Zusammenfassung des Urteils VB.2007.00358: Verwaltungsgericht
Die Baukommission Thalwil erteilte D und C am 16. November 2006 eine Baubewilligung für die Erweiterung ihres Sitzplatzes. Nachdem B und A als Miteigentümer Einspruch erhoben hatten, wurde ihr Rekurs abgelehnt. Sie appellierten an das Verwaltungsgericht, welches die Baubewilligung aufhob und die Kosten den Beschwerdeführenden auferlegte. Das Gericht entschied, dass die Baubehörde die Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Grenzabstands rechtmässig erteilt hatte und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.- wurden den Beschwerdeführenden auferlegt, zusätzlich mussten sie eine Entschädigung von CHF 1'000.- an die private Beschwerdegegnerschaft zahlen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2007.00358 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 1. Abteilung/1. Kammer |
Datum: | 19.12.2007 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Erweiterung eines Sitzplatzes: Ausnahmebewilligung für Abstandsunterschreitung. |
Schlagwörter: | Sitzplatz; Verwaltungsgericht; Baukommission; Kat-Nr; Ausnahmebewilligung; Entscheid; Kammer; Thalwil; Bewilligung; Miteigentumsparzelle; Baurekurskommission; Beschwerdeführenden; Verhältnisse; Vorschrift; Interessen; Abstands; Abteilung; Verwaltungsrichter; Planungs; Baubewilligung; Sitzplatzes; Einhaltung; Grenzabstands; Reihenhauszeile; Entschädigungsfolgen; Vorinstanz; Baubehörde; Abweisung; Beschwerdegegnerschaft |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung |
VB.2007.00358
Entscheid
der 1. Kammer
vom 19. Dezember 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Tanja Pekeljevic.
In Sachen
A,
B,
gegen
C,
D,
beide vertreten durch RA E,
Planungs- und Baukommission Thalwil,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Am 16. November 2006 erteilte die Baukommission Thalwil D und C die baurechtliche Bewilligung für die Erweiterung des Sitzplatzes vor der Nordostfassade des Reiheneinfamilienhauses L-Strasse in Thalwil. Eine frühere Bewilligung war vom Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 2. November 2005 (VB.2005.00294) aufgehoben und die Sache an die Baukommission zurückgewiesen worden; das Verwaltungsgericht würdigte die terrassenartige Sitzplatzkonstruktion als abstandspflichtigen Gebäudeteil, weshalb die Baukommission zu prüfen habe, ob für die Abstandsunterschreitung zur Miteigentumsparzelle Kat.-Nr. 01 eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne.
Gegen die neue, mit einem Dispens für die Einhaltung des Grenzabstands verbundene Bewilligung gelangten B und A als Eigentümer einer Liegenschaft in der nämlichen Reihenhauszeile und damit Miteigentümer am Grundstück Kat.-Nr. 01 erneut an die Baurekurskommission II. Diese wies das Rechtsmittel am 19. Juni 2007 ab.
B und A dem Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids und der Baubewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Vorinstanz am 11. und die örtliche Baubehörde am 10. September 2007 schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Die private Beschwerdegegnerschaft liess am 7. November 2007 Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.
Die Beschwerdeführenden reichten am 30. November 2007 eine Stellungnahme zu den ihnen zugestellten Beschwerdeantworten ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Umstritten ist in erster Linie, ob die Baubehörde für die Unterschreitung des Grenzabstands zur Miteigentumsparzelle Kat.-Nr. 01 eine Ausnahmebewilligung habe erteilen dürfen.
1.1 Ein solche kann gemäss § 220 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) erteilt werden, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die Durchsetzung der Vorschriften unverhältnismässig erscheint (Abs. 1); Ausnahmebewilligungen dürfen nicht gegen Sinn und Zweck der Vorschrift verstossen, von der sie befreien, und in der Regel auch sonst keine öffentlichen Interessen verletzen (Abs. 2); schliesslich darf ein Nachbar durch Ausnahmebewilligungen von Vorschriften, die auch ihn schützen, nicht unzumutbar benachteiligt werden (Abs. 3).
1.2 Wie die Baurekurskommission auf Grund eines Augenscheins festgestellt hat und sich auch auf Grund der Akten ergibt, liegt die Reihenhauszeile, vor welcher der Sitzplatz erstellt werden soll, an einem ungewöhnlich steilen Hang. Das hat zur Folge, dass die Anpassung des Sitzplatzes an das Niveau des neu erstellten Wintergartens nicht einfach durch eine nicht abstandspflichtige Aufschüttung erfolgen kann, sondern aus bautechnischen Gründen durch eine terrassenartige und damit abstandspflichtige Konstruktion erfolgen soll. Unter diesen Umständen haben die Vorinstanzen zutreffenderweise das Vorliegen besonderer Verhältnisse bejaht; es liegen ähnliche Verhältnisse vor wie sie dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. August 2004 zu Grunde lagen (vgl. VB.2003.00430, www.vgrzh.ch). Was die Beschwerdeführer vorbringen, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Sodann verstösst die Ausnahme auch nicht gegen den Sinn der Abstandsvorschrift, da die steil abfallende Miteigentumsparzelle Kat.-Nr. 01 baulich nicht mehr genutzt werden kann und irgendwelche andere öffentlichen Interessen an der Einhaltung des Abstands nicht ersichtlich sind. Aus dem gleichen Grund sind insofern auch keine nachbarlichen Interessen betroffen. Falls die Sitzplatzerweiterung überhaupt zur Folge hat, dass für die Nachbarliegenschaften der Blickwinkel geringfügig eingeschränkt wird diese vom vorgeschobenen Sitzplatz aus geringfügig besser eingesehen werden können, so liegt darin jedenfalls keine unzumutbare Benachteiligung der Nachbarn.
2.
Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, das Bauvorhaben verstosse gegen § 238 Abs. 1 PBG, ist die Beschwerde offenkundig unbegründet. Auf die zutreffenden Erwägungen der Baurekurskommission ist gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zu verweisen. Schliesslich kann auch von unzulässigen Immissionen durch das Bauvorhaben keine Rede sein.
3.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit §13 Abs. 2 VRG), die überdies zu einer Umtriebsentschädigung von Fr.1'000.- an die private Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten sind (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
6. Mitteilung an
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