Zusammenfassung des Urteils VB.2006.00528: Verwaltungsgericht
Die Kammer hat entschieden, dass die Gerichtskosten Fr. 500.-- betragen, zusätzlich zu den Zustellungskosten von Fr. 60.--, was insgesamt Fr. 560.-- ergibt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2006.00528 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
Datum: | 21.12.2006 |
Rechtskraft: | Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 05.03.2007 nicht eingetreten. |
Leitsatz/Stichwort: | Verzicht auf Ansetzung einer Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift (Sozialhilfeangelegenheit) |
Schlagwörter: | Demgemäss; Kammer:; Zustellungskosten; Kosten |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
1.
2.
3.
4.
5.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.