Zusammenfassung des Urteils VB.2008.00318: Verwaltungsgericht
A, ein Staatsangehöriger von R, beantragte die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, da er seit 2002 in einem Konkubinatsverhältnis mit einer Schweizerin lebt. Trotz früherer Verurteilungen wegen verschiedener Straftaten wurde seine Beschwerde vom Verwaltungsgericht gutgeheissen. Das Gericht urteilte, dass die privaten Interessen von A an einem Verbleib bei seiner Familie die öffentlichen Interessen überwiegen. Die Gerichtskosten von CHF 2'000 wurden der Gegenseite auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2008.00318 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung/2. Kammer |
Datum: | 10.12.2008 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei Bestehen eines langjährigen Konkubinats |
Schlagwörter: | Konkubinat; Aufenthalt; Aufenthalts; Konkubinats; Interesse; Interessen; Schweiz; Beziehung; Aufenthaltsbewilligung; Kanton; Beschwerdeführers; Tochter; Verwaltungsgericht; Kantons; Ausländer; Recht; Konkubinatspartnerin; Verurteilung; Verfahren; Verlängerung; Familie; Freiheit; Delikt; Urteil; Schweizer; Lebens; Regierungsrat; Stadt |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 126 II 425; 128 II 145; 129 II 215; |
Kommentar: | Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, §52; §52 N.14 VRG, 1999 |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
VB.2008.00318
Entscheid
der 2. Kammer
vom 10.Dezember 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Gerichtssekretärin Eliane Fischer.
In Sachen
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A, geboren 1960, Staatsangehöriger von R, reiste im Jahr 1982 als Saisonnier in die Schweiz ein. Von 1983 bis 1989 lebte er in erster Ehe mit C, damals Staatsangehörige von S, zusammen, die im Besitz einer Niederlassungsbewilligung war, im Kanton T. Gestützt auf die Heirat erhielt A eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge regelmässig verlängert wurde. Die Ehe wurde vom Bezirksgericht U mit Urteil vom 17.Mai 1989 geschieden und die 1985 geborene Tochter D unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt.
Am 7.Oktober 1990 heiratete A E, die aus S stammt und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich war. Von 1991 bis 1993 verlängerte das Migrationsamt (früher Fremdenpolizei) des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A regelmässig. Am 21.Dezember 1993 wurde ihm sodann eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Diese erlosch in der Folge von Gesetzes wegen (vgl. Art.9 Abs.3 lit.c des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26.März 1931 [ANAG]) aufgrund der ununterbrochenen Landesabwesenheit von A vom 28.August 1994 bis 4.Juni 1996. Nach seiner Wiedereinreise wurde ihm am 18.April 1997 erneut eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche zuletzt mit Gültigkeit bis 3.Dezember 2006 verlängert wurde.
Mit Urteil vom 16.Dezember 1999 schied das Bezirksgericht Zürich die Ehe mit E und unterstellte die 1998 geborene Tochter F der elterlichen Gewalt der Mutter, wobei A ein Besuchsrecht eingeräumt und er zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet wurde. E und die Tochter F sind seit 23.März 2004 Schweizer Bürgerinnen.
In den ersten Jahren seines Aufenthalts in der Schweiz wurde A wiederholt wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19.Dezember 1958 (SVG) und das ANAG sowie einmalig wegen Diebstahls (Art.137 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21.Dezember 1937 in der bis 31.Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung [aStGB]) und versuchten Betrugs (Art.148 Abs.1 in Verbindung mit Art.21 Abs.1 aStGB) verurteilt. Zudem wurde er am 10.Mai 1999 vom Obergericht des Kantons Zürich der mehrfachen Veruntreuung (Art.140 Ziff. 1 Abs.2 aStGB) und am 17.November 2005 vom Bezirksgericht Zürich der Gefährdung des Lebens (Art.129 StGB), der Nötigung (Art.181 StGB) und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz vom 20.Juni 1997 schuldig gesprochen. Namentlich gestützt auf die letztgenannten Strafurteile hat A Freiheitsstrafen von insgesamt 30 Monaten erwirkt.
A wurde zweimal fremdenpolizeilich verwarnt, zuerst im Jahr 1989 im Anschluss an die Verurteilung wegen Diebstahls und versuchten Betrugs, sodann im August 2001 nach seiner Verurteilung wegen mehrfacher Veruntreuung.
B. Mit Verfügung vom 21.Juni 2006 ordnete das Migrationsamt an, die bis zum 3.Dezember 2006 gültige Aufenthaltsbewilligung von A werde nicht verlängert. Gleichzeitig setzte es diesem Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis 3.Dezember 2006.
II.
Den hiergegen gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 28.Mai 2008 ab. Er erwog, dass die öffentlichen Interessen der Begrenzung des Ausländerbestands sowie der Fernhaltung straffällig gewordener und nicht integrierbarer Ausländer den privaten Interessen von A vorgingen.
Mit Schreiben vom 12.Juni 2008 setzte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich A Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis 31.Juli 2008. Der Regierungsrat trat auf den dagegen erhobenen Rekurs am 17.September 2008 nicht ein.
III.
Mit Beschwerde vom 4.Juli 2008 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei die Sache an den Regierungsrat zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen liess, beantragte der Regierungsrat, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nach §43 Abs.1 lit.h und Abs.2 VRG auf dem Gebiet der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht. Bei Entscheiden betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der die ausländische Staatsangehörige einen bundes- völkerrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat (Art.83 lit.c Ziff.2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 e contrario; BGE 128II145 E.1.1.1).
1.2 Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf Art.8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art.13 der Bundesverfassung vom 19.April 1999 (BV) geltend, er besitze einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, da er seit 2002 zusammen mit seiner schweizerischen Lebenspartnerin, G, im Konkubinat lebe, was er durch Vorlegen einer Wohnsitzbestätigung des Bevölkerungsamts der Stadt Zürich belegt. Zudem legte er unter anderem eine Fotodokumentation, Bankauszüge sowie eine Be-stätigung des Zivilstandsamts der Stadt Zürich vom 20.Juni 2008 über den erfolgreichen Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens ins Recht.
1.2.1 Wie der Regierungsrat in seiner Stellungnahme vom 17.September 2008 zutreffend ausführt, hat sich der Beschwerdeführer erstmals und ohne nähere Ausführungen mit Eingabe vom 16.Mai 2008 auf das bestehende Konkubinatsverhältnis berufen. Erst anlässlich seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist er ausführlich auf sein Konkubinatsverhältnis eingegangen und hat Beweismittel vorgelegt. Die Bezeichnung und Einreichung neuer Beweismittel ist im Verfahren vor Verwaltungsgericht zulässig (§52 Abs.1 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, §52 N.14). Die zum Beweis des Konkubinats beigebrachten Beweismittel sind im vorliegenden Verfahren daher beachtlich. Weil das Verwaltungsgericht im Sinn der Prozessökonomie auch Noven berücksichtigen kann, braucht nicht im Einzelnen geprüft zu werden, ob und inwieweit die Tatsachen, die damit belegt werden sollen, neu sind (vgl. VGr, 7.April 2004, VB.2003.00465, E.2.2.1, www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, §52 N.12, 16f.).
1.2.2 Da die Konkubinatspartnerin des Beschwerdeführers über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht) verfügt, ist im Rahmen des Eintretens zu prüfen, ob ihre Beziehung zum Beschwerdeführer von Art.8 Abs.1 EMRK bzw. Art.13 Abs.1 BV erfasst wird (vgl. BGE130 II 281 E.3.1). Die Prüfung, ob sich der mögliche Rechtsanspruch durchzusetzen vermag, ist Gegenstand der nachfolgenden materiellen Erwägungen (BGE 128 II 145, E.1.1.5).
1.2.3 Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt nur genügend nahe Beziehungen. Ob ein Paar verheiratet ist nicht, ist für den Grundrechtsschutz grundsätzlich nicht ausschlaggebend (EGMR, 20.Juni 2002, Al-Nashif, 50963/99, §112; 13.Juli 2000, Elsholz, 25735/94, §43; 27.Oktober 1994, Kroon u.a., 18535/91, §30, www.echr.coe.int). Eine Paarbeziehung muss jedoch wie andere familiäre Beziehungen auch intakt sein und tatsächlich gelebt werden (EGMR, 1.Juni 2004, Lebbink, 45582/99, §36; 12.Juli 2001, K und T, 25702/94, §150, www.echr.coe.int). Für die erforderliche Beziehungsnähe stellt das Zusammenleben einen wichtigen Anhaltspunkt dar (EGMR, 27.Oktober 1994, Kroon u.a., 18535/91, §30,www.echr.coe.int; BGE126 II 425 E.4c/bb; vgl. Bernhard Pulver, Unverheiratete Paare, Basel etc. 2000, S.30 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Rechtsprechung von Gerichtshof und Kommission sind daneben fallweise weitere Indizien zu berücksichtigen, so etwa die Dauer der Beziehung die Frage, ob das Paar gemeinsame Kinder hat (EGMR, 20.Juni 2002, Al-Nashif, 50963/99, §112; 22.April 1997, X, Y und Z, 21830/93, §36; EKMR, 27.Juni 1995, X, Y und Z, 21830/93, §§51f., www.echr.coe.int).
1.2.4 Laut Attest des Bevölkerungsamts der Stadt Zürich sind der Beschwerdeführer und seine Konkubinatspartnerin, abgesehen von einem sechsmonatigen Unterbruch im Jahr 2004, seit 27.Februar 2002 an derselben Wohnadresse gemeldet. Im Juni 2008 haben die beiden das Ehevorbereitungsverfahren abgeschlossen und vom Bevölkerungsamt der Stadt Zürich einen Trautermin für den 20.September 2008 erhalten. Im Rahmen des Eintretens lassen diese Indizien grundsätzlich auf eine genügend nahe und damit grundrechtlich geschützte Beziehung zwischen den Konkubinatspartnern schliessen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens (Art.8 EMRK bzw. Art.13 BV) dar, weil sein privates Interesse an einem Verbleib bei seiner Konkubinatspartnerin und seinen in der Schweiz wohnhaften Töchtern gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsverweigerung bei weitem überwiege.
2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einer Konkubinatspartnerin weder um eine Ehegattin noch um eine sonstige nahe Verwandte, weshalb die Garantie auf Achtung des Familienlebens hier nicht greife (BGr, 17.März 2003, 2A.575/2002, E.3.5; BGr, 28.Oktober 2003, 2A.337/2003, E.3.3; BGr, 13.Januar 2006, 2A.12/2006, E.2.2; BGr, 13.Juli 2006, 2A.233/2006, E.2.2.2, www.bger.ch; vgl. aber BGE 126 II 425). Das Verwaltungsgericht hat jedoch grundsätzlich anerkannt, dass ein ausländischer Staatsangehöriger aus dem Konkubinat mit seiner Partnerin, die über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, in Anwendung von Art.8 Abs.1 EMRK ein Anwesenheitsrecht ableiten kann, sofern die Paarbeziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird (RB 2005 Nr.26).
Die im Verfahren vor Verwaltungsgericht vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel belegen, dass der Beschwerdeführer in einem langjährigen Konkubinat mit G, einer ursprünglich aus S stammenden Schweizerin, lebt. Dass es sich dabei um eine ernsthafte Beziehung handelt, bekräftigt auch die für September 2008 geplante Trauung. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer seine jüngere Tochter F regelmässig sieht, mit ihr die Ferien verbringt und sich sowohl finanziell als auch moralisch an ihrer Erziehung beteiligt.
Der Beschwerdeführer hat somit grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
2.3 Laut Art.8 Abs.2 EMRK ist ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art.8 Abs.2 EMRK wird wie bei Art.11 Abs.3 ANAG abgestellt auf die Schwere des begangenen Delikts, auf den seit der Tat vergangenen Zeitraum, auf das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, auf die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen sowie auf deren familiäre Situation. Die Behörde hat zudem die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen, sowie die Nachteile, welche dem Ehepartner erwachsen würden, müsste er dem Betroffenen in dessen Heimatstaat nachfolgen. Allein die Tatsache, dass der Nachzug mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, schliesst eine Ausweisung bzw. Nichterneuerung der Bewilligung noch nicht aus (BGr, 4.Oktober 2004, 2A.308/2004, E.2 mit Hinweisen, www.bger.ch; EGMR, 2.August 2001, Boultif, 54273/00, www.echr.coe.int, VPB 65/2001 Nr.138). Eine Ausweisung aufgrund von Straftaten schwerer Art ist im Licht von Art.8 Abs.2 EMRK auch dann möglich, wenn das Familienleben gestört wird, weil andere Mitglieder der Familie als Staatsangehörige mit Aufenthaltsrecht im Land bleiben können (vgl. Wolfgang Frowein/Jochen A. Peukert, EMRK-Kommentar, 2.A., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art.8 N.24).
2.4 Die Vorinstanz hat mit zutreffender und ausführlicher Begründung dargelegt, dass die Ausweisungsgründe von Art.10 Abs.1 lit.a und b ANAG erfüllt sind, worauf vorab verwiesen werden kann (§70 in Verbindung mit §28 Abs.1 Satz 2 VRG). Die von der Vorinstanz auf der Grundlage des ANAG vorgenommene Interessenabwägung ist auch im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Eingriffs gemäss Art.8 EMRK bzw. Art.13 BV bedeutsam. Da die Vorinstanz jedoch mangels substanziierter Vorbringen nicht alle sich gegenüberstehenden Interessen hat berücksichtigen können, muss das Verwaltungsgericht die Interessenabwägung erneut vornehmen.
2.5 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 215 E.3.1). Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt die Grenze, von der an in der Regel keine Bewilligungen mehr erteilt werden, bei zwei Jahren Freiheitsstrafe, wenn der mit einer Schweizerin verheiratete Ausländer um eine erstmalige Bewilligung ersucht nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer die Verlängerung seiner Bewilligung beantragt (BGE 120 Ib6 E.4b S.14). Wird dieser Grenzwert überschritten, kommt die Erteilung Verlängerung einer Bewilligung nur noch bei Vorliegen besonders gewichtiger privater Interessen in Frage. Hält sich der Ausländer schon längere Zeit in der Schweiz auf, kann diese Praxis jedoch nicht unbesehen angewendet werden (BGr, 27.August 2004, 2A.253/2004, E.3.2.1, www.bger.ch). Auch in diesem Fall ist eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aber nicht zwingend.
2.5.1 Der Beschwerdeführer ist durch eine Vielzahl von Straftaten aufgefallen, vornehmlich im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes. Er hat aber auch Vermögensdelikte und ein Delikt gegen die körperliche Integrität und gegen die Freiheit verübt. Während die Verurteilungen wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz mit einer Ausnahme (im Jahr 2000) aus den Jahren 1985-1989 stammen, datieren die Verurteilungen wegen mehrfacher Veruntreuung aus dem Jahr 1999 und diejenige wegen Gefährdung des Lebens, Nötigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz aus dem Jahr 2005. Das Obergericht des Kantons Zürich hat in seinem Urteil vom 10.Mai 1999 das Verschulden des Beschwerdeführers in Anbetracht des hohen Deliktbetrags und trotz der fehlenden Bereicherungsabsicht des Beschwerdeführers als "keineswegs mehr leicht" bewertet. Dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17.November 2005 sind hingegen keine Aussagen zum Verschulden zu entnehmen, da das Urteil nur in unbegründeter Form vorliegt.
2.5.2 Das verhängte Strafmass von insgesamt 30 Monaten Freiheitsstrafe überschreitet den vom Bundesgericht angewandten Grenzwert von zwei Jahren Freiheitsstrafe. Ist dieser überschritten, wird eine Aufenthaltsbewilligung nur noch bei Vorliegen besonders gewichtiger privater Interessen erteilt. Aufgrund des langjährigen (gesetzmässigen) Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz kann die Zweijahresregel vorliegend aber nur unter dem Vorbehalt der näheren Prüfung der konkreten Sachumstände angewandt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass seit der ersten hier erheblichen Verurteilung beinahe zehn Jahre und seit der zweiten Verurteilung drei Jahre verstrichen sind, dass beide Strafen nach Ablauf der Probezeit bzw. nach erfolgreichem Abschluss der ambulanten Massnahme nicht hat vollzogen werden müssen und dass sich der Beschwerdeführer abgesehen von diesen zwei Delikten und einer Busse im Strassenverkehr in den letzten rund zwanzig Jahren wohl verhalten hat. Eine erhöhte Rückfallgefahr ist den Akten nicht zu entnehmen, vielmehr ist davon auszugehen, dass die Resozialisierung erfolgreich gewesen ist, da gemäss einer Bestätigung des Amts für Justizvollzug die ambulante Massnahme zur Behandlung der Alkoholsucht des Beschwerdeführers, die dem im Affekt verübten zweiten Delikt zugrunde lag, erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Schliesslich ist zu beachten, dass keines der beiden Delikte als besonders verwerflich einzustufen ist gegen die Grundwerte der schweizerischen Gesellschaftsordnung verstösst. Insgesamt erweisen sich damit die öffentlichen Interessen an der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zwar als beachtlich, aber nicht als schwerwiegend.
2.5.3 Auf Seiten der Privatinteressen des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass dieser 23 Jahre in der Schweiz verbracht hat, hier zwei Töchter hat und seit 2002 mit seiner Konkubinatspartnerin zusammenlebt. Der Beschwerdeführer verbringt regelmässig Zeit mit seiner minderjährigen Tochter und scheint mit ihr eine enge Beziehung aufgebaut zu haben. Aufgrund der familiären Verhältnisse ist es der Tochter nicht möglich, dem Beschwerdeführer in sein Herkunftsland zu folgen, da sie sonst von ihrer Mutter getrennt würde. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, könnte der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht indessen auch im Rahmen von bewilligungsfreien Kurzaufenthalten aus dem Ausland ausüben. Zusätzlich zur Beziehung zu seiner Tochter fliesst nun aber aufgrund der neuen Vorbringen des Beschwerdeführers auch das Konkubinatsverhältnis in die Interessenabwägung ein. Gemäss Bestätigung des Bevölkerungsamts der Stadt Zürich leben der Beschwerdeführer und seine Konkubinatspartnerin, abgesehen von einem sechs monatigen Unterbruch im Jahre 2004, seit 27.Februar 2002 zusammen. Dies belegen auch die eingereichten ärztlichen Berichte, in denen das Konkubinatsverhältnis regelmässig im Rahmen der Beschreibung der Lebensumstände des Beschwerdeführers erwähnt wird. Allein schon die Dauer des Konkubinats ist ein Indiz für die Beständigkeit der Beziehung. Ein weiteres Indiz dafür ist das inzwischen abgeschlossene Ehevorbereitungsverfahren und der auf den 20.September 2008 angesetzte Trautermin.
Die ursprünglich aus S stammende Konkubinatspartnerin des Beschwerdeführers ist Schweizerin. Inwiefern ihr eine Wohnsitzverlegung ins Ausland zumutbar wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen. Diese Frage kann im vorliegenden Fall aber offen gelassen werden. Eine Wohnsitzverlegung bedeutet für die Konkubinatspartnerin in jedem Fall eine schwerwiegende Veränderung und Anpassung der Lebensumstände. Im Vergleich zu den vom Beschwerdeführer begangenen Delikten und den daran geknüpften öffentlichen Interessen einer Verweigerung der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wiegt der Eingriff in die Konkubinatsbeziehung zusammen mit der Erschwerung der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter unverhältnismässig schwer.
Bei Würdigung aller Umstände überwiegen somit die Interessen des Beschwerdeführers an der Wahrung der Beziehung zu seiner Tochter und zu seiner Konkubinatspartnerin gegenüber den öffentlichen Interessen der Begrenzung des Ausländerbestands und der Fernhaltung straffällig gewordener und nicht integrierbarer Ausländer.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs, da dem Beschwerdeführer aus einer allfälligen Gehörsverletzung kein Nachteil entstanden ist.
4.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§13 Abs.2 Satz 1 in Verbindung mit §70 VRG), welche den Beschwerdeführer angemessen für die Umtriebe zu entschädigen hat (§17 Abs.2 lit.a und b VRG). Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens werden hingegen dem Beschwerdeführer auferlegt, da er die für den Entscheid relevante Tatsache des Bestehens eines Konkubinatsverhältnisses vor der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich vorgebracht hat (§13 Abs.2 Satz 2 in Verbindung mit §70 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Regierungsrats vom 28.Mai 2008 (RRB Nr. 776) wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Die Rekurskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
7. Mitteilung an
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