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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2007.00399)

Zusammenfassung des Urteils VB.2007.00399: Verwaltungsgericht

Die Person A wurde von der Sozialbehörde der Stadt Zürich unterstützt, da sie mit einem älteren Mann namens B in einer gemeinsamen Wohnung lebt und für ihn sorgt. Die Sozialbehörde rechnete einen Teil von B's Einkommen auf A's Bedarf an, was A ablehnte. Nachdem der Rekurs abgelehnt wurde, legte A Beschwerde ein. Das Verwaltungsgericht entschied, dass aufgrund der stabilen Konkubinatsbeziehung zwischen A und B das Einkommen von B angemessen berücksichtigt werden darf. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Kosten von Fr. 360.- wurden A auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2007.00399

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2007.00399
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2007.00399 vom 12.12.2007 (ZH)
Datum:12.12.2007
Rechtskraft:Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.04.2008 nicht eingetreten.
Leitsatz/Stichwort:Sozialhilfe: Anrechnung der AHV-Rente des nicht unterstützten Konkubinatspartners
Schlagwörter: Konkubinat; Sozialhilfe; Sozialbehörde; Einkommen; Konkubinats; Verwaltungsgericht; Bezirksrat; Richtlinie; Einsprache; Rekurs; Haushalt; Einzelrichter; Partner; Person; Kantons; Bosshart; Stadt; -jährigen; Leistungen; Hilfe; Richtlinien; Personen; Beziehung; Wohnung; Bedarfsberechnung; Abteilung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, §38 N.5 VRG, 1999

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2007.00399

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2007.00399

Entscheid

des Einzelrichters

vom 12. Dezember 2007

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Andreas Conne.

In Sachen

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.

A, geb. 1953, wird seit Juni 2003 von der Sozialbehörde der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Sie wohnt seit Januar 1996 mit dem 81-jährigen B in einer Zweieinhalbzimmerwohnung und besorgt für ihn den Haushalt und nimmt Pflegeaufgaben wahr. Mit Leistungsentscheid vom 23.August 2006 wurde ihr aufgrund der gefestigten Partnerschaft mit B von dessen Einkommen Fr.1'000.- an ihren monatlichen Bedarf (Grundbedarf Fr.735.-, Wohnkosten Fr.948.-, Krankenkassenprämien Fr.173.60, total Fr.1'856.60) angerechnet. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (EGPK) am 18.Dezember 2006 ab.

II.

Im dagegen erhobenen Rekurs beantragte A dem Bezirksrat Zürich, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und auf die Kürzung ihrer Sozialhilfe sei zu verzichten. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 16. August 2007 ab.

III.

Am 17. September 2007 erhob A beim Verwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde und erneuerte ihre Rekursanträge.

Die Sozialbehörde beantragte am 25.September 2007 unter Verweis auf die Erwägungen im Einspracheentscheid vom 18.Dezember 2006 Abweisung der Beschwerde. Am 27.September 2007 verzichtete der Bezirksrat unter Verweis auf die Begründung seines Rekursentscheids auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 VRG zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, §38 N.5). Dies ergibt vorliegend einen Streitwert von Fr.12'000.-, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§38 Abs.2 VRG).

2.

2.1 Gemäss §14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für deren Bemessung bilden gemäss §17 Satz3 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21.Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS).

Für die Frage, ob die eigenen Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts ausreichend sind (vgl. §14 SHG, §16 Abs.1 SHV), sind alle Einkünfte und das Vermögen des Hilfesuchenden sowie seines nicht von ihm getrennt lebenden Ehegatten zu den eigenen Mitteln zu zählen (§16 Abs.2 SHV). Als Unterstützungseinheit gelten demnach grundsätzlich nur die im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten, nicht aber unverheiratete Paare, die zusammen einen Haushalt führen. Die SKOS-Richtlinien relativieren diesen Grundsatz allerdings dahingehend, dass in einer familienähnlichen Gemeinschaft zusammenlebende Personen "in der Regel" nicht als Unterstützungseinheit erfasst werden sollen (Ziff.F.5.1). Leben die Partner in einem stabilen Konkubinat und wird nur eine Person unterstützt, dürfen Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners angemessen berücksichtigt werden. Die Sozialhilfebehörden dürfen demnach Personen, die in einem gefestigten Konkubinat leben, einem Ehepaar gleichstellen. Von einem stabilen Konkubinat ist namentlich dann auszugehen, wenn es mindestens fünf Jahre andauert die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (SKOS-Richtlinien Ziff. F.5.2).

Ausnahmsweise können auch seit weniger als fünf Jahren bestehende Konkubinate ohne gemeinsame Kinder als stabil betrachtet werden, wenn das Sozialhilfeorgan schlüssig nachweist, dass die Beziehung so eng und dauerhaft konzipiert ist, dass ein gegenseitiger Beistand wie in einer Ehe zu erwarten ist sogar tatsächlich erbracht wird. In allen Fällen bleibt aber immer der Gegenbeweis offen, dass es sich konkret um eine weniger intensive bzw. nicht so stabile Beziehung handelt und deshalb keine Leistungen erwartet werden dürfen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich, Ziff.2.1.3/S.28, Ziff.2.5.1/§14 SHG/S.2; VGr, 13.Januar 2005, VB.2004.419, E. 3.2, www.vgrzh.ch). In diesem Sinne verlangte das Verwaltungsgericht von der Sozialbehörde bei einem Konkubinatsverhältnis von dreieinhalb Jahren Dauer den Nachweis von dessen Stabilität und verneinte diese mangels Nachweises (VGr, 4. November 1999, VB.99.00282, E. 2d; Leitsatz in RB 1999 Nr. 87). Das Bundesgericht erachtete es als nicht willkürlich, die Sozialhilfe zu verweigern, wenn jemand von dritter Seite tatsächlich unterstützt wird, selbst wenn der Dritte rechtlich nicht unterstützungspflichtig ist. Damit wird nach Ansicht des Bundesgerichts dem subsidiären Charakter der Sozialhilfe Rechnung getragen (BGr, 24. August 1998, 2P.386/1998, publiziert in Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung [FZR] 1998 S.396 ff., E. 3 c; dazu Zeitschrift für Sozialhilfe [ZeSo] 1999, S.29ff.; vgl. auch BGE129 I 1).

2.2 Der Bezirksrat erwog, die Rekurrentin (bzw. Beschwerdeführerin) lebe seit Januar 1996 mit B in derselben Wohnung, besorge seinen Haushalt und pflege diesen mit zunehmendem Alter auch. Da diese Beziehung bereits mehr als zwei Jahre andauere, sei gemäss Richtlinie der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 8. Juni 2004 von einem gefestigten Konkubinat auszugehen, weshalb das Einkommen des Partners im Betrag von Fr. 1'000.- pro Monat angemessen zu berücksichtigen sei. Dabei sei sowohl Einkommen aus Erwerbstätigkeit als auch Ersatzeinkommen aus AHV/IV-Renten anrechenbar. Im Übrigen sei die Sozialbehörde nach ihren Gesprächsnotizen von Anfang an von einer Konkubinatsbeziehung ausgegangen.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Bezirksrat habe der Tatsache nicht Rechnung getragen, dass das Einkommen von B aus AHV-Rente und Zusatzleitungen bestehe und sein Existenzminimum nicht für Unterstützungszwecke verwendet werden könne. Das Bundesamt für Sozialversicherung habe den Lebensbedarf für B auf Fr. 1'512.- pro Monat festgesetzt, während die Sozialbehörde von Fr. 735.- ausgehe.

2.3 Die Beschwerdeführerin lebt unbestrittenermassen seit Januar 1996 mit B in derselben Wohnung. Angesichts dieser deutlich über fünfjährigen Dauer des Zusammenlebens ist nach dem Gesagten von einem gefestigten Konkubinat auszugehen. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen darzutun, weshalb ihrer Meinung nach trotz des über fünfjährigen Zusammenlebens nicht von einem gefestigten Konkubinat auszugehen sei. Dies hatte sie jedoch in ihrer Einsprache an die EGPK nicht begründet, sondern lediglich behauptet; im Rekursverfahren und im vorliegenden Beschwerdeverfahren brachte die Beschwerdeführerin dies gar nicht mehr vor. Den Gesprächsnotizen der Sozialbehörde lässt sich entnehmen, dass von Anfang an von einem Konkubinat ausgegangen wurde und dass B offenbar für den Unterhalt der Beschwerdeführerin aufkam (Einträge vom 24.6.2003, "Wohnen" und "Finanzen Hr. B"). Der Altersunterschied zwischen der 54-jährigen Beschwerdeführerin und dem 81-jährigen B allein vermag die Vermutung eines gefestigten Konkubinats jedenfalls nicht zu entkräften. Entgegen den Ausführungen des Bezirksrats kann zwar nicht generell nach zweijähriger Dauer von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden, sondern erst nach fünf Jahren. Zuvor müsste die Sozialbehörde das Vorliegen eines gefestigten Konkubinats schlüssig nachweisen. Dies spielt jedoch angesichts der über fünfjährigen Dauer des vorliegend zu beurteilenden Konkubinats keine Rolle. Offen bleiben kann demnach auch, ob die Richtlinie der Sozialbehörde der Stadt Zürich über den Umgang mit Konkubinatspaaren vom 8. Juni 2004 (bzw. die diesbezüglich unveränderte Richtlinie vom 12.April 2007) rechtmässig ist.

Da von einem gefestigten Konkubinat auszugehen ist, ist das Einkommen von B in die Bedarfsberechnung der Beschwerdeführerin einzubeziehen. Zum Einkommen zählt auch Ersatzeinkommen wie AHV-Renten und Ergänzungsleistungen (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 154). Das Verwaltungsgericht bezog die AHV- und BVG-Rente einer nicht unterstützungsbedürftigen Lebenspartnerin bereits in einem Urteil vom 13.Januar 2005 in die Bedarfsberechnung des Unterstützungspflichtigen ein (VB.2004.00419, www.vgrzh.ch). Bs Einkommen von monatlich Fr.3'219.- (AHV Fr.2'628.-, Zusatzleistungen Fr.591.-) wurden Ausgaben von Fr.2'218.- (Grundbedarf Fr.735.-, halbe Wohnungsmiete Fr.948.-, Krankenkassenprämien Fr.335.-, Steuern Fr. 200.-) gegenübergestellt, woraus ein Überschuss von Fr.1'001.- resultiert. Dementsprechend wurden Fr.1'000.- an den Bedarf der Beschwerdeführerin angerechnet. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht gerügt. Im genannten Urteil erkannte das Verwaltungsgericht, dass Personen in einem gefestigten Konkubinat analog zur eherechtlichen Situation ein Defizit gemeinsam zu tragen und notfalls Abstriche am Lebensstandard hinzunehmen haben; die Einkünfte des nicht unterstützungsberechtigten Konkubinatspartners dürfen auch insoweit bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden, als damit dessen eigenes Existenzminimum betroffen wird (VGr, 13.Januar 2005, VB.2004.00419, E.3.3, www.vgrzh.ch). Dies verletzt den von der Beschwerdeführerin erwähnten Art. 112 Abs.2 lit.b der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) nicht, welcher den Grundsatz statuiert, dass die AHV- und IV-Renten den Existenzbedarf angemessen zu decken haben, denn dieser richtet sich lediglich an den Gesetzgeber als Vorgabe, die er bei der Erfüllung seines Auftrags zu beachten hat (Giovanni Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung, Art.112 N.4). Im Übrigen handelt es sich dabei nicht um denselben Begriff wie beim Bedarf der wirtschaftlichen Hilfe, weshalb unterschiedliche Beträge resultieren können.

3.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, aufgrund ihrer offenbar angespannten finanziellen Situation hingegen massvoll zu bemessen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit §70 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.

5. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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