Zusammenfassung des Urteils VB.2005.00492: Verwaltungsgericht
Rechtsanwalt A hat bei der Aufsichtskommission beantragt, im Anwaltsverzeichnis eingetragen zu werden, um als Angestellter einer Bank Rechtsberatung für die Bank und deren verbundene Unternehmen zu leisten. Die Aufsichtskommission hat seinen Antrag abgelehnt, da seine Tätigkeit nicht als unabhängige Anwaltstätigkeit angesehen wurde. Rechtsanwalt A hat Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben, welches die Ablehnung der Eintragung bestätigt hat. Die Kammer hat entschieden, dass die Verweigerung der Eintragung rechtens ist, da die Tätigkeit von Rechtsanwalt A nicht als unabhängige Anwaltstätigkeit angesehen werden kann. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und Rechtsanwalt A muss die Gerichtskosten tragen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2005.00492 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
Datum: | 22.12.2005 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Verweigerung des Eintrags ins Anwaltsverzeichnis nach § 16 AnwG (nicht Anwaltsregister) für einen angestellten Unternehmensjuristen: |
Schlagwörter: | Anwalt; Anwalts; Anwältin; Anwälte; Recht; Anwältinnen; Beruf; Arbeitgeber; Aufsicht; Unternehmen; Anwaltsverzeichnis; Unabhängigkeit; Anwaltsgesetz; Eintrag; Aufsichtskommission; Anwaltsgeheimnis; Kanton; Unternehmensjurist; Anwaltsregister; Eintragung; Anwaltsberuf; Interesse; Unternehmensjuristen; Rechtsanwalt |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
I.
Rechtsanwalt A zeigte der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich gestützt auf §46 in Verbindung mit §16Abs.1 des Anwaltsgesetzes vom 17.November 2003 (AnwG, LS215.1) am 31.März 2005 die Ausübung des Anwaltsberufs im Kanton Zürich im Sinn von §10 AnwG unter Ausschluss der unter das Anwaltsmonopol gemäss §11 AnwG fallenden Tätigkeit an.
Mit Schreiben vom 30.Juni2005 teilte der Präsident i.V. der Anwaltskommission Rechtsanwalt A mit, die Aufsichtskommission sei zum Schluss gelangt, dass sich nur Personen in das den nicht im Anwaltsregister gemäss Art.4ff. des Bundesgesetzes vom 23.Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR935.61) eingetragenen Anwälten vorbehaltene Anwaltsverzeichnis nach §16 AnwG eintragen lassen könnten, welche den Anwaltsberuf in unabhängiger Stellung ausübten. Anwältinnen und Anwälten, welche in ihrem Anstellungsverhältnis keine vollständige Unabhängigkeit beanspruchen könnten, stehe dieses Verzeichnis nicht offen. Mit Eingabe an die Aufsichtskommission vom 25.Juli 2005 berief sich Rechtsanwalt A darauf, im Sinn von §10 AnwG den Anwaltsberuf auszuüben, indem er als Angestellter einer Bank die Arbeitgeberin, deren Tochtergesellschaften sowie andere Gruppengesellschaften der betreffenden Bankengruppe, teilweise auch deren Kunden, Mitarbeiter und Geschäftspartner in Rechtsfragen berate. Eine institutionelle Unabhängigkeit im Sinn des BGFA werde für eine Anwaltstätigkeit ausserhalb des Monopolbereichs nicht verlangt, weshalb er darum bitte, im Anwaltsverzeichnis eingetragen zu werden. Mit Beschluss vom 1.September 2005 wies die Aufsichtskommission das Gesuch ab.
II.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss §41 Abs.2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG, in der Fassung vom 17.November 2003, in Kraft seit 1.Januar 2005) kann gegen Anordnungen der Aufsichtskommission Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist daher gegeben, und es ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Aufsichtskommission hielt in ihrem Entscheid vom 1.September 2005 unter anderem fest, das BGFA regle nur die Tätigkeit von Personen, die über ein Anwaltspatent verfügten und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten würden. Nicht im Register eingetragene, nur beratend tätige freiberuflich-unabhängige Anwälte sowie angestellte, im Interesse ihres Arbeitgebers juristisch tätige Unternehmensjuristen würden jedoch vom BGFA ausser Acht gelassen. Im Kanton Zürich würden gestützt auf §14 AnwG die für die "Registeranwälte" vorgesehenen Berufsregeln auch für Anwältinnen und Anwälte gelten, die den Anwaltsberuf ausübten, dem BGFA aber nicht unterstünden. Demnach komme es zu einer Gleichstellung der beratenden Anwältinnen und Anwälte mit den im Register eingetragenen, forensisch tätigen Kolleginnen und Kollegen. Für den Entscheid, ob als Unternehmensjuristen tätige Anwältinnen und Anwälte unter §14 AnwG fielen und damit als "den Anwaltsberuf ausübende" Personen gelten könnten, komme es entscheidend darauf an, worin die Berufsausübung im Einzelnen bestehe und wie sie gegenüber anderen Tätigkeiten abzugrenzen sei. Unter der Herrschaft des alten Anwaltsgesetzes vom 3.Juli1938 (aAnwG) hätten sich auch Unternehmensjuristen als praktizierend melden können, und die Aufsichtskommission habe sich sogar für zuständig erklärt, Pflichtverletzungen eines bei einer Treuhandgesellschaft fest angestellten, ausschliesslich deren Klienten beratenden Rechtsanwalts zu beurteilen, obwohl dieser sich ausdrücklich als "nicht praktizierend" deklariert hatte (ZR95 Nr.42). Das damalige Anwaltsgesetz habe die Kompetenz zur Ahndung von Pflichtverletzungen gegenüber jedem Rechtsanwalt festgelegt, der als Inhaber eines zürcherischen Fähigkeitsausweises bzw. einer zürcherischen Berufsausübungsbewilligung definiert worden sei. Das neue zürcherische Anwaltsgesetz knüpfe hingegen nicht mehr an die persönliche Eigenschaft einer Inhaberin Inhabers eines Anwaltspatents. Die Aufsicht gelte gemäss §13 AnwG nur für Personen, die im Kanton den Anwaltsberuf ausübten. In Bezug auf die Definition des Anwaltsberufs und seiner allfälligen Abgrenzung zum Unternehmensjuristen bedeute dies, dass Letzterer seinen Arbeitgeber und allenfalls Klienten seines Arbeitgebers berate und unter Ausschluss des Monopolbereichs vertrete. Dabei habe er stets die Interessen seines Arbeitgebers zu wahren, den Arbeitsvertrag einzuhalten und sei in der Annahme Ablehnung eines Auftrages nicht frei. Soweit dies durch das Anstellungsverhältnis nicht ausgeschlossen sei, könne er wohl nebenberuflich als selbstständiger und unabhängiger Anwalt tätig sein und sich auch im Register eintragen lassen, was im vorliegenden Fall aber nicht weiter interessiere. In seiner Funktion als Unternehmensjurist fehle es dem Beschwerdeführer in jedem Fall an der institutionellen Unabhängigkeit, wie sie aufgrund der Verweisung in §14AnwG auf Art.12 lit.b BGFA von denjenigen Personen beachtet und garantiert werden müsse, welche im Kanton den Anwaltsberuf ausübten. Nur Anwältinnen und Anwälte, die ihren Beruf unabhängig ausübten, könnten auch das Berufsgeheimnis in Bezug auf die Anwaltstätigkeit im engeren Sinn in Anspruch nehmen und unterlägen bei dessen Verletzung der strafrechtlichen Verfolgung. Diese Pflicht und dieses Privileg könnten einem Unternehmensjuristen nicht auferlegt bzw. zugestanden werden. Dies führe zum Schluss, dass die Eintragung von nicht im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten in das Verzeichnis gemäss §16 AnwG auf diejenigen Inhaberinnen und Inhaber eines kantonalen Anwaltspatentes zu beschränken sei, die mit einer Geschäftsadresse im Kanton unabhängig und selbstständig als Angestellte einer ihrerseits im Anwaltsregister eingetragenen Person anwaltlich tätig seien. Der Beschwerdeführer sei somit nicht in das Verzeichnis aufzunehmen.
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Aufsichtskommission lege das Anwaltsgesetz nicht richtig aus bzw. wende es nicht richtig an. Sein Rechtsanwaltspatent würde entwertet, wenn er keinerlei Aufsicht mehr unterstünde. Zudem könnte er wichtige Aufgaben in der Stellung als Rechtsanwalt, als welcher er in der Bank als Unternehmensjurist in der Funktion als Konsulent und Leiter der Rechtsabteilung sowie Mitglied der Direktion tätig sei, nicht mehr nur noch teilweise erfüllen, wenn ihm keinerlei Anwaltsgeheimnis zugebilligt würde. Es sei abzusehen, dass eine Verweigerung des Eintrages in das Anwaltsverzeichnis bezüglich Rechtsanwälten, die als Unternehmensjuristen tätig seien, zur Folge hätte, dass diesen schon deswegen der Schutz des Berufsgeheimnisses versagt würde. Es möge zwar zutreffen, dass Rechtskonsulenten wie die institutionell unabhängigen Rechtsanwälte auch zuweilen wirtschaftliche und geschäftliche Tätigkeiten ausübten, die vom Berufsgeheimnis nicht umfasst seien. Entscheidend sei aber der Umstand, dass Rechtsanwälte, die als Unternehmensjuristen tätig seien, sehr wohl und in einem substanziellen Umfang auch Tätigkeiten ausübten, die unter die Anwaltstätigkeit im engeren Sinn und damit unter das Berufsgeheimnis fielen. So belegten die vorgesehene Verschärfung und der Ausbau der für Unternehmen relevanten Strafbestimmungen im Strafgesetzbuch, im geplanten Finanzmarktaufsichtsgesetz sowie im Kartellgesetz, welche eine Deliktsverhinderungspflicht der Unternehmen statuierten, dass Rechtsanwälte, die als Unternehmensjuristen tätig seien, sowohl im eigenen Interesse als auch im Interesse ihrer Arbeitgeber immer stärker darauf angewiesen seien, sich in bestimmten Situationen auf das Berufsgeheimnis berufen zu können. Gerade im Bereich der Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen gemäss Art.716a Abs.1 Ziff.5 des Obligationenrechts (OR) bzw. der so genannten "Compliance"-Tätigkeit (gemeint ist damit die Sicherstellung der rechtlich korrekten Anwendung von Gesetzen, zum Beispiel des Geldwäscherei-, Antikorruptions- Kartellgesetzes; vgl. dazu die an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement gerichtete Stellungnahme der "economiesuisse" vom 30.Juni 2005 zur Änderung des BGFA) sei die Berufung des Unternehmensjuristen auf das Anwaltsgeheimnis wichtig. Es liege im öffentlichen Interesse, dass Straftaten in den erwähnten Bereichen möglichst vermieden würden, weshalb es auch im öffentlichen Interesse liege, dass sich Rechtsanwälte, welche als Unternehmensjuristen tätig seien, auf das Anwaltsgeheimnis berufen könnten. Auch das alte Anwaltsgesetz habe nicht zwischen selbstständigen und ausschliesslich im Angestelltenverhältnis tätigen Rechtsanwälten unterschieden. Nichts anderes ergebe sich auch in Bezug auf das neue Anwaltsgesetz, welches in §10 AnwG eine sehr breite Definition des Anwaltsberufes enthalte und Rechtsanwälte, welche als Unternehmensjuristen tätig seien, nicht ausschliesse. Es ergebe sich somit ein verfassungsmässiger Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Eintragung in das Anwaltsverzeichnis. Die Nichteintragung hätte eine Verletzung der durch Art.27 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV) garantierten Wirtschaftsfreiheit zur Folge, würde doch dadurch sein Wert auf dem Arbeitsmarkt reduziert.
3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass am 1.Juni 2002 das eidgenössische Anwaltsgesetz (BGFA) in Kraft getreten ist, was eine Totalrevision des kantonalen Anwaltsgesetzes mit sich gebracht hat. Dem eidgenössischen Anwaltsgesetz sind Personen unterstellt, die im Bereich des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten wollen und entweder über ein kantonales Anwaltspatent verfügen als Angehörige aus EU- EFTA-Mitgliedstaaten die Voraussetzungen zur Berufsausübung in der Schweiz erfüllen. Für diese Kategorie von Anwältinnen und Anwälten sind die Modalitäten der Freizügigkeit, die Berufsregeln und die Disziplinarmassnahmen durch das Bundesgesetz abschliessend geregelt. Als notwendiges Vollzugsrecht haben die Kantone die kantonale Aufsichtsbehörde zu bezeichnen, die auch das Anwaltsregister zu führen und das Disziplinarverfahren zu regeln hat. Berufsangehörige, die nur in der Rechtsberatung tätig sein wollen und sich nicht ins kantonale Anwaltsregister eintragen lassen, unterstehen dem Bundesgesetz nicht. Hinsichtlich dieser Anwältinnen und Anwälte kann aber der kantonale Gesetzgeber nach wie vor Vorschriften über die Berufsregeln, die Aufsicht und das Disziplinarrecht erlassen, wovon der Kanton Zürich Gebrauch gemacht hat (Weisung des Regierungsrats vom 23.November 2002 zum Anwaltsgesetz, ABl2002, 1977, 1990f. [Hervorhebungen beigefügt]; vgl. auch Hans Nater in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2005, Art.2 N 9). Entsprechend bestimmt §13 AnwG, dass Personen, die im Kanton den Anwaltsberuf ausüben, der Aufsicht der Aufsichtskommission unterstehen. Nach §14 Abs.1 AnwG gelten das Berufsgeheimnis und die Berufsregeln gemäss BGFA sinngemäss auch für Anwältinnen und Anwälte, die den Anwaltsberuf ausüben, aber dem BGFA nicht unterstehen. Sodann sieht §16 Abs.1 AnwG vor, dass Anwältinnen und Anwälte, die mit Geschäftsadresse im Kanton den Anwaltsberuf ausüben, ohne in einem kantonalen Anwaltsregister einer Liste gemäss Art.28 BGFA eingetragen zu sein, der Aufsichtskommission die Aufnahme und die Beendigung der Berufstätigkeit anzuzeigen haben.
3.2 Strittig ist nun, inwieweit unter dem neuen Recht die als Unternehmensjuristen tätigen Rechtsanwälte ausserhalb des Anwaltsmonopols als "den Anwaltsberuf ausübend" im Sinn der §§10, 13, 14 und 16 AnwG zu gelten haben. Der vorliegend zu beurteilende Fall ist im Kontext zur erwähnten Totalrevision des kantonalen Anwaltsgesetzes zu sehen. Entsprechend tritt die frühere Rechtsprechung der Aufsichtskommission in den Hintergrund. Es kann somit nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der Umstand, dass sich nach der früheren Praxis ebenfalls Unternehmensjuristen als praktizierend im Sinn von §35 aAnwG melden konnten bzw. sich die Aufsichtskommission auch zur Disziplinierung von ausschliesslich im Angestelltenverhältnis, beispielsweise bei einer Treuhandgesellschaft, tätigen Rechtsanwälten zuständig erachtete, führe zwingend dazu, dies müsse sich unter dem neuen Recht gleich verhalten.
3.3 Es rechtfertigt sich daher vorliegend, näher auf die Materialien einzugehen:
3.3.1 Aus der regierungsrätlichen Weisung geht hervor, dass für alle praktizierenden Anwältinnen und Anwälte unabhängig von der Tätigkeit im Monopolbereich die Berufsregeln gelten und dass diese auch der Disziplinaraufsicht unterstellt werden sollen. Sodann wird Folgendes festgehalten: "Für in Unternehmen angestellte Anwältinnen und Anwälte ist es jedoch ein zentrales Anliegen, dass durch diese Regelung nicht verhindert wird, dass sie weiterhin ihren Titel verwenden und unter der Berufsbezeichnung Rechtsanwältin Rechtsanwalt tätig sein dürfen" (ABl2002, 1993; Hervorhebung beigefügt). Diese soeben zitierte Formulierung belegt aber, dass der Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigte, in Unternehmen angestellte Anwältinnen und Anwälte hinsichtlich der das Angestelltenverhältnis umfassenden Tätigkeiten unbesehen dem Anwaltsgesetz zu unterstellen. Gleichzeitig sollte dieser Umstand aber ohne Einfluss auf die Berechtigung zur Verwendung des Titels bzw. der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt/Rechtsanwältin" bleiben, was im Übrigen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht (BGE112 Ia 318).
3.3.2 Dass der Gesetzgeber die das Angestelltenverhältnis tangierenden Bereiche der in Unternehmen tätigen Anwältinnen und Anwälte bezüglich der Monopoltätigkeit ausgeklammert haben wollte, ergibt sich auch aus den Voten anlässlich der Beratung des Kantonsrats vom 8.September 2003 zum Anwaltsgesetz. Diskutiert wurde insbesondere, inwieweit es auch den im Teilpensum angestellten Anwältinnen und Anwälten erlaubt sein sollte, sich bezüglich ihrer freien Tätigkeit im Anwaltsregister eintragen zu lassen, da der dem Kantonsrat unterbreitete Gesetzesentwurf sich dazu nicht weiter äusserte. Einem Vorschlag, dies auch den von anerkannten Arbeitnehmer-, Arbeitgeber-, Vermieter-, Hauseigentümer- und Mieterorganisationen im Teilpensum für rein beratende Tätigkeiten angestellten Anwälten und Anwältinnen zu erlauben, soweit es ihre freie Tätigkeit betreffe, wurde entgegnet, es sei nicht einzusehen, weshalb man einen Unternehmensjuristen eine Unternehmensjuristin jemanden, der eine völlig andere Tätigkeit im angestellten Teilzeitpensum ausübe, hier nicht gleich behandeln soll wie die Mitarbeiter der genannten Organisationen, weshalb der Eventualantrag gestellt werde, die Aufzählung der Organisationen zu streichen (Prot.KR2003, S.985f.). Nachdem klargestellt wurde, dass die Eintragsberechtigung für die freie und folglich eben auch unabhängige Tätigkeit gewährleistet sein soll, wurde der erste Antrag zurückgezogen (Prot.KR2003, S.988f.). Der Referent der Kantonalen Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit (KJS) votierte in der Folge auch für den Rückzug des Eventualantrages, und zwar mit der Begründung, eine diesbezügliche Ergänzung sei überflüssig. Es gehe um den Begriff der "Unabhängigkeit des Anwalts der Anwältin", und dieser Begriff sei ein bundesrechtlicher Begriff. Die Problematik sei deshalb über die Legiferierung bzw. die Auslegung eidgenössischen Rechts zu lösen und nicht durch Normierung auf kantonaler Ebene, was von Regierungsrat Markus Notter bestätigt wurde. Er hielt fest, es wäre nicht so schlimm, wenn dem Antrag stattgegeben würde, weil das Bundesgericht jedenfalls bis anhin ohnehin die gleiche Auffassung gehabt habe wie der Antragsteller, nämlich dass es zulässig sein soll, quasi nebenamtlich Anwalt und irgendwo anders angestellt zu sein. Das Obergericht interpretiere das eidgenössische Recht sehr offen und habe heute schon eine ganze Reihe von Rechtsanwälten in dieser Situation ins Register eingetragen, sogar solche, die in einer Treuhandfirma angestellt seien. Es sei ganz klar, dass alle der Meinung seien, dass man auch in einem bestimmten Teilpensum anwaltlich tätig und in einem anderen Pensum irgendwo angestellt sein könne. Sollte dereinst irgendwann einmal insbesondere das Bundesgericht zu einer anderen Auffassung gelangen, so könne dies nicht verhindert werden, weil dann diese Bestimmung auch materiell bundesrechtswidrig werde. Aber selbst wenn dies (gemeint der Eventualantrag) jetzt hineingeschrieben werde und mit dem Bundesgericht im Einklang stehe, so sei dies formell eigentlich bundesrechtswidrig, weil in einen Bereich hineinlegiferiert werde, der nicht im Zuständigkeitsbereich des Kantons liege. Dem Eventualantrag wurde gleichwohl zugestimmt (zum Ganzen Prot.KR2003, S.989-991); er hat seinen Niederschlag in §11 Abs.2 lit.a AnwG gefunden.
3.3.3 Somit besteht Klarheit darüber, dass der Gesetzgeber teilzeitlich angestellten Anwältinnen und Anwälten die freiberufliche Anwaltstätigkeit im Monopolbereich ausserhalb des Anstellungsverhältnisses ermöglichen wollte. Unter denselben Bedingungen hat dies auch für teilzeitlich angestellte Anwältinnen und Anwälte zu gelten, die ausserhalb des Anstellungsverhältnisses ausschliesslich beratend und somit nicht im Monopolbereich tätig sind, wollte der Gesetzgeber diesen Bereich doch ebenso dem Anwaltsgesetz unterstellt wissen. Entscheidend für den Eintrag ins Anwaltsverzeichnis, welches wie das Anwaltsregister dem Schutz des Publikums dienen soll, muss daher die Unabhängigkeit der anwaltlichen Tätigkeit des im Publikum auftretenden Anwalts sein (Prot.KR2003, S.981f.).
3.4 Es stellt sich nun die Frage, ob sich Anwältinnen und Anwälte ebenfalls ins Anwaltsverzeichnis eintragen lassen können, wenn sie ihre beratende Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrer Anstellung und somit innerhalb des Anstellungsverhältnisses, nämlich gegenüber ihren nicht im Anwaltsregister Anwaltsverzeichnis eingetragenen Arbeitgebern erbringen.
Dabei ist zunächst einmal danach zu fragen, welchen Zweck der Gesetzesgeber damit verfolgte, dass sich nebst den im Monopolbereich tätigen Anwältinnen und Anwälte auch diejenigen Anwältinnen und Anwälte, die ausschliesslich beratend tätig sind, in ein Anwaltsverzeichnis einzutragen haben. Dadurch, dass Anwältinnen und Anwälte im Anwaltsregister im Anwaltsverzeichnis aufgeführt sind, besteht dem die anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmenden Publikum gegenüber Gewähr, dass die von ihm aufgesuchten Anwältinnen und Anwälte der Aufsicht der Aufsichtskommission und den Berufsregeln des BGFA unterstehen (§§13 und 14 AnwG). Die Aufsicht der Aufsichtskommission beschränkt sich nicht nur auf die im Monopolbereich tätigen Anwältinnen und Anwälte, sondern wurde vom Gesetzgeber auch auf die ausschliesslich beratend tätigen Anwältinnen und Anwälte ausgedehnt, weil der Schutz des Publikums (welches sich darauf soll verlassen dürfen, dass Anwältinnen und Anwälte, die als solche in Erscheinung treten, einer besonderen Aufsicht unterstehen und dass auch für sie Berufsregeln gelten) dies erfordert (ABl2002, 2016). Demnach steht auch bei der Eintragung der ausschliesslich beratend tätigen Anwältinnen und Anwälte in das Anwaltsverzeichnis der Publikumsschutz im Vordergrund (vgl. auch Prot.KR2003, S.982). Bei der von einer Anwältin von einem Anwalt gegenüber dem eigenen Arbeitgeber im Rahmen des Anstellungsverhältnisses erbrachten Beratertätigkeit handelt es sich aber gerade nicht um eine gegenüber dem Publikum erbrachte Dienstleistung. Der Arbeitgeber, zu dem die angestellten Anwältinnen und Anwälte in einem Treueverhältnis stehen, bedarf keines Publikumschutzes, weshalb eine teleologische Auslegung des Anwaltsgesetzes dazu führt, dass es nicht dem Gesetzeszweck entsprechen kann, dass sich angestellte Anwältinnen und Anwälte für ihre ihrem Arbeitgeber gegenüber erbrachte beratende Tätigkeit ins Anwaltsverzeichnis eintragen lassen können.
3.5 Die Eintragung des Beschwerdeführers ins Anwaltsverzeichnis scheitert aber auch daran, dass seine beratende Tätigkeit gegenüber seiner Arbeitgeberin bzw. der mit dieser liierten Bankengruppen nicht den Anforderungen einer unabhängigen Anwaltstätigkeit genügt, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt:
3.5.1 In der regierungsrätlichen Weisung wurde unter anderem festgehalten, für Anwältinnen und Anwälte, die ausschliesslich beratend tätig seien, sollen die Berufsregeln nach Art.12 und 13 BGFA durch Verweisung als kantonales Recht sinngemäss gelten. Das bedeute nicht, dass sich die in einem Anstellungsverhältnis tätigen Anwältinnen und Anwälte bei ihrer beruflichen Tätigkeit genau gleich zu verhalten hätten wie selbstständig tätige Berufsangehörige. Die Berufsregeln und das Berufsgeheimnis seien vielmehr entsprechend der konkreten Situation der Anwältin des Anwaltes zu interpretieren. Was die in Art.12 lit.b BGFA verlangte Unabhängigkeit anbelange, so sei damit die Unabhängigkeit bei der Berufsausübung angesprochen und nicht wie bei der persönlichen Voraussetzung für den Registereintrag nach Art.8 Abs.1 lit.d BGFA die institutionelle Unabhängigkeit. Eine unzulässige Abhängigkeit bei der Berufsausübung liege nach dem Gesagten nicht bereits dann vor, wenn die Anwältin der Anwalt von einer Person angestellt sei, die nicht im Anwaltsregister eingetragen sei. Vielmehr gälten diesbezüglich für angestellte Anwältinnen und Anwälte, die Klienten ihres Arbeitgebers als Anwältin als Anwalt berieten, weiterhin die in der zürcherischen Praxis entwickelten Kriterien (ABl2002, 2016f. mit Hinweis auf ZR79 Nr.126 und ZR95 Nr.42, Hervorhebung beigefügt).
3.5.2 Die Aufsichtskommission hat nun aber ihre Praxis unter Hinweis auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung dahingehend präzisiert, die Eintragung von nicht im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten in das Verzeichnis gemäss §16 AnwG sei auf diejenigen Inhaberinnen und Inhaber eines kantonalen Anwaltspatentes zu beschränken, die mit einer Geschäftsadresse im Kanton unabhängig und selbstständig als Angestellte einer ihrerseits im Anwaltsregister eingetragenen Person anwaltlich tätig seien.
Inwieweit diese neue Praxis der Aufsichtskommission zur Folge hat, dass Anwältinnen und Anwälte, welche Klienten ihres nicht im Anwaltsregister Anwaltsverzeichnis eingetragenen Arbeitgebers beraten, mangels Unabhängigkeit nicht die Voraussetzungen erfüllen, um ins Anwaltsverzeichnis eingetragen zu werden und sie auch nicht dem Berufsgeheimnis unterstehen, kann hier offen bleiben. Diese Frage bildet vorliegend nicht Streitgegenstand (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Vorbem. zu §§19-28, N.86ff.). Der Beschwerdeführer beantragt nämlich die Eintragung ins Anwaltsverzeichnis nicht in erster Linie im Zusammenhang mit der Kundenberatung. Er hält fest, die Beratung von Kunden, Mitarbeitern und Geschäftspartnern der Bank erfolge nur sporadisch und sei von sehr untergeordneter Bedeutung. Sollte dieser Teil seiner Tätigkeit als Hindernis für eine Eintragung gewertet werden, so wäre er bereit, auf diesen Teil seiner Tätigkeit zu verzichten. Somit treten die Bemerkungen in der Weisung, die ohnehin die hier nicht weiter interessierende Kundenberatung durch in Unternehmen angestellte Anwältinnen und Anwälte betreffen, worauf der Beschwerdeführer jedoch Bezug nimmt, in den Hintergrund. Dass der Arbeitgeber eines angestellten Anwalts aber nicht in diesem Sinn als "Klient" "Kunde" gelten kann, versteht sich von selbst (vgl. auch vorne E.3.4, wonach der Arbeitgeber keines Publikumschutzes bedarf).
Aber selbst wenn das Begehren des Beschwerdeführers so aufzufassen wäre, dass er eine Eintragung in das Anwaltsverzeichnis für seine Kundenberatung beantragt, kann im vorliegenden Verfahren offen gelassen werden, ob er Anspruch auf einen solchen Eintrag hat. Das Bundesgericht führte in einem neueren Entscheid aus, wenn der angestellte Anwalt ein Mandat eines Kunden seines Arbeitgebers übernehme, tue er dies auch im Interesse seines Arbeitgebers, der ihm gegenüber aus dem Arbeitsverhältnis weisungsbefugt sei. Die Ausübung eines Mandats unter dem Einfluss des Arbeitgebers sei mit dem Erfordernis der anwaltlichen Unabhängigkeit nicht vereinbar und dürfe untersagt werden. Die Möglichkeit der Vertretung von mit dem Arbeitgeber in Beziehung stehenden Personen sei dagegen von der Rechtsprechung nicht vollständig ausgeschlossen worden, sofern im Einzelfall als sichergestellt erscheine, dass der Anwalt das Mandat führen könne, ohne dass er dabei durch ein möglicherweise vom Interesse des Klienten abweichendes Interesse des Arbeitgebers beeinflusst werde (BGE130 II 87 E.4.3.3). Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise substanziiert dargetan, dass er im Rahmen der Klientenbetreuung, für die eine Eintragung ins Anwaltsregister denkbar ist, die vom Bundesgericht geforderte anwaltliche Unabhängigkeit auch seinem Arbeitgeber gegenüber zu gewährleisten vermag, weshalb wie gesagt es offen gelassen werden kann, ob eine Eintragung des Beschwerdeführers ins Anwaltsverzeichnis für seine Kundenberatung möglich ist.
3.5.3 Nachdem §14 Abs.1 AnwG ausdrücklich festhält, das Berufsgeheimnis und die Berufsregeln gemäss BGFA würden sinngemäss auch für Anwältinnen und Anwälte gelten, die den Anwaltsberuf ausüben, aber dem BGFA nicht unterstehen, rechtfertigt es sich umso mehr, für die Beantwortung der Frage, inwieweit die internen unternehmensspezifischen Beraterfunktionen des als Direktor und Rechtsanwalt beschäftigten Beschwerdeführers dem Erfordernis der Unabhängigkeit genügen, auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung abzustellen, wie dies denn auch die Aufsichtskommission getan hat. Der Beschwerdeführer weist allerdings auf das Votum des Referenten der KJS im Zusammenhang mit §4 Abs.2 lit.c AnwG hin, wonach die vorbereitende Kommission auch den Rahmen für die Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission auf Anwältinnen und Anwälte ausgeweitet habe, die nicht im Monopolbereich tätig, sondern nur im Anwaltsverzeichnis eingetragen seien. Gemeint seien damit zum Beispiel Unternehmensanwältinnen und -anwälte, welche ja ebenfalls viel Know-how in die Prüfungskommission einbringen könnten (Prot.KR2003, S.984). Dieses Votum unterstützt zwar die vom Beschwerdeführer vertretene Auslegung, doch ist darauf nicht abzustellen, steht es doch im Widerspruch zu den restlichen Materialien und zum im Rahmen einer umfassenden Auslegung zu berücksichtigenden Gesetzeszweck des Publikumsschutzes. Das bedeutet, dass auch für die Mitgliedschaft in der Anwaltsprüfungskommission eine anwaltliche (forensische und/oder beratende) Tätigkeit vorausgesetzt wird, wobei es abzugrenzen gilt, wann eine solche gegeben ist.
Das Bundesgericht hat ein absolutes Verbot, den eigenen Arbeitgeber als Anwalt vor Gerichten zu vertreten, unter dem Gesichtswinkel der (finanziellen) Unabhängigkeit als verfassungskonform erachtet. Gemeint sei damit der Fall, dass der Angestellte der Unternehmung formell als deren Anwalt auftrete. Nicht berührt davon sei hingegen die Frage, ob eine Unternehmung sich durch eigene Arbeitnehmer mit Organfunktion, die über ein Anwaltspatent verfügten, vertreten lassen dürften. Soweit kein Anwaltszwang bestehe, dürfte dem nichts entgegenstehen; der Arbeitnehmer könne dabei aber nicht die Stellung eines Anwalts beanspruchen (BGE130 II 87 E.4.3.2, mit Hinweisen, Hervorhebung beigefügt). Sodann hat das Bundesgericht ausgeführt, institutionell verstandene Unabhängigkeit bedeute, dass das Fehlen der Unabhängigkeit bei Mandanten zu vermuten sei, die in irgendeinem Zusammenhang mit der Anstellung stehen; so bei der Vertretung des Arbeitgebers selber von mit diesem verbundenen Unternehmungen sowie bei der Vertretung von dessen Kunden ( ). Das Gesetz sei daher so auszulegen, dass der Anwalt für seine Tätigkeit als Anwalt in keinem Angestelltenverhältnis mit einem Arbeitgeber stehen dürfe, der nicht selber als Anwalt im Register eingetragen sei. Der bei einem diese Voraussetzungen nicht erfüllenden Arbeitgeber angestellte Anwalt könne aber die verlangte Unabhängigkeit ebenfalls aufweisen, wenn er seine Anwaltstätigkeit ausserhalb dieses Angestelltenverhältnisses ausübe und sich auf Mandate beschränke, die auch klar ausserhalb des Tätigkeitsbereichs seines Arbeitgebers lägen (BGE130 II 87 E.5.2).
3.5.4 Damit ergibt sich aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig, dass die beratende Tätigkeit des Beschwerdeführers gegenüber seiner Arbeitgeberin bzw. der mit dieser liierten Bankengruppen nicht unter den Begriff der unabhängigen Anwaltstätigkeit im umschriebenen Sinn fallen kann (vgl. auch Hans Nater, Anwaltsrubrik, SJZ100/2004, S.139ff.). Es ist daher unter keinem Titel zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Eintragung des Beschwerdeführers in das den Schutz des Publikums bezweckende Anwaltsverzeichnis abgelehnt hat. Damit wird denn auch die zweifelsohne komplexe und verantwortungsvolle Beraterfunktion des Beschwerdeführers, namentlich auch im Hinblick auf die bevorstehende Verschärfung der Strafbestimmungen, nicht herabgesetzt. In seiner Stellung als Direktionsmitglied ist er aber in weit gehender Art und Weise mit der Bankengruppe verbunden, welcher Umstand nach schweizerischer Auffassung im Gegensatz zur angelsächsischen dazu führt, dass die Voraussetzungen der Unabhängigkeit in der Funktion als Anwalt der betreffenden Firmen nicht erfüllt sein können (vgl. zum Ganzen auch Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 28.April 1999, BBl1999 VII 6013, 6034f., 6038f.; Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, 3.A., Zürich 2004, S.479; Michael Pfeifer, Der Rechtsanwalt in der heutigen Gesellschaft, ZSR115/1996, II, S.253ff., insbes. S.318-320; derselbe in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art.13 N.89ff.; Lucien W. Valloni/Marcel C. Steinegger, Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, Zürich etc. 2002, S.38). Daran ändert auch nichts, dass die Rechtsabteilung, welcher der Beschwerdeführer vorsteht, räumlich, organisatorisch und technisch eigenständig ist. Sowohl die Visitenkarte als auch das vom Beschwerdeführer verwendete Briefpapier weisen unmissverständlich auf seine Stellung in der Bank und damit auf seine Abhängigkeit von derselben hin. Der Beschwerdeführer ist denn auch nicht frei von Rapportierungspflichten. So hat er wenn auch nicht gegenüber der Geschäftsleitung der Bank, bei welcher er angestellt ist an den "Head of Group Legal Services Wealth Management Division" der beherrschenden ausländischen Finanzdienstleistungsgruppe sowie an den "Chief Risk Officer" der Bank und an das "Risk Management Committee" und das "Audit Committee" des Verwaltungsrats zu rapportieren, was dem hiesigen Begriff der Unabhängigkeit bezüglich der Anwaltstätigkeit diametral entgegensteht (vgl. Walter Fellmann in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, §12 N.73 mit Hinweis auf BGr, 7.April 2004, 2A.285/2003, E.2, www.bger.ch; im Übrigen ebenso die frühere Auffassung der Aufsichtskommission, ZR79 Nr.126 E.9).
3.6 Die vom eidgenössischen Gesetzgeber vorgenommene restriktive und vom Bundesgericht präzisierte Auslegung des Begriffs der anwaltlichen Unabhängigkeit, welcher Auffassung sich nun die Aufsichtskommission im Zusammenhang mit der Eintragung ins Anwaltsverzeichnis angeschlossen hat, widerspricht auch nicht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dieser billigt den Mitgliedstaaten das Recht zum Erlass von Regelungen zu, die vom Rechtsanwalt verlangen, dass er sich in einer Position der Unabhängigkeit gegenüber staatlichen Stellen, anderen Wirtschaftsteilnehmern und Dritten befindet, von denen er sich zu keiner Zeit beeinflussen lassen darf (vgl. BGE130 II 87 E.4.2 und BGr, 13.Dezember 2003, 2.A.101/2003, E.4.2, E.5.1.1, www.bger.ch).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, durch die Verweigerung der Eintragung in das Anwaltsverzeichnis werde die in Art.27 BV garantierte Wirtschaftsfreiheit verletzt, ist fraglich, ob überhaupt der Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit tangiert ist, wird doch der Beschwerdeführer trotz Verweigerung des Eintrags nicht an der Ausübung seiner ohnehin kaum nach aussen gerichteten Funktionen eingeschränkt. Selbst wenn aber der Schutzbereich tangiert wäre, kann keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit festgestellt werden, sowenig wie dies durch die Einschränkung der Befugnis, Parteien im Monopolbereich vor Gericht zu vertreten, der Fall ist, sofern wie hier die im überwiegenden öffentlichen Interesse stehende Unabhängigkeit des Antragstellenden nicht ausreichend gewährleistet ist (vgl. BGE130 II 87 E.3; BGr, 13.Dezember 2003, 2A.101/2003, E.3, www.bger.ch; Pra90/2001 Nr.141 E.3a, 4a). Gerade diese Unabhängigkeit soll grösstmögliche Freiheit und Sachlichkeit bei der Interessenwahrung gegenüber dem Klienten wie gegenüber dem Richter gewährleisten und bildet die Voraussetzung für das Vertrauen in den Anwalt und die Justiz (Pra90/2001 Nr.141, Regeste). Eine direkte indirekte Abhängigkeit des Anwalts von einem Dritten, der selbst nicht in einem Anwaltsregister (oder, bei rein beratender Tätigkeit, mindestens im hier interessierenden Anwaltsverzeichnis) eingetragen ist, darf nicht einmal im Ansatz toleriert werden. Solche Abhängigkeiten würden den Schutz des Rechtssuchenden und das Vertrauen in den Anwalt gefährden und damit letztlich dem Rechtsstaat und der Justiz schaden (vgl. Ernst Staehelin/Christian Oetiker in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art.8 N.32). Dass der Beschwerdeführer aber nicht unabhängig in diesem Sinn ist, wurde bereits dargelegt, weshalb er auch nicht ins Verzeichnis, welches eine Kontrolle der rein beratenden Anwaltstätigkeit bezweckt, eingetragen werden kann. Es sei angefügt, dass es auch Stimmen gibt, welche anders als der Beschwerdeführer gerade die Unterstellung der Berateranwälte im Kanton Zürich unter die Berufsregeln als eine mögliche Grundrechtseinschränkung sehen, was hier aber nicht weiter ausgeführt zu werden braucht (vgl. Beat Hess, Umsetzung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA] durch die Kantone, SJZ98/2002, S.485ff., insbes. S.488f.).
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, die Unterstellung des bei einem Unternehmen angestellten Anwalts unter das Berufs- bzw. Anwaltsgeheimnis, dessen Schutz ohne Eintragung ins Verzeichnis wohl schon deswegen versagt würde, stünde namentlich im Hinblick auf die "Deliktsverhinderungspflicht" ebenfalls im öffentlichen Interesse. Dass die Compliance-Tätigkeit und ähnliche Aufgaben der in Unternehmen angestellten Anwältinnen und Anwälte auch öffentliche Interessen erfüllen, soll nicht in Abrede gestellt werden. Diese Funktionen können aber nicht unter den Begriff der unabhängigen anwaltlichen Tätigkeit fallen. Entsprechend ist bei der parlamentarischen Detailberatung auf die Problematik zwischen Anwaltsgeheimnis einerseits und beispielsweise der Offenlegung des Bankkundengeheimnisses andererseits durch den bei einer Bank angestellten Anwalt hingewiesen worden (AB1999 N.1566, Votum Suter; zum Problem "Anwaltsgeheimnis" und "Bankgeheimnis" vgl. auch Niklaus Oberholzer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtinger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel etc. 2003, Art.321 N.21). Ähnliche Schwierigkeiten könnten sich auch bei der anwaltlichen Beratung des Arbeitgebers durch den angestellten Anwalt ergeben. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts, dass das Anwaltsgeheimnis bei einer Entbindung durch den Berechtigten entfalle und die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) in der Praxis von den Banken verlange, Anwälte vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden, womit sichergestellt sei, dass dieses die EBK in ihrer Aufsichtstätigkeit nicht einschränke. Der Beschwerdeführer folgt nämlich zumindest indirekt durch entsprechende Verweisungen der Auffassung, die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch den Geheimnisherrn verpflichte den Anwalt zur Aussage (so Werner de Capitani, Anwaltsgeheimnis und Unternehmensjurist, Das Anwaltsgeheimnis Band5, Zürich 1999, Rz.151ff., insbes. Rz.155). Dies ist aber nicht der Fall, hält doch Art.13 Abs.1 Satz 2 BGFA fest, die Entbindung vom Berufsgeheimnis verpflichte die Anwältinnen und Anwälte nicht zur Preisgabe von Anvertrautem (vgl. auch Valloni/Steinegger, S.49f.; Lorenz Erni, Anwaltsgeheimnis und Strafverfahren, Das Anwaltsgeheimnis Band4, Zürich 1997, Rz.27; im selben Band: Beat Brechbühl/Ernst Hauser/Urs Hofer, Der Anwalt als Zeuge, Das Anwaltsgeheimnis Band4, S.53f.; Walter R. Schluep, Über Sinn und Funktionen des Anwaltsgeheimnisses im Rechtsstaat, Das Anwaltsgeheimnis Band1, Zürich 1994, Rz.63). Damit wären aber Interessenkonflikte und Doppelvertretungen des seinen Arbeitgeber vertretenden Anwalts vorprogrammiert (vgl. Fellmann, Art.12 N.86; Pra90/2001 Nr.141 E.4a/aa, E.4c).
Wie anzumerken ist, hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nur darüber zu befinden, ob die Verweigerung der Eintragung ins Anwaltsverzeichnis rechtens ist, was aus den dargelegten Gründen zu bejahen ist. Hingegen kann jetzt nicht darüber entschieden werden, ob und unter welchen Umständen sich der Beschwerdeführer in einer konkreten Situation trotz Nichteintragung dennoch auf das Anwaltsgeheimnis berufen könnte (zur Anwendbarkeit des Anwaltsgeheimnisses vgl. Hess, S.492, mit Hinweisen; Ramon Mabillard, Anwaltsgeheimnis als verfassungsrechtliche Schranke für Zwangsmassnahmen, SJZ101/2005, S.209ff.; Pfeifer, ZSR115/1996, S.320).
4.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§70 in Verbindung mit §13 Abs.2 sowie §17 Abs.2 VRG).
Die Frage der Eintragung ins Anwaltsverzeichnis tangiert selbstständiges kantonales Recht, auch wenn dabei Regeln des eidgenössischen Anwaltsgesetzes als stellvertretendes kantonales Recht mitberücksichtigt werden. Somit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nicht gegeben (vgl. Hess, S.488).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
5. Mitteilung an
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.