Zusammenfassung des Urteils VB.2007.00192: Verwaltungsgericht
Die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz und A haben gegen die Entscheidung des Stadtrats von Zürich bezüglich des Gartens der Liegenschaft L-Strasse sowie gegen die Baubewilligung für ein Einfamilienhaus Beschwerde eingelegt. Die Baurekurskommission I wies den Rekurs ab, woraufhin A und die Vereinigung Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichten. Das Verwaltungsgericht prüfte die Legitimation der Beschwerdeführenden und kam zu dem Schluss, dass der Garten nicht schutzwürdig sei. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Kosten wurden den Beschwerdeführenden auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2007.00192 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
Datum: | 20.12.2007 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Entlassung eines Gartens in Zürich-Wollishofen aus dem kommunalen Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. |
Schlagwörter: | Garten; Schutz; Gartens; Inventar; Rekurs; Vorinstanz; Beschwerdeführenden; Stadt; Baurekurskommission; Gartenanlage; Grundstück; Entscheid; Inventarentlassung; Schutzobjekt; Grundstücks; Verwaltungsgericht; L-Strasse; Bauvorhaben; Ensemble; Ausschreibung; Zeuge; Beschluss; Gebäude |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 115 Ib 131; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2007.00192
VB.2007.00193
Entscheid
der 3. Kammer
vom 20. Dezember 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Ersatzrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A,
Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz (ZVH),
beide vertreten durch RA B,
gegen
Stadt Zürich,
C,
D,
2.1 und 2.2 vertreten durch RA E,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 3.Mai 2006 entliess der Stadtrat von Zürich den Garten der Liegenschaft L-Strasse, Kat.-Nr. 01, aus dem kommunalen Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Mit demselben Beschluss stellte er eine Eiche in der Südwestecke des Grundstücks unter Schutz. Hernach erteilte die Bausektion der Stadt Zürich den Eigentümern des Grundstücks, C und D, mit Beschluss vom 13.Juni 2006 die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und einem Aussenschwimmbecken auf der besagten Parzelle, unter dem Vorbehalt, dass der Beschluss vom 3. Mai 2006 in Rechtskraft erwachse.
II.
Gegen den Beschluss vom 3.Mai 2006 erhoben die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz sowie A, zusammen mit 6 weiteren Rekurrierenden, Rekurs bei der Baurekurskommission I des Kantons Zürich und verlangten die Unterschutzstellung des Gartens. Sie beantragten ausserdem, es sei die Baubewilligung vom 13.Juni 2006 aufzuheben und das Bauvorhaben neu auszuschreiben. Der Abbruch der bestehenden "Villa F" auf dem Baugrundstück sei vorsorglich zu untersagen und es sei festzustellen, dass dieses Gebäude zusammen mit dem Garten ein schützenswertes Ensemble bilde.
Die Baurekurskommission I führte einen Augenschein durch und vereinigte die Verfahren. Mit Beschluss vom 14.März 2007 wies sie den Rekurs der Vereinigung für Heimatschutz ab und trat mit Ausnahme eines Rekurses, welcher als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde auf die Rekurse der übrigen Rekurrierenden nicht ein.
III.
Gegen diesen Rekursentscheid erhoben A sowie die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz mit einer gemeinsamen Eingabe vom 16.April 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und erneuerten ihre Anträge auf Unterschutzstellung des Gartens des Grundstücks Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse sowie Neuausschreibung des Bauvorhabens und vorsorgliches Verbot des Abrisses des bestehenden Gebäudes auf dem Baugrundstück, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich.
Mit Eingabe vom 7.Mai 2007 beantragten die Eigentümer des streitbetroffenen Grundstücks, C und D, die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Ebenfalls Antrag auf Abweisung der Beschwerde stellten mit Eingaben vom 10.Mai 2007 bzw. 14.Mai 2007 die Vorinstanz sowie die Stadt Zürich, Letztere unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach §41 Abs.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der für die Beurteilung massgebende Sachverhalt geht aus den Akten, insbesondere aus den anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins getroffenen und dokumentierten Feststellungen, genügend hervor. Das Verwaltungsgericht kann daher auf die Durchführung eines eigenen Augenscheins verzichten.
Da es um die Entlassung des Gartens aus einem kommunalen Inventar geht, besteht im Weiteren kein Anlass, ein Gutachten der kantonalen Denkmalpflegekommission (KDK) einzuholen, wie dies die Beschwerdeführenden beantragen. Die Baurekurskommission I hat hierzu zutreffend erwogen, sie sei als Fachgremium zur eigenen Beurteilung ohne Beizug eines Gutachtens eines Experten in der Lage.
3.
Unbestritten ist vorliegend die Legitimation der Zürcherischen Vereinigung für Heimatschutz (im Folgenden Beschwerdeführerin), welche die Vorinstanz gestützt auf §338a Abs.2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.September 1975 (PBG) ohne weiteres bejahen durfte. Zu prüfen ist im Rahmen der materiellen Beurteilung der Beschwerde hingegen die Berechtigung des privaten Beschwerdeführers (im Folgenden Beschwerdeführer) zur Rekurserhebung. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz diese zu Unrecht verneint und hätte daher auf seinen Rekurs eintreten müssen.
3.1 Gemäss §338a Abs.1 PBG sowie nach §21 lit.a VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung hat. Die Baurekurskommission I hat im angefochtenen Entscheid vom 14.März 2007 die zu dieser Legitimationsvorschrift entwickelten Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (§70 in Verbindung mit §28 Abs.1 VRG). Anzufügen ist, dass die Rechtsmittelinstanz die Legitimation als Prozessvoraussetzung zwar von Amtes wegen prüft, dies den Anfechtenden indessen nicht davon entbindet, seine Rekursberechtigung zu substanziieren. Die Darlegung des Sachverhalts, der die Legitimation als Prozessvoraussetzung begründen soll, muss bereits vor der ersten Rechtsmittelinstanz erfolgen (RB 1965 Nr. 4 = ZBl 66/1965, S. 506 = ZR 64 Nr. 187; vgl. RB1980 Nr.7 und 8). In einem oberen Rechtsmittelverfahren kann dies nicht nachgeholt werden. Sofern das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz entscheidet, können neue Tatsachen nach §52 Abs.2 VRG nur soweit geltend gemacht werden, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist. Diese Bestimmung hat jedenfalls nicht den Sinn, ursprünglich fehlende Prozess- und Sachurteilsvoraussetzungen nachträglich vor einer oberen Instanz herstellen zu lassen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 13).
Die allgemein zur Bestimmung von §338a Abs. 1 PBG dargelegten Grundsätze gelten auch dort, wo eine Drittperson sich gegen eine Anordnung wehren will, mit welcher ein benachbartes Grundstück entsprechend dem Ersuchen des Eigentümers aus einem Schutzinventar entlassen worden ist. Auch wenn diesbezüglich noch keine gefestigte Praxis besteht, hat das Verwaltungsgericht nun schon verschiedene Male erwogen, dass ein Nachbar dann über die erforderliche legitimationsbegründende Beziehungsnähe verfüge, wenn die Entlassung eines Inventarobjektes und die damit verbundene, rein abstrakte Möglichkeit der Neuüberbauung eines Grundstücks eine Minderung des Wertes seiner Liegenschaft zur Folge habe. Dabei obliege es dem Rekurrenten darzutun, welche neuen Baumöglichkeiten die Inventarentlassung ermögliche und inwiefern sich diese auf seine Liegenschaft auswirken würden. Eine Wertverminderung des nachbarlichen Grundstücks könne darüber hinaus auch dann zur Debatte stehen, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Häuser der Beschwerdeführenden zusammen mit den im Streit liegenden potentiellen Schutzobjekten ein schutzwürdiges Ensemble bildeten (vgl. zum Ganzen VGr, 4. Mai 2006, VB.2006.00067, sowie VGr, 12.Juli 2007, VB.2007.00126, www.vgrzh.ch). Diese an sich auf ein Gebäude bezogenen Erwägungen sind grundsätzlich auch im vorliegenden Fall, in welchem es sich um eine Gartenanlage als inventarisiertes potentielles Schutzobjekt handelt, heranzuziehen.
3.2 Der Baurekurskommission I ist darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer im Rekursverfahren nicht darlegte, inwiefern er durch die Entlassung des Gartens der Liegenschaft L-Strasse in seinen Interessen berührt werde. Das Eigentum eines an die streitbetroffene Parzelle angrenzenden Grundstücks allein vermag die Legitimation zur Anfechtung der Inventarentlassung nicht zu begründen. Im Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer nun erstmals vor, sein Garten bilde zusammen mit den Gärten der übrigen Anrainer der L-Strasse ein schutzwürdiges Ensemble mit dem streitbetroffenen Garten. Dieser Ensemblewert würde bei einem Herausbrechen des Gartens an der L-Strasse verloren gehen. Diese Umstände hätten bereits im Rekursverfahren vorgebracht werden müssen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind sie verspätet, zumal nicht gesagt werden kann, sie seien durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden. Im Übrigen sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, welche auf den behaupteten Ensemblecharakter der Gärten hindeuten würden. Dass zusammenhängende Grünräume einem Strassenzug stets ein gewisses einheitliches Erscheinungsbild vermitteln und diesen optisch aufwerten, liegt auf der Hand, vermag für sich alleine jedoch kein schützenswertes Ensemble zu begründen.
3.3 Die Entlassung des Gartens aus dem Schutzinventar macht diesen jedoch grundsätzlich erst überbaubar. Ob diese neue Überbauungsmöglichkeit auf dem unmittelbar nebenstehenden Gartenareal den Beschwerdeführer so offensichtlich trifft, dass er dies nicht ausdrücklich näher darlegen musste, und ob aus diesem Grund die Rechtsmittellegitimation gleichwohl zu bejahen wäre, kann indessen aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens offen gelassen werden.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass sie den baurechtlichen Entscheid nicht bestellt hätten, weil die Ausschreibung des geplanten Neubauvorhabens unklar gewesen sei und beantragen dessen Neuausschreibung. Sie halten dafür, es sei ihnen anlässlich der Bauausschreibung eine wesentliche Information vorenthalten worden. Aus der Bauausschreibung sei nämlich nicht zu erkennen gewesen, dass der Garten des Baugrundstücks im kommunalen Inventar der schützenswerten Gartenanlagen verzeichnet war. Hätte die Publikation diese Information enthalten wäre die Inventarentlassung wenigstens am selben Tag wie die Bauausschreibung publiziert worden, so hätte der Beschwerdeführer den baurechtlichen Entscheid zweifelsohne bestellt. Dies insbesondere deshalb, weil die Stadt die Inventarentlassung des Gartens mit dem Abriss der auf dem Baugrundstück bestehen, nun abzubrechenden "Villa F" begründe.
4.2 Wie die Baurekurskommission richtig ausgeführt hat, wurden der Stadtratsbeschluss vom 3. Mai 2006 und die Baubewilligung vom 13. Juni 2006 koordiniert eröffnet (vgl. act.4 E. 3.5). Das Koordinationsgebot von Art. 25a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) wurde demnach nicht verletzt. Angesichts dieser Rechtslage kann die Rüge der Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren betreffend Inventarentlassung von vornherein nicht zum Erfolg führen.
4.3 Wie angemerkt werden kann, erweist sich die Rüge auch inhaltlich als unbegründet.
Gemäss §314 PBG hat die Ausschreibung die nötigen Angaben über Ort und Art des Bauvorhabens sowie über den Gesuchsteller zu enthalten. Der Zweckbestimmung der Ausschreibung entsprechend sollen diese Angaben es den möglicherweise Betroffenen erlauben, sich eine erste Vorstellung von den Auswirkungen des Bauvorhabens zu machen; sie muss deshalb "korrekt und aussagekräftig" sein (BGE121 II 224, E.5b). Die Publikation soll den betroffenen Nachbarn die Möglichkeit einräumen, ihre Rechtsmittelbefugnisse vorsorglich zu sichern. Details des Baugesuchs sind den aufliegenden Baugesuchsunterlagen zu entnehmen. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass kein Anspruch darauf besteht, bereits durch die Ausschreibung die aufliegenden Unterlagen über allfällige, für die Bewilligung erforderlichen Beschlüsse Verfügungen aufmerksam gemacht zu werden.
Dass die Ausschreibung die Angaben über Ort und Art des vorliegenden Bauvorhabens, Gesuchsteller, Zonenzugehörigkeit des Grundstücks etc. korrekt enthielt, ist unbestritten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hätte sich der Beschwerdeführer gestützt auf diese Publikation des Bauvorhabens auf einer an sein Grundstück angrenzenden Parzelle ohne weiteres veranlasst sehen sollen, den baurechtlichen Entscheid zu verlangen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil ersichtlich war, dass das bestehende Gebäude auf dem Nachbargrundstück abgerissen und durch eine Neubaute ersetzt werden sollte. Dass die bestehende Gartenanlage durch ein solches Vorhaben Änderungen erfahren dürfte, liegt auf der Hand und hätte daher auch für den Beschwerdeführer Anlass genug sein müssen, sich über genauere Details des Bauvorhabens zu informieren und die aufliegenden Unterlagen einzusehen. Dass der Beschwerdeführer dies versäumt hat, kann nicht der Ausschreibung angelastet werden. Einzuräumen ist, dass der Beschwerdeführer im Umstand, dass der Garten des Baugrundstücks im kommunalen Inventar der potentiellen Schutzobjekte verzeichnet war, wohl subjektiv eine schlagkräftige Rüge für ein allfälliges Rekursverfahren erkannt und sich daher eher veranlasst gesehen hätte, den baurechtlichen Entscheid zur Wahrung seiner Rechtsmittelmöglichkeiten zu verlangen. Die Ausschreibung ist jedoch nicht dazu da, allfälligen Rechtsmittelklägern bereits vor Erteilung der Baubewilligung Aufschlüsse über ihre Prozessmöglichkeiten und -aussichten zu geben.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden begründen ihre Beschwerde in materieller Hinsicht im Wesentlichen wie folgt: Es sei geradezu grotesk, wenn die Baurekurskommission I als Hauptbegründung für eine Inventarentlassung Bezüge des Gartens zum Haus geltend mache. Bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit sei vom aktuellen Zustand auszugehen und nicht von geplanten Veränderungen. Es bestünden entgegen der Auffassung der Baurekurskommission I keine ernsthaften Zweifel, dass die Gartenanlage vom namhaften Gartenarchitekten E. Klingelfuss gebaut worden sei, zumal die gesamte Anlage in der Art des Schaffens des in X ansässigen Klingelfuss erfolgte und offensichtlich sei, dass der Garten nicht von einem Amateur einem beliebigen, wenig ausgebildeten Gärtner gestaltet worden sei. Unrichtig sei ferner die Behauptung der Rekursinstanz, es handle sich beim Garten nicht um ein "typisches Produkt einer gartenbaukünstlerischen Epoche". Vielmehr habe die Vorinstanz nicht erkannt, dass ein Beispiel eines im neubarocken Gartenstil erstellten Gartens vorliege. Es handle sich dabei um eine Art von geometrischer Gartengestaltung, die parallel zu den Architekturgärten im engeren Sinn bestanden und grosse Bedeutung gehabt habe. Nicht nur, dass die streitbetroffene Gartenanlage stilrein sei. Es handle sich sogar um einen ausserordentlich wichtigen Zeugen, da es in der Stadt Zürich keinen weiteren neubarocken Garten mehr gebe, der im Wesentlichen in seiner ursprünglichen Form erhalten geblieben sei. Nicht zu übersehen sei schliesslich ausserdem die siedlungsprägende Wirkung des Gartens, welcher das Strassenbild entscheidend präge. Immerhin sei der Eiche im hinteren Gartenteil Schutzwürdigkeit zugestanden worden. Nicht eingegangen sei die Vorinstanz auf die Einwände, wonach das kräftige Wurzelsystem dieses Baumes in den Bereich des geplanten Schwimmbades hineinreiche, sodass der mächtige Solitär gefährdet sei, weil eine Verletzung der Wurzeln das Eindringen des Wurzelpilzes "Phyophthora sp." ermögliche, welcher den Baum zum Absterben bringen könne. Eine Neupflanzung sei keine angemessene Lösung, weil es Jahre dauern würde, bis eine Ersatzeiche wieder die Mächtigkeit des heutigen Objektes erreichen würde.
5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann eine Gartenanlage deshalb schutzwürdig sein, weil sie Zeugin einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen baukünstlerischen Epoche ist. Ihre Schutzwürdigkeit kann sich ferner auch aus einer prägenden Funktion für Landschaften Siedlungen ergeben (§203 Abs.1 lit.c PBG). Weiter können "wertvolle Park- und Gartenanlagen, Bäume, Baumbestände, Feldgehölze und Hecken" Schutzobjekte sein (§203 Abs.1 lit.f PBG). Schliesslich kann ein Garten unverdorbene Naturlandschaften seltene und vom Aussterben bedrohte Tiere und Pflanzen beherbergen und deshalb die Bedeutung eines Schutzobjektes erlangen (§203 Abs.1 lit.g PBG).
Zur Qualifikation eines Gartens als Zeugen einer Epoche im Sinne von §203 Abs.1 lit.c PBG genügt es in der Tat nicht, dass er nachweislich in einer bestimmten Epoche erstellt wurde. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass vom Schutzobjekt auf die Epoche geschlossen werden kann und umgekehrt. Schliesslich reicht die Zeugeneigenschaft allein für eine Unterschutzstellung nicht; es muss es sich um einen "wichtigen" Zeugen handeln.
Die Anwendung von §203 PBG setzt die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe voraus, bei welcher den anwendenden Behörden eine besondere Entscheidungsfreiheit zusteht. Bei der Überprüfung derartiger Entscheide hat sich die Baurekurskommission zurückzuhalten, soweit es um die Beurteilung örtlicher Verhältnisse geht soweit unter mehreren in Betracht fallenden Schutzobjekten eine Auswahl zu treffen ist (Kölz/Bosshart/Röhl, §20 N.20 und 22; RB 1989 Nr. 67). Das Verwaltungsgericht mit seiner gemäss §50 VRG von vornherein auf Rechtskontrolle eingeschränkten Überprüfungsbefugnis hat den Entscheidungsspielraum beider Vorinstanzen zu beachten. Es hat in erster Linie zu prüfen, ob die für die Unterschutzstellung zuständige Verwaltungsbehörde alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft untersucht und gewürdigt hat (Kölz/Bosshart/Röhl, §50 N. 85; RB 1982 Nr. 37; vgl. BGE 115 Ib 131 E. 3).
5.3 Unbestritten ist, dass es sich bei der streitbetroffenen Gartenanlage um einen mit viel Geschmack zu Beginn des 20. Jahrhunderts angelegten, gepflegten Garten mit ansprechender Erscheinung handelt, welcher das noch bestehende, jedoch durch einen Neubau zu ersetzende Wohnhaus "Villa F" umgibt. Nicht strittig ist ferner der Umstand, dass die Gartengestaltung insbesondere im Zusammenhang mit dem heute bestehenden Einfamilienhaus charakteristisch in Erscheinung tritt. Dass die Vorinstanzen diesen gestalterischen Bezug zum bestehenden Haus zur Begründung der Inventarentlassung ins Feld führen, ist nicht grotesk, wie dies die Beschwerdeführenden vertreten, sondern folgerichtig. Das bestehende Wohnhaus wurde nicht ins Inventar der potentiellen Schutzobjekte aufgenommen. Dessen Abbruch unterliegt daher nicht einmal einer baurechtlichen Bewilligung. Zwar machen die Beschwerdeführer geltend, es sei bei der Beurteilung des Werts der Gartenanlage vom bestehenden Zustand auszugehen und nicht davon, dass das Gebäude abgerissen würde. Sie unterstreichen dabei die Emsemblewirkung des Gartens zusammen mit dem bestehenden Wohnhaus. Dass es sich bei Letzterem selber um ein Schutzobjekt handeln könnte, behaupten indessen auch die Beschwerdeführer nicht ernsthaft. Für ein vorsorgliches Abrissverbot für die "Villa F" besteht daher keine Veranlassung. Im Übrigen wurde das Gebäude bis heute nicht abgebrochen, sodass die streitbetroffene Gartenanlage während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens sowie insbesondere auch während des von der Vorinstanz durchgeführten Augenscheins in ihrem optischen Zusammenwirken mit dem alten Wohnhaus beurteilt werden konnte.
5.4 Strittig ist, wer der "Schöpfer" des Gartens sei und ob dieser einer genau definierten Stilrichtung zugeordnet werden könne. Offenbar wurde über den Garten kaum Quellenmaterial gefunden. Als gesichert gilt einzig, dass der Gartenarchitekt E. Klingelfuss im Herbst 1913 einen Eingabeplan für die Einfriedung entlang der L-Strasse mittels eines einfachen Drahtgeflechtzauns und einer hinterliegenden Hecke einreichte, der daraufhin bewilligt wurde (vgl. Stadtratsbeschluss Nr. 531 vom 17. Mai 2006, act. 11/14.1). Der Baurekurskommission I ist darin beizupflichten, dass dieser Umstand keinesfalls den zwingenden Schluss zulässt, der gesamte Garten sei vom genannten Gartenarchitekten gestaltet worden. Diese Behauptung der Beschwerdeführer lässt sich nicht belegen.
Die Baurekurskommission hat erwogen, der Garten der Villa F weise mit seiner Unterteilung in lineare Bereiche mittels niedrigen, geometrisch geformten Buschhecken und mittels leichter Terrassierungen Elemente des Architekturgartens auf, welcher sich der Geometrisierung der Natur verschrieben habe. Mit der Pergola, verschiedenen dem Aufenthalt gewidmeten Bereichen ums Haus auch den Brunnen bzw. Wasserbecken seien sodann Elemente vorhanden, welche dem sogenannten Heimatstil zuzuordnen seien, welcher den Garten als Aufenthaltsbereich, als Ort des Wohnens verstanden habe. Es seien daher Elemente verschiedener Stilrichtungen vorhanden, sodass sich der Garten nicht als typisches Produkt einer gartenbaukünstlerischen Epoche präsentiere und damit auch keinen Zeugencharakter aufweise.
Übereinstimmend scheinen die Auffassungen sämtlicher Parteien dahingehend, dass die streitbetroffene Gartenanlage Elemente einer zur Zeit ihrer Erstellung vorherrschenden Gartengestaltungsrichtung aufweist. Ob diese Stilrichtung nun als "Neubarock", wie dies die Beschwerdeführenden geltend machen, als Architekturgarten, wie von den Vorinstanzen und insbesondere der Fachbehörde, nämlich der Gartendenkmalpflege der Stadt Zürich, ausgeführt, bezeichnet wird, erscheint für die Frage der Schutzwürdigkeit nicht entscheidend. Die detaillierte Beschreibung des Gartens durch die Rekursinstanz ist unbestritten und im Übrigen durch zahlreiche Fotoaufnahmen belegt (vgl. Protokoll des Augenscheins der Baurekurskommission I, act. 12/1). Die Ausführungen, dass der Garten verschiedene Stilelemente aufweise, vermögen zu überzeugen. Demgegenüber ist die Behauptung der Beschwerdeführenden, wonach die Anlage als stilrein anzusehen sei, unbelegt. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, der streitbetroffene Garten sei als stilreine neubarocke Gartenanlage zu qualifizieren und damit als Zeuge dieses Gestaltungsstils zu betrachten, wird weder detailliert ausgeführt noch belegt, weshalb es sich um einen "wichtigen Zeugen" im Sinne des Gesetzes handeln sollte. Dass der Garten in seiner Ausgestaltung in der Stadt Zürich einzigartig sein soll, erscheint wenig glaubwürdig. Die Beschwerdegegnerin 1 vermochte demgegenüber bereits im Rekursverfahren zu belegen, dass in der Stadt Zürich herausragende Gartenschöpfungen jener kurzen Gestaltungsepoche bestanden, so beispielsweise der von Gustav Ammann gestaltete Garten Schöller am Zeltweg.
5.5 Der Vorinstanz ist im Weiteren darin beizupflichten, dass keinerlei Hinweise vorhanden sind und im Übrigen auch nicht geltend gemacht werden, der Garten stelle einen Lebensraum für seltene Tiere dar beinhalte unverdorbene Landschaften.
Die Vorinstanz hat anlässlich des Augenscheins ausserdem festgestellt, was die Luftaufnahme der L-Strasse im Übrigen bestätigt (vgl. act. 12/17.6), dass die umliegenden Gärten heute teilweise weitgehend geöffnet wurden, sodass eine Ensemblewirkung, falls eine solchen überhaupt je bestanden hätte, heute nicht mehr vorhanden ist.
5.6 Als für die Frage der Schutzwürdigkeit des Gartens unbehelflich erweist sich schliesslich der Einwand, die unter Schutz gestellte Eiche sei durch das geplante Schwimmbecken gefährdet. Diese Frage ist nicht Gegenstand des vorliegenden, die Inventarentlassung des Gartens betreffenden Verfahrens.
5.7 Wenn die Vorinstanzen in Würdigung all dieser Umstände zum Schluss gelangen, eine Inventarentlassung sei gerechtfertigt, so erscheint dies jedenfalls nicht rechtsverletzend.
6.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten je zur Hälfte den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§13 in Verbindung mit §70 VRG). Diesen steht zum vornherein keine Parteientschädigung zu (§17 Abs.2 VRG). Hingegen sind die Beschwerdeführenden zu verpflichten, den obsiegenden Beschwerdegegnern Nrn. 2.1 und 2.2 eine Parteientschädigung zu bezahlen (§17 Abs.3 VRG); angemessen erscheint ein Betrag von je Fr. 750.-.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
6. Mitteilung an
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