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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2006.00391)

Zusammenfassung des Urteils VB.2006.00391: Verwaltungsgericht

Die Gemeinde Bonstetten bewilligte die Errichtung einer Wohnüberbauung mit Spielplatz und Spielstrasse. Nachdem die Überbauung realisiert wurde, wurde das Architekturbüro A beauftragt, den Spielplatz entsprechend der Baubewilligung auszustatten. Nach einem Rekursverfahren entschied das Verwaltungsgericht, dass die Bauherrschaft von A und nicht die H GmbH für die Einhaltung der Baubewilligung verantwortlich ist. Trotzdem wies die Rekurskommission den Rekurs erneut ab. Die Beschwerdeführer B und C wurden als Verhaltensstörer angesehen und zur Ausstattung des Spielplatzes verpflichtet. Der Gemeinderat richtete den Herstellungsbefehl an die Beschwerdeführer, da diese als Bauherren und Architekten geeigneter waren. Die Anordnung zur Bestückung des Spielplatzes wurde als rechtmässig erachtet. Die Beschwerdeführer wurden kostenpflichtig und erhielten keine Parteientschädigung.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2006.00391

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2006.00391
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:1. Abteilung/1. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2006.00391 vom 20.12.2006 (ZH)
Datum:20.12.2006
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Erfüllung einer Auflage betreffend Ausrüstung eines Spielplatzes. Übertragbarkeit der Baubewilligung samt Auflage. Inpflichtnahme der früheren Eigentümer und Bauherren oder der neuen Eigentümer des betroffenen Baugrundstücks?
Schlagwörter: Spiel; Spielplatz; Recht; Baubewilligung; Verwaltung; Gemeinderat; Zustand; Bauherr; Eigentümer; Verfügung; Stockwerkeigentümer; Auflage; Grundstück; Bestückung; Umgebung; Zustands; Spielplatzes; Verwaltungsgericht; Entscheid; Befehl; Bewilligung; Nebenbestimmung; Fläche; Spielfläche; Rekurrenten; Störer; Spielplatznachweis; Rekurs; Verpflichtung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2006.00391

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2006.00391

Entscheid

der 1. Kammer

vom 20.Dezember 2006

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtssekretär Stephan Hördegen.

In Sachen

B,

C,

beide vertreten durch RA D,

gegen

betreffend Befehl,

hat sich ergeben:

I.

A. Der Gemeinderat Bonstetten bewilligte am 4.Juni 2002 "A" unter Nebenbestimmungen die Erstellung einer Überbauung mit 34 Wohneinheiten auf den Grundstücken Kat.-Nrn.01 und 02, L. Erwägung lit.j der baurechtlichen Bewilligung hielt fest:

2 Spielplatz und 185 m2 Spielstrasse. In der Berechnung nicht enthalten sind die Wohnflächen der Unter- und Erdgeschosse. Diesen Wohnungen stehen wohnungszugehörige Gartenflächen zur Verfügung. Die Spiel- und Ruheflächen und die Spielstrasse sind dauernd der gemeinsamen Nutzung zur Verfügung zu stellen und daher mit einer Anmerkung im Grundbuch sicherzustellen."

Dementsprechend bestimmte Dispositiv-ZifferII.4 der Baubewilligung:

2 des Zufahrtsweges den Benützern der Mehrfamilienhäuser MFH 5 bis MFH 9 als Spielstrasse dauernd zur Verfügung zu stellen (Plan 'Spielplatznachweis' vom 30.Januar 2002).

2 den Benützern der Mehrfamilienhäuser MFH 5 bis MFH 9 als Spielplatz dauernd zur Verfügung zu stellen (Plan 'Spielplatznachweis' vom 30.Januar 2002)."

B. Mit "Umgebungsbewilligungen" vom 10.September 2002 genehmigte der Gemeinderat die Umgebungsgestaltung unter anderem mit der wie folgt lautenden Nebenbestimmung ZifferI.7:

C. Die Stammbewilligung vom 4.Juni 2002 sowie die Umgebungsbewilligung vom 10.September 2002 erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Nachdem die Überbauung realisiert worden war, befahl der Gemeinderat dem "Architekturbüro A" mit Beschluss vom 17.August 2004 den Spielplatz auf dem zum Areal gehörenden Grundstück Kat.-Nr.03 entsprechend der Baubewilligung mit geeigneten Geräten auszurüsten.

D. Einen von "A" gegen diesen Befehl erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission II am 28.Juni 2005 ab. Mit Entscheid vom 11.Januar 2006 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut, weil die Rekurskommission fälschlicherweise gegenüber der "H GmbH" statt gegenüber B und C als Mitglieder der einfachen Gesellschaft A entschieden habe. Der Entscheid der Baurekurskommission II wurde aufgehoben und die Akten an dieselbe zurückgewiesen (VB.2005.00357).

II.

Daraufhin wies die Rekurskommission den Rekurs am 8.August 2006 abermals ab. Aus den Erwägungen ist festzuhalten:

Der streitbetroffene Spielplatz gehöre zur Wohnüberbauung L. Im Plan "Spielplatznachweis 1:500", der Bestandteil der Baubewilligung bilde, sei eine Fläche von 305 m2 als "Spielplatz" bezeichnet und dessen Bestückung mit verschiedenen Anlagen ("Feuerstelle, Schaukel, Sandkasten, Röhrenwurm") vermerkt worden. Die Detailgestaltung habe der Gemeinderat gemäss Dispositiv-ZifferII.6 lit.b des baurechtlichen Entscheids einem nachfolgenden Bewilligungsverfahren vorbehalten. Darin habe die Behörde die Bauherrschaft aufgefordert, einen Plan betreffend die genaue Ausgestaltung der Umgebung nachzureichen, wozu auch die Spielfläche zähle. Der Gemeinderat habe den daraufhin präsentierten Umgebungsplan am 10.September 2002 zwar bewilligt, dabei jedoch den Nachweis der Bestückung mit geeigneten Geräten verlangt. Nachdem die Bauherrschaft die Gemeinderatsbeschlüsse vom 4.Juni und 10.September 2002 widerspruchslos hingenommen habe, stehe ihre Verpflichtung fest, die fragliche Fläche mit geeigneten Spielelementen zu versehen. Die Rekurrenten bestritten dies grundsätzlich nicht, machten jedoch geltend, dass sie das für den Spielplatz vorgesehene Grundstück Kat.-Nr.03 inzwischen an die heutigen Stockwerkeigentümer der Wohnüberbauung verkauft hätten. Daher seien nicht mehr sie, sondern die Erwerber für die Einhaltung der Baubewilligung verantwortlich. Mit diesem Einwand übersähen die Rekurrenten allerdings, dass eine Handänderung nicht ohne weiteres zu einem Parteiwechsel bei der Bauherrschaft führe. Denn nach §310 Abs.3 PBG müsse ein Bauherr nicht zwingend Eigentümer des Baugrundstücks sein. Für einen Übergang der Stellung als Bauherr und der damit verbundenen Rechte und Pflichten auf die Erwerber eines Grundstücks bedürfe es vielmehr einer separaten mündlichen schriftlichen Vereinbarung. Weil sich die Rekurrenten nicht auf einen solchen Rechtsübergang beriefen, seien sie nach wie vor Bauherren und als solche für die Einhaltung der Baubewilligung verantwortlich.

Der angefochtene Gemeinderatsbeschluss vom 17.August 2004 ziele auf die Durchsetzung der Beschlüsse vom 4.Juni und 10.September 2002 und damit auf die Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustands. Zwar hätte es dem Gemeinderat freigestanden, die Stockwerkeigentümer als Zustandsstörer ins Recht zu fassen. In gleicher Weise habe die Behörde aber auch die Bauherren als Verhaltensstörer verpflichten dürfen. Der Einwand der Rekurrenten, dass sie als Nichteigentümer den Stockwerkeigentümern keine bestimmte Ausrüstung des Spielplatzes vorschreiben dürften, sei unbehelflich. Wohl treffe es zu, dass die Rekurrenten mangels privatrechtlicher Verfügungsgewalt ihrer Verpflichtung nur mit Zustimmung der heutigen Eigentümer nachzukommen vermöchten. Dieser Umstand mache den Befehl allerdings nicht ungültig, sondern stehe nur seiner Vollstreckbarkeit entgegen. Anzumerken bleibe, dass die angefochtene Anordnung mit §248 Abs.1 PBG sowie Ziffer8.14 der Bau- und Zonenordnung Bonstetten vom 10.Mai 1995 (BZO) in Einklang stehe. Wenn das kantonale Recht vorschreibe, dass bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern gewisse Flächen als Freizeit- und Pflanzengärten sowie als Kinderspielplätze auszugestalten seien, reiche es nicht aus, wenn der Bauherr eine entsprechende Fläche diesem Zweck bloss zur Verfügung stelle. Vielmehr müsse eine als Spielplatz ausgeschiedene Fläche ihrem Zweck entsprechend hergerichtet, d.h. mit geeigneten Spielelementen bestückt sein. Zwar könne ein Teil des Areals als Wiese belassen bleiben und damit als Ruhe- Spielfläche dienen; die Anlage eines einzigen Sandkastens ohne weitere Spielgeräte genüge den Anforderungen von §248 PBG jedoch nicht.

III.

Mit Beschwerde vom 19.September 2006 liessen B und C dem Verwaltungsgericht beantragen:

Der Gemeinderat liess am 20.Oktober 2006 Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer beantragen. Denselben Antrag stellte die Baurekurskommission II in ihrer Vernehmlassung vom 25.Oktober 2006.

Auf die Parteivorbringen und die Erwägungen der Vorinstanz wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der gegen einen Entscheid der BaurekurskommissionII erhobenen Beschwerde zuständig.

2.

Die im Rekursverfahren unterlegenen Rekurrenten sind ohne weiteres gemäss §338a Abs.1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.September 1975 (PBG) zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

3.

Die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins erübrigt sich, denn es ist nicht ersichtlich, was ein solcher zur weiteren Abklärung der massgeblichen Sachumstände beitragen soll. Es ist unbestrittenermassen davon auszugehen, dass die erforderliche Fläche als Spielfläche ausgeschieden, auf ihr (von den Stockwerkeigentümern) ein Sandkasten aufgestellt und sie ansonsten nicht mit Geräten bestückt ist.

Ferner erübrigt sich eine Abklärung der Bedürfnisse der Bewohner der Wohnüberbauung, denn massgebend für die hier zu beurteilende Frage der Erfüllung der Auflage betreffend die Ausgestaltung der Spielfläche ist allein, was gestützt auf das Baugesuch unter Nebenbestimmungen bewilligt worden ist. Ob ein baupolizeigemässer Zustand herzustellen ist, kann nicht vom subjektiven Empfinden der jetzigen Eigentümer abhängen. Sollten die jetzigen Eigentümer der Wohnüberbauung mit der Bestückung des Spielplatzes nicht einverstanden sein, so ist das allein eine Frage der Vollstreckung (hinten E.6).

4.

Dem Verfahrensantrag betreffend Replikmöglichkeit zu den Vernehmlassungen der Gegenparteien wurde mit deren Zustellung zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführer hinreichend Rechnung getragen. Ein Anspruch, sich zu Eingaben der Gegenpartei zu äussern, kann nur dann bestehen, wenn diese nach pflichtgemässer Beurteilung durch die verfahrensleitende Instanz neue rechtserhebliche Vorbringen enthalten. Hält der Beschwerdeführer eine Stellungnahme von seiner Seite zu einer zur Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung für erforderlich, so hat er diese nach Zustellung der Vernehmlassung unverzüglich zu beantragen (BGE132 I 42 E.3.3.4 S.47 mit Hinweisen). Dies ist hier nicht erfolgt. Auch enthalten die Vernehmlassungen keine neuen rechtserheblichen Vorbringen, weshalb auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werden kann.

5.

5.1 Die Baubewilligung ist die behördliche Erklärung, dass der vorgesehenen Realisierung eines Baugesuchs keine öffentlichrechtlichen Hindernisse entgegenstehen. In materieller Hinsicht ist die Baubewilligung überwiegend feststellender Natur; formellrechtlich kommt ihr gestaltende Wirkung zu, indem sie die Schranke des Bauverbots beseitigt und dem Bewilligungsinhaber die Befugnis zu bauen erteilt (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Bd. I, Zürich 1999, N.506). Eine Baubewilligung kann durch Nebenbestimmungen im Sinn von §321 PBG verknüpft werden. Dem streitbetroffenen Befehl zur Ausrüstung des Spielplatzes (nachfolgend Herstellungsbefehl) liegt eine Auflage in der Baubewilligung vom 4.Juni 2002 zur Schaffung von Kinderspielplätzen zugrunde, die in der Umgebungsbewilligung vom 10.September 2002 bestätigt und näher konkretisiert worden ist.

Eine Auflage als wichtigster Typus einer Nebenbestimmung im Sinn von §321 Abs.1 PBG schreibt dem Begünstigten ein Tun, Dulden Unterlassen vor. Als trennbarer Bestandteil der Baubewilligung legt sie deren Inhalt näher fest und äussert sich zur Art und Weise der Projektrealisierung (Christian Mäder, Bewilligungsverfahren, in: Peter Münch/Peter Karlen/Thomas Geiser [Hrsg.], Beraten und Prozessieren in Bausachen, Basel/Genf/München 1998, N.9.51, auch zum Folgenden). Ihrem Wesen nach ist die Auflage ein Polizeibefehl, der an den Vorbehalt der Bauausführung geknüpft ist. Wird der Auflage nicht nachgelebt, kann das Gemeinwesen deren Erfüllung mittels hoheitlichem Zwang durchsetzen (Haller/Karlen, N.571; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, N.914).

5.2 Die Baubewilligung ist eine sachbezogene Bewilligung und grundsätzlich nicht an eine bestimmte Person gebunden. Sie haftet am Grundstück und ist mit diesem übertragbar. Sie gilt mit den in ihr enthaltenen Nebenbestimmungen für den jeweiligen Eigentümer des Baugrundstücks. Beim Rechtsnachfolger entsteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre originär eine eigene bauordnungsrechtliche Zustandsverantwortlichkeit; selbst wenn der Rechtsnachfolger im damaligen Zeitpunkt nicht Adressat der Baubewilligung war, ist ihm als neuer Eigentümer ein allfälliger rechtswidriger Zustand grundsätzlich zuzurechnen (BGr, 4.März 2005, 1P.519/2004, E.4, www.bger.ch; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art.22 N.74; Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S.83).

5.3 Allerdings können nach dem Störerprinzip Herstellungs- Vollstreckungsbefehle nicht nur an den neuen Eigentümer als Zustandstörer, sondern auch an frühere Eigentümer gerichtet werden, wenn diese als Verhaltensstörer den ordnungswidrigen Zustand verursacht haben (BGr, 4.März 2005, 1P.519/2004, E.4, www.bger.ch; BGE107 Ia 19 E.2a S.23).

Bei einer Mehrzahl von Störern kann die Pflicht zur Störungsbeseitigung alternativ kumulativ jedem Verhaltens- Zustandsstörer auferlegt werden, wobei der zuständigen Behörde bei der Auswahl des Pflichtigen ein gewisser Ermessensspielraum zusteht. Hierbei gilt es allerdings zu beachten, dass dem Gesichtspunkt der Dringlichkeit bzw. Nichtdringlichkeit der Störungsbeseitigung eine erhebliche Bedeutung zukommt: Ist die Störung raschmöglichst zu beseitigen, um grösseren Schaden zu verhindern, so ist derjenige Störer zu belangen, der dem Gefahrenherd am nächsten und zudem sachlich und persönlich zur Beseitigung fähig ist. Ist die Wiederherstellung der Ordnung jedoch nicht besonders dringlich und hat der polizeiwidrige Zustand schon seit längerer Zeit angedauert, so kann eine andere, möglicherweise differenziertere Beseitigungsregel getroffen werden, die nicht nicht ausschliesslich von dem Bedürfnis nach raschem und wirksamen Handeln bestimmt wird (BGE107 la 19 E.2b S.24f.; RB2005 Nr.81 E.4.4, auch zum Folgenden). Sind in einem solchen Fall mehrere Störer gleich fähig und geeignet, um die Gefahr abzuwenden bzw. die Störung zu beseitigen, ist derjenige zu belangen, der in erster Linie dafür verantwortlich ist (BGr, 26.Februar 1998, 1A.67/1998, URP 1998 152, E.4d S.158; Häfelin/Müller/Uhlmann, N.2503; Ruoss Fierz, S.82f.).

Die Beschwerdeführer waren als Grundstückeigentümer, Bauherren und Architekten die originären Adressaten der Baubewilligung mit der streitbetroffenen Auflage. Sollte sich im Folgenden herausstellen, dass die Auflage betreffend die Ausstattung der Spielfläche nicht erfüllt wurde, gelten sie als Verhaltensstörer eines baupolizeiwidrigen Zustands. Auch ein Unterlassen begründet die (Verhaltens-)Störereigenschaft, wenn eine besondere Rechtspflicht zu ordnungsgemässem Handeln besteht (Häfelin/Müller/Uhlmann, N.2490). Eine solche ergibt sich hier aus der Auflage als Polizeibefehl.

5.4 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, enthalten die in Rechtskraft erwachsenen Bewilligungen vom 4.Juni 2002 und 10.September 2002 zusammen mit dem hierbei genehmigten Plan "Spielplatznachweis 1:500" eine hinreichend klare Verpflichtung der Bauherrschaft zur Bestückung des Spielplatzes mit den genannten Geräten. Auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu §248 Abs.1 PBG sowie Ziffer8.14 BZO kann gestützt auf §28 Abs.1 Satz2 in Verbindung mit §70 VRG ohne weiteres verwiesen werden. Spielplatzausgestaltung bedeutet nicht nur, dass entsprechende Freiflächen ausgeschieden werden, sondern vielmehr gilt es auch, eine kinder- und spielgerechte Umgebung zu schaffen. Hierfür reicht die Aufstellung eines Sandkastens auf der Spielfläche offensichtlich nicht aus. Damit wird den Bedürfnissen von Kindern unterschiedlicher Altersklassen und dem Erfordernis eines ausgewogenen Spielangebots völlig unzureichend Rechnung getragen. Diese Gesichtspunkte gilt es indes gemäss den Empfehlungen der Pro Juventute und der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu), die als Richtlinien für die Ausgestaltung von Kinderspielplätzen heranzuziehen sind (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S.10-47 mit Hinweisen), zu berücksichtigen.

5.5 Die Gültigkeit und Rechtmässigkeit der baurechtlichen Entscheide steht demnach ausser Frage; auch der Sachverhalt hat sich inzwischen nicht wesentlich verändert. Zwar fällt es in Betracht, dass sich die Grundeigentümer mit dem Gemeinderat auf eine andere Ausstattung verständigen, als im Spielplatznachweis vorgesehen ist. Dies bedeutet, dass gleichwertige andere Spielgeräte aufgestellt werden, jedoch nicht, dass ein vollständiger partieller Verzicht in Frage kommt. Der angefochtene Befehl enthält keine weitergehende Verpflichtung. Inwiefern die Bestückung des Spielplatzes im oben genannten Sinn unverhältnismässig sein sollte, ist nicht ersichtlich. Auch die Frist von einem Monat ab Rechtskraft des Beschlusses erscheint auch in Anbetracht der langen Prozessdauer als angemessen.

5.6 Demnach erweisen sich die Beschwerdeführer als Verhaltensstörer in Bezug auf den bestehenden baupolizeiwidrigen Zustand. Da sie als solche wenn möglich vor den reinen Zustandstörern in Anspruch zu nehmen sind, die Beschwerdeführer als Bauherren und Architekten zur Bestückung des Spielplatzes geeigneter sind und auch keine zeitliche Dringlichkeit besteht, erscheint es sachgerecht, wenn der Gemeinderat den Herstellungsbefehl an die Beschwerdeführer gerichtet hat. Ihr kann diesbezüglich keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden.

6.

6.1 Wird ein (Wieder-)Herstellungsbefehl gegen einen Störer gerichtet, dem aufgrund des Privatrechts keine keine ausschliessliche Verfügungsmacht über die betreffende Baute zusteht, so kann dieser seiner Verpflichtung nur nachkommen, wenn der betroffene Eigentümer in die Vornahme der baulichen Massnahme einwilligt. Widersetzt sich der Verfügungsberechtigte dieser Massnahme, ist der Befehl deshalb aber nicht rechtswidrig, sondern lediglich zurzeit nicht vollstreckbar. Das Vollstreckungshindernis wird damit beseitigt, dass gegen den Verfügungsberechtigten eine zusätzliche Duldungs- Vollstreckungsverfügung erlassen wird. Eine solche Anordnung muss so ausgestaltet sein, dass die dem Rechtsvorgänger auferlegten Herstellungsmassnahmen dem Rechtsnachfolger soweit zur Kenntnis gebracht werden, dass er in der Lage ist, deren Recht- und Verhältnismässigkeit zu beurteilen und gegebenenfalls anzufechten (BGE107 Ia 19 E.2c S.25f.; BRK II, 18.Februar 2003, BEZ 2003 Nr.18).

6.2 Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat den Herstellungsbefehl vom 17.August 2004 der Stockwerkeigentümergemeinschaft L zu Handen des Verwalters mit dem Hinweis "betroffene Grundeigentümerin" mitgeteilt. Diese Mitteilung ist zu Recht und wirksam an den Verwalter erfolgt, da dieser für Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung, die in den Bereich seiner gesetzlichen Aufgaben fallen, sowohl die Gemeinschaft als auch die Stockwerkeigentümer vertritt (Art.712t Abs.1 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10.Dezember 1907 [ZGB]). Der hier strittige Spielplatz gehört zur gemeinschaftlichen Verwaltung, da der Boden der Liegenschaft nicht dem Sonderrecht zugeschrieben werden kann (Art.712b Abs.2 Ziff.1 ZGB; René Bösch in: Basler Kommentar ZGB II, 2.A., Basel etc.2003, Art.712b N.12 und Art.712t N.2ff.). Es ist davon auszugehen, dass der Verwalter die einzelnen Stockwerkeigentümer pflichtgemäss über den Herstellungsbefehl in Kenntnis gesetzt hat. Diese wurden damit in die Lage versetzt, diesen allenfalls anzufechten.

Weder einzelne Stockwerkeigentümer noch die Stockwerkeigentümergemeinschaft haben den mitgeteilten Beschluss angefochten. Es wird auch kaum im Interesse der Stockwerkeigentümer liegen, der Pflicht zur Vornahme Spielplatzausgestaltung auf eigene Kosten nachkommen zu müssen. Da deshalb (von vornherein) nicht vom Widerstand der am zu bestückenden Spielplatz Verfügungsberechtigten auszugehen war, bedurfte es keiner zusätzlichen Duldungsverfügung an diese. Im Übrigen machen die Beschwerdeführer auch nicht geltend, sie könnten die ihnen auferlegte Pflicht nicht erfüllen, weil die jetzigen Eigentümer sie daran hindern würden.

7.

Erstmals vor Verwaltungsgericht rügen die Beschwerdeführer eine rechtsungleiche Behandlung von Miteigentümern von mit Mehrfamilienhäusern überbauten Grundstücken gegenüber Eigentümern von Einfamilienhäusern. Es handelt sich hierbei um ein unzulässiges Novum, das vor Verwaltungsgericht nicht mehr vorgebracht werden kann (§52 Abs.2 VRG).

8.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Anordnung zur Bestückung des Spielplatzes vom 17.August 2004 rechtmässig und rechtswirksam an die Beschwerdeführer gerichtet worden ist. Zudem erweist sich die Anordnung auch materiell als rechtmässig.

9.

Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (§70 VRG in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu (§17 Abs.2 VRG). Die Ausrichtung einer solchen rechtfertigt sich indessen an den Beschwerdegegner, da die Beantwortung des Rechtsmittels über den üblichen Verwaltungsaufwand hinausging (§17 Abs.2 lit.a VRG). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

von je Fr. 500.- (insgesamt Fr. 1'000.-) unter solidarischer Haftung zu bezahlen.

5. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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