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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2007.00378)

Zusammenfassung des Urteils VB.2007.00378: Verwaltungsgericht

Die Sozialbehörde X beschloss, A von April bis September 2007 mit wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen und ihn zu einer Entscheidung zwischen zwei Arbeitsprojekten zu verpflichten, andernfalls würde die Sozialhilfe gekürzt werden. A legte dagegen Rekurs ein, der Bezirksrat trat jedoch nicht darauf ein. A reichte daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, da er die Entscheidung des Bezirksrats anfechten wollte. Der Einzelrichter entschied, dass die Auflage zur Teilnahme an einem Arbeitsprojekt eine rechtsverbindliche Verfügung darstellt und der Bezirksrat zu Unrecht nicht auf den Rekurs eingetreten ist. Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen, der Rekursentscheid aufgehoben und die Sache zur erneuten Beurteilung an den Bezirksrat zurückgewiesen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf insgesamt Fr. 560.--.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2007.00378

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2007.00378
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2007.00378 vom 22.11.2007 (ZH)
Datum:22.11.2007
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Sozialhilfe: Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen einen Nichteintretensentscheid des Bezirksrates.
Schlagwörter: Bezirksrat; Rekurs; Verwaltung; Recht; Bezirksrats; Bundesgericht; Bosshart; Sozialbehörde; Erwägungen; Beschluss; Verfügung; Entscheid; Disp-Ziff; Röhl; Anordnung; Verwaltungsrecht; Arbeit; Verwaltungsgericht; Sozialhilfe; Arbeitsprojekt; Projekt; Beschlusses; Vorsteherin; Einzelrichter; Nichteintreten; Rechtswirkungen; Verwaltungsrechts; Kölz/Bosshart/Röhl; Rekursentscheid
Rechtsnorm: Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:121 II 473;
Kommentar:
Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 1999

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2007.00378

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2007.00378

Entscheid

des Einzelrichters

vom 22. November 2007

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus Heer.

In Sachen

betreffend Sozialhilfe,


hat sich ergeben:

I.

Die Sozialbehörde X beschloss am 26. März 2007, A mit wirtschaftlicher Hilfe im Zeitraum von April 2007 bis September 2007 zu unterstützen (Disp.-Ziff.1). A wurde verpflichtet, sich innert einem Monat entweder für die Teilnahme am Arbeitsprojekt "B" am Projekt "C" zu entscheiden. Ein Versäumnis hätte die Kürzung der Sozialhilfeleistungen zur Folge (Disp.-Ziff. 3).

II.

Dagegen wandte sich A am 30. April 2007 mit Rekurs an den Bezirksrat Y. Sinngemäss beantragte er Aufhebung der Disp.-Ziff. 3 des Beschlusses der Sozialbehörde. Daneben beanstandete er die Erwägungen im angefochtenen Beschluss. Der Bezirksrat trat am 7.August 2007 auf den Rekurs nicht ein.

III.

Gegen den Nichteintretensentscheid des Bezirksrats erhob A am 9.September 2007 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, dass der Nichteintretensentscheid des Bezirksrats aufzuheben sei. Zudem sei abzuklären, "ob und inwiefern die über die beruflichen Grenzen hinausgehende Bekanntschaft eines Mitglieds des Bezirksrats Y mit der Vorsteherin der Sozialbehörde X auf den Beschluss Einfluss nahm". Der Bezirksrat verwies am 1. Oktober 2007 auf die Begründung des angefochtenen Entscheides. Die Beschwerdegegnerin reichte ihre Beschwerdeantwort am 15.Oktober 2007 ein, ohne einen konkreten Antrag zu stellen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Der Bezirksrat begründet das Nichteintreten auf den Rekurs damit, dass die beanstandeten Erwägungen nicht in Rechtskraft erwachsen würden und keine direkten Rechtswirkungen zeitigten. Bei der Auflage, sich für ein Arbeitsprojekt zu entscheiden, handle es sich nicht um eine Verfügung, sondern um einen nicht auf eine bestimmte Rechtsfolge ausgerichteten Realakt. Anfechtbar seien nach § 19 VRG jedoch nur Akte mit Rechtswirkungen.

2.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 VRG sind mit Rekurs (wie auch mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde, vgl. § 41 VRG) nur Anordnungen anfechtbar. Der Begriff der "Anordnung" entspricht grundsätzlich dem der Verfügung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 11). Als Handlungsform der Verwaltung legt die Verfügung bzw. Anordnung das verwaltungsrechtliche Rechtsverhältnis für die Beteiligten verbindlich und erzwingbar fest; sie bildet insoweit ein Institut des materiellen Verwaltungsrechts. Als Anfechtungsgegenstand und Sachentscheidsvoraussetzung ist sie ein Institut des Verwaltungsprozessrechts, das den Zugang zum Rechtsmittelverfahren regelt (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2002, Rz.857). Entsprechend der bundesgesetzlichen Legaldefinition in Art.5 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ist die Verfügung ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (individuell-konkrete Anordnung; BGE 121 II 473 E.2a).

Erwägungen eines Entscheides erwachsen im Gegensatz zum Dispositiv nicht in Rechtskraft (Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 5) und zeitigen keine Rechtswirkungen. Demnach ist der Bezirksrat zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten, soweit sich die Rekursanträge gegen die Erwägungen des Beschlusses der Beschwerdegegnerin richteten.

Mit der Auflage, sich entweder für das Projekt "B" das Projekt "C" zu entscheiden, wurde der Beschwerdeführer zur Teilnahme an einem Arbeitsprojekt verpflichtet. Davon geht auch der Bezirksrat aus. Eine solche Pflicht ist allerdings rechtsverbindlich und durch Sanktionen (Kürzung der Sozialhilfe) erzwingbar. Sie stellt demnach wie beispielsweise auch die Weisung, eine geeignete Arbeit zu suchen (vgl. etwa VGr, 15.Mai 2007, VB.2007.00084, E. 3, www.vgrzh.ch) entgegen der Darlegung des Bezirksrats eine anfechtbare Verfügung dar. Der Bezirksrat ist demnach zu Unrecht nicht auf den Rekurs gegen Disp.-Ziff.3 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin eingetreten.

3.

Unklar ist, ob der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren stellen will, indem er geltend macht, dass die Bezirksratsschreiberin und die Vorsteherin der Sozialbehörde sich persönlich kennen würden und deshalb zu prüfen sei, ob der Rekursentscheid dadurch beeinflusst worden sei. Da mit dem vorliegenden Entscheid der Rekursentscheid des Bezirksrates ohnehin aufgehoben wird, muss dies nicht näher geprüft werden. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich ein Ausstandsbegehren stellen wollen, so hat er dieses vor dem Neuentscheid des Bezirksrates an jenen zu richten. Er ist aber immerhin darauf hinzuweisen, dass für eine Ausstandspflicht die Behauptung nicht genügt, dass sich die Bezirksratsschreiberin und die Vorsteherin der Sozialbehörde entgegen der Darstellung des Bezirksrates und der Beschwerdegegnerin auch privat kennen würden (vgl. § 5a VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, §5a N. 10 ff.).

4.

Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Rekursentscheid vom 7. August 2007 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen dem Bezirksrat zur materiellen Beurteilung des Rekurses zurückzuweisen. Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 27). Nach Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG) ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen einen Rückweisungsentscheid der vorliegenden Art nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig, wobei das Bundesgericht dazu im Einzelnen noch keine Praxis entwickelt hat (Peter Karlen, Das neue Bundesgerichtsgesetz, Basel 2006, S. 35 f.; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9). Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, bleibt der Beurteilung der Parteien überlassen.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.

4. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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