E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2007.00390)

Zusammenfassung des Urteils VB.2007.00390: Verwaltungsgericht

Die Person A hat mehrfach bei der Sozialbehörde um wirtschaftliche Hilfe ersucht, jedoch wurden ihre Anträge abgelehnt. Nachdem sie gegen die Ablehnung geklagt hat, wurde entschieden, dass sie teilweise Anspruch auf Sozialhilfe hat. Der Bezirksrat wies den Rekurs ab, woraufhin A Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichte. Das Gericht entschied, dass A teilweise Anspruch auf Sozialhilfe hat und wies den Fall zur erneuten Berechnung der Leistungen zurück. Der Richter entschied, dass A Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und einen Rechtsbeistand hat.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2007.00390

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2007.00390
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2007.00390 vom 26.11.2007 (ZH)
Datum:26.11.2007
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Sozialhilfe: Ablehnung des Gesuchs um Unterstützungsleistungen.
Schlagwörter: Sozialhilfe; Budget; Hilfe; Gesuch; Recht; Stipendien; Bezirksrat; Grundbedarf; Franchise; Krankenkasse; Rekurs; Anspruch; Richtlinien; Selbstbehalt; Selbstbehalte; Person; Verfahren; Ausrichtung; Jahresabonnement; Krankenkassenprämien; Rechtsbeistand; SKOS-Richtlinien; Leistungen; Entscheid
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2007.00390

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2007.00390

Entscheid

der Einzelrichterin

vom 26. November 2007

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Markus Heer.

In Sachen

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.

A, geboren 1986, beantragte bei der Sozialbehörde X durch das Jugendsekretariat Y erstmals am 23. September 2004 die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe. Ihre Tante, bei der sie seit dem 1. Juni 2004 wohnt, informierte die Sozialbehörde daraufhin am 6. Oktober 2004 darüber, dass A auf Sozialhilfe verzichte. A suchte am 11. Juli 2005 die Sozialbehörde persönlich auf und beantragte erneut die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe. Die Sozialbehörde gewährte ihr diese nicht, sondern hielt sie dazu an, Stipendien zu beantragen und stellte ihr in Aussicht, dass ihr das Jahresabonnement des Zürcher Verkehrsverbunds (ZVV) bevorschusst und die Krankenkassenprämien übernommen würden. A gelangte am 16. November 2005 erneut an die Sozialbehörde. Diese stellte ein Budget auf und liess sich allfällige Stipendienleistungen abtreten. Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern lehnte am 17.März 2006 das Stipendiengesuch von A ab. Am 12. September 2006 beschloss die Sozialkommission, dass die Kosten für das Jahresabonnement des ZVV in der Höhe von Fr.1'311.- übernommen würden. Es werde jedoch erwartet, dass A ein solches Abonnement im 4.Lehrjahr selber finanziere. A wandte sich am 7. November 2006 abermals mit einem Gesuch um wirtschaftliche Hilfe an die Sozialbehörde. Die Sozialkommission beschloss am 6. Februar 2007, dass eine Ausrichtung wirtschaftlicher Unterstützung ab 1.August 2006 abgelehnt werde (Disp.-Ziff. 2). Im Sinne eines einmaligen Entgegenkommens würden die Krankenkassenprämien für die Monate Oktober bis Dezember 2006 (ohne Mahnspesen) übernommen (Disp.-Ziff. 3). Die Kosten der Zahnbehandlung von Fr.322.- würden ebenso wie die Kosten für die Franchise und Selbstbehalte der Krankenkasse im Jahr 2006 im Betrag von Fr.474.35 übernommen (Disp.-Ziff. 4 und 5).

II.

Gegen diesen Beschluss erhob A am 12. März 2007 Rekurs beim Bezirksrat Z. Sie beantragte, dass ihr ab 17. August 2004, eventualiter ab 16. November 2005, wirtschaftliche Hilfe zuzusprechen sei. Ihr sei in der Person von Rechtsanwältin B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Der Bezirksrat wies den Rekurs und das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes am 17. Juli 2007 ab.

III.

Dagegen erhob A am 18. September 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt, dass der Rekursentscheid aufzuheben sei. Die Sache sei an die Sozialkommission X zurückzuweisen, damit diese das Gesuch um Sozialhilfe vom 23. September 2004 materiell prüfe und den ausgewiesenen Anspruch auf Sozialhilfe von Juli 2005 bis August 2007 bemesse. Ihr sei für das Verfahren vor Bezirksrat und das vorliegenden Verfahren RA B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sowie im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Bezirksrat verwies am 8. Oktober 2007 auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin erstattete innert Frist keine Rekursantwort.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs. 1 in Verbindung mit §19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Der Streitwert übersteigt im vorliegenden Verfahren Fr.20'000.- nicht, weshalb die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist (§38 Abs. 2 VRG).

2.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach §14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss §17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits die sogenannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische Grundversorgung, andererseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap.A.6).

3.

3.1 Der Bezirksrat führt aus, dass die Beschwerdeführerin am 23. September 2004 erstmals ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe gestellt habe. Ihr sei das Formular "Erklärung zu den finanziellen Verhältnissen" sowie das Merkblatt über die benötigen Unterlagen zugestellt worden. Am 6. Oktober 2004 habe ihre Tante der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin auf Sozialhilfe verzichte. Hätte Letztere entgegen dieser Aussage wirtschaftliche Hilfe beziehen wollen, hätte sie bei der Beschwerdegegnerin einen anfechtbaren Entscheid verlangen müssen. Sie habe sich aber bis zum 11. Juli 2005 nicht mehr bei dieser gemeldet. Deshalb sei davon auszugehen, dass sie tatsächlich keine Sozialhilfe beziehen wollte.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin den Rückzug des Gesuchs vom 23. September 2004 durch ihre Tante nicht ohne weiteres hätte gelten lassen dürfen. Diese sei nicht durch sie bevollmächtigt gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin zumindest bei ihr hätte nachfragen müssen, ob sie tatsächlich auf Sozialhilfe verzichte. Die Annahme, dass sie einen anfechtbaren Entscheid hätte verlangen können, sei in Anbetracht ihrer Person und ihrer Unerfahrenheit realitätsfremd.

3.3 Es ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin erstmals am 23. September 2004 durch das Jugendsekretariat an die Beschwerdegegnerin wandte und ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe stellte. Die Beschwerdegegnerin oblag demnach spätestens zu diesem Zeitpunkt die Pflicht, abzuklären, ob die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe notwendig war (§25 Abs. 2 SHV). Dieser Pflicht kam sie zumindest teilweise dadurch nach, dass sie der Beschwerdeführerin das Formular "Erklärung zu den finanziellen Verhältnissen" sowie das Merkblatt über die benötigen Unterlagen zustellte (vgl. §27 SHV). Aufgrund der telefonischen Mitteilung der Tante der Beschwerdeführerin mit dem Inhalt, dass Letztere auf wirtschaftliche Hilfe verzichte, stellte die Beschwerdegegnerin ihre Bemühungen ein. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, war dieses Vorgehen nicht korrekt. Die Tante war weder Gesuchstellerin noch Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin. Auf blosse Mitteilung einer Drittperson darf nicht unbesehen der Rückzug eines Gesuches angenommen werden. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin nachfragen müssen, ob der Rückzug ihrem Willen entspreche, in einer anfechtbaren Verfügung das Verfahren als durch Rückzug erledigt abschreiben müssen.

Indes ist auch das Verhalten der Beschwerdeführerin zu würdigen. Es mag zwar zutreffen, dass von ihr aufgrund ihrer Unerfahrenheit und ihres jugendlichen Alters nicht gefordert werden konnte, dass sie bei der Behörde eine anfechtbare Verfügung verlangte. Hätte sie aber an ihrem Gesuch festhalten wollen, hätte sie zumindest das ihr zugestellte Formular und die eingeforderten Unterlagen der Beschwerdegegnerin zustellen müssen. Daneben hätte sie spätestens am 11. Juli 2005, als sie persönlich bei der Beschwerdegegnerin vorsprach, ihr Gesuch vom 23. September 2004 bekräftigen können. Spätestens dann musste ihr nämlich bewusst werden, dass die Beschwerdegegnerin lediglich über die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe ab Juli 2005 entscheiden würde. Auch in den späteren Kontakten mit der Beschwerdegegnerin machte die Beschwerdeführerin jedoch nie einen Anspruch auf Sozialhilfe für den Zeitraum vom 17. August 2004 bis Juni 2005 geltend. Wenn sie nun erstmals im Rekurs vom 12. März 2007 beanstandet, dass über ihr Sozialhilfegesuch vom 23.September 2004 nicht entschieden worden sei, widerspricht ihr Vorgehen dem Grundsatz von Treu und Glauben (zum Grundsatz von Treu und Glauben im Verwaltungsverfahren vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§19-28 N. 81; vgl. auch VGr, 2. November 2007, VB.2007.00350, www.vgrzh.ch). Aus den dargelegten Umständen lässt sich nämlich darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2004 vorerst tatsächlich auf wirtschaftliche Hilfe verzichten wollte. Das Begehren um Prüfung des Gesuchs um Sozialhilfe vom 23. September 2004 ist demzufolge abzuweisen.

4.

4.1 Die Beschwerdegegnerin legt in ihrer Rekursantwort dar, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um wirtschaftliche Hilfe vom 11. Juli 2005 als Bevorschussungsfall und nicht als Sozialhilfefall beurteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei im Herbst 2005 aufgefordert worden, einen Antrag um Ausrichtung für Stipendien für das Lehrjahr 2005/06 zu stellen. Als Bevorschussung der Stipendien seien ihr Fr.1'240.- für ein Jahresabonnement des ZVV für den Zeitraum von September 2005 bis August 2006 ausgerichtet worden. Ebenso seien die Krankenkassenprämien von September 2005 bis September 2006 übernommen worden. Aufgrund des negativen Stipendienentscheides sei die Kostenübernahme des Jahresabonnements nachträglich genehmigt worden.

4.2 Der Bezirksrat führt aus, dass die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2005 ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe gestellt habe. Die durch die Beschwerdegegnerin errechneten Budgets hätten ab Juli 2005 einen Fehlbetrag von Fr.393.- und ab September 2005 einen solchen von Fr.115.- ergeben. Der Beschwerdeführerin seien insgesamt Fr.1'240.- für das Jahresabonnement des ZVV und Krankenkassenprämien für die Monate September 2005 bis September 2006 von monatlich Fr.256.- ausgerichtet worden. Damit seien ihr für den Zeitraum Juli 2005 bis Juli 2006 genügend Sozialhilfeleistungen ausgerichtet worden.

4.3 Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass die Beschwerdegegnerin, wenn sie das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe vom 11. Juli 2005 als Bevorschussungsfall behandelt habe, sie nach dem negativen Stipendienentscheid dieses rückwirkend als Sozialhilfefall beurteilen hätte müssen. Nicht richtig sei, dass die Beschwerdeführerin von Juli 2005 bis Juli 2006 genügend Sozialhilfe erhalten habe. In den Budgets ab Juli 2005 und ab September 2005 werde fälschlicherweise von einem 3-Personen-Haushalt ausgegangen, jedoch hätten im gemeinsamen Haushalt nur ihre Tante und sie selbst gelebt. Demnach sei der Grundbedarf zu tief ausgefallen. Da die Budgets jeweils einen Fehlbetrag ausgewiesen hätten, sei der Anspruch auf Sozialhilfe gegeben gewesen. Für die bereits vergangenen Monate hätten die bereits angefallenen und bekannten Auslagen für Franchise und Selbstbehalte ins Budget aufgenommen und ein Einkommensfreibetrag berücksichtigt werden müssen. Es gehe nicht an, dass ein Anspruch auf Sozialhilfe vereitelt werde, indem Positionen der materiellen Grundsicherung bevorschusst würden.

4.4 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2005 bei der Beschwerdegegnerin erneut ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe stellte und ein Budget erstellt wurde, welches für die Monate Juli und August 2005 einen Fehlbetrag von Fr.393.- sowie ab September 2005 einen solchen von Fr.115.- ergab. Ob das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche den Antrag der Beschwerdeführerin auf wirtschaftliche Hilfe in Hinblick auf allfällige Stipendien als "Bevorschussungsfall" behandelte, zweckmässig war, kann offen gelassen werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass es auch möglich gewesen wäre, statt auf den unsicheren Stipendienanspruch abzustellen, der Beschwerdeführerin wirtschaftliche Hilfe auszurichten und sich den Stipendienanspruch abtreten zu lassen (vgl. §19 Abs. 1 SHG). Durch das von der Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehen darf der Beschwerdeführerin jedenfalls kein Nachteil erwachsen.

Davon ist offenbar auch der Bezirksrat ausgegangen, indem er anhand der Budgets den Fehlbetrag auf den Zeitraum von Juli 2005 bis Juli 2006 hochrechnete (2 x Fr.393.- + 11 x Fr.115.-, insgesamt Fr.2'051.-) und mit den der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen von Fr.3'804.- (Jahresabonnement ZVV im Betrag von Fr.1'240.-, Krankenkassenprämien von September 2005 bis September 2006, exkl. Prämienverbilligung, 4 x Fr.191.- und 9 x Fr.200.-, insgesamt Fr.2'564.-) verglich und so zum Schluss kam, dass genügend Sozialhilfe geleistet worden sei. Allerdings erweist sich diese Sichtweise als verkürzt. Damit die Beschwerdeführerin so gestellt wird, wie wenn zum Zeitpunkt ihres Gesuches über ihren Sozialhilfeanspruch entschieden worden wäre, muss dieser Anspruch genau beziffert werden. Dabei genügt es nicht, auf das unvollständige Budget abzustellen. So ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ein Einkommensfreibetrag (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. E.1.2; Sozialhilfebehörde-Handbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich, §16/2 SHV, S.1) hätte ausgerichtet werden müssen. Ebenso ist zu prüfen, ob zu Recht der Grundbedarf für eine Person in einem 3-Personen-Haushalt in die Berechnung einbezogen wurde ob, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, der höhere, auf einem 2-Personen-Haushalt basierende, Grundbedarf ins Budget aufgenommen werden müsste. Schliesslich ist über die Einbeziehung der Auslagen für Selbstbehalte und Franchise der Krankenkasse ins Unterstützungsbudget zu befinden (vgl. dazu SKOS-Richtlinien, Kap. B.4.1), wobei im angefochtenen Beschluss Fr.474.35 für die Franchise und Selbstbehalte im Jahr 2006 bereits übernommen wurden. Vom so errechneten Gesamtbetrag sind die erbrachten Leistungen für die Krankenkassenprämien und das Jahresabonnement des ZVV abzuziehen und ein allfälliger Überschuss der Beschwerdeführerin auszurichten.

Demgemäss ist die Sache zur Ermittlung des Sozialhilfeanspruches für die Monate Juli 2005 bis Juli 2006 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.

Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführerin ab August 2006 zu Recht keine wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet wurde.

5.1 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Rekursantwort aus, dass das Budget einen Einnahmeüberschuss aufweise, weshalb der Beschwerdeführerin keine Sozialhilfe auszurichten sei. Franchise, Selbstbehalte, Zahn- und Dentalhygienebehandlungen seien situationsbedingte Leistungen, die nicht ins Budget aufgenommen werden müssten, sondern vergütet würden, wenn sie tatsächlich anfielen. Auslagen für Schulbücher und Kurse seien im Grundbedarf enthalten.

5.2 Der Bezirksrat geht von Einnahmen der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr.1'664.- aus und Ausgaben in der Höhe von Fr.1'624.- aus, weshalb das Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe zu Recht abgewiesen worden sei. Auslagen für Dentalhygiene, Franchise und allfällige Selbstbehalte seien nur dann zu vergüten, wenn sie tatsächlich anfallen würden, weshalb sie zu Recht nicht im Budget berücksichtigt worden seien. Die Schulkosten seien im Grundbedarf enthalten.

5.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass Franchise und Selbstbehalte zur materiellen Grundsicherung gehörten und soweit sie bereits angefallen seien in die Berechnung zur Ermittlung des Anspruches auf Sozialhilfe bzw. der Eintrittsschwelle aufgenommen werden müssten. Schliesslich sei auch eine monatliche Pauschale für Schul- und Ausbildungskosten in der Höhe von Fr.50.- zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin habe eine auf der zweijährigen Verkaufslehre aufbauende Berufslehre als Detailhandelsangestellte angefangen und diesen Sommer abgeschlossen. Durch diese Zusatzausbildung hätten sich ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt immens erhöht. Insgesamt weise demnach das Budget ab September 2006 einen Fehlbetrag aus. Schliesslich sei es nicht nachvollziehbar, weshalb in der Verfügung der Beschwerdegegnerin von einem berechneten Budget ab 1.August 2006 ausgegangen werde. Das Budget betreffe den Zeitraum ab 1. September 2006, da der höhere Lehrlingslohn erst ab 22. August 2006 entrichtet worden sei.

6.

6.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass ihr der höhere Lohn des 4.Lehrjahres erst ab dem 22. August 2006 ausgerichtet worden sei, weshalb auch das neue Budget erst ab 1. September 2006 gelte, ist ihr zu folgen. Der Lohn, welchen ein Arbeitnehmer erhält, ist zur Bestreitung des Lebensunterhalts für den kommenden Monat gedacht. Demzufolge war der erste höhere Lohn des 4. Lehrjahres für die Begleichung der Auslagen im September 2006 bestimmt. Bei der Prüfung des Sozialhilfeanspruchs für den August 2006 ist hingegen vom für das 3. Lehrjahr ausgerichteten Lohn auszugehen. So wurde auch im durch die Beschwerdegegnerin auf Grundlage des neuen Lohnes erstellten Budget ein Vermerk "gültig ab 1. September 2006" angebracht, weshalb Disp.-Ziff. 1 des strittigen Beschlusses der Beschwerdegegnerin auf einem offensichtlichen Versehen beruht. Die Sache ist zur Ermittlung eines allfälligen Anspruches der Beschwerdeführerin auf wirtschaftliche Hilfe im August 2006 zurückzuweisen.

6.2 Das Budget für ab 1. September 2006 weist unbestrittene Einnahmen in der Höhe von Fr.1'664.- aus. Zu prüfen ist, ob die Ausgaben durch die Beschwerdegegnerin mit Fr.1'641.- bzw. durch den Bezirksrat mit Fr.1'624.- richtig berechnet wurden. Unbestritten sind dabei der Grundbedarf (Fr.735.-), die Wohnkosten (Fr.400.-) und die Kosten für die auswärtige Verpflegung (Fr.184.-). Die Krankenkassenprämien betrugen nach Abzug der Prämienverbilligung im Jahr 2006 Fr.200.- und im Jahr 2007 Fr.191.-. Ins ab September 2006 geltende Budget wurden zu Recht Fr.200.- aufgenommen. Wie die Beschwerdegegnerin zudem richtig ausführt, sind für die Verkehrsauslagen Fr.122.- aufzunehmen). Damit ergeben sich Auslagen von Fr.1'641.-. Die Beschwerdeführerin verlangt, dass zusätzlich eine Pauschale von Fr.50.- für Bücher und Kurse ins Budget aufgenommen werden müsse. Schulkosten sind im Grundbedarf enthalten (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). Ihr gelingt dabei der Nachweis nicht, dass ihre Aufwendungen den üblichen durch den Grundbedarf gedeckten Rahmen sprengen. Vielmehr begnügt sie sich mit der Einreichung einer Quittung über Fr.46.- für LAP-Vorbereitungsbücher. Die Aufnahme der geforderten Pauschale wurde demnach zu Recht abgelehnt. Zu prüfen bleibt schliesslich, ob die bereits angefallenen Kosten für Franchise und Selbstbehalte ins Budget hätten aufgenommen werden müssen. Entgegen der Darlegung der Vorinstanzen handelt es sich dabei nicht um situationsbedingte Leistungen. Sie gehören vielmehr zur medizinischen Grundversorgung und damit zur materiellen Grundsicherung (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. A.6 und B.4.1), wovon übrigens auch das durch die Beschwerdegegnerin bei der Budgetberechnung verwendete Formular ausgeht. Es rechtfertigt sich deshalb, solche Leistungen, sofern sie bereits angefallen sind, ins Unterstützungsbudget einzubeziehen und bei der Berechnung der Eintrittsschwelle zum Bezug von Sozialhilfeleistungen zu berücksichtigen (vgl. auch die Weisung der Direktion für Soziales und Sicherheit zur Anwendung der SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004 vom 29. März 2005, Ziff. 1).

Die Sache ist demnach der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie wird in ihrem Neuentscheid zu prüfen haben, ob das für die Beschwerdeführerin erstellte Budget durch den Einbezug der bereits angefallenen Kosten für Franchise und Selbstbehalt einen Fehlbetrag ausweist. Sollte dies der Fall sein, wird sie unter Berücksichtigung eines allfälligen Einkommensfreibetrags den Sozialhilfeanspruch der Beschwerdeführerin für die Monate September 2006 bis August 2007 zu berechnen haben. Von dem so ermittelten Betrag hat sie die der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum ausgerichteten Leistungen abzuziehen und ihr eine allfällige Differenz auszubezahlen.

6.3 Die Beschwerde ist demgemäss teilweise gutzuheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrates vom 17. Juli 2007 und die Disp.-Ziff. 1 und 2 des Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2007 sind aufzuheben. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Sozialhilfeanspruches der Beschwerdeführerin für die Monate Juli 2005 bis August 2007 zurückzuweisen.

7.

7.1 Zu beurteilen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss §16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf ein entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Überdies haben sie nach §16 Abs. 2 VRG einen Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

7.2 Mittellos im Sinn von §16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrens- und Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, §16 N. 24). Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um einen Prozess zu führen und sich in einem solchen vertreten zu lassen.

7.3 Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde erweist sich diese von vornherein nicht als aussichtslos. Der Beschwerdeführerin ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

7.4 Im Bereich der Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Verhältnisse geht, wird in ständiger Praxis die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung hingegen nur mit Zurückhaltung angenommen (BGr, 14. Dezember 2006, 2P.234/2006 E. 5.1, www.bger.ch). Daran ist grundsätzlich festzuhalten. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigt es sich aber dennoch, das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gutzuheissen und einen solchen in der Person von RA B zu bestellen.

8.

Die Gerichtskosten sind zu drei Vierteln der grösstenteils unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (§70 in Verbindung mit §13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin ist darüber hinaus zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (§70 in Verbindung mit §17 Abs. 2 VRG).

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

2. Der Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwältin B für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§13 Abs. 2 GebV VGr).

und entscheidet:

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

6. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.