Zusammenfassung des Urteils VB.2006.00240: Verwaltungsgericht
In Weiningen befindet sich auf dem Westportal des Gubristtunnels das Grundstück Kat.-Nr.01 mit zwei Mobilfunkanlagen, eine der E AG und eine der H AG. Die E AG plant, die Anlage abzubrechen und durch eine neue Anlage zu ersetzen, die von der E AG und C AG betrieben wird. Die Standortgebundenheit wurde von der Baudirektion und Gemeinde genehmigt, was zu Rekursen führte. Der Regierungsrat wies die Rekurse ab, woraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben wurde. Es wurde um Umtriebsentschädigung und Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin 3 ersucht. Das Verwaltungsgericht beurteilte die Standortgebundenheit der Anlage und wies die Beschwerde ab.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2006.00240 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
Datum: | 07.12.2006 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Mobilfunkantenne ausserhalb der Bauzone (raumplanerischen Fragen) |
Schlagwörter: | Standort; Anlage; Mobilfunk; Beschwerdeführenden; Antenne; Bauzone; Mobilfunkanlage; Antennen; Augenschein; Gubrist; Bauzonen; Autobahn; Weiningen; Mobilfunkantenne; Versorgung; Vorinstanz; Gubristtunnel; Standortgebundenheit; Entscheid; Anlagen; Abdeckung; Standorte; Westportal; Mobilfunkanlagen; Rekurs |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, §7 N.42 VRG, 1999 |
I.
Auf dem Westportal des Gubristtunnels bei Weiningen befindet sich das Grundstück Kat.-Nr.01. Darauf stehen im Abstand von rund 150m voneinander zwei Mobilfunkanlagen, eine der E AG und eine der H AG. Das Grundstück liegt teilweise in der Landwirtschafts-, teilweise in der Gewerbezone. Die Mobilfunkanlage der E AG steht im zur Landwirtschaftszone gehörenden Teil des Grundstücks Kat.-Nr.01. Sie soll abgebrochen und durch eine neue, um rund fünf Meter in südwestlicher Richtung verschobene, wenige Meter von der Bauzonengrenze entfernte Anlage mit einer Antenne von 24m Höhe ersetzt werden, die von der E AG als auch von der C AG gemeinsam betrieben würde. Die geplante Anlage dient der Verbesserung der Netzabdeckung, insbesondere der Versorgung des Autobahnteilstücks im Bereich vor dem Tunnelportal als auch im Tunnelinneren sowie verschiedener Ortsteile von Weiningen und Unterengstringen.
Mit Verfügung vom 7.September 2004 bejahte die Baudirektion des Kantons Zürich die Standortgebundenheit der geplanten Anlage in der Landwirtschaftszone und erteilte die erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art.24 des Raumplanungsgesetzes vom 22.Juni 1979 (RPG) unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen. Am 21.Februar 2005 erteilte der Gemeinderat Weiningen seinerseits die erforderliche Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen. Eine Vielzahl natürlicher und juristischer Personen verlangte die Zustellung des baurechtlichen Entscheids.
II.
Gegen den Entscheid der Baudirektion und der Gemeinde Weiningen liessen insgesamt 47 Parteien am 30.März 2005 Rekurs beim Regierungsrat erheben und verlangen, dass die erteilten Ausnahmebewilligungen zu verweigern seien. Ferner beantragten sie die Durchführung eines Augenscheins. Während des Rekursverfahrens zogen einige Rekurrierende ihre Rekurse zurück. Mit Beschluss vom 19.April 2006 verneinte der Regierungsrat die Notwendigkeit eines Augenscheins und wies die Rekurse ab, soweit sie nicht zurückgezogen gegenstandslos geworden waren.
III.
Dagegen liessen die verbliebenen Rekurrierenden am 29.Mai 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und verlangen, der Beschluss des Regierungsrates vom 19.April 2006, die Verfügung der Baudirektion vom 7.September 2004 und der Beschluss des Gemeinderates Weiningen vom 7.März 2005 seien aufzuheben und die Ausnahmebewilligung sowie die bau- und umweltrechtlichen Bewilligungen zu verweigern. Ferner beantragten sie erneut die Durchführung eines Augenscheins. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht verlangten sie eine Umtriebsentschädigung, ebenso für das Rekursverfahren. Die Kosten der erwähnten Verfahren seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Staatskanzlei beantragte im Namen des Regierungsrates Abweisung der Beschwerde, ebenso die Baudirektion unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid. Die Gemeinde Weiningen verzichtete auf Vernehmlassung. Die C AG erstattete am 11.Juli 2006 eine einlässliche Beschwerdeantwort.
Am 5.Juli 2006 richtete das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ein Schreiben an die 1. Abteilung des Verwaltungsgerichtes, wobei es deren Vorschlag zurückwies, dass das Amt den Netzbetreiber-Gesellschaften eine ausdrückliche Bestätigung ausstellen solle, wenn sie die Qualitätsanforderungen zur Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23.Dezember 1999 (NISV) bei Mobilfunkanlagen einhielten. Die Parteien konnten sich dazu äussern.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach §41 Abs.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Die Legitimation der Beschwerdeführenden, die nicht im Dorfkern von Weiningen, sondern überwiegend nordöstlich vom Standort der geplanten Mobilfunkantenne wohnen, wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Ob der zur Einsprache berechtigende Abstand von 1'280m bei allen Beschwerdeführern eingehalten ist, kann dahingestellt bleiben, da dies für deren Mehrzahl zutrifft.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden rechtfertigen ihren Antrag auf Vornahme eines Augenscheins damit, dass die in den Akten liegende Fotodokumentation nicht Gegenstand der öffentlich aufgelegten Unterlagen gewesen sei. Die teils unzutreffenden Angaben zum fraglichen Standort stammten vielmehr von einem ohne Zuzug der Parteien von der Vorinstanz durchgeführten Augenschein. Dadurch sei der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Teilnahme an einem Augenschein und auf rechtliches Gehör krass verletzt und der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden. Die 18 GSM- und UMTS-Antennen sowie die vier zusätzlichen Richtfunkantennen wären in weitem Umkreis sichtbar und würden zum Wahrzeichen des schützenswerten Ortsbildes von Weiningen werden. Demgegenüber hält die Vorinstanz fest, der Augenschein habe sich als entbehrlich erwiesen, und die Rüge der Gehörsverweigerung und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung sei unbegründet. Im angefochtenen Entscheid stützte sie sich auf die in den Akten enthaltenen Pläne, Berechnungen zur Versorgungslage der Mobiltelefonie und die Fotodokumentation. Die Beschwerdegegnerin 3 macht geltend, die Beschwerdeführenden hätten im Rekursverfahren die Rüge der mangelnden Einordnung sehr rudimentär begründet. Ihre zentralen Rügen liessen sich bestens ohne Durchführung eines Augenscheins beurteilen. Zudem hätten sie nicht konkret begründet, in Bezug auf welche Objekte das Ortsbild der Gemeinde Weiningen gestört werde. Zu Recht habe die Vorinstanz deshalb entschieden, dass ein Augenschein unter Zuzug der Parteien zu keinen neuen Erkenntnissen führen würde.
2.2 Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können. Gegen die (in der Praxis) häufig vorkommende blosse Besichtigung der Streitsache ohne Anwesenheit eines Beteiligten ist aus der Sicht des rechtlichen Gehörs nichts einzuwenden; dieses Vorgehen verhilft dem Sachbearbeiter ohne grössere Umtriebe zur notwendigen Kenntnis des Streitgegenstandes. Dient die Besichtigung vor Ort dagegen der Klärung eines streitigen Sachverhalts, haben die Verfahrensbeteiligten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs am Augenschein teilzunehmen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, §7 N.42, 51).
2.3 Wie dargelegt, stützte sich die Vorinstanz auf in den Akten enthaltene Pläne, Berechnungen und eine Fotodokumentation. Soweit die Beschwerdeführenden bemängeln, dass die Fotodokumentation nicht Gegenstand der öffentlich aufgelegten Unterlagen gewesen sei, ändert dies nichts daran, dass sie Teil der Akten im vorinstanzlichen Verfahren war. Selbst wenn die Beschwerdeführenden damals nicht Einblick darin erhalten hätten, wäre dieser Mangel für das vorliegende Verfahren geheilt, stand doch den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offen, die Akten im Rahmen der Beschwerdeerhebung einzusehen und verfügt das Gericht insofern über keine eingeschränkte Kognition (vgl. §52 Abs.2 VRG). Die erwähnte Fotodokumentation darf daher berücksichtigt werden. Insofern erübrigt sich die Vornahme des beantragten Augenscheins.
2.4 Eine Mitarbeiterin der Vorinstanz nahm eine Begehung des Standortes der geplanten Mobilfunkanlage vor; einen Augenschein "der Vorinstanz" gab es nicht. In ihrer Aktennotiz vom 28.Oktober 2005 hielt sie fest, der Zugang zum Westportal des Gubristtunnels sei zu Fuss beschwerlich. Die streitige Antenne könne von Westen her "quasi nur vom Auto aus gesehen werden". Ferner könne wegen der topographischen Verhältnisse nur der obere Teil der Mobilfunkantenne, der über den Hügel reiche, aus den anderen Himmelsrichtungen gesehen werden. Die Parteien konnten sich dazu äussern.
2.4.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden liegt keine unzutreffende Sachverhaltsermittlung vor. Die Frage, ob der Standort der geplanten Mobilfunkanlage zu Fuss leicht beschwerlich zu erreichen ist und ob Fusswege am Antennenstandort vorbeiführen, ist nicht entscheidrelevant. Eine nach §51 VRG rechtserhebliche Sachverhaltsfeststellung, die als unrichtig unvollständig gerügt werden könnte, liegt darin nicht. Soweit die Beschwerdeführenden beanstanden, der Standort sei nicht "quasi" nur vom Auto aus einsehbar, übersehen sie, dass dies gemäss Aktennotiz nur für die Sicht von Westen her gilt. Hierzu machen sie jedoch keine weiteren Ausführungen, weshalb ihr Vorbringen als blosse Bestreitung nicht weiter zu verfolgen ist.
2.4.2 Die Beschwerdeführenden halten für unzutreffend, dass die Antennen aus den anderen Himmelsrichtungen nur teilweise gesehen werden könnten; diese seien vielmehr vollumfänglich aus allen Himmelsrichtungen erkennbar. Richtig ist, dass die Mobilfunkanlage, ein rund 24m hoher Mast, die verschiedenen GSM- und UMTS-Antennen in der oberen Hälfte trägt. Soweit der Mast über die üppige Vegetation am vorgesehenen Standort überhaupt hinausreicht, dürften die einzelnen Antennen aus den anderen Himmelsrichtungen zu erkennen sein. Gerade das geht aber aus der erwähnten Aktennotiz hervor (vorn E.2.4). Inwiefern sich die Vorinstanz hier auf eine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung gestützt haben soll, ist nicht erkennbar.
2.4.3 Soweit die Beschwerdeführenden mangels Augenscheins befürchten, dass die "landschaftsschützerischen Aspekte" nicht ausreichend gewürdigt werden könnten und die verschiedenen Antennen zum unerwünschten Wahrzeichen des schützenswerten Ortsbildes der Gemeinde Weiningen würden, ist ihnen nicht zu folgen. Das Westportal des Gubristtunnels befindet sich weit ausserhalb des Dorfkerns von Weiningen. Inwiefern der Schutz der Landschaft dadurch tangiert würde, geht aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht hervor. Dasselbe gilt für den schützenswerten Ortskern (Bereich Badener-/Zürcherstrasse/Kirche; vgl. www.weiningen.ch/Portrait). Angesichts der üppigen Vegetation auf dem Westportal des Gubristtunnels und der Entfernung ist die geplante Mobilfunkanlage vom Dorfkern aus ohnehin höchstens teilweise einsehbar. Dass sie anderseits den Blick auf den Ortskern geradezu als "unerwünschtes Wahrzeichen" beeinträchtige, kann ernsthaft nicht behauptet werden. Eines Augenscheins bedarf es dazu nicht.
Die Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft, lassen sich ohne den beantragten Augenschein beantworten. Eine unrichtige unvollständige Sachverhaltsabklärung, welche einen Augenschein erforderte, liegt zudem nicht vor.
3.
3.1 Zu beurteilen ist in erster Linie, ob dem Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin 3 die Bewilligung zu verweigern ist, weil es ausserhalb der Bauzone nicht standortgebunden im Sinn von Art.24 lit.a RPG ist. Nach dieser Bestimmung können abweichend von Art.22 Abs.2 lit.a RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert. Darüber hinaus dürfen gemäss Art.24 lit.b RPG einer solchen Ausnahmebewilligung keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
3.2 Die Standortgebundenheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen betriebswirtschaftlichen Gründen wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (positive Standortgebundenheit), wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit). Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf die subjektiven Wünsche und Vorstellungen des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit Bequemlichkeit ankommen. Generell ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen (vgl. z.B. BGE129 II 63 E.3.1, 124 II 252 E.4a, 123 II 256 E.5a). Allerdings genügt eine relative Standortgebundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4.A., Bern 2002, S.209; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanung-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Band I, Rz.711, je mit weiteren Hinweisen auf die Praxis).
3.3 Mobilfunkantennen sind Teil eines Netzes, welches der Versorgung mit Mobiltelefonie dient; neue Antennen bezwecken in der Regel die Beseitigung einer Abdeckungslücke des Netzes eine Verbesserung von dessen Kapazität. Die Versorgung mit Mobilfunkdiensten kann in den meisten Fällen mittels Mobilfunkanlagen innerhalb des Siedlungsgebietes hergestellt werden. Für eine vollständige Abdeckung zur Beseitigung von Kapazitätsengpässen benötigt das Netz aber auch Standorte ausserhalb der Bauzonen (Peter K. Geiger, Standortwahl für Mobilfunkanlagen, URP 2003, S.141ff.; Benjamin Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, Diss. Zürich 2006, S.101f.). Anhand ihres Zwecks ist zu prüfen, ob eine bestimmte Antenne auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Dies ist grundsätzlich zu bejahen, wenn eine Versorgungslücke aus funktechnischen Gründen mit einem mehreren Standorten innerhalb der Bauzone nicht in genügender Weise beseitigt werden kann es bei einem Standort innerhalb der Bauzone zu einer nicht vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes verwendeten Frequenzen kommen würde. Der ausserhalb der Bauzonen erzielbare Abdeckungsvorteil muss derart wichtig sein, dass er den vorgesehenen Standort gegenüber Standorten innerhalb der Bauzonen als viel vorteilhafter erscheinen lässt (BGr, 23.Mai 2003, 1A.186+187/2002, E.3.4, in: ZBl2004, S.103ff.; Wittwer, S.102). Die Standortgebundenheit ist auch zu bejahen, wenn sich ein Standort ausserhalb der Bauzone deshalb als erheblich günstiger erweist, weil damit der Versorgungszweck erwiesenermassen mit einer einzigen statt mit mehreren Anlagen erreicht werden kann (VGr BE, 18.Dezember 2001, BVR 2002, S.263ff. E.3c). Die Anzahl der Antennenstandorte ausserhalb der Bauzonen ist aber möglichst niedrig zu halten, und die Anlagen sind optimal in die Landschaft einzupassen (Wittwer, S.103; BGr, 18.März 2004, 1A.140/2003, E.3.2, www.bger.ch).
4.
4.1 Die im Standortdatenblatt aufgeführten Werte für Sendeleistung und Sendewinkel einer Mobilfunkanlage müssen nicht zwingend den möglichen Maximalwerten entsprechen. Um zu verhindern, dass eine bewilligte (begrenzte) Sendeleistung durch Fernsteuerung bis zur Maximalleistung erhöht ein Sendewinkel durch mechanische elektrische Einwirkung vergrössert wird, wodurch die in der NISV enthaltenen Grenzwerte überschritten werden könnten (Anhang 1 Ziff.64+65 NISV; dazu BGr,10.März 2005, 1A.160/2004, E.3.3, www.bger.ch), verwies das Bundesgericht im Entscheid vom 31.Mai 2006 auf ein einzurichtendes Qualitätssicherungssystem. Die Netzbetreiberinnen H AG, C AG und E AG verpflichteten sich, das Kontrollsystem bis 31.Dezember 2006 zu implementieren. Danach sollen die von ihnen durch Software gesteuerten effektiven Einstellungen ihrer Anlagen (Sendeleistung und -richtung) jeden Tag auf Übereinstimmung mit den bewilligten Werten kontrolliert werden. Für die Übergangszeit bis zur Inbetriebnahme der Kontrollsysteme (Anfang 2007) muss die anlageverantwortliche Firma bestätigen, dass die geplante Anlage in ihr Qualitätssicherungssystem eingebunden werde (BGr, 31.Mai 2006, 1A.116/2005, E.5.2, ebenso BGr, 31.Mai 2006, 1A.120/2005, E.5.2, BGr, 6.September 2006, 1A.57/2006, E.5, BGr, 10.Oktober 2006, 1A.54/2006, E.5; alle unter www.bger.ch).
In der Stellungnahme vom 30.August 2006 zum Schreiben des BAFU vom 5.Juli 2006 hielten die Beschwerdeführenden einzig fest, die Beschwerdegegnerin 3 wäre verpflichtet, die fragliche Mobilfunkanlage in ihr Qualitätssicherungssystem einzubinden. Das hat die Beschwerdegegnerin 3 nachgewiesen. Nachdem vorliegend die Einhaltung der Anlagegrenzwerte nicht strittig ist, braucht weiter darauf nicht eingegangen zu werden.
4.2 Unbestritten ist sodann, dass die geplante Mobilfunkanlage in der Landwirtschaftszone zonenwidrig ist. Da die bestehende E AG-Antenne durch die geplante, leistungsstärkere Anlage an leicht verschobenem Standort ersetzt werden soll, wird eine neue Ausnahmebewilligung erforderlich (dazu VGr, 10.Juli 2003, VB.2003.00156, E.3 S.6, www.vgrzh.ch). Daraus kann entgegen den Beschwerdeführenden nicht geschlossen werden, dass kein Bedürfnis für die neue Anlage bestehe. Sollte diese nicht gebaut werden können, müsste die E AG-Antenne bestehen bleiben und wären zusätzliche Anlagen nötig, um die beabsichtigte Abdeckung im fraglichen Gebiet zu gewährleisten. Dass die neue Anlage der Bestrahlung der Autobahn und der Versorgung des Autotunnels in keiner Weise diene, trifft somit nicht zu. Hingegen ist der Standort in der Landwirtschaftszone zu relativieren. Wie die Beschwerdegegnerin 3 zu Recht ausführt, liegt die neue Mobilfunkantennenanlage über dem Technikraum des Tiefbauamtes, der für die technischen Gerätschaften der geplanten Antenne genutzt werden kann. Die Liegenschaft des Tiefbauamtes ist aber in das Westportal des Gubristtunnels integriert. Es liegt deshalb die besondere Situation vor, dass eine Bauzone (Gewerbezone, Liegenschaft des Tiefbauamtes) von der Landwirtschaftszone (geplanter Standort der Antennenanlage) überlagert wird und unter beiden noch die Autobahn durch den Gubristtunnel führt. Dass bei diesen Verhältnissen eine landwirtschaftliche Nutzung des geplanten Antennenstandortes ausser Betracht fällt, liegt auf der Hand. Zu Recht hielt die Vorinstanz demnach fest, dass die geplante Anlage faktisch im Baugebiet liege.
4.3 Die Vorinstanz gestand im angefochtenen Entscheid zu, dass Mobilfunkdienste in aller Regel nicht zur Grundversorgung im Sinne von Art.92 Abs.2 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV) gehörten. Allein daraus könne jedoch nicht auf eine fehlende Standortgebundenheit geschlossen werden. Wegen der Unterteilung des Mobilfunknetzes in Zellen und wegen der Topographie sei es unvermeidlich, Mobilfunkantennen auch ausserhalb der Bauzonen zu erstellen. Zudem entspreche es dem in der Konzession enthaltenen Auftrag, ein lückenfreies Mobilfunknetz mit ausreichender Kapazität bereitzustellen. Die Beschwerdeführerin 3 habe aber gerade belegt, dass sie im fraglichen Bereich eine Deckungslücke und die E AG eine Kapazitätslücke aufweise. Es sei daher davon auszugehen, dass die Abdeckung des Tunnelinneren und des Ein-/Ausfahrtsbereichs mit Telefondiensten den Standort auf dem Tunnelportal erfordere. Auf diese zutreffenden Ausführungen ist vorab zu verweisen (§70 in Verbindung mit §28 Abs.1 Satz2 VRG).
Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass die Versorgung mit Mobilfunk zur Grundversorgung im Sinne von Art.92 Abs.2 BV zähle. Der rein kommerzielle Wunsch der Beschwerdegegnerin 3, dass ihre Kunden und diejenigen der E AG im Gubristtunnel mit ihren "Handys" telefonieren könnten, sei nicht zu beachten, insbesondere unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit nicht. Liege ein Bedarf an der Bestrahlung des fraglichen Strassentunnelportals nicht vor, lasse sich daraus keine Standortgebundenheit ableiten. Ausserdem werde die behauptete Versorgungslücke im Mobilfunknetz nicht nachgewiesen. Dem hält die Beschwerdegegnerin 3 entgegen, dass die Mobilfunkanbieterinnen in ihren Konzessionen verpflichtet worden seien, eine bestimmte Fläche in der Schweiz innert gewisser Fristen mit ihren Dienstleistungen zu versorgen. Es sei daher unvermeidlich, Mobilfunkantennen auch ausserhalb der Bauzonen zu realisieren. Zudem verlange das Bundesgericht bei der Beurteilung der Standortgebundenheit nicht, dass die Telekommunikationsanlage ausserhalb der Bauzonen nur Fernmeldedienste im Rahmen der Grundversorgung gemäss Art.92 BV zu erbringen habe.
4.3.1 Nach Art.92 Abs.2 BV sorgt der Bund für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Den Umfang der Grundversorgung im Fernmeldebereich bestimmt Art.16 des Fernmeldegesetzes vom 30.April 1997 (FMG; Herbert Burkert in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/ Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich etc. 2002, Art.92 Rz.8). Art.16 FMG betrifft die Konzessionärin der Grundversorgung, welche im Wesentlichen den öffentlichen Telefondienst, den Zugang zu Notrufdiensten sowie eine ausreichende Versorgung mit öffentlichen Sprechzellen zu gewährleisten hat. Es liegt auf der Hand, dass diese Art Konzession nicht mit derjenigen der Beschwerdegegnerin 3 verglichen werden kann, die sie nach Art.22ff. FMG erhalten hat. Danach sieht das Bundesrecht auf der Gesetzes- und Verordnungsstufe die Einrichtung von Mobilfunknetzen mit einer weit gehenden Abdeckung der Bevölkerungszentren vor. Dem steht Art.92 Abs.2 BV nicht entgegen. Im Entscheid des Bundesgerichtes vom 23.Mai 2003, wo die Erstellung einer Mobilfunkantenne ebenfalls ausserhalb der Bauzone in Frage stand, um die Mobiltelefonie auf einer Skipiste zu ermöglichen, schloss das Bundesgericht die Erstellung der geplanten Anlage nicht etwa mit Hinweis auf Art.92 Abs.2 BV generell aus. Vielmehr hielt es fest, es sei im Rahmen einer Interessenabwägung bezüglich der Standortgebundenheit zu prüfen, ob überhaupt ein Bedürfnis für die Versorgung des Skigebiets mit Mobiltelefonie bestehe und wenn ja, in welcher Qualität (BGr, 23.Mai 2003, 1A.186+187/2002, E.3.4, in: ZBl2004, S.103ff.).
4.3.2 Es trifft nicht zu, dass die geplante Mobilfunkanlage einzig das Telefonieren im Gubristtunnel ermöglichen soll. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden hat die Beschwerdegegnerin 3 nachgewiesen, dass mit der geplanten Anlage nicht nur die Autobahn vor (Westportal) und im Gubristtunnel, sondern auch ein Gebiet ausserhalb des Dorfkerns von Weiningen, insbesondere grosse Teile des Quartiers der Beschwerdeführenden und daran anschliessende Teile von Unterengstringen, abgedeckt werden sollen. Daran besteht zweifellos ein erheblich grösseres Interesse als an der Möglichkeit, das Mobiltelefon auf einer Skipiste zu benutzen. Ebenso hat sie den Nachweis erbracht, dass andere Standorte insbesondere auch auf dem Gelände der Firma G die beabsichtigte Versorgung des in Frage stehenden Gebietes nicht gewährleisten könnten, weshalb auch eine Beteiligung an bestehenden anderen E AG-Antennen (soweit überhaupt möglich) nicht in Frage kommt. Dass die Antennenanlage der H AG in der Nähe der geplanten Anlage innerhalb der Bauzone die Bestrahlung der Autobahn ermöglicht, ist insofern von untergeordneter Bedeutung, als jene Antenne nicht geeignet ist, das fragliche Gebiet abzudecken. Ausserdem hat die Beschwerdegegnerin 3 schon im Rekurs geltend gemacht, dass die Platzierung von weiteren Antennen an jenem Standort zur Überschreitung der Grenzwerte der NISV führen würde, wozu sich die Beschwerdeführenden nicht äussern. Wenn sie die von der Beschwerdegegnerin 3 erbrachten Nachweise für ungenügend halten, hätten sie aber darzutun, weshalb; die blosse Bestreitung, der entsprechende Nachweis sei nicht erbracht worden es handle sich nur um Behauptungen der Beschwerdegegnerin 3, genügt nicht (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, §60 N.1). Dabei hat die Beschwerdegegnerin 3 nicht nachzuweisen, dass die in Frage stehenden Gemeindeteile und der Gubristtunnel ausschliesslich vom betroffenen Standort aus versorgt werden könnten. Entsprechend erübrigt sich eine gerichtliche Expertise dazu.
4.3.3 Fehl geht weiter das Vorbringen der Beschwerdeführenden, aus Gründen der Verkehrssicherheit sei zu vermeiden, dass Autofahrern im Gubristtunnel die Mobiltelefonie zur Verfügung stehe. Einerseits ist es nicht Aufgabe der Netzbetreiber, für die Sicherheit der Autofahrer zu sorgen. Anderseits ist die Benutzung des mobilen Telefons während der Autofahrt nur ohne Freisprecheinrichtung verboten, was die Beschwerdeführenden unterschlagen (Ordnungsbussenverordnung vom 4.März 1996, Ziff.311). Weiter ist darauf nicht einzugehen.
4.3.4 Unzutreffend ist schliesslich, dass rein kommerzielle Gründe für die Beschwerdegegnerin 3 massgebend seien. Wohl mag es für die Beschwerdegegnerin 3 günstiger sein, mit nur einer Anlage statt mehreren neuen zu operieren. Indessen ist es gerade erwünscht, dass Netzbetreiber gemeinsam eine einzige Anlage benutzen (vorn E.3.3), um die Antennenstandorte ausserhalb und innerhalb der Bauzonen möglichst tief zu halten. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass sich die künftigen Betreiberinnen der geplanten Anlage verpflichtet haben, der H AG die Mitbenützung des Antennenmastes zu gewähren, falls diese ihre heutige Anlage auf dem Gewerbehaus an der Zürichstrasse auf Grund des Baus der dritten Gubriströhre aufgeben müsste. Auch wenn Letzterwähntes allein die Standortgebundenheit nicht zu begründen vermag, liegt darin doch ein erheblicher Vorteil gegenüber anderen möglichen Standorten.
4.4 Die Vorinstanz hielt dafür, es sei sinnvoll, Autobahnareale, die im Siedlungsgebiet liegen, für die Erstellung von Mobilfunkanlagen baulich zu nutzen. Dem geplanten Standort stünden keine überwiegenden öffentlichen Interessen der Raumplanung entgegen. Dagegen verhinderten im Allgemeinen die Vorschriften der NISV eine Konzentration von Mobilfunkantennen inmitten des Siedlungsgebietes. Schliesslich könnten in Anbetracht der technisch vorbelasteten Umgebung durch Autobahn und Tunnelportal an die Einordnung der streitigen Mobilfunkantenne keine qualifizierten Anforderungen gestellt werden. Zudem werde die Anlage durch die vorhandene Vegetation teilweise verdeckt. Auch eine allfällige spätere Überdeckung der Autobahn stehe dem geplanten Standort nicht entgegen, weil hierüber unabhängig vom Bestand der umstrittenen Antenne befunden werde. Auf diese zutreffenden Ausführungen ist ebenfalls zu verweisen (§70 in Verbindung mit §28 Abs.1 Satz2 VRG).
Demgegenüber halten die Beschwerdeführenden fest, Mobilfunkanlagen dienten den Siedlungen und seien daher in den Bauzonen zu verwirklichen. Wenn die Autobahnüberdeckung gebaut werde, sei der gewählte Standort für eine Bedienung der Autobahn nutzlos. Zudem wolle das Bundesgericht die Erstellung von Mobilfunkanlagen auf Autobahnarealen nicht fördern. Schliesslich fehle ein Nachweis, dass die Antenne nur gerade über einem Technikraum erstellt werden könne, der Bestandteil von Nationalstrassenbauten bilde, jedoch nicht in Zusammenhang mit Mobilfunkantennen bewilligt und errichtet worden sei. Auch die technische Vorbelastung des Ortsbildes wird bestritten. Dem hält die Beschwerdegegnerin 3 entgegen, der Bau der dritten Tunnelröhre beim Gubrist sei nur insofern relevant, als selbst die Entfernung der bestehenden Mobilfunkantenne der H AG nicht zu einer neuen Anlage führen würde, da sie die geplante Anlage mitbenützen könnte. Zudem spreche es gerade für die Standortgebundenheit, wenn die Beschwerdegegnerin 3 und die E AG auf einer weitgehend bestehenden technischen Infrastruktur aufbauen könnten. Ferner handle es sich um einen mit technischen Infrastrukturbauten vorbelasteten Standort.
4.4.1 Das Bundesgericht hielt im Entscheid vom 18.März 2004 (BGr, 18.März 2004, 1A.140/2003, E.3.2, www.bger.ch), der ein in der Bauzone liegendes Bahnareal betraf, fest, innerhalb des Siedlungsgebietes sei eine Konzentration von Mobilfunkantennen auf wenige Standorte unerwünscht, weil sie zu einer Erhöhung der Strahlenbelastung in der Umgebung führe und weil in vielen Fällen die Anlagegrenzwerte gemäss NISV nicht eingehalten würden. Daraus lässt sich ableiten, dass die Konzentration von Antennen ausserhalb des Siedlungsgebietes erwünscht ist. Das Bundesgericht hat denn auch für Anlagen ausserhalb der Bauzonen die Grundsätze der Reduktion auf das Notwendige und der Optimierung der Standorte abgeleitet (BGr, 24.Oktober 2001, 1A.62/2001, E.6c = BGE128 I 59 [E.6c nicht publiziert]; BGr, 24.September 2002, 1A.264/2000, E.9.3 = BGE128 II 378 [E.9.3 nicht publiziert]; Wittwer, S.103f.). Danach ist die Anzahl der Antennenstandorte möglichst niedrig zu halten und die Anlagen sind optimal in die Landschaft einzupassen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden sind Mobilfunkantennen daher nicht ausschliesslich in Bauzonen zu verwirklichen (dazu auch vorn E.3.3). Im Übrigen ist die Frage, wie sich die Verhältnisse bei einer allfälligen Überdeckung der Autobahn vor dem Westportal des Gubristtunnels zeigen, von untergeordneter Bedeutung. Einerseits besteht noch keine Klarheit darüber, ob und wie die beantragte Überdeckung ausgeführt wird. Anderseits ermöglicht die geplante Anlage am Standort über dem Gubristtunnel die Abdeckung des Tunnelinneren. Dass dies nach Ausführung einer Überdeckung der Autobahn nicht mehr möglich wäre, machen die Beschwerdeführenden nicht substantiiert geltend. Die geplante Anlage erwiese sich daher selbst bei Überdeckung der Autobahn nicht als nutzlos.
4.4.2 Vorliegend ist der ausserhalb der Bauzone liegende Abdeckungsvorteil durch die geplante Mobilfunkanlage so wichtig, dass er den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzonen als viel vorteilhafter erscheinen lässt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dazu keine weiteren Anlagen gebaut werden müssen und dass die geplante Anlage von mindestens zwei, später allenfalls sogar drei, Netzbetreiberinnen genutzt wird (vorn E.4.2, 4.3.3+5). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung (dazu BGr, 18.März 2003, 1A.140/2003, E.3.1, www.bger.ch) als Vorteil zu berücksichtigen, dass durch die Nutzung des bestehenden Technikraums die notwendige technische Infrastruktur ohne zusätzliche Bauten in der Landwirtschaftszone untergebracht werden kann. Des Nachweises, dass die geplante Anlage nur über diesem Technikraum erstellt werden könnte, bedarf es dagegen nicht.
4.4.3 Zu Recht hielt die Vorinstanz fest, dass sich die geplante Anlage in ästhetischer Hinsicht nicht mangelhaft in die Landschaft einpasst. Einerseits wird die Anlage entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden zu grossen Teilen durch die vorhandene Vegetation verdeckt (vorn E.2.4.2). Anderseits steht die nach Ansicht der Beschwerdeführenden "hässliche Aufschüttung über dem Gubristportal" bzw. die "hässliche Geländeverformung" beim Gubristportal nicht in Zusammenhang mit der geplanten Anlage, sondern mit der Tunnelanlage. Die Betrachtungsweise der Beschwerdeführenden spricht aber selber dafür, dass hier tatsächlich ein vorbelastetes Gebiet mit wenig schützenswertem Charakter vorliegt. Es genügt daher eine befriedigende Gesamtwirkung nach §238 Abs.1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.September 1975 (PBG), etwa im Unterschied zu einer Anlage in einem Ortsbild von überkommunaler Bedeutung, die nach der strengeren Einordnungsvorschrift von §238 Abs.2 PBG zu beurteilen ist (dazu VGr, 21.September 2005, VB.2004.00549 E.3, 15.Juni 2005, VB.2005.00094, E.2+3; beide unter www.vgrzh.ch). Angesichts der nach Ansicht der Beschwerdeführenden bereits verschandelten Umgebung des Tunnel-Westportals, der Distanz zum Ortskern von Weiningen und dem betroffenen Gebiet von Unterengstringen ist nicht erkennbar, inwiefern sich ein über die Vegetation hinausragender Antennenmast unbefriedigend in diese Umgebung einordnen sollte. Von einer Einordnung ins "Ortsbild" kann dagegen angesichts der konkreten Verhältnisse nicht gesprochen werden (vorn E.2.4.3). Der vorgesehene Standort erweist sich daher in jeder Hinsicht als fast ideal, wie die Baudirektion im Rekursverfahren festhielt, ermöglicht er doch die Abdeckung des fraglichen Gebiets mit nur einer Anlage sowie die Nutzung des Anlagestandortes für mehrere Netzbetreiberinnen, führt zu einer allseits befriedigenden Einordnung der geplanten Anlage und befindet sich in angemessener Distanz zu den nächst gelegenen Siedlungen.
5.
Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden anteilsmässig und unter solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen (§70 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Eine Entschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen, hingegen der Beschwerdegegnerin 3 entsprechend ihrem Antrag (§17 Abs.2 VRG). Eine Abweichung der von der Vorinstanz getroffenen Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtfertigt sich beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens dagegen nicht.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'200.-- Total der Kosten.
6. Mitteilung an
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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