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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2008.00394)

Zusammenfassung des Urteils VB.2008.00394: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich behandelt eine Beschwerde betreffend Sozialhilfe, bei der es um die Rekurslegitimation des Beschwerdegegners geht. Es wird diskutiert, ob die Verpflichtung zur Erbteilung für den Bruder des Beschwerdegegners zumutbar ist. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner nicht mittellos ist und dass die Verwertung des von ihm und seinem Bruder bewohnten Hauses in Betracht gezogen werden sollte. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die Altersvorsorge nicht beeinträchtigt wird, wenn das Haus verkauft wird. Schliesslich wird entschieden, dass die Beschwerde gutgeheissen wird und die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner auferlegt werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2008.00394

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2008.00394
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/3. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2008.00394 vom 04.12.2008 (ZH)
Datum:04.12.2008
Rechtskraft:Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.03.2009 nicht eingetreten.
Leitsatz/Stichwort:Sozialhilfe: Verpflichtung zur Durchführung der Erbteilung (Liegenschaft)
Schlagwörter: Beschwerdegegner; Liegenschaft; Verwertung; Vermögens; Erbteil; Sozialhilfe; Richtlinien; Erbteilung; Lebensunterhalt; Rekurs; Hilfe; Erben; SKOS-Richtlinien; Erbengemeinschaft; Bruder; Beschwerdegegners; Altersvorsorge; Vorinstanz; Pensionierung; Verfügung; Gesamteigentum; Recht; Rekurslegitimation
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, §21 VRG, 1999

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2008.00394

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2008.00394

Entscheid

der 3. Kammer

vom 4. Dezember 2008

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Andreas Conne.

In Sachen

gegen

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach §19c Abs.2 und §41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert liegt über Fr.20'000.-, sodass die Sache in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§38 Abs.1 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Vorab ist auf die Frage der Rekurslegitimation des Beschwerdegegners einzugehen.

2.1 Die Vorinstanz ging davon aus, von der Aufforderung an D, die Erbteilung vorzunehmen, falls er innert einer bestimmten Frist nicht finanziell selbstständig werde, sei auch B direkt betroffen. Da D bei keiner Bank eine Hypothek aufnehmen könne, würde diese Weisung darauf hinauslaufen, dass die von den Brüdern bewohnte Liegenschaft als ganze verkauft werden müsste, damit es D wieder möglich wäre, seinen Lebensunterhalt zu decken. Alternativ müsste B die Liegenschaft ganz übernehmen und den Bruder auszahlen. Somit sei B von den Anordnungen der Sozialbehörde direkt betroffen.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die Vorinstanz hätte auf den Rekurs von B nicht eintreten dürfen, da seine Legitimation zum Rekurs gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 30.Januar 2008 betreffend wirtschaftliche Hilfe für den Bruder D generell nicht gegeben sei. Der von B geltend gemachte Nachteil, nämlich die Auflösung der Erbengemeinschaft, ergebe sich für ihn mittelbar. Nur wenn D die Erbteilung verlange, komme es zur Auflösung der Erbengemeinschaft. Verlange er die Erbteilung nicht, komme es nicht dazu. Somit sei die Legitimation von B nicht gegeben. Zudem könne sich B auch erbrechtlich nicht gegen den jederzeitigen Teilungsanspruch von D wehren. Ausserdem bestehe der Zweck der Erbengemeinschaft gerade in deren Liquidation. Auch in einer allfälligen Zwangsverwertung könnte der Anteil von D am Gemeinschaftsvermögen gepfändet und verwertet werden, ohne dass sich B dagegen wehren könnte. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Wunsch eines Dritten nach Fortsetzung der Erbengemeinschaft ein schutzwürdiges Interesse im Rahmen der Ausrichtung der Sozialhilfe an einen andern sein soll.

Der Beschwerdegegner verweist auf die Ausführungen des Bezirksrats und macht geltend, finanziell nicht in der Lage zu sein, seinen Bruder auszuzahlen. Im Weiteren sei im Gesetz keine Pflicht zur Liquidation enthalten. Es könne legitime Gründe geben, weshalb die Erben die Nachlassgegenstände während einer längeren Zeitdauer zusammenhalten möchten. Vorliegend bestehe der Zweck der Weiterführung der Erbengemeinschaft darin, die Liegenschaft bis zur Pensionierung seines Bruders und von ihm selbst zu bewohnen, dies zu äusserst günstigen Konditionen, und dannzumal zu verkaufen, um den beiden Mitgliedern der Erbengemeinschaft die notwendige Altersvorsorge zu sichern. Somit sei seine Legitimation zu bejahen.

2.2 Die für die Rekurslegitimation erforderliche Betroffenheit des Anfechtenden muss unmittelbar sein, das heisst, der geltend gemachte Nachteil darf nicht bloss eine Folge des dem Adressaten durch die Verfügung gebotenen Handelns sein (RB 2004 Nr. 12). Könnte also der Dritte einen für ihn günstigen Entscheid gegenüber dem Adressaten überhaupt nicht durchsetzen, ist seine Legitimation zu verneinen. Der bloss an Geschäftsbeziehungen interessierte Dritte ist deshalb in der Regel nicht legitimiert. Interveniert der Dritte anstelle des Adressaten, sind die Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse besonders streng (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, §21 N. 48).

An den Bezirksrat rekurrierte der Beschwerdegegner anstelle seines Bruders, welcher als Hilfeempfänger ohne Weiteres zum Rekurs legitimiert gewesen wäre. Angesichts der dargestellten hohen Anforderungen ist die Rekurslegitimation des Beschwerdegegners fraglich, doch gibt es im vorliegend zu beurteilenden, besonders gelagerten Fall auch Gründe, welche für die Bejahung der unmittelbaren Betroffenheit des Beschwerdegegners durch die Aufforderung an D, bei weiterer Inanspruchnahme wirtschaftlicher Hilfe die Erbteilung vorzunehmen bzw. die Klage auf Erbteilung einzureichen, sprechen. So haben sich die beiden Brüder geeinigt, die Auseinandersetzung bis zur Pensionierung zu verschieben; eine Verpflichtung, in der Erbengemeinschaft für längere Zeit zu verbleiben, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch formlosen Vertrag begründet werden (vgl. Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/Alexandra Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12.A., Zürich2002, S.673). Indem D aufgefordert wurde, bei weiterer Abhängigkeit von Hilfeleistungen die Erbteilung durchzuführen, wurde er auch zur vorzeitigen Auflösung der Abmachung, bis zur Pensionierung in der Erbengemeinschaft zu verbleiben, angehalten. Ob dies für die Bejahung der unmittelbaren Betroffenheit und damit der Rekurslegitimation des Beschwerdegegners genügt, kann offen bleiben, da die Beschwerde wie nachfolgend darzulegen ist bei einer materiellen Beurteilung gutzuheissen ist, was ebenso wie die Verneinung der Rekurslegitimation dazu führt, dass Disp.-Ziff.5 des Beschlusses der Sozialbehörde S vom 30.Januar 2008 abgesehen von der Neuansetzung einer entsprechenden Frist nicht aufgehoben wird.

3.

3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach §14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss §17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21.Oktober1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung von April 2005 mit den Ergänzungen 12/05 und 12/07, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips gilt der Grundsatz, dass die Verwertung von Bank- und Postcheckguthaben, Aktien, Obligationen, Forderungen, Wertgegenständen, Liegenschaften und anderen Vermögenswerten des Hilfeempfängers Voraussetzung für die Gewährung materieller Hilfe ist. Die Sozialhilfeorgane können aber von einer Verwertung des Vermögens absehen, wenn dadurch für die Hilfeempfangenden ihre Angehörigen ungebührliche Härten entstünden, die Verwertung unwirtschaftlich wäre die Veräusserung von Wertgegenständen aus anderen Gründen unzumutbar ist (SKOS-Richtlinien, Ziff. E.2.1). Auch besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, Grundeigentum zu erhalten. Personen, die Liegenschaften besitzen, sollen nicht besser gestellt sein als Personen, die Vermögenswerte in Form von Sparkonten Wertschriften angelegt haben. Wenn aber eine Liegenschaft von der unterstützten Person selbst bewohnt wird, ist auf die Verwertung zu verzichten, falls sie zu marktüblichen sogar günstigeren Bedingungen wohnen kann. Ebenfalls ist auf die Verwertung zu verzichten, wenn der Immobilienbesitz (bei selbstständig Erwerbenden ohne berufliche Vorsorge) einer nötigen Alterssicherung gleichkommt. Die Sozialhilfeorgane können ebenfalls von der Verwertung absehen, wenn jemand voraussichtlich nur kurz- mittelfristig unterstützt wird wenn wegen ungenügender Nachfrage nur ein zu tiefer Erlös erzielt werden könnte (SKOS-Richtlinien, Ziff. E.2.2). In Ziff. E.2.5 der SKOS-Richtlinien ist in Bezug auf eine allfällige vorzeitige Auszahlung eines BVG-Guthabens festgehalten, dass die Anzehrung auslösbarer bzw. ausgelöster Freizügigkeitsguthaben zur Bestreitung des Lebensunterhalts vor Erreichen des AHV-Rentenalters nur ausnahmsweise erfolgen soll, um die Zielsetzung der 2. Säule (Sicherung der gewohnten Lebenshaltung in Ergänzung zu den Leistungen der AHV/IV) nicht zu tangieren. Dies soll mit Kapitalguthaben der Säule 3a analog gehandhabt werden. Vermögenswerte der freien Selbstvorsorge (Säule 3b) dagegen stellen in den Augen der Sozialhilfe kein besonders schützenswertes Vermögen dar. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, es bestehe ein genereller Anspruch auf die Nichtantastbarkeit der BVG-Gelder vor Eintritt des AHV-Rentenalters (VGr, 15. Dezember 2003, VB.2003.00286, E.4.4.1, www.vgrzh.ch, vom Bundesgericht am 13. Mai 2004 bestätigt, 2P.53/2004, www.bger.ch). Dient der Immobilienbesitz eines Sozialhilfeempfangenden auch der Alterssicherung, so ist entsprechend zu prüfen, ob das darin gebundene Kapital der nötigen Altersvorsorge dient, was eine Verwertung der Immobilie nur ausnahmsweise zuliesse, bzw. ob das betreffende Vermögen Bestandteil der freien Selbstvorsorge im Sinn der so genannten Säule 3b ist.

Es gilt nun abzuklären, inwieweit die genannten Grundsätze und Ausnahmen vorliegend Geltung haben. Der Umstand, dass sich ein Sozialhilfeempfänger vertraglich zur Fortführung einer Erbengemeinschaft verpflichtet hat, bedeutet nämlich nicht, dass dies die Sozialbehörde unbesehen hinzunehmen hat, kann doch eine solche Verpflichtung in der Regel vorzeitig beendet werden.

3.2 Die Vorinstanz führte aus, grundsätzlich sei es möglich, eine Erbengemeinschaft aufzulösen, indem Miteigentum anstelle von Gesamteigentum begründet werde. Der Miteigentumsanteil könnte dann verpfändet werden. Es sei aber zu berücksichtigen, dass D keine Hypothek aufnehmen könne, da er über kein regelmässiges und gesichertes Einkommen verfüge. Zudem könne das Einfamilienhaus nicht in Stockwerkeigentum aufgeteilt werden. Daher würde eine Verwertung des Erbteils von D darauf hinauslaufen, dass die ganze Liegenschaft verkauft werden müsste. Ob dies zumutbar sei, sei nach den Regeln gemäss den SKOS-Richtlinien Ziff. E.2.2 zu prüfen.

Die Beschwerdeführerin hält fest, Ziff. E.2.2 der SKOS-Richtlinien sei mit "Grundeigentum" übertitelt. Gegenstand des Grundeigentums könnten aber nur Grundstücke im Sinn von Art.655 ZGB sein, nämlich Liegenschaften, die in das Grundbuch aufgenommenen selbstständigen und dauernden Rechte, die Bergwerke und die Miteigentumsanteile an Grundstücken. Liegenschaften im Gesamteigentum, wie dies bezüglich des von D und B bewohnten Hauses der Fall sei, seien hingegen keine Grundstücke im rechtlichen Sinn. D habe auch kein selbstständiges Verfügungsrecht an der Liegenschaft. Es sei kein Versehen, wenn in den SKOS-Richtlinien das Gesamteigentum nicht aufgeführt sei, stellten doch Miteigentumsanteile und Alleineigentum im Gegensatz zum Gesamteigentum selbstständige Vermögensobjekte dar, welche grundsätzlich veräussert mit beschränkten dinglichen Rechten belastet werden können.

Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, die SKOS-Bestimmung Ziff. E.2.2 finde sehr wohl Anwendung. Mit Grundeigentum seien sämtliche Formen des sachenrechtlichen Eigentumsbegriffs gemeint.

3.3 Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach ein Verwertungsverzicht gemäss Ziff. E.2.2 der SKOS-Richtlinien bei Gesamteigentum von vornherein keine Anwendung finde, kann nicht gefolgt werden. Auch unter Ziff. E.2.1 ist als Grundsatz festgehalten, es könne von der Verwertung des Vermögens abgesehen werden, wenn dadurch ungebührliche Härten entstünden bzw. wenn sie unwirtschaftlich aus anderen Gründen unzumutbar wäre. Es ist aber nahe liegend, dass sobald Liegenschaften im Spiel sind Ziff.E.2.2 der SKOS-Richtlinien für die Beurteilung der Frage, ob die Verwertung zumutbar sei, herangezogen wird. Jedenfalls kann aus den SKOS-Bestimmungen nicht hergeleitet werden, bei Gesamteigentum sei ein Verwertungsverzicht unmöglich. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz für die Entscheidfindung Ziff. E.2.2 der SKOS-Richtlinien berücksichtigt hat. Es ist aber festzuhalten, dass die dort aufgeführten Ausnahmen, welche zu einem Verwertungsverzicht führen können, nicht zwingender Natur sind. Wie bereits erwähnt, bleiben nach §17 Abs.1 SHV begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten.

4.

4.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, indem sie in Bezug auf das vom Beschwerdegegner und seinem Bruder bewohnte Haus von einem Verzicht auf Verwertung ausgegangen ist. Sie begründete dies damit, dass die Liegenschaft nicht mit Grundpfandrechten belastet sei und die Kosten für Unterhalt, Versicherung, Heizung etc. für D lediglich Fr.300.- pro Monat ausmachten. Eine derart günstige Wohngelegenheit sei ihm zu erhalten. Hinzu komme, dass er unbestrittenermassen keine berufliche Vorsorge geäufnet habe und somit das Haus auch als Altersvorsorge benötige. Zudem handle es sich bei der Liegenschaft um ein normales Einfamilienhaus, weshalb auf eine Verwertung zu verzichten sei.

Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass das Einfamilienhaus nicht bloss eine "bescheidene" Wohnlösung sei, weshalb die Realisierung des Vermögenswerts im Sinn von §20 SHG zugemutet werden könne. Bei einem Verkauf könnten gemäss vorsichtiger Schätzung Fr.1'200'000.- erzielt werden. Viele im Anstellungsverhältnis tätige Menschen würden auch nicht über eine beliebige Altersvorsorge verfügen. Die Alterssicherung des Hilfesuchenden würde angesichts des Marktwertes selbst bei Realisierung der Liegenschaft nicht reduziert, zumal sich D ohnehin zur Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe verpflichtet habe und seine Aktiven damit durch die Rückerstattungsschuld belastet seien. Das Vorbringen, wonach die Altersvorsorge durch den frühzeitigen Verkauf der Liegenschaft reduziert würde, sei daher eine Schutzbehauptung. Das in der Liegenschaft gebundene Kapital werfe keinen Ertrag ab; allfälligen höheren Wohnkosten wäre der Ertrag aus dem Kapital gegenüberzustellen. Zudem sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdegegner über Mittel verfüge, welche ihm die Auszahlung seines Bruders erlauben würden. Auch wäre es zum Beispiel denkbar, dass der Beschwerdeführer seinem Bruder monatlich das zum Leben benötigte Geld zur Verfügung stellt und damit dessen Erbteil abzahlt. Der 59-jährige D habe seit den Siebzigerjahren nicht mehr als Angestellter gearbeitet. Eine längerfristige Unterstützung sei daher wahrscheinlich. Es sei aber nicht Aufgabe der Sozialhilfe, einer vermögenden Person ein unverzinsliches Darlehen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu gewähren.

Der Beschwerdegegner bestreitet, dass der Verkehrswert des Hauses Fr.1.2 Mio betrage. Seiner Meinung nach dürfte der Verkehrswert bei Fr.1 Mio liegen. Gehe man bei D nach Abzug von Steuern etc. von einem Anlagevermögen von Fr.450'000.- aus, würden monatlich Zinserträge von Fr.600.- resultieren. Es könnten nämlich nur kurzfristige Geldanlagen in Betracht gezogen werden, da D einen Teil für die Bestreitung seines Lebensunterhalts benötigen würde. Mit Sicherheit würde er aber für Fr.900.- keine adäquate Wohnung finden. Durch die Verwertung des Hauses würde die Altersvorsorge beider Brüder belastet. Er selber habe nicht genügend Mittel, um D auszuzahlen. Zudem sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin innert kurzer Zeit auf die Rückerstattungsverpflichtung zurückkommen könne und die ausbezahlten Gelder wieder vereinnahmen werde. Mit ihrem Entscheid habe die Vorinstanz den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit nachgelebt, während die Beschwerdeführerin ihr Ermessen überschritten und missbraucht habe.

4.2 Das vom Beschwerdegegner und D bewohnte Einfamilienhaus ist schuldenfrei. Selbst nach Meinung des Beschwerdegegners verkörpert die Liegenschaft einen Wert von Fr.1 Mio. Davon haben D und der Beschwerdegegner je die Hälfte zugute. D ist daher nicht mittellos. Dennoch ist die Frage der Zumutbarkeit der vorzeitigen Veräusserung des von ihm und dem Beschwerdegegner bewohnten Einfamilienhauses im Sinn von Ziff. E.2.2 der SKOS-Richtlinien zu prüfen.

4.2.1 Ein Aspekt der Zumutbarkeitsprüfung sind die Wohnkosten. Dass die D aktuell treffenden Kosten von Fr.300.- monatlich gering sind, ist unbestritten. Dies rührt allerdings davon, dass wie ausgeführt mindestens Fr.1 Mio, wovon die Hälfte D zusteht, im Haus gebunden sind. Trotzdem kann auch unter Berücksichtigung des dadurch entgangenen Vermögensertrags davon ausgegangen werden, dass D zu marktüblichen Bedingungen wohnt, wie dies der Bezirksrat angenommen hat.

4.2.2 Ein weiterer zu berücksichtigender Gesichtspunkt bildet der Umstand, dass der Beschwerdegegner und D vorhaben, nach der Pensionierung die Erbteilung durchzuführen bzw. die Liegenschaft zu veräussern, da die Immobilie der Alterssicherung diene. Der Beschwerdegegner mit Jahrgang 1947 und D mit Jahrgang 1949 erreichen schon in vier bzw. sechs Jahren das ordentliche AHV-Alter. Somit würden sie spätestens dann die Erbteilung durchführen und das Vermögen für die Bestreitung des Lebensunterhalts anzehren. Die Vorverlegung dieses Vorhabens wäre somit angesichts des baldigen Erreichens des Pensionsalters grundsätzlich zumutbar.

4.2.3 Im Weiteren ist abzuklären, inwieweit das in der Liegenschaft verkörperte Vermögen respektive die Hälfte davon der nötigen Altersvorsorge von D dienen.

Geht man von den Angaben des Beschwerdegegners aus, wonach der 1949 geborene D höchstens Fr.450'000.- ausbezahlt erhielte, wovon er aber zum Leben derzeit jährlich mindestens Fr.45'000.- verbrauchen würde, verblieben ihm bei einer Veräusserung des Hauses Ende Mai 2009 in Verrechnung mit einem künftigen Vermögensertrag von Fr.7'425.- pro Jahr bei Erreichen des ordentlichen AHV-Alters ab August 2014 rund Fr.228'000.- (Fr.450'000.- abzüglich 18 x 1'521.60 von der Fürsorgebehörde seit Dezember 2007 bis Ende Mai 2009 ausgerichtete Beiträge [angenommen, die Fürsorgebehörde zahlt ab Dezember 2008 weiter], abzüglich 5 1/6 x Fr.45'000.- für den Lebensunterhalt, zuzüglich 5 1/6 x Fr.7'425.- Vermögensertrag = Fr.228'473.65). Ab August 2014 erhält D voraussichtlich die minimale AHV-Rente, wovon er zusammen mit dem verbleibenden Vermögen den Lebensunterhalt zu bestreiten hätte.

Allerdings sind die vom Beschwerdegegner veranschlagten Fr.45'000.- pro Jahr für den Lebensunterhalt seines Bruders bis zum Erreichen des AHV-Alters zu hoch. Derzeit beträgt die Grundsicherung von D gemäss Verfügung der Sozialbehörde vom 30.Januar 2008 Fr.1'521.60 im Monat. Darin inbegriffen sind auch Fr.300.- für die aktuellen Wohnkosten. Geht man von einer Erhöhung der bisherigen Lebenshaltungskosten auf Fr.3'000.- monatlich bzw. Fr.36'000.- im Jahr aus, was als angemessen erscheint, reduziert sich die Anzehrung des Vermögens um rund Fr.45'000.- (5 1/6 x Fr.9'000.-). D hätte somit bei Erreichen des AHV-Alters mindestens noch einen Betrag von Fr.273'000.- zur Verfügung. Hinzu kommt, dass der Vermögensertrag angesichts der hohen Vermögenssumme, welche zu einem erheblichen Teil auch längerfristig angelegt werden kann, höher liegen dürfte, als dies der Beschwerdegegner annimmt.

D hätte somit auch nach Erreichung des AHV-Rentenalters immer noch genügend Mittel für die Bestreitung seines gewohnten Lebensunterhalts zur Verfügung. Auch wenn durch das vorzeitige Anzehren des im Haus gebundenen Vermögens die geplante Altersvorsorge geschmälert wird, so kann doch keine Rede davon sein, dass D deswegen in eine Notlage geriete bzw. seinen bisherigen, eher bescheidenen Lebensstandard nicht halten könnte. Gerade dies wäre aber Voraussetzung für die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe (§1 SHG) bzw. um von einer Verwertung der Liegenschaft absehen zu können. Wirtschaftliche Hilfe kann hingegen nicht beansprucht werden, wenn damit eine Vermögensanlage darunter fallen auch Vermögenswerte der freien Selbstvorsorge, wie dies hier zu einem erheblichen Teil der Fall ist optimiert werden soll. Daran ändert auch nichts, dass die vorzeitige Veräusserung entsprechende Konsequenzen für den Beschwerdegegner nach sich zieht.

4.2.4 Es ergibt sich somit, dass D zwar zu günstigen Bedingungen wohnt, der Erhalt dieser günstigen Wohngelegenheit aber die Verwertung des ihm zustehenden namhaften Vermögens verhindern würde. Dieses Vermögen übersteigt ausserdem die nötige Alterssicherung. Zudem beabsichtigen der Beschwerdegegner und D ohnehin, nach der Pensionierung, welche in naher Zukunft liegt, die Liegenschaft zu veräussern. Unter diesen Umständen ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdeführerin D dazu aufgefordert hat, die Erbteilung einzuleiten. Die Beschwerdeführerin kann nicht dazu verpflichtet werden, D bis zu seiner Pensionierung bzw. bis zum Eintritt ins AHV-Alter wirtschaftlich zu unterstützen. Daran ändert auch nichts, dass sich D zur Rückerstattung verpflichtet hat und mit Einwilligung des Beschwerdegegners die Rückerstattungsverpflichtung gemäss §20 Abs.2 SHG pfandrechtlich gesichert werden könnte. Indem D die Unterstützung für mehrere Monate im Sinn einer Überbrückung zugesichert worden ist, kann die Aufforderung zur Vornahme der vorzeitigen Erbteilung auch nicht als unverhältnismässig qualifiziert werden. Es steht D frei, nach anderweitigen Wegen für die Erlangung seiner wirtschaftlichen Unabhängigkeit zu suchen. Sollte ihm dies innert neu anzusetzender Frist nicht gelingen, so hätte er der Aufforderung zur Vornahme der Erbteilung Folge zu leisten. Jedenfalls kann er nicht als bedürftig gelten. Vorliegend ist ausserdem fraglich, ob ein späterer Hausverkauf überhaupt einen besseren Erlös abwerfen würde, zumal nach Angaben des Beschwerdegegners eine Sanierung dringend wäre. Ein weiteres Zuwarten mit den Sanierungsarbeiten trägt jedenfalls nicht zu einer Wertsteigerung bei. Angesichts der heutigen grossen Nachfrage nach solchen Objekten erscheint ein vorgezogener Verkauf auch als wirtschaftlich sinnvoll.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Dispositiv-Ziffer I Abs.1 des Rekursentscheids vom 19. Juni 2008 des Bezirksrats T ist daher aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist einzuladen, D eine neue Frist im Sinn von Dispositiv-Ziffer 5 ihres Beschlusses vom 30.Januar 2008 anzusetzen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§70 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§17 Abs.2 VRG). Auch der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da die Ergreifung von Rechtsmitteln zu ihrem angestammten Aufgabenbereich gehört und die Beschwerdeführung im vorliegenden Fall nicht mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, §17 N. 19). Dies gilt auch für das Rekursverfahren, weshalb auch der Bezirksrat einen Anspruch der Beschwerdeführerin (damaligen Rekursgegnerin) zu Recht verneint hat.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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