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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2006.00050)

Zusammenfassung des Urteils VB.2006.00050: Verwaltungsgericht

A und B sind die Eltern von D, die im Februar 2001 erstmals auf Schulreife überprüft wurde und im August 2001 vorzeitig eingeschult wurde. Nach einer Begabtenabklärung meldeten A und B D im März 2004 von der Primarschule X ab und schickten sie zur Privatschule Z. Trotz mehrerer Ablehnungen der Schulungskostenübernahme für D durch verschiedene Bildungsinstitutionen, rekurrierten A und B weiter. Letztendlich entschied das Verwaltungsgericht im Februar 2006, dass die Privatschulkosten nicht übernommen werden müssen, da die Volksschule angemessene Massnahmen hätte ergreifen können. Die Gerichtskosten betragen Fr. 4'940.-.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2006.00050

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2006.00050
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/4. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2006.00050 vom 20.12.2006 (ZH)
Datum:20.12.2006
Rechtskraft:Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 05.02.2008 abgewiesen.
Leitsatz/Stichwort:Hochbegabung: Übernahme von Privatschulkosten durch das Gemeinwesen?
Schlagwörter: Unterricht; Sonderklasse; Klasse; Beschwerdeführenden; Sonderschulung; Privatschule; Kinder; Sonderklassen; Massnahme; Hochbegabten-Unterricht; Eltern; Schulung; Klassen; Abklärung; Anspruch; Primarschule; Entscheid; Schule; Recht; Bildung; Normal; Klassenlehrer; Richtlinien; Sonderschule; Leistung
Rechtsnorm: Art. 19 BV ;Art. 62 BV ;
Referenz BGE:129 I 12;
Kommentar:
Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 1999

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2006.00050

I.

A und B sind die Eltern von D, geboren 1996. D wurde erstmals im Februar 2001 bezüglich Schulreife abgeklärt und in der Folge im August 2001 frühzeitig eingeschult. Im Februar 2004 liessen A und B bei ihrer Tochter eine Begabtenabklärung durchführen. Am 17.März 2004 meldeten sie D auf das Schuljahr 2004/2005 von der Primarschule X ab. Seit Sommer 2004 besucht D die Privatschule Z. Ein am 21.März 2004 gestelltes Gesuch um Kostenbeteiligung an D's Privatschulung lehnte die Primarschulpflege X am 8.April 2004 ab.

II.

A und B erhoben dagegen Rekurs bei der Bezirksschulpflege Q. Das Verfahren wurde vor­übergehend sistiert und D schulpsychologisch abgeklärt. Die Primarschulpflege X lehnte es am 14.September 2004 erneut ab, D's Schulungskosten zu übernehmen. Nach Wieder­aufnahme des Rekursverfahrens wies die Bezirksschulpflege Q die Begehren des Ehepaars A und B mit Entscheid vom 26.Januar 2005 ab.

III.

Gegen den Entscheid der Bezirksschulpflege rekurrierten A und B bei der Bildungsdirektion, die das Rechtsmittel mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 abwies.

IV.

A und B erhoben am 6.Februar 2006 Beschwerde vor Verwaltungsgericht und stellen folgende Anträge:

" 1. Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und in der Sache sei neu zu entscheiden.

1.1. Die Primarschule X habe D der Sonderschulung in der Privatschule Z, zuzuweisen, unter voller Kostenübernahme bis zum Übertritt in die Oberstufe durch die Primarschule X.

1.2. Eventualiter habe die Primarschule X die Kosten der Privatschulung von D in der Privatschule Z vollumfänglich zu übernehmen, ev. sich mit einem monatlichen Betrag von Fr. 1'000.-- daran zu beteiligen; alles ab dem Schuljahr 2004/2005 bis zum Übertritt in die Oberstufe.

1.3. Subeventualiter habe die Primarschule X einen anderen dem Gericht angemessen erscheinenden Beitrag an die Kosten der Privatschule Z zu übernehmen.

2. Sub-subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zwecks rechtsgenügender Feststellung des Sachverhaltes und zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

Die Primarschule X beantragte in ihrer Beschwerdeantwort, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Die Bildungsdirektion schloss ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Replik und Duplik wurden am 23. Mai 2006 bzw. am 22. August 2006 erstattet.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit das Gesetz keine abweichende Zuständigkeit vorsieht eine Anordnung als endgültig bezeichnet (§41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]). Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein Rekursentscheid der Bildungsdirektion, was den Weiterzug an das Verwaltungsgericht grundsätzlich möglich macht (vgl. §19b VRG; ferner VGr, 7. April 2004, VB.2004.00046, E.4f., www.vgrzh.ch). Sodann ist die Beschwerde bei einer Streitigkeit um die Übernahme von Schulungskosten nicht durch §43 Abs.1 lit. f VRG ausgeschlossen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten.

Angesichts des Streitwerts von gut Fr.60'000.- ist die Kammer zuständig (§38 VRG).

2.

2.1 Art. 19 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV) gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltli­chen Grundschulunterricht. Nach Art. 62 BV sorgen die für das Schulwesen zu­ständigen Kantone für den ausreichenden, allen Kindern offen stehenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterricht.

Wie andere soziale Grundrechte gewährleistet auch der Anspruch auf aus­reichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht nach bundesgerichtlicher Praxis nur einen Mindeststan­dard (kritisch Stephan Hördegen, Chancengleichheit und Schulverfassung, Zürich etc. 2005, S. 416). Der sich aus Art. 19 BV ergebende Anspruch umfasst daher nur ein ange­messenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein Mehr an individueller Betreuung, das theoretisch möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen gestützt auf die Verfassung nicht gefordert werden. Die aufgrund von Art. 19 BV garantierte Grundschulung muss aber auf jeden Fall für den Einzelnen ange­messen und geeignet sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein selbst­verantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Damit ergibt sich aus Art.19 BV ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschul­ausbildung an einer öffentlichen Schule (BGE 129 I 12 E. 6.4, 129 I 35 E. 7.2 f., 130 I 352 E.3.3).

Art. 62 der alten Kantonsverfassung vom 18.April 1869 enthielt keinen über die bundesrechtlichen Garantien hinaus gehenden Anspruch, wie das Verwaltungsgericht mehrfach festhielt (vgl. etwa VGr, 20.August 2003, VB.2003.00067, E. 2a, www.vgrzh.ch). Seit 1.Januar 2006 gilt die neue Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS101). Diese gewährleistet in Art.14 Abs.1 KV ausdrücklich das Recht auf Bildung. Innert einer Übergangsfrist von fünf Jahren haben die Behörden die erforderlichen Vorkehrungen zu dessen Gewährleistung zu treffen (Art.138 Abs.1 lit.a KV). Die Tragweite von Art.14 KV ist noch nicht restlos geklärt (vgl. Giovanni Biaggini, Die neue Zürcher Kantonsverfassung: Gesamtbetrachtung im Lichte der Verfassungsfunktionen, in: Die neue Zürcher Kantonsverfassung, Zürich 2006, S.175ff., 182; Viviane Sobotich, Chancengleichheit als tragendes Prinzip, a.a.O., S.31ff., 42ff.; Rudolf Ackeret, Stellung und Bedeutung der Grundrechte, in: Grundrechte und Rechtsschutz, Zürich 2000, S.61ff., 70; vgl. zum Ganzen ferner Anna Maria Riedi, Bildung zwischen Bescheidwissen und Emanzipation, in: Individuum, Staat und Gesellschaft, Zürich 2000, S.7ff.). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht für den vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden: Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts müssen die schulische Notwendigkeit und die Richtigkeit der Schulung vom Standpunkt vor der Einschulung in eine Privatschule überprüft werden. Die Notwendigkeit und Richtigkeit der Privatschulung müssen sich aus dem ungenügenden Angebot der öffentlichen Schule ergeben (VGr, 20.August 2003, VB.2003.00067, E.3d/bb, www.vgrzh.ch). Vorliegend sind die Umstände sowie die Rechtslage Anfang/ Frühjahr 2004 massgebend.

2.2 Gemäss §12 des Volksschulgesetzes vom 11.Juni 1899 (VolksschulG, LS412.11) sind bildungsfähige, aber körperlich geistig gebrechliche sowie schwer erziehbare sittlich gefährdete Kinder, die dem Unterricht in Normalklassen nicht zu folgen vermögen ihn wesentlich behindern, durch die Schulpflege auf Grund eines Zeugnisses des Schularztes und nach Anhören der Eltern Sonderklassen zuzuweisen (Abs. 1). Kinder, für die auch ein Unterricht in Sonderklassen nicht in Frage kommt, sind auf Grund eines Zeugnisses des Schularztes einer Sonderschulung zuzuführen. Für die Dauer der Schulpflicht haben diese Kinder Anspruch auf eine ihren Gebrechen und ihrer Bildungsfähigkeit besonders angepasste Schulung und Erziehung. Die Schulpflege sorgt in Verbindung mit den Eltern für die angepasste Schulung und Erziehung (Abs. 2).

Die Sonderschulung (§§ 29 ff. des Sonderklassenreglements vom 3.Mai 1984 [SonderklassenR, LS412.13]) dient Kindern, die wegen einer Behinderung Verhaltens­störung in Normal- und Sonderklassen sowie in Kindergärten nicht ihren Möglichkeiten entsprechend gefördert werden können. Diese Sonderschulung umfasst nicht nur die Sonderschulen im eigentlichen Sinn, sondern auch Einzelunterricht sowie Stütz- und Förder­massnahmen (§ 33 lit. e und g SonderklassenR). Der Einzelunterricht ersetzt nach Möglichkeit den Unterricht in der entsprechenden Klasse; er ist für Kinder bestimmt, die wegen schwerer körperlicher Behinderung längerer Krankheit weder Normal- Sonderklassen noch Sonderschulen besuchen können. Ausnahmsweise kann er auch als Auffangs- Überbrückungsmassnahme Kindern mit schweren Verhaltensstörungen erteilt werden (§ 46 f. SonderklassenR). Die Stütz- und Fördermassnahmen ergänzen den Unterricht und die Erziehung an Normal- und Sonderklassen sowie an Sonderschulen und dienen der Behebung Milderung von Lern- und Verhaltensschwierigkeiten, soweit diese nicht durch den Klassenlehrer im Rahmen des Klassenverbandes behoben werden können (§§48ff. SonderklassenR).

In den von der damaligen Erziehungsdirektion erlassenen Richtlinien zum Sonderklassenreglement vom 27.Dezember 1985 (Richtlinien) werden die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sonderschulung bzw. von Stütz- und Fördermassnahmen näher ausgeführt: Bezüglich der Sonderschulung wird insbesondere festgehalten, dass sie für Kinder bestimmt ist, die den Anforderungen einer Normal- Sonderklasse nicht gewachsen sind (Ziff. 4.1.1). Eine Sonderschulung ist nur zu befürworten, wenn den besonderen Schwierigkeiten des Schülers in einer Sonderklasse mit ambulanten Stütz- und Fördermassnahmen nicht wirksam begegnet werden kann (Ziff.4.1.3 Abs.2). Anspruch auf Sonderschulung haben Kinder, die wegen ihrer Behinderung den Unterricht weder in einer Normal- noch in einer Sonderklasse besuchen können (Ziff.4.2.2 Abs.1). Ziff.4.3 regelt, unter welchen Umständen im Einzelfall eine Sonderschulung in einer nicht als Sonderschule anerkannten Privatschule zulässig ist. Vorbehalten bleibt auch hier ein formeller Zuweisungsbeschluss der Schulpflege (Ziff.4.3.4). Nach Ziff.4.2.7.9 Abs.2 der Richtlinien wird die Schulgemeinde für den erwähnten Fall (Ziff.4.3) kostenpflichtig, wenn ein gleichwertiges Angebot fehlt, nicht verfügbar ist, der Besuch der vorhandenen Sonderschule dem Kind nicht zumutbar ist sie es versäumt hat, eine notwendige Massnahme anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen unerlässlich waren. Anzumerken ist, dass es sich bei diesen Richtlinien zwar nicht um allgemein verbindliche Rechtssätze handelt, sie aber doch die Gesetzesauslegung erleichtern und unterstützen können.

Die zürcherische Volksschulgesetzgebung kennt die Übernahme für Privatschulkosten grundsätzlich nur im Bereich der von der Schulgemeinde angeordneten Sonderschulung (§15 des Schulleistungsgesetzes vom 2.Februar 1919 [LS412.32]; §39 SonderklassenR in Verbindung mit Ziffern 4.2.7 und 4.2.7.9 der Richtlinien). Für die geeignete Sonderschulung sorgt dabei die Schulpflege in Verbindung mit den Eltern: Die Schulpflege veranlasst in allen Fällen die schulärztlichen und schulpsychologischen Untersuchun­gen. Wenn nötig zieht sie zusätzlich besonders ausgebildete Fachleute bei. Ohne Vorliegen eines Zeugnisses des Schularztes, eines Berichts des Schulpsychologen und ohne Anhören der Eltern darf keine Zuteilung vorgenommen werden (§34 SonderklassenR; § 12 Abs.2 VolksschulG). Entschliessen sich die Eltern aus­nahmsweise in eigener Kompetenz zu einer Sonderschulung, überprüft die Schulpflege auf Gesuch hin die schulische Notwendigkeit und die Richtigkeit der Schulung im Sinne von Ziffer 4.3 der Richtlinien (Ziffer 4.2.7.9 der Richtlinien) und damit ihre Zahlungspflicht.

2.3 Im Bereich der Hochbegabung sind die kantonalen Bestimmungen über die Sonderschulung analog anwendbar (VGr, 20.August 2003, VB.2003.00067, E. 2b+d mit Hinweisen, www.vgrzh.ch; BGr, 5. Februar 2003, 2P.216/2002, E. 5.4, www.bger.ch)

Aus der vorstehend dargelegten Ordnung folgt, dass die Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit und Begabung der Kinder soweit als möglich in der Regelklasse erfolgen soll und Kinder nur dann einer Sonderschule zuzuweisen sind, wenn sie trotz Stütz- und Fördermassnahmen in der Normalklasse nicht ihren intellektuellen Fähigkeiten entsprechend gefördert werden können. In einem solchen Stufenmodell kommt daher die Sonderschulung in einer Privatschule nur als ultima ratio in Betracht. Ein Anspruch auf Schulung in einer Sonderschule ist nur in speziell gelagerten Fällen anzuerkennen (BGr, 5.Februar 2003, 2P.216/2002, E. 5.4, www.bger.ch).

3.

3.1 Die Beschwerdeführenden liessen ihre Tochter im Februar 2004 bei G abklären, verlangten eine Standortbestimmung und erkundigten sich nach dem geeignetsten Weg bis zum Übertritt in die Oberstufe. Dem Kurzbericht vom 15.März 2004 ist Folgendes zu entnehmen: Beim "Catell-Weiss"-Test, der die Grund­intelligenz im abstrakt-logischen Bereich erfasst, erreichte D den Prozentrang (PR) 99 / IQ 138. Im Kreativitätstest erzielte sie "ein so hohes Resultat mit PR 100 [ ], dass es gar nicht mehr auf der Skala figuriert". D habe ein weit überdurchschnittliches Intelligenz­potential, das durch die mehrdimensionale Zweitabklärung bestätigt worden sei. Für ihre gesunde Entwicklung brauche es weitere Fördermassnahmen im Bereich der Anreicherung und Beschleunigung. Da die Volksschule "an ihre Grenzen" stosse, empfahl G eine Spezialschule, die auf das hohe Intelligenzpotential und die extrem hohe Kreativität eingehen könne, wie beispielsweise die Privatschule Z. Eine andere Möglichkeit sei, D nochmals eine Klasse überspringen zu lassen, was sie jedoch als nicht empfehlenswert erachte. Im Januar 2006 erläuterte G in Ergänzung zu ihrem Kurzbericht unter anderem, ein nochmaliger Klassensprung sei angesichts des jungen Alters von D nicht empfehlenswert gewesen. Der damals angebotene Hochbegabten-Unter­richt sei eine ungenügende Massnahme gewesen, da er nur eine Stunde pro Woche gedauert hätte.

3.2 Ende Juni 2004 erfolgte die Abklärung von D durch J vom schul­psychologischen Beratungsdienst des Bezirks Q. In ihrem Bericht vom 8.Juli 2004 beurteilte sie D's intellektuelles Leistungspotential als oberhalb des Durchschnittsbereichs liegend (PR 88). Ihr Profil sei ziemlich harmonisch. Sie habe im einzelheitlichen und im ganzheitlichen Denken ähnlich hohe Werte erreicht. Werde das Leistungspotential mittels eines sprachfreien Tests gemessen, der nur die visuelle Wahrnehmung berücksichtige und vor allem das abstrakt logische Denken beinhalte, schneide D "noch deutlicher überdurchschnittlich" ab und könne in diesem Bereich als hoch­begabt bezeichnet werden (PR > 99). Die auditive und visuelle Erfassungs- und Merkfähigkeit sei altersgemäss bis gut altersgemäss entwickelt (PR39 bis 95). Lesen und Schreiben sei für D "ein Kinderspiel". Beim Lesen erreichte sie PR 60 bis 90. Die "Rechenleistung" könne "als hochbegabt bezeichnet" werden. Zusammenfassend beurteilte J das Leistungspotential von D als überdurchschnittlich; wenn es sich um logisch-abstraktes Denken, Rechnen, Lesen und Rechtschreibung handle, könne von Hoch­begabung gesprochen werden. J folgerte, es sei deutlich, dass D in der Regelklasse ohne zusätzliche Förderung unterfordert sei und sich dies negativ auf ihre Schulmotivation, Leistung, Arbeitshaltung und ihr emotionales Befinden auswirke. Sie empfahl folgende Massnahmen: Besuch der 4. Regelklasse mit Hochbegabten-Unterricht und regelmässige Standort­gespräche, damit neue Massnahmen diskutiert und eingeleitet werden könnten, wenn diese notwendig würden. In der Begründung für diese Empfehlungen riet J von einem nochmaligen Überspringen einer Klasse ab, weil dies aufgrund von D's Alter von der emotionalen und sozialen Reife her eine Überforderung wäre. Eine Schulung an der Privatschule Z sei nicht notwendig, da das Angebot des Hochbegabten-Unterrichts noch nicht ausprobiert worden sei. Beim Übertritt in die 4. Klassen komme es zu einem Lehrerwechsel und einer Umstellung auf eine neue, individuellere Arbeitsweise (Wochenplan). Das individualisiertere Arbeiten zusammen mit dem Hochbegabten-Unterricht werde sich positiv auf die Schullust, das Befinden und die Leistungsfähigkeit von D auswirken. Der Hochbegabten-Unterricht könne eine ähnliche Rolle spielen wie die Schnuppernachmittage an der Privatschule Z.

3.3 Die Beschwerdeführenden vertreten sinngemäss die Auffassung, G's Fachkompetenz sei grösser als diejenige von J. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden: G liess sich zur Sekundarlehrerin ausbilden und absolvierte den Diplomlehrgang "Specialist in Gifted Education" (Dauer: 500 Stunden). Demgegenüber verfügt J über ein Lizentiat (lic.phil.), ist Psychologin FSP (Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen) und als Schulpsychologin tätig. Sie ist deshalb nicht als weniger qualifiziert als G anzusehen. Zudem ist der Bericht des Schulpsychologischen Dienstes umfassender als derjenige G's, selbst wenn es zutreffen sollte, dass J einen Test nicht vollständig durchgeführt habe. In G's Abklärung wurde jedenfalls lediglich die Grundintelligenz im abstrakt-logischen Bereich sowie die Kreativität getestet. Wie die Begabungen D's im Einzelnen zu beurteilen sind, ist unerheblich, da eine Würdigung der beiden Berichte zum Schluss führt, dass D zumindest in Teilbereichen als hochbegabt bezeichnet werden kann und in der Regelklasse ohne zusätzliche Förderung unterfordert war. Aus den Berichten wird zudem klar, dass das nochmalige Überspringen einer Klasse nicht als geeignete Massnahme für D gelten konnte. Die Einholung eines Obergutachtens ist nicht erforderlich.

4.

Im Folgenden ist zu prüfen, ob es notwendig und richtig war, D im März 2004 von der Volksschule abzumelden und in einer Privatschule unterrichten zu lassen.

4.1 Unbestrittenermassen äusserte D erstmals nach den Sportferien 2003 unaufgefordert, dass sie sich in der Schule oft langweile. In der Folge meldeten sie ihre Eltern zur Einzelförderung in einem Lernatelier an. Um diese Stunden besuchen zu können, wurde D von den Lektionen in Biblischer Geschichte dispensiert. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist nicht von Belang, ob die Initiative für diese Einzelförderung von den Eltern der Schule aus kam. D's Eltern sind Akademiker; insbesondere verfügt die Mutter über rechtliche und schulische Kenntnisse. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie in schulischen Angelegenheiten bewandert, jedenfalls aber nicht unbeholfen sind. Von den Beschwerdeführenden konnte somit ohne Weiteres verlangt werden, von sich aus tätig zu werden. Indem die Beschwerdegegnerin der Dispensation D's vom Fach Biblische Geschichte zustimmte, zeigte sie sich im Sommer 2003 kooperativ. Der Unterricht in der 3. Klasse sodann war nach insoweit unbestritten gebliebenen Aussagen der Klassenlehrerin zu 50% individualisiert. Zudem wurden immer wieder schwierigere Zusatzaufgaben angeboten, von denen D jedoch nicht immer Gebrauch machte. Die Beschwerdegegnerin ist somit im Rahmen des Möglichen das Hochbegabtenkonzept war erst im Entstehen auf die speziellen Bedürfnisse D's eingegangen. Dass die in der Regelklasse angebotenen zusätzlichen Möglichkeiten durch D nicht vollständig ausgeschöpft wurden, kann nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden. Im Übrigen beteiligte sich die Klassenlehrerin aktiv an der Abklärung durch G, indem sie einen mehrseitigen Bericht ausfüllte. Schliesslich wurde von Februar bis April 2004 an der Primarschule ein Begabungsförderungsquartal für die ganze Schülerschaft durchgeführt, wobei sich D für ein Angebot ihrer Klassenlehrerin entschied. Anzufügen ist, dass D vorzeitig eingeschult wurde, obwohl damals Bedenken in sozialer Hinsicht bestanden. Auch dies bedeutete ein Entgegenkommen der Beschwerdegegnerin.

4.2 Das Konzept für den Hochbegabten-Unterricht wurde erst Ende 2003 von der Stimm­bevölkerung angenommen. Im Gegensatz zu anderen Schülern und Schülerinnen war D von ihrer Klassenlehrerin nicht der zuständigen Heilpädagogischen Fachkommission als für den Hochbegabten-Unterricht in Frage kommend gemeldet worden. Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass eine Teilnahme am Hochbegabten-Unterricht eine vorgängige schulpsychologische Abklärung voraussetzte mit entsprechender Empfehlung, was D's Mutter bekannt war. Dennoch entschieden sich die Beschwerdeführenden anfangs 2004 gegen eine schulpsychologische Abklärung und meldeten D bei G zur Abklärung an. Am 2.März 2004 teilten die Beschwerdeführenden D's Klassenlehrerin das Ergebnis von G's Abklärung mündlich mit. Bereits am 17.März 2004 meldeten sie D von der öffentlichen Schule ab. Dieser zeit­liche Ablauf wird von den Beschwerdeführenden anerkannt.

4.3 Die Abmeldung D's von der Volksschule erwies sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht als notwendig: Die Beschwerdeführenden stimmten anfangs 2004 einer schulpsychologischen Abklärung nicht zu. Dies geschah zwar offenbar in Absprache mit der Klassenlehrerin; der Entscheid lag jedoch schlussendlich bei den Beschwerdeführenden als Eltern von D. Wie sich anlässlich der in der Folge erst Ende Juni 2004 durchgeführten schulpsychologischen Abklärung herausstellte, wurde bei D der Hoch­begabten-Unterricht als geeignete Massnahme empfohlen. Zweifellos wäre sie beim Verbleib in der Volksschule in den Genuss dieser Förderungsmassnahme gekommen. Die Beschwerdeführenden meinen, da der Hochbegabten-Unterricht noch nie ausprobiert worden sei, habe man keine Kenntnisse über Genügen Ungenügen der Massnahme gehabt. Immerhin wurde aber der Hochbegabten-Unterricht von einer Fachperson empfohlen (oben 3.3). Ob es stundenmässig der Anzahl Förderstunden in der Privatschule entsprach (was die Beschwerdeführenden bestreiten), kann dahin gestellt bleiben, da die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet war, für D's bestmögliche, sondern nur für eine angemessene Schulung zu sorgen. Zudem liegt es in der Natur der Sache, dass bei einem neuen Schulungsangebot in der Regel kaum eigene Erfahrungswerte vorliegen. Schliesslich wird der Hochbegabten-Unterricht von qualifizierten Personen erteilt, die über eine vom European Council for High Ability anerkannte Ausbildung verfügen (vgl. www.echa-switzerland.ch).

4.4 Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kann der Hochbegabten-Unterricht nicht von vornherein als untaugliche Massnahme bezeichnet werden, und zwar umso weniger, als diese Massnahme in Verbindung mit regelmässigen Standortgesprächen empfohlen wurde. Dadurch hätte die Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Ergreifung weiterer Massnahmen gehabt (beispielsweise Besuch einzelner Fächer in einer höheren Klasse), wenn sich die Lektionen im Hochbegabten-Unterricht als ungenügend erwiesen hätten. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist zu verweisen (§28 Abs.1 Satz 2 VRG). Die Beschwerdeführenden versäumten es somit, die an der Volksschule angebotenen Massnahmen zuerst auszuschöpfen, bevor sie ihre Tochter an einer Privatschule unterrichten liessen.

4.5 Da die Privatschulung D's im massgeblichen Zeitpunkt (Frühling 2004) nicht notwendig war, trifft das Gemeinwesen keine Pflicht zur Übernahme der Privatschulkosten. Der vor­instanzliche Entscheid ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten nach § 70 in Verbindung mit § 13 Abs.2 Satz 1 und § 14 VRG den unterliegenden Beschwerdeführenden hälftig aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung füreinander (Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 14 N. 3), und bleibt ihnen eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin beantragt eine Partei­entschädigung. Grundsätzlich ist ihr eine solche nicht zuzusprechen, da sie als Schul­pflegebehörde aufgrund der ihr von der Schulgesetzgebung anvertrauten Aufgaben selbst über das erforderliche auch rechtliche Fachwissen in Schulsachen verfügen muss (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, §17 N.19 f.). Vorliegend rechtfertigt sich gleichwohl die Zusprechung einer Entschädigung Die Parteientschädigung hat nicht kostendeckend zu sein; vielmehr ist lediglich eine "angemessene" Entschädigung zuzusprechen (vgl. dazu Kölz/ Bosshart/Röhl, § 17 N. 36). Hier rechtfertigt sich eine Entschädigung von Fr.1'500.- für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.

6.

Soweit die Beschwerdeführenden der Beschwerdegegnerin vorwerfen sollten, diese habe ihnen durch das Verhalten ihrer Behördenmitglieder ("Untätigkeit") in rechtsverletzender Weise einen finanziellen Schaden zugefügt, wäre ein daraus abgeleitetes Schadenersatz­be­gehren ge­mäss §2 Abs.1 VRG und §19 Abs.1 des Haftungsgesetzes vom 14.September 1969 von den kantonalen Zivilgerichten zu beurteilen. Dies hat das Verwaltungsgericht schon wiederholt festgehalten (30. August 2000, VB.2000.00128 [Leitsatz in RB 2000 Nr.41], E. 5, und VB.2000.00160 [Leitsatz in RB 2000 Nr. 43], E.3; 1.März 2002, VB.2001.00336, E. 5 Abs. 3; 14.August 2002, VB.2002.00151, E. 6 Abs. 2; 6. Februar 2004, VB.2003.00315, E. 2.3 Abs. 4 [alles unter www.vgrzh.ch]).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

Fr. 4'800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'940.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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