Zusammenfassung des Urteils VB.2007.00317: Verwaltungsgericht
Der Beschwerdeführer, A, erhält Sozialhilfeleistungen von der Stadt Zürich und lebte mit seiner Mutter zusammen. Die Einzelfallkommission der Sozialbehörde rechnete eine monatliche Haushaltsführungsentschädigung von Fr. 900.- als Einnahme ein, was A ablehnte, da seine Mutter keine weiteren Unterlagen vorlegte. Der Bezirksrat reduzierte die Entschädigung auf Fr. 550.- und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab. A reichte Beschwerde ein, um die Anrechnung der Entschädigung aufzuheben. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Anrechnung nicht gerechtfertigt sei, da A und seine Mutter keinen gemeinsamen Haushalt führten. Der Richter Jürg Bosshart entschied, dass die Gerichtskosten von Fr. 860.- von der unterliegenden Partei zu tragen sind.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2007.00317 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 03.12.2007 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Sozialhilfe: Anrechnung einer Entschädigung für die Haushaltsführung |
Schlagwörter: | Haushalt; Haushalts; Haushaltsführung; Mutter; Haushaltsführungsentschädigung; Person; Recht; Richtlinien; Sozialhilfe; Wohnsitz; Anrechnung; Entschädigung; Kanton; Beschwerdeführer; Bezirksrat; Beschwerdeführers; Stadt; Einsprache; Anspruch; Verfahren; Beschluss; Beschwerdeverfahren; SKOS-Richtlinien; Rekurs |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 1999 |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2007.00317
Entscheid
des Einzelrichters
vom 7. Dezember 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A bezieht Sozialhilfeleistungen von der Stadt Zürich und lebte in einer 2½Zimmer-Wohnung bei seiner Mutter (wobei die Art des Zusammenwohnens umstritten ist). Mit Beschluss vom 27. Juni 2006 rechnete die Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich im Sozialhilfebudget As eine monatliche Haushaltsführungsentschädigung von Fr. 900.- als Einnahme ein. Die Kommission ging davon aus, dass die Mutter anzuhalten sei, entsprechend ihren finanziellen Verhältnissen einen Haushaltsbeitrag zu leisten. Die von A eingereichten Unterlagen genügten nicht, um die Einkommensverhältnisse der Mutter abzuklären. Trotz entsprechender Aufforderungen habe es A abgelehnt, weitere Unterlagen einzureichen, weil seine Mutter mit Verweis auf den Persönlichkeitsschutz nicht bereit sei, weiter führende Dokumente auszuhändigen.
Die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission wies eine Einsprache am 6.September 2006 ab.
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat Zürich am 21. Juni 2007 teilweise gut. Er reduzierte die anzurechnende monatliche Haushaltsführungsentschädigung auf Fr.550.-. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wies er ab.
III.
A reichte am 19. Juli 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, es sei der Beschluss des Bezirksrats vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass auf die Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung zu verzichten sei. Eventualiter sei die Sache zur richtigen Sachverhaltsfeststellung an die Erstinstanz zurückzuweisen bzw. es sei zumindest ab 1.Januar 2007 keine Haushaltsführungsentschädigung anzurechnen. Ausserdem stellte er das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Im Weiteren sei ihm selbst im Fall einer Bestätigung des bezirksrätlichen Beschlusses eine anteilsmässige Prozessentschädigung für das Rekursverfahren zuzusprechen. Der Bezirksrat verzichtete am 26. Juli 2007 auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich stellte am 16. August 2007 den Antrag, es sei eine monatliche Haushaltsführungsentschädigung von Fr. 900.- anzurechnen. Nachdem die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt worden war, reichte dieser am 10.September 2007 unaufgefordert eine Stellungnahme ein.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde aus dem Bereich des Sozialhilferechts funktionell und sachlich zuständig (§19c Abs.2 in Verbindung mit §41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959, VRG).
Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Sozialhilfeleistungen entspricht der Streitwert nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten (RB 1998 Nr. 21). Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anrechnung einer monatlichen Haushaltsführungsentschädigung von Fr. 550.- (von der Vorinstanz auf diesen Betrag herabgesetzt). Folglich ergibt sich ein Streitwert von Fr. 6'600.- (12 x Fr. 550.-), weshalb die Erledigung dieses Beschwerdeverfahrens in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).
1.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Eingabe vom 16. August 2007 die Feststellung, dass im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers ab 1. August 2006 eine monatliche Haushaltsführungsentschädigung von Fr. 900.- anzurechnen sei, nachdem die Vorinstanz die Höhe dieser Entschädigung auf Fr. 550.- herabgesetzt hat. Diese Eingabe nimmt eingangs Bezug auf die Präsidialverfügung vom 23. Juli 2007, womit der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort angesetzt worden ist (Prot. S. 2). Die Eingabe vom 16. August 2007 ist daher als Beschwerdeantwort zu verstehen. Weil aber der Verwaltungsprozess im Kanton Zürich die Anschlussbeschwerde nicht kennt (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 62), ist ein in der Beschwerdeantwort formulierter Antrag, womit jedenfalls implizit die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses verlangt wird, nicht als eigenständiger Beschwerdeantrag zu verstehen. Es ist daher auch kein separates Beschwerdeverfahren zu eröffnen.
2.
2.1 Der Bezirksrat sah im Umstand, dass die Einspracheinstanz ihrem Entscheid eine andere Begründung zugrunde gelegt habe als die Einzelfallkommission, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Beschwerdeführer habe Gelegenheit gehabt, seine Anliegen anzubringen. Die Berechnung der Einspracheinstanz beruhe auf Unterlagen, die vom Beschwerdeführer selber stammten.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht geltend. Bislang habe sich keine der Instanzen mit dem Argument auseinandergesetzt, wonach es sich beim Zusammenleben mit seiner Mutter nicht um eine gemeinsame Haushaltsführung handle. Die Vorinstanzen hätten die Haushaltsführungsentschädigung entweder auf Fr. 900.- bzw. auf Fr. 550.- festgelegt. Weil sie aber nicht die Möglichkeit geprüft hätten, von einer Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung ganz abzusehen, hätten sie zudem ihr Ermessen unterschritten. Die fehlerhafte Ermessensausübung der Erstinstanz sei von den anderen Instanzen nicht geprüft worden.
2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht einer betroffenen Person, sich zu allen relevanten Gesichtspunkten zu äussern, und den Anspruch auf Prüfung der Anträge und Stellungnahme durch die urteilenden Behörden sowie auf einen begründeten Entscheid (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV; Art.18 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005; § 10 Abs.2, 28 Abs.1 VRG; Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. A., Zürich etc. 2005, N. 835 ff., 838; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 17, 42, § 10 N. 37, § 28 N.4). Der Beschwerdeführer konnte im gesamten Verfahren seine Argumente vorbringen, sei es vor dem Beschluss der Einzelfallkommission, als Einsprecher als Rekurrent. Alle Instanzen haben die vom Beschwerdeführer eingereichten Rechtsschriften und Unterlagen geprüft und sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine gemeinsame Haushaltsführung vorliege. Dass die Prüfung durch die Einzelfallkommission als Erstinstanz nur rudimentär vorgenommen werden konnte, hängt damit zusammen, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderungen notwendige Dokumente nicht der Behörde eingereicht hat. Die Einspracheinstanz und der Bezirksrat haben sich aber ausführlich mit der gesamten Situation und insbesondere mit den konkreten finanziellen Verhältnissen befasst. Diese beiden Instanzen haben auch die Rechtslage dargelegt und dabei nicht übersehen, dass der Rahmen der anzurechnenden Haushaltsführungsentschädigung in den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien) lediglich als "Empfehlung" angegeben wird (Kap.F.5.2) und städtische Richtlinien anwendbar sind, die unter Umständen sogar einen Verzicht auf die Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung zulassen. Keinen Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör hat die Rüge, wonach die Vorinstanzen das Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätten, weil damit nicht ein verfahrensrechtlicher Mangel, sondern ein Fehler in der konkreten Würdigung geltend gemacht wird. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher nicht verletzt worden.
3.
3.1 Der Bezirksrat weist darauf hin, dass nach den Richtlinien der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich für die Bemessung der Entschädigung für Haushaltsführung vom 13.März 2001 (Richtlinien Haushaltsführung) auf eine Anrechnung einer Haushaltsentschädigung verzichtet werden könne, wenn die nicht unterstützte Person keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nachgehe. Vorliegend scheine der vollständige Verzicht auf eine Haushaltsentschädigung nicht angezeigt. Zwar sei die Mutter des Beschwerdeführers nicht erwerbstätig. Doch wegen ihrer häufigen Abwesenheit sei ihre Situation vergleichbar mit derjenigen einer erwerbstätigen Person. Daraus könne geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in der Zeit der Abwesenheit seiner Mutter die für sie anfallenden Hausarbeiten erledige. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass für eine abwesende Person weniger Hausarbeit anfalle und dass in der Zeit der Anwesenheit der Mutter diese gleich viel Zeit für die Erledigung der Hausarbeiten habe wie der Beschwerdeführer. Deshalb sei die Anrechnung einer maximalen Haushaltsentschädigung nicht gerechtfertigt und der Betrag auf das Minimum von Fr. 550.- zu reduzieren. Bei einer Wohnsitzverlegung der Mutter in der Gemeinde X (Kanton Y) sei die Situation neu zu beurteilen.
3.2 Der Beschwerdeführer führt aus, in der Zeitperiode vom 1. August 2006 bis zum 31.Dezember 2006 habe die Mutter zwar ihren formellen Wohnsitz in Zürich gehabt. Sie habe aber bereits vor Jahren versucht, ihren Wohnsitz in den Kanton Y zu verlegen. Dort befinde sich de facto der Lebensmittelpunkt. Die formelle Wohnsitznahme sei ihr nur deshalb verwehrt worden, weil sie damals noch immer in Teilzeit in Zürich gearbeitet habe. Die meiste Zeit halte sie sich in X auf. Eine Haushaltsgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer bestehe in Zürich nicht. Es gehe nur um eine Aufwandteilung der Mietkosten. Die Mutter umgehe so die Kosten für ein Hotel, wenn sie ihre Kinder in Zürich besuche, und der Beschwerdeführer spare einen Teil der Mietkosten. Ab 1. Januar 2007 habe die Mutter ihren Wohnsitz auch formell nach X verlegt. Diese neue Tatsache sei im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Seit diesem Zeitpunkt könne ein gemeinsamer Haushalt auf jeden Fall nicht mehr fingiert werden. Dieser Umstand sei denn auch im Leistungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2007 berücksichtigt worden, indem ab 1.April 2007 der Bedarf für die Wohnkosten auf Fr. 1'100.- festgesetzt worden sei. Selbst wenn von einem gemeinsamen Haushalt auszugehen wäre, könne gleichwohl keine Haushaltsführungsentschädigung angerechnet werden, weil der Beschwerdeführer die Haushaltsführung nicht effektiv ausübe, weil die Mutter nur besuchsweise beim Beschwerdeführer weile. Die Argumentation der Vorinstanz sei nicht richtig, wonach der Beschwerdeführer bei Abwesenheit seiner Mutter die Hausarbeiten erledige, weil die Mutter nicht wie bei einer erwerbstätigen Person bloss tagsüber ausser Haus sei, sondern an einem andern Ort wohne, wo sie ihren eigenen Haushalt führe.
3.3 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der Beschwerdeführer zwischen August und Dezember 2006 zusammen mit seiner Mutter in einer Wohnung in Zürich gelebt und die Mutter dort ihren (Haupt-)Wohnsitz gehabt habe. Dem Beschwerdeführer sei es möglich und zumutbar gewesen, den Haushalt zu führen. Es sei deshalb eine monatliche Haushaltsführungsentschädigung von Fr. 900.- anzurechnen. Für die Zeit nach dem 1. Januar 2007, als die Mutter ihren offiziellen Wohnsitz in den Kanton Y verlegt habe, sei aus Sicht der Sozialhilfe auf den effektiven Aufenthalt abzustellen. Die Mutter halte sich sowohl im Kanton Y als auch im Kanton Zürich auf, erhalte die Wohngelegenheit beim Beschwerdeführer aufrecht und finanziere einen Teil der Wohnkosten. Sie sei in der Stadt Zürich als Wochenaufenthalterin angemeldet. Es sei daher davon auszugehen, dass die Mutter den effektiven Aufenthaltsort unter der Woche nicht geändert habe. Deshalb sei auch ab Januar 2007 eine monatliche Haushaltsführungsentschädigung von Fr. 900.- anzurechnen.
3.4 In der ergänzenden Stellungnahme zur Beschwerdeantwort präzisiert der Beschwerdeführer, dass die Anmeldung als Wochenaufenthalterin in Zürich für die Mutter bloss eine Überlegung gewesen sei. Eine solche Anmeldung sei tatsächlich nicht erfolgt. Die Anmeldung in X per 1. Januar 2007 sei dokumentiert. Unzutreffend sei die Annahme der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe mit seiner Mutter zusammengewohnt. Es habe bloss gelegentliche Besuche der Mutter beim Beschwerdeführer gegeben.
4.
Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG). Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum. Sie bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung vom Dezember 2004 (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Sozialhilfeverordnung vom 21.Oktober 1981, SHV). Führt eine unterstützte Person den Haushalt für eine mehrere Personen, die nicht unterstützt werden, hat sie einen Anspruch auf eine Entschädigung für die Haushaltsführung. Diese Entschädigung ist der unterstützten Person als Einkommen anzurechnen. Bei einem Haushalt mit zwei Personen liegt die empfohlene Entschädigung zwischen Fr. 550.- und Fr. 900.- (SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.2). Bei der Festlegung der Haushaltsführungsentschädigung ist zu berücksichtigen, dass die zuständige Behörde nicht genau feststellen kann, in welchem Verhältnis sich die unterstützte und die nicht unterstützte Person im konkreten Fall die Haushaltsarbeit aufteilen. Die sich aus § 7 VRG ergebende Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, stösst hier an enge Grenzen, weshalb die Rollenverteilung aufgrund äusserer Indizien abgeschätzt werden darf. Die Richtlinien Haushaltsführung der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich regeln die Festsetzung der Entschädigung im Betragsrahmen gemäss SKOS-Richtlinien näher. Für den Einbezug einer Haushaltsführungsentschädigung wird vorausgesetzt, dass die unterstützte und die nicht unterstützte Person in einem gemeinsamen Haushalt leben und eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden (lit. B am Anfang). Wenn wie vorliegend die nicht unterstützte Person keiner bezahlten Erwerbsarbeit nachgeht, sondern lediglich über Einnahmen aus Erwerbsersatz (z.B. Rente) verfügt, so kann auf den Einbezug einer Entschädigung verzichtet werden (lit. D).
5.
5.1 Streitig ist in erster Linie, ob überhaupt die Voraussetzung eines gemeinsamen Haushalts erfüllt ist. In den Akten ist der förmliche Wohnsitzwechsel der Mutter des Beschwerdeführers von Zürich nach X per 1. Januar 2007 dokumentiert: Die Wegzugsgemeinde bestätigt die Abmeldung, und die Zuzugsgemeinde bescheinigt im Zusammenhang mit dem Wohnsitzwechsel die Aufnahme ins Stimmregister und ins Steuerregister. Aus diesem Grund rechtfertigt sich eine getrennte Beurteilung für die Zeitspanne ab dem 1. Januar 2007 bzw. für die Zeitperiode davor. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin am 22. Juni 2007 mit rückwirkender Geltung ab 1.April 2007 der veränderten Wohnsituation des Beschwerdeführers Rechnung getragen und bei der Bedarfsberechnung die Wohnkosten angepasst hat.
Für die Zeit nach dem 1. Januar 2007 (und bis zum Inkrafttreten der neuen Bedarfsberechnung am 1. April 2007) bildet die amtlich bescheinigte Verlegung des Wohnsitzes von Zürich nach X ein gewichtiges Indiz, dass in dieser Zeitphase kein gemeinsamer Haushalt von Beschwerdeführer und seiner Mutter geführt wird. Die Mutter besitzt in X seit langer Zeit ein Haus, so dass ihr nicht entgegengehalten werden kann, die Verlegung des Wohnsitzes sei nur vorübergehend fingiert. Der Bezirksrat hat im Übrigen bereits darauf hingewiesen, dass bei einer Wohnsitzverlegung die Situation allenfalls neu beurteilt werden müsse, was denn auch mit der neu erstellten Bedarfsberechnung ab 1. April 2007 geschehen ist. Anhaltspunkte, die schlüssig einen effektiven Aufenthalt der Mutter beim Beschwerdeführer in Zürich trotz Verlegung des Wohnsitzes nach X nahe legen würden, sind keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass gelegentliche Besuche in Zürich noch nicht auf einen gemeinsamen Haushalt schliessen liessen. Damit ein gemeinsamer Haushalt vorliegt, ist von einer gewissen Dauerhaftigkeit des gemeinschaftlichen Wohnens auszugehen. Aus einer bloss gelegentlichen Beherbergung im Rahmen von verwandtschaftlichen Besuchen folgt noch keine gemeinsame Haushaltsführung, die in sozialhilferechtlich relevanter Weise auch eine Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung nach sich zöge.
Für die Zeit vor dem 1. Januar 2007 erweckt zwar die Tatsache, dass die Mutter des Beschwerdeführers in Zürich angemeldet war, den Anschein, dass sie sich auch hier aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 19. Mai 2006 an das zuständige Sozialzentrum ausgeführt, dass eine Wohngemeinschaft bestehe, deren Zweck aber allein im gemeinsamen Wohnen begründet sei; eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bestehe nicht. Sodann hat er im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens vorgebracht, dass sich die Mutter meistens in X aufhalte. Ob für die Zeitperiode vom 1. August 2006 (erstmalige Anrechnung eines Haushaltsführungsbeitrags) bis zum 31. Dezember 2006 noch von einem gemeinsamen Haushalt auszugehen ist, kann jedoch aus der nachstehenden Erwägung offen bleiben.
5.2 Der mögliche Verzicht auf den Einbezug einer Haushaltsführungsentschädigung, wenn die nicht unterstützte Person keiner bezahlten Erwerbsarbeit nachgeht, ist damit begründet, dass in diesem Fall die nicht unterstützte Person über ebenso viel Zeit für die Haushaltsführung verfügt wie die unterstützte Person. Eine Entschädigung sollte nur verlangt werden, wenn feststeht, dass die unterstützte Person die Haushaltsführung für die nicht unterstützte Person effektiv auch ausübt (lit. D der Richtlinien Haushaltsführung; vgl. auch E.4). Von einer effektiven Ausübung der Haushaltsführung seitens der unterstützten Person zugunsten der nicht unterstützten Wohnungspartnerin kann aber auch dann nicht ausgegangen werden, wenn die Partnerin die Wohnung die meiste Zeit nicht benutzt, wie das hier der Beschwerdeführer auch für die Zeit vom August bis Dezember 2006 glaubhaft geltend gemacht hat. Entgegen der Auffassung des Bezirksrats spricht dieser Umstand nicht nur für eine Reduktion der von der Beschwerdegegnerin im Beschluss vom 27.Juni 2007 angerechneten Haushaltsführungsentschädigung, sondern dafür, (bereits) für die Zeit von August bis Dezember 2006 auf die Anrechnung einer solchen Entschädigung als Einkommen des Beschwerdegegners zu verzichten.
Sodann entspricht ein solcher Verzicht auch den Richtlinien Haushaltsführung der Beschwerdegegnerin, wonach von der Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung abgesehen werden kann, wenn die nicht unterstützte Person keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern lediglich über Einnahmen aus Erwerbsersatz verfügt. Wie zu diesem Grundsatz anzumerken ist, steht er nicht im Widerspruch zu den SKOS-Richtlinien (F.5.2), welche indessen eine solche Regel auch nicht unmittelbar empfehlen, sodass den Gemeinden auch eine andere Praxis möglich bleibt (vgl. etwa VGr, 5. Dezember 2007, VB.2007.00467, www.vgrzh.ch). Der Stadt Zürich steht es im Rahmen des ihr bei der Anwendung des Sozialhilfegesetzes und der SKOS-Richtlinien zustehenden Beurteilungs- und Entscheidungsspielraums durchaus zu, in eigenen Richtlinien (deren Erlass sich bei einer Gemeinde mit derart vielen Sozialhilfeempfängern aufdrängt) eine solche Regel festzulegen, die alsdann schon aus Gründen der Rechtsgleichheit zur Gewährleistung einer einheitlichen Praxis innerhalb der Gemeinde einheitlich anzuwenden ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 58 ff.). Auch dieser Gesichtspunkt spricht im vorliegenden Fall für den Verzicht auf die Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung für die gesamte zu beurteilende Zeitspanne nicht rechtfertigen lässt, und zwar für die Periode vom 1. Januar 2007 bis zur neu erstellten Bedarfsberechnung ab 1.April 2007 schon mangels eines gemeinsamen Haushalts von Beschwerdeführer und dessen Mutter und für die Periode zuvor vom 1. August bis 31. Dezember 2006, weil wegen der häufigen Abwesenheit der Mutter nicht feststeht, dass sie von einer gemeinsamen Haushaltsführung in relevantem Umfang direkt hätte profitieren können. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, und die vorinstanzlichen Beschlüsse sind aufzuheben.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer stellt vor allen Rechtsmittelinstanzen das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG). Ausserdem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selber zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
6.2 Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ohne weiteres auszugehen. Das Rechtsmittelverfahren war für den Beschwerdeführer erfolgreich. Dementsprechend wären die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung nach § 16 Abs. 1 VRG erfüllt. Im Einsprache- und im Rekursverfahren sind ihm (trotz gänzlichem bzw. teilweisem Unterliegen) ohnehin keine Kosten auferlegt worden; im jetzigen Beschwerdeverfahren hat er keine Kosten zu tragen, weil er obsiegt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.
6.3 Im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess ist der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der Untersuchungspflicht unter Mitwirkung der Beteiligten von Amtes wegen zu ermitteln (§ 7 VRG); sodann kommt dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 7 Abs. 4 Satz 2) im Verwaltungsprozess gegenüber zivilrechtlichen Verfahren eine erhöhte Bedeutung zu. Das gilt im besonderen Masse in sozialhilferechtlichen Verfahren, wo es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Verhältnisse geht, welche dem Betroffenen in der Regel ohne anwaltliche Vertretung möglich und zumutbar ist. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist daher in solchen Verfahren nur mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. auch BGr, 14. Dezember 2006, 2P.234/2006 E.5.1, www.bger.ch). Im vorliegenden Fall sind die Interessen des Beschwerdeführers zwar erheblich, jedoch nicht sehr schwer betroffen. Sodann bot das Verfahren weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten, welche den Beizug eines Rechtsvertreters unbedingt erforderlich machten. Wie das Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.Mai 2006 an das zuständige Sozialzentrum zeigt, ist der Beschwerdeführer durchaus in der Lage seinen Standpunkt gegenüber der Behörde selber zu vertreten. Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen.
7.
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Im Einspracheverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 17 Abs. 1 VRG). Hingegen sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer sowohl für das Rekurs- wie auch für das Beschwerdeverfahren erfüllt (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erweisen sich Entschädigungen von je Fr. 1'000.- für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
und entscheidet:
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
6. Mitteilung an
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