Zusammenfassung des Urteils VB.2007.00461: Verwaltungsgericht
Die Sozialbehörde V hat A angewiesen, ihren Personenwagen zu verkaufen und einen Teil des Erlöses dem Sozialamt zu überweisen. Der Bezirksrat W hat den Rekurs von A abgelehnt und sie erneut angewiesen, den Wagen zu verkaufen. A hat Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht, um weiterhin wirtschaftliche Hilfe zu erhalten. Der Einzelrichter hat entschieden, dass A den Wagen verkaufen muss, da sie nicht auf das Auto angewiesen ist. Die Beschwerde wurde abgewiesen und A muss die Gerichtskosten von Fr. 560.-- tragen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2007.00461 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 14.12.2007 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Rückerstattung von geleisteten Unterstützungszahlungen durch Veräusserung eines Vermögenswerts |
Schlagwörter: | Person; Personenwagen; Arbeit; Marke; Sozialhilfe; Gründen; Fahrzeug; Bezirksrat; Unterstützung; Erlös; Unterstützungsleistungen; Motorfahrzeug; Verkehrsmittel; Sozialbehörde; Beschluss; Lebensunterhalt; Personenwagens; Schuld; -%-Stelle; Verkehrsmitteln; Benützung; Verkauf; Verwaltungsgericht; Verkehrswert; Rekurrentin; Vereinbarung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2007.00461
Entscheid
des Einzelrichters
vom 14. Dezember 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Generalsekretär Claude Wetzel.
In Sachen
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
Die Sozialbehörde V wies A mit Beschluss vom 31.Mai 2007 an, Ihren Personenwagen Marke C mit einem Verkehrswert von Fr. 17'000.- bis zum 30. Juni 2007 zu verkaufen, dem Sozialamt vom Erlös Fr. 5'796.65 (d.h. die bis Ende Juni 2007 bezogenen Unterstützungsleistungen) zu überweisen und mit dem restlichen Erlös ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.
II.
Der Bezirksrat W wies den hiergegen erhobenen Rekurs von A am 4.September 2007 ab. Er wies diese an, den Personenwagen "ohne weiteren Verzug bestmöglich im Sinne der Erwägungen zu verkaufen und den Verkaufserlös abzüglich Fr.4'000.- Freibetrag dem Sozialamt zu überweisen".
Der Bezirksrat erwog, die Rekurrentin sei (aus den näher angeführten Gründen) weder aus beruflichen noch aus gesundheitlichen Gründen auf ein Auto angewiesen. Ihre weiteren Einwände seien rechtlich unerheblich, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Die Vereinbarung mit B (wonach dieser rechtmässiger Besitzer des Personenwagens Marke C sei, bis sie ihre Schuld von Fr. 13'500.- getilgt habe) sei fürsorgerechtlich nicht zu berücksichtigen: Einerseits sei die Rekurrentin als Fahrzeughalterin registriert, anderseits würden keine Verbindlichkeiten geltend gemacht, welche die Fürsorgebehörde übernehmen müsste. Der Rückerstattungsbetrag von Fr. 5'796.65 beziehe sich auf die finanzielle Unterstützung bis Ende Juni 2007. Nachdem die Rekurrentin weiter unterstützt werde, sei Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben und durch eine den aktuellen Verhältnissen angepasste Weisung zu ersetzen.
III.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 8. Oktober 2007 beantragte A, den Beschluss des Bezirksrats W aufzuheben und ihr weiterhin wirtschaftliche Hilfe zu gewähren.
Zur Begründung machte sie geltend, der Personenwagen Marke C sei nur aus versicherungstechnischen Gründen auf ihren Namen eingelöst worden; er gehöre ihrem Freund B. Die 20-%-Stelle in X habe sie aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen, womit die 30-%-Anstellung in Y bleibe. Bei zwei Stunden Reisezeit und drei Stunden Arbeitszeit pro Tag sei es "unrealistisch", bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ohne Personenwagen eine 20-%-Stelle zu finden.
Der Bezirksrat und die Sozialbehörde V beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach §41 in Verbindung mit §19c Abs.2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959/8.Juni 1997 (VRG) zuständig. Im Streit liegt die Rückerstattung der bis Ende Juni 2007 und der darüber hinaus bezogenen Unterstützungsleistungen, die der Bezirksrat nicht beziffert hat. Da diese Leistungen insgesamt den Streitwert von Fr. 20'000.- nicht übersteigen, ist der Einzelrichter gemäss § 38 Abs. 2 VRG zum Entscheid berufen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor (§ 38 Abs. 3 VRG).
Die Legitimation der Beschwerdeführerin ist gemäss §21 lit.a VRG offensichtlich gegeben. Auf die rechtzeitig und formrichtig eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Wer Leistungen der Sozialhilfe beansprucht, hat zunächst soweit zumutbar auf die eigenen Vermögenswerte zurückzugreifen (Subsidiaritätsprinzip; § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981). Was Motorfahrzeuge betrifft, ist festzuhalten, dass solche grundsätzlich zu realisieren, das heisst zu verkaufen sind; eine Ausnahme gilt dann, wenn ein Motorfahrzeug für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zwingend erforderlich ist, wobei auch in diesem Fall nur Anspruch auf ein zweckmässiges (das heisst günstiges) Fahrzeug besteht (VGr, 18.März 2003, VB.2003.407, www.vgrzh.ch).
2.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen kann, arbeitet sie doch täglich von 11.00 h bis 14.00 h in der D in Y, welche von ihrem Wohnort V mit dem Zug in weniger als einer Stunde erreichbar ist; die reine Fahrzeit beträgt rund 40 Minuten; Wohnung und Arbeitsplatz liegen nahe an den Bahnstationen. Dass der Bezirksrat einen Arbeitsweg mit dem Zug von einer halben Stunde angenommen hat, ist darauf zurückzuführen, dass er irrtümlich von der Strecke Z Y ausgegangen ist. Da die Fahrzeit mit dem Personenwagen ebenfalls rund 40 Minuten beansprucht (kürzeste Route), kann keine Rede sein, dass das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden könne. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit den Richtlinien der SKOS (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe), Stand Dezember 2000/2002. Dort wird in ZifferC.3 festgehalten, dass die Kosten für die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs im Rahmen der Erwerbsunkosten nur dann zu berücksichtigen sind, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann.
2.3 Ein Beitrag an das Motorfahrzeug kann ferner als "weitere situationsbedingte Leistung "gemäss Ziffer C.9 der SKOS-Richtlinien dann in Frage kommen, wenn eine unterstützungsbedürftige Person aus gesundheitlichen Gründen auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen ist. Dass Autokosten nur dann ins Unterstützungsbudget aufgenommen werden, wenn der die Unterstützte aus beruflichen gesundheitlichen Gründen auf das Fahrzeug angewiesen ist, entspricht im Übrigen einer langjährigen anerkannten Praxis (vgl. Zeitschrift für Sozialhilfe [ZeSo] 2001, S.167 f., 1999, S.122 ff., sowie Zeitschrift für öffentliche Fürsorge 1993, S.141 ff.; siehe auchZeSo 2000, S.193).
Mit der geltend gemachten "zusätzlichen körperlichen Belastung" durch die tägliche fünfstündige Reise- und Arbeitszeit sowie der Aufgabe der 20-%-Stelle "aus gesundheitlichen Gründen" vermag die Beschwerdeführerin nicht substanziiert darzulegen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen auf die Benützung eines Autos angewiesen ist. Das gilt auch für das Arztzeugnis vom 5. Januar 2007, welches lediglich bescheinigt, dass sie "gesundheitsbedingt Arbeiten mit Druck über Kopf nicht durchführen darf ", und die am 22. Januar 2007 bestätigte 50-%-Arbeitsunfähigkeit. Ihr Einwand, es sei unrealistisch, ohne Auto eine ergänzende Stelle zu finden, ist unbehelflich, da das Fahrzeug nur dann durch die Sozialhilfe mitzufinanzieren ist, wenn es für eine einkommenswirksame Arbeit gebraucht wird. Die Beschwerdeführerin legt auch nicht nachvollziehbar dar, weshalb das Fahrzeug nötig sein sollte, um ihre Möglichkeiten am Arbeitsmarkt zu erhalten. Für den Besuch bei der Arbeitsvermittlungsstelle, Bewerbungsgespräche und dergleichen ist ihr die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ebenfalls zuzumuten. Beim gegenwärtigen Beschäftigungsgrad bleibt ihr auch genügend Zeit dazu. Andere Verpflichtungen, denen sie nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nachkommen könnte, werden nicht genannt.
2.4 Zu prüfen bleibt der Einwand der Beschwerdeführerin, sie könne nicht zum Verkauf des Personenwagens Marke C verpflichtet werden, da er ihr nicht (mehr) gehöre.
Die Beschwerdeführerin war Eigentümerin des Personenwagens Marke E. Diesen tauschte sie gemäss Kaufvertrag vom 29.März 2007 mit der Garage F in Z gegen den erwähnten Personenwagen Marke C ein, wobei ihr Fr. 16'000.- an den Kaufpreis von Fr.17'000.- angerechnet wurden. Am folgenden Tag vereinbarte sie mit ihrem Freund B, dass der Verkaufserlös von Fr.16'000.- zur Tilgung ihrer Schuld von Fr. 13'500.- ihm gegenüber diene und sie ihn als "rechtmässigen Besitzer des PWs Marke C" anerkenne, solange sie nicht in der Lage sei, die Schuld "in Form von Bargeld zurückzubezahlen". Am 30. August 2007 schloss die Beschwerdeführerin mit B einen Kaufvertrag über das genannte Fahrzeug ab. Laut Beschwerdeschrift soll dies wegen "der unklaren Lage der Anerkennung der Besitzesansprüche auf den Personenwagen" geschehen sein.
Die Vereinbarung vom 30.März 2007 zeigt klar, dass der neu erworbene Personenwagen lediglich als Sicherheit für die Forderung von B gegen die Beschwerdeführerin dient. Wie der Bezirksrat zutreffend festgestellt hat, ist diese Vereinbarung fürsorgerechtlich unbeachtlich, was folgerichtig auch für den erwähnten Kaufvertrag gelten muss. Denn es geht nicht an, einen Vermögenswert auf diese Weise zu Lasten der Sozialhilfe bzw. in Verletzung des sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzips zur Tilgung von Schulden gegenüber Dritten zu verwenden. Aus dem früheren Hinweis seitens des Fürsorgeamts, dass sie selber dafür verantwortlich sei, wie sie den Unterhalt dieses Fahrzeugs bestreite, konnte die Beschwerdeführerin nicht ableiten, eine Veräusserung werde bei veränderten Umständen nicht mehr erwartet. Zur Veräusserung des Wagens wurde sie denn auch erst angehalten, als sie die zusätzliche 20-%-Stelle in X aufgegeben hatte. Im Übrigen geht aus der Rekursschrift hervor, dass die Beschwerdeführerin im November 2006 für Fr.2'000.- zusätzlich ein "Winterauto" gekauft hatte, um Servicekosten und einen Wertverlust des PWs MarkeE zu vermeiden. Umso mehr wäre es ihr zuzumuten gewesen, diesen Wagen im Wert von Fr.16'000.- zu verkaufen und mit dem Erlös ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, statt ihn (gegen ein teureres Fahrzeug) einzutauschen.
3.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde. Das heisst, es bleibt dabei, dass die Beschwerdeführerin den Personenwagen Marke C unverzüglich zum Verkehrswert zu verkaufen und den Erlös, vermindert um den Freibetrag von Fr. 4'000.-, im Umfang der bis zur Rechtskraft dieses Urteils bezogenen Unterstützungsleistungen der Sozialbehörde V zu überweisen hat. Falls sie dieser Weisung nicht nachkommt, ist die Beschwerdegegnerin befugt, in einer neuen Verfügung im Umfang der bezogenen Sozialhilfeleistungen einen Betrag zurückzufordern, der dem dannzumaligen Verkehrswert, abzüglich Fr. 4'000.-, entspricht.
Das bedeutet materiell keine nach § 63 Abs. 2 VRG unzulässige Schlechterstellung der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Beschluss der Sozialbehörde vom 31.Mai 2007. Denn darin ist sie nicht nur zur Rückzahlung des Erlöses aus dem Verkauf des Personenwagens im Umfang der damals bereits bezogenen Unterstützungsleistungen von Fr.5'796.65, sondern noch dazu verpflichtet worden, mit dem restlichen Erlös bis 15.April 2008 ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Dieser Lebensunterhalt ist in der Zwischenzeit durch weitere Unterstützungsleistungen finanziert worden.
4.
Da die Beschwerdeführerin vollständig unterliegt, sind ihr nach §13 Abs.2 in Verbindung mit §70 VRG die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
5. Mitteilung an
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