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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2006.00397)

Zusammenfassung des Urteils VB.2006.00397: Verwaltungsgericht

Die Eheleute A und B lebten getrennt, und A wurde zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an B und die Tochter C verpflichtet. Nach verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen wurde die Ehe geschieden, und A musste finanzielle Unterstützung an B zurückzahlen. A legte Rekurse ein, die jedoch grösstenteils abgelehnt wurden. Die Sozialkommission X forderte von A die Rückzahlung von geleisteter Hilfe an B und die Tochter. A versuchte, sich dagegen zu wehren, wurde jedoch vom Bezirksrat abgewiesen. Schliesslich beantragte A beim Verwaltungsgericht die Aufhebung der Entscheidungen, wurde aber erneut abgewiesen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2006.00397

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2006.00397
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/3. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2006.00397 vom 07.12.2006 (ZH)
Datum:07.12.2006
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Sozialhilferecht: Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe
Schlagwörter: Recht; Abtretung; Beschluss; Rekurs; Unterhaltsbeiträge; Sozialkommission; Hilfe; Sozialhilfe; Rückerstattung; Ehefrau; Verfahren; Bezirksrat; Tochter; Verfügung; Forderung; Rechtsöffnung; Abtretungserklärung; Sozialbehörde; Nichteintreten; Urteil; Zession; Rückerstattungsverfahren; Schuldner; Massnahme; Unterhaltsbeiträgen; Nichteintretensbeschluss; Verbindung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Adrian Staehelin, Thomas, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 80 SchKG, 1998

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2006.00397

I.

A. Die Eheleute A und B lebten seit März 2002 getrennt. Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Y verpflichtete A am 5.Dezember 2002 im Sinn einer superprovisorischen Massnahme für die Dauer des Eheschutzverfahrens ab 1.Dezember 2002 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr.6'600.- an B und die gemeinsame Tochter C. Am 3.März 2003 ersetzte er diese superprovisorische durch eine vorsorgliche Massnahme, womit A zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr.5'299.- sowie zusätzlich dazu verpflichtet wurde, die Kosten für die Kinderkrippe von monatlich Fr.1'001.-, sofern diese anfielen, direkt an die Kinderkrippe zu bezahlen. Mit Verfügung vom 1.Januar 2004 bewilligte der Einzelrichter den Eheleuten das Getrenntleben, stellte die Tochter C für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin und verpflichtete den Beklagten rückwirkend ab 1.Mai 2002 sowie für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu näher bezeichneten Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin und die Tochter C. In teilweiser Gutheissung eines Rekurses von A änderte die 1.Zivilkammer des Obergerichts am 11.November 2004 die Unterhaltsbeiträge teilweise ab. Die dagegen von A erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hiess das Kassationsgericht mit Beschluss vom 5.Juli 2005 teilweise gut, indem es die für die Zeit vom 1.Dezember 2003 bis 30.April 2004 geschuldeten Unterhaltsbeiträge herabsetzte. Aufgrund dieses in Rechtskraft erwachsenen Urteils schuldet A seiner damaligen Ehefrau und seiner Tochter folgende Unterhaltsbeiträge (wovon jeweils Fr.1'500.- für das Kind):

Mit Urteil des Bezirksgerichts Z vom 9. Mai 2005 wurde die Ehe von A und B unter Genehmigung der Parteivereinbarung über die Scheidungsfolgen geschieden.

B wurde von der Gemeinde X erstmals ab Dezember 2002 bis und mit Februar 2003 zwecks Bevorschussung der Miete von monatlich Fr.3'720.- sowie eines Teils des Lebensunterhalts wirtschaftlich unterstützt, nachdem sie am 12.Dezember 2002 eine Erklärung unterzeichnet hatte, wonach sie die ausstehenden Unterhaltsbeiträge ihres Ehemannes gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Y vom 5.Dezember 2002 für die Dauer der wirtschaftlichen Unterstützung und in deren Umfang an die Sozialkommission X abtrete. Aufgrund dieser Abtretungserklärung forderte die Sozialkommission X mit Verfügung vom 7.Juli 2003 von A die wirtschaftliche Hilfe zurück, wobei sie Letztere und dementsprechend auch den Rückerstattungsbetrag auf Fr.12'468.- bezifferte. A focht diesen Beschluss nicht mit Rekurs an, ersuchte jedoch die Sozialkommission um die Bewilligung von Ratenzahlungen. Mit Verfügung vom 18.Juli 2003 wurde ihm die Rückzahlung in monatlichen Raten von Fr.300.- ab 1.September 2003 bewilligt, die er in der Folge offenbar nicht leistete.

B ersuchte den Sozialdienst der Gemeinde X im Januar 2004 erneut um wirtschaftliche Hilfe. Die Sozialkommission X gewährte ihr mit Beschluss vom 9.Februar 2004 ab 1.Januar 2004 bis vorläufig 31.März 2004 wirtschaftliche Hilfe von monatlich Fr.5'845.70. In der Folge wurde die wirtschaftliche Hilfe mit geänderten Beträgen fortgesetzt.

Mit Beschluss vom 5.Dezember 2005 hielt die Sozialkommission X fest, dass sie B und deren Tochter in der Zeit vom 1.Dezember bis 28.Februar 2003 wirtschaftliche Hilfe von Fr.11'568.- und in der Zeit vom 1.Januar 2004 bis 31.Januar 2005 wirtschaftliche Hilfe von Fr.76'923.55 geleistet habe. A werde aufgefordert, diese zwecks Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen an seine ehemalige Ehefrau und seine Tochter erbrachte wirtschaftliche Hilfe im Gesamtbetrag von Fr.88'491.55 zurückzuerstatten. Die Sozialkommission wies darauf hin, dass ihr Beschluss mit Rekurs beim Bezirksrat angefochten werden könne.

Mit Rekurs vom 18.April 2006 beantragte A dem Bezirksrat Y die Aufhebung des Beschlusses vom 5.Dezember 2005 sowie die Feststellung, dass ein Rückerstattungsanspruch der Sozialkommission mangels gültiger Zession nicht bestehe; eventualiter verlangte er eine Neuberechnung der Rückerstattungsbeträge.

Der Bezirksrat beschloss am 5.Juli 2006, auf den Rekurs nicht einzutreten. Er erwog im Wesentlichen, die Sozialkommission X könne die vom Zivilrichter zugunsten von B und deren Tochter festgesetzten Unterhaltsbeiträge gestützt auf die von B unterzeichnete Abtretungserklärung direkt auf dem Wege der Schuldbetreibung gegenüber A geltend machen; der angefochtene Beschluss der Sozialkommission vom 5.Dezember 2005 sei dementsprechend als blosse Anzeige an B und A zu verstehen. Letzterem sei denn auch im Verfahren betreffend die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe an seine ehemalige Ehefrau zu Recht keine Parteistellung eingeräumt worden, weshalb ihm bereits im jenem Verfahren keine Rekurslegitimation zuzubilligen gewesen wäre.

Mit Beschwerde vom 18.September 2006 beantragte A dem Verwaltungsgericht, den Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats und sinngemäss den Beschluss der Sozialkommission Y vom 5.Dezember 2005 ersatzlos aufzuheben; eventualiter sei die Sache im Sinn der Beschwerdevorbringen zur Neubeurteilung an den Bezirksrat zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Diese sowie der Bezirksrat Y verzichteten auf Vernehmlassung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach §41 Abs.1 in Verbindung mit §19c Abs.2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Gemäss §19 Abs.1 des Sozialhilfegesetzes vom 14.Juni 1981 kann die Leistung wirtschaftlicher Hilfe davon abhängig gemacht werden, dass der Hilfesuchende bestehende künftige vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe der empfangenen Leistungen an die Fürsorgebehörde abtritt, soweit eine Abtretung zulässig ist. Gestützt auf diese Bestimmung kann die Sozialbehörde insbesondere die Abtretung von Forderungen verlangen, die einem Sozialhilfe beanspruchenden Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art.163 ZGB) zustehen, namentlich solche, die in einem Eheschutzverfahren nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gemäss Art.176 ZGB festgesetzt worden sind (einschliesslich der diesbezüglichen vorsorglichen Massnahmen im Sinn von §110 in Verbindung mit §204 und §215 lit.b Ziffer 7 der zürcherischen Zivilprozessordnung vom 13.Juni 1976, ZPO; bezüglich der bundesrechtlich vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren vgl. Art.137 ZGB).

Die Abtretungserklärung, welche die Beschwerdegegnerin bei der erstmaligen wirtschaftlichen Unterstützung von B verlangte und welche Letztere am 12. Dezember 2002 unterzeichnete, stützt sich demnach auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage (§19 Abs.1 SHG). Deswegen ist es auch unerheblich, dass es sich bei der fraglichen Forderungsabtretung entgegen der insoweit irreführenden Darstellung im Rekursentscheid (E.2) nicht um eine Legalzession handelt. Eine solche ist zugunsten des Gemeinwesens im familienrechtlichen Bereich lediglich bezüglich Unterhaltsansprüchen vorgesehen, die auf einem Scheidungsurteil (Art.131 Abs.3 ZGB), der Unterhaltspflicht der Eltern (Art.289 Abs.2 ZGB) der Unterstützungspflicht der Verwandten (Art.329 Abs.2 ZGB) beruhen (vgl. Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien, Fassung vom Dezember 2004, KapitelF.3 und F.4; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich, Fassung vom Januar 2003, Ziffer2.5.2/§19 SHG S.3).

2.2 Streitig ist die Tragweite dieser Abtretung für den Beschwerdeführer als früherem Ehegatten der Zedentin. Der Beschwerdeführer macht mit seinen Ausführungen sinngemäss geltend, er müsse sich in einem sozialhilferechtlichen Rückerstattungsverfahren dagegen wehren können, dass die Sozialbehörde seiner ehemaligen Ehefrau während der Dauer des Eheschutzverfahrens Leistungen habe zukommen lassen, die über deren sozialhilferechtlichen Anspruch bzw. Bedarf hinausgingen; hierfür dürfe er nicht mit Rückerstattungsforderungen belangt werden, weshalb der Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz rechtswidrig sei.

Der Einwand ist unbegründet. Zu Recht ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass das sozialhilferechtliche Rückerstattungsverfahren, welches die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer durchführte, weder notwendig noch zulässig sei. Zivilrechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, deren Deckung die Sozialbehörde (vorläufig) übernommen hat, können nicht mit Beschluss der Behörde ein- zurückgefordert werden. Wenn (anders als im vorliegenden Fall) weder ein Urteil noch ein Unterhaltsvertrag vorliegt, hat das unterstützungspflichtige Gemeinwesen gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil, Ehegatten Verwandten eine Zivilklage zu erheben, die sich auf Unterhaltsleistungen für die Zukunft und für ein Jahr vor der Klageerhebung erstrecken kann (vgl. Art.137 Abs.2 und 173 Abs.3 ZGB). Liegt ein zivilrechtliches Urteil eine vertragliche Vereinbarung (und damit ein definitiver bzw. provisorischer Rechtsöffnungstitel) vor, so kann die Sozialbehörde gestützt auf die Abtretungserklärung des Gläubigers gegen dessen Schuldner direkt auf dem Betreibungsweg nach Art.67ff. des Bundesgesetzes vom 11.April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vorgehen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Abtretung der zivilrechtlichen Ansprüche seiner ehemaligen Ehefrau an deren Stelle getreten ist. Die Beschwerdegegnerin ist durch die Abtretungserklärung in die Lage versetzt worden, ihm gegenüber auf zivilrechtlichem Weg die Unterhaltsbeiträge einzufordern, die seiner früheren Ehefrau aufgrund der erwähnten zivilgerichtlichen Urteile im Eheschutzverfahren zugesprochen worden sind; dies jedoch entsprechend der Formulierung der Abtretungserklärung lediglich im Umfang der geleisteten Sozialhilfe. Die gesetzliche Grundlage für dieses Vorgehen bzw. diese Rechtsfolge findet sich wie dargelegt in §19 Abs.1 SHG. Eine andere Frage ist es, ob es bei dieser von Bezirksrat richtig erkannten Rechtlage aus prozessualer Sicht richtig war, das Rekursverfahren durch einen Nichteintretensbeschluss zu erledigen (dazu E.3).

2.3 Es fragt sich im vorliegenden Zusammenhang einzig, ob der Beschwerdeführer in verfassungswidriger sonst bundesrechtswidriger Weise in seinen Rechten verkürzt wird, wenn ihm gegenüber der Forderung der Beschwerdegegnerin kein Rechtsschutz in einem öffentlichrechtlichen Verfahren (das heisst einem sozialhilferechtlichen Rückerstattungsverfahren) geboten wird. Das ist zu verneinen:

Die ihm gegenüber erhobene Forderung der Sozialbehörde beruht nicht auf den sozialhilferechtlichen Bestimmungen über die Rückerstattung (§§26ff. SHG), sondern beinhaltet zivilrechtliche Ansprüche (Art.163 in Verbindung mit Art.176 ZGB). Im zivilgerichtlichen Verfahren stehen dem Beschwerdeführer insbesondere die Einwendungen gemäss Art.169 Abs.1 OR offen. Danach kann der Schuldner Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstehen, auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zur Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt. Zulässig sind namentlich Einwendungen betreffend die Gültigkeit der Abtretung. Solche Einwendungen stehen dem Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren unabhängig davon offen, ob die Forderungen, welche auf einem zugunsten der Zedentin lautenden Gerichtsurteil beruhen, für den Zessionaren einen definitiven (wegen der Abtretung) bloss einen provisorischen Rechtsöffnungstitel bilden, was in Lehre und Rechtsprechung umstritten ist. Bei Annahme eines bloss provisorischen Rechtsöffnungstitels kann der Schuldner die Einwendungen im Aberkennungsprozess erheben; bei Annahme eines definitiven Rechtsöffnungstitels muss der Rechtsöffnungsrichter prüfen, ob die Rechtsnachfolge liquide erscheint; verneinendenfalls hat er die definitive Rechtsöffnung zu verweigern, worauf dem Zessionar die Möglichkeit einer Klage im ordentlichen Verfahren verbleibt (vgl. Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, BandI, Art.80 N. 35 mit Hinweisen).

Allerdings sind nach Art.169 Abs.1 OR Einreden des Schuldners nicht zulässig, welche sich aus dem Grundverhältnis zwischen Zedent und Zessionar ergeben (Eugen Spirig in: Zürcher Kommentar, Art.169 OR N.60ff.; Daniel Girsberger in: Basler Kommentar, Art.169 OR N.7). Was der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren der Beschwerdegegnerin entgegenhält, betrifft im Wesentlichen gerade das Grundverhältnis zwischen dieser als Zessionarin und seiner früheren Ehefrau als Zedentin, insbesondere seine Rüge, die Beschwerdegegnerin habe B höhere Sozialhilfeleistungen erbracht, als einer Sozialhilfeempfängerin nach §14ff. SHG zustehe. Daraus lässt sich indessen kein Anspruch des Beschwerdeführers ableiten, den Umfang der seiner früheren Ehefrau erbrachten Sozialhilfeleistungen nachträglich im Zusammenhang mit der der Beschwerdegegnerin ihm gegenüber zustehenden zivilrechtlichen Forderung dadurch überprüfen zu lassen, dass die Sozialbehörde hierüber eine anfechtbare Verfügung zu treffen hätte. Das würde nämlich voraussetzen, dass dem Beschwerdeführer richtigerweise bereits im Verfahren betreffend die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe an seine ehemalige Ehefrau Parteistellung jedenfalls die Befugnis zur Anfechtung der damaligen Beschlüsse der Sozialkommission X hätte zuerkannt werden müssen (vgl. RB1998 Nr.42), was der Bezirksrat zu Recht verneint hat.

3.

Demnach ist der Bezirksrat zutreffend zum Schluss gelangt, dass im vorliegenden Fall ein sozialhilferechtliches Rückerstattungsverfahren, wie es die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer durchgeführt hat, weder notwendig noch zulässig sei. Dieser zutreffenden Beurteilung hätte es allerdings besser entsprochen, wenn die Vorinstanz den Rekurs "im Sinn der Erwägungen gutgeheissen" (mit gleicher Tragweite) "im Sinn der Erwägungen abgewiesen" hätte, statt auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Denn der Beschwerdeführer hatte ein schützenswertes Interesse daran, dass der angefochtene Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 5.Dezember 2005 aufgehoben werde, nachdem diese den Beschluss gerade in der unzutreffenden Meinung gefasst hatte, sie könne den Beschwerdeführer in einem sozialhilferechtlichen Rückerstattungsverfahren für die dessen ehemaligen Ehefrau erbrachten Leistungen belangen (vgl. §21 VRG). Der Beschluss wies auch alle Merkmale einer formellen und damit anfechtbaren Verfügung auf, weshalb er vom Beschwerdeführer nicht als blosse Anzeige verstanden werden musste.

Aus der unzutreffenden formellen Erledigung des Rekursverfahrens (Nichteintreten auf den Rekurs) ist dem Beschwerdeführer indessen kein Nachteil erwachsen, der die Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids rechtfertigen würde. Denn welche Tragweite diesem Nichteintretensbeschluss wirklich zukommen soll, geht aus den Erwägungen der Vorinstanz mit hinreichender Klarheit hervor. Danach kann die Beschwerdegegnerin die von ihr angestrebte Wiedereinbringung der erbrachten Sozialhilfeleistungen nicht durch eine öffentlichrechtliche Verfügung erwirken, welche den Beschwerdeführer zur Rückerstattung verpflichtet. Das ändert jedoch nichts daran, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren für den Beschwerdeführer in der Sache erfolglos bleibt, weil seinem Anliegen ebenfalls nicht entsprochen wird. Die Beschwerde ist daher im Sinn der vorstehenden Erwägungen abzuweisen. Dem unzulässigen Vorgehen der Beschwerdegegnerin und der unzutreffenden formellen Erledigung des Rekursverfahrens ist immerhin dadurch Rechnung zu tragen, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Beachtung des Verursacherprinzips nicht dem Beschwerdeführer, sondern der Beschwerdegegnerin auferlegt werden (§70 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz 2 VRG; dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, §13 N.20f.). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Verfahrensausgang von vornherein nicht zu (§17 Abs.2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

5. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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