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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2006.00453)

Zusammenfassung des Urteils VB.2006.00453: Verwaltungsgericht

Die Person A bezieht seit März 2000 wirtschaftliche Hilfe von der Gemeinde X. Nachdem die Integrationszulage von A mehrmals angepasst wurde, beschloss die Fürsorgebehörde am 10. April 2006, die Integrationszulage zu reduzieren. A reichte einen Rekurs ein, der jedoch abgewiesen wurde. Daraufhin legte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, welche ebenfalls abgewiesen wurde. Die Richterin entschied, dass die Reduktion der Integrationszulage gerechtfertigt war und wies die Beschwerde ab.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2006.00453

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2006.00453
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2006.00453 vom 22.12.2006 (ZH)
Datum:22.12.2006
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Sozialhilfe: Reduktion der Integrationszulage von Fr. 300.- auf Fr. 100.-
Schlagwörter: Integration; Integrationszulage; Recht; Fürsorgebehörde; Sozialhilfe; Rekurs; Reduktion; Computer; Arbeit; Rechtsbeistand; Bezirksrat; Richtlinien; Person; Weisung; Verfahren; Hilfe; Stellenbemühungen; Beschwerdeverfahren; Entscheid; SKOS-Richtlinien; Integrationsleistung; Beschluss; Stellenbewerbungen; Sozialamt; Weisungen; Grundbedarf; ährt
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, §16 N.41 VRG, 1999

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2006.00453

I.

A bezieht seit März 2000 wirtschaftliche Hilfe von der Gemeinde X. Mit Beschluss vom 5.Dezember 2005 setzte die Fürsorgebehörde den monatlichen Unterstützungsanspruch ab 1.Januar 2006 fest und gewährte dabei auch eine minimale Integrationszulage von Fr.100.- pro Monat. Gleichzeitig wurde A angewiesen, sich intensiv um Arbeit zu bemühen und die Stellenbewerbungen monatlich dem Sozialamt vorzulegen. Die Liste der Stellenbemühungen habe neben der Anschrift und Telefonnummer die Namen der Ansprechspersonen zu enthalten. Nachdem sich A bereit erklärt hatte, ein Arbeitsintegrationsprogramm der Stiftung Chance fortzusetzen, wurde ihm die Integrationszulage ab 1.Februar 2006 auf Fr.300.- monatlich erhöht.

Am 10.April 2006 beschloss die Fürsorgebehörde, dass die Integrationszulage ab 1.Mai 2006 von Fr.300.- auf Fr.100.- herabgesetzt werde (Ziff.1). Gleichzeitig wurden A verschiedene Weisungen zur Arbeitssuche, zu den Bewerbungsunterlagen und dem Nachweis von Stellenbemühungen erteilt. Er wurde darauf hingewiesen, dass er bei Nichterfüllung der Auflagen und Weisungen verwarnt werde und ihm der Grundbedarf für maximal zwölf Monate um 15% gekürzt werden könne (Ziff.2). Schliesslich wurde festgehalten, dass die verbleibende minimale Integrationszulage nur solange gewährt werde, als die gesetzlichen und vereinbarten Voraussetzungen erfüllt seien (Ziff.3).

II.

Mit Rekurs vom 5.Mai 2006 verlangte A die Aufhebung dieses Beschlusses. Weiter ersuchte er um aufschiebende Wirkung und beantragte, dass ihm ein Rechtsbeistand bestellt werde. Der Bezirksrat Dietikon wies den Rekurs sowie das Begehren um Rechtsbeistand am 13.September 2006 ohne Kostenfolge für den Rekurrenten ab.

III.

Gegen den Rekursentscheid erhob A am 11.Oktober 2006 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss eine Aufhebung der Zulagenreduktion und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren. Weiter ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Der Bezirksrat Dietikon beantwortete die Beschwerde am 13.November 2006 und beantragte deren Abweisung. Die Fürsorgebehörde X verzichtete auf Stellungnahme, übersandte dem Gericht aber die ihr versehentlich retournierten erstinstanzlichen Akten.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss §19c Abs.2 in Verbindung mit §41 Abs.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zuständig. Strittig ist die wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr.200.- pro Monat entsprechend der Differenz zwischen der ursprünglich zugesprochenen und der reduzierten Integrationszulage. Hochgerechnet auf ein Jahr ergibt sich daraus ein Streitwert von Fr.2'400.- (vgl. RB1998 Nr.21), weshalb die Sache gemäss §38 Abs.2 VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

2.

Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht etwas anderes bestimmt wurde (§55 Abs.1 VRG). Nachdem weder die Fürsorgebehörde noch der Bezirksrat beschlossen haben, einem allfälligen Rechtsmittel gegen ihren Entscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen, bleibt es auch im Beschwerdeverfahren dabei.

3.

Der Beschwerdeführer wehrt sich in der Sache einzig gegen die Reduktion der Integrationszulage. Die ihm im angefochtenen Beschluss erteilten Weisungen der Fürsorgebehörde scheint er zu akzeptieren, jedenfalls betont er in seiner Eingabe, dass er diese vollumfänglich einhalte. Soweit er sich gegen eine Kürzung von 15% des Grundbedarfs äussert, ist sein Widerstand verfrüht, da die Kürzungsandrohung als verfahrensleitende Anordnung nicht angefochten werden kann (RB1998 Nr.34). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach §14 des Sozialhilfegesetzes vom 14.Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§15 Abs.1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss §17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21.Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Zur materiellen Grundsicherung zählen die Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, worunter auch die laufende Haushaltsführung, insbesondere die Reinigung und Instandhaltung von Kleidern und Wohnung, gehört (SKOS-Richtlinien, Kap.B.2.1). Eine Integrationszulage wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die das 16.Lebensjahr vollendet haben und sich besonders um ihre soziale und/oder berufliche Integration sowie um diejenige von Menschen in ihrer Umgebung bemühen. Sie beträgt je nach der erbrachten Leistung und ihrer Bedeutung für den Integrationsprozess zwischen Fr.100.- und Fr.300.- pro Person und Monat. Über die Integrationszulage sollen berufliche Qualifizierung, Schulung und Ausbildung, gemeinnützige nachbarschaftliche Tätigkeit sowie die Pflege von Angehörigen finanziell honoriert und gefördert werden (SKOS-Richtlinien, Kap.C.2). Der Entscheid über die Ausrichtung und Bemessung einer Integrationszulage liegt weitgehend im Ermessen der Sozialhilfebehörde.

5.

5.1 Am 9.März 2006 hatte A mit Vertretern des Sozialamtes besprochen, in welcher Form er künftig eine Stelle suchen und wie er dies nachweisen solle. Dazu gehörte unter anderem, sich wöchentlich zur Abfassung von Bewerbungen zum B zu begeben. Auf die schriftliche Zusammenfassung des Gesprächs in einem Schreiben vom 22.März 2005 hin, wehrte er sich mit Brief vom 28.März 2006 unter anderem dagegen, wöchentlich ins B zu gehen. Dies käme einem Computerkurs gleich, was er entschieden ablehne. Er glaube nicht, dass er dies machen müsse und wolle dies schriftlich haben, damit er dagegen rekurrieren könne.

5.2 Die Fürsorgebehörde begründete die Reduktion der Integrationszulage in der Folge damit, dass sich der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Hinweise weigere, zu lernen, seine Stellenbewerbungen mit dem Computer zu erstellen. Weiter wurde ihm vorgeworfen, dass seine Begleitbriefe zum Bewerbungsdossier trotz Unterstützung immer noch ungenügend abgefasst seien und das Formular Stellenbemühungen nach mehrmaliger Intervention durch die Sozialarbeiterin unvollständig ausgefüllt sei. Der Bezirksrat erachtete die dem Beschwerdeführer am 5.Dezember 2005 erteilte Weisung, sich intensiv um Arbeit zu bemühen und die Stellenbemühungen dem Sozialamt monatlich vorzulegen, als geeignet, die Chancen des Rekurrenten auf ein eigenes Erwerbseinkommen zu erhöhen. Gleiches gelte für die im Gespräch vom 9.März 2006 sowie im Schreiben vom 22.März 2006 verlangten Leistungen betreffend Computerumgang, wöchentlicher Besuch des B und Bewerbungsschreiben. Da sich der Beschwerdeführer gemäss seinem Schreiben vom 28.März 2006 geweigert habe, den Umgang mit dem Computer zu erlernen und die entsprechenden Dienstleistungen beim Hilfsangebot B wöchentlich in Anspruch zu nehmen, habe genügend Grund für die Reduktion der Integrationszulage bestanden.

5.3 Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltensweisen sind im Wesentlichen durch die Akten belegt. Dies gilt insbesondere für seine Weigerung, wöchentlich zum B zu gehen und den Umgang mit dem Computer zu erlernen. Was er dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Ob die Integrationszulage am 10.April 2006 zu Recht reduziert wurde, beurteilt sich allein nach dem Verhalten des Beschwerdeführers vor diesem Zeitpunkt. Soweit er demnach geltend macht, nunmehr wöchentlich zum B zu gehen und seine Stellenbewerbungen dort unter Anleitung selber aufzusetzen, hilft ihm dies nichts. Ebenso wenig vermögen die geltend gemachten Arbeitsbemühungen in den Monaten April bis September 2006 für die massgebende Zeit vor dem angefochtenen Entscheid auszusagen.

Ausgehend von dem im Rekursentscheid zutreffend festgestellten Sachverhalt kann in der Reduktion der Integrationszulage des Beschwerdeführers keine Rechtsverletzung erkannt werden. Es wird jedoch an der Fürsorgebehörde liegen, zu prüfen, inwieweit neuerlich bekundete Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers eine erneute Erhöhung der Integrationszulage rechtfertigen. Diese allfällige Erhöhung wird allerdings mit den aus dem vorliegenden Entscheid resultierenden Rückforderungen zu verrechnen sein, nachdem die strittige Zulagenreduktion infolge der aufschiebenden Wirkung bisher nicht vollzogen werden konnte.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

5.4 Anzumerken bleibt schliesslich, dass die Fürsorgebehörde die vom Beschwerdeführer erwarteten Integrationsleistungen wie den wöchentlichen Gang zum B und den Umgang mit dem Computer zu Recht nicht förmlich auferlegt hat, bevor sie die Integrationszulage reduzierte. Die Bemessung der Integrationszulage bzw. deren Reduktion vom Maximum auf das Minimum ist grundsätzlich zu unterscheiden von der eigentlichen Kürzung der Sozialhilfe, wie sie in §24 SHG verankert ist. Innerhalb der vorgegebenen Bandbreite von Fr.100.- bis Fr.300.- stellt die Integrationszulage nach ihrem Sinn und Zweck nämlich einen verbindlichen Handlungsrahmen dar, innerhalb dessen die Sozialhilfeorgane die Einzelheiten der Anwendung festlegen können (SKOS-Richtlinien, Kap.C.2). Eine Sozialbehörde muss daher einem Sozialhilfeempfänger klarmachen können, welche Integrationsleistungen sie von ihm erwartet und entsprechend honorieren will, ohne sich hierfür einer förmlichen Weisung bedienen zu müssen. Das bedeutet konkret, dass ein Sozialhilfeempfänger unter Umständen eine Reduktion seiner Integrationszulage rückwirkend ab einem Zeitpunkt hinnehmen muss, bevor er einen rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid über die im Einzelnen verlangte Integrationsleistung erwirkt hat. In diesen Fällen wird erst im Rechtsmittelverfahren gegen die Zulagenverminderung selber überprüft, ob die konkrete Integrationsleistung auch tatsächlich sinnvoll und notwendig war.

6.

6.1 Nach §16 Abs.1 und 2 VRG haben Private Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren, ihnen die nötigen Mittel dazu fehlen und das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Was die Voraussetzung der sachlichen Notwendigkeit betrifft, so ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten des fraglichen Verfahrens abzustellen. Notwendigkeit ist zu bejahen, sobald die Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen. Neben dem Schwierigkeitsgrad sind auch in der betroffenen Person liegende Gründe zu berücksichtigen. Zu diesen gehört unter anderem die Fähigkeit, sich im Verfahren zu Recht zu finden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, §16 N.41).

6.2 Der Bezirksrat verweigerte dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand mit der Begründung, der Fall sei weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht derart komplex, dass der Beizug einer rechtskundigen Person geboten gewesen wäre. Diese Beurteilung ist zutreffend. Der Beschwerdeführer hat mit seiner selber verfassten Rekurseingabe gezeigt, dass er durchaus in der Lage ist, sein Anliegen ohne Hilfe eines Rechtsbeistandes in angemessener Form vorzutragen. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

6.3 Soweit der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren wiederum um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersucht, ist das Gesuch ebenfalls unbegründet. Auch in diesem Verfahren ist die Fragestellung relativ einfach geblieben, so dass sich der Beschwerdeführer dazu ohne Beistand äussern konnte. Das Gesuch ist daher abzuweisen.

7.

Im Beschwerdeverfahren fallen zwingend Kosten an. Diese sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, aufgrund seiner angespannten Situation hingegen massvoll zu bemessen (§13 in Verbindung mit §70 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, §13 N.10).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.

und entscheidet:

Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 310.-- Total der Kosten.

4. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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