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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2005.00471)

Zusammenfassung des Urteils VB.2005.00471: Verwaltungsgericht

I. C führte den Rottweiler `Sonny` unangeleint aus und griff unvermittelt eine andere Person an, was zu schweren Verletzungen führte. Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte den Hund, ordnete die Einschläferung an und wies Einsprüche dagegen ab. II. Einsprachen gegen die Entscheidungen wurden abgelehnt und die Kosten den Einsprechenden auferlegt. III. Rekurse wurden ebenfalls abgelehnt, die Kosten den Rekurrenten auferlegt und die Rekursfrist verkürzt. IV. Beschwerden gegen die Entscheidungen wurden eingereicht, aber abgewiesen. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Rottweiler `Sonny` gefährlich sei und nicht an die Beschwerdeführerin ausgehändigt werden könne.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2005.00471

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2005.00471
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/3. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2005.00471 vom 17.11.2005 (ZH)
Datum:17.11.2005
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Euthanasierung eines Rottweilerhundes, der eine Passantin angefallen hatte:
Schlagwörter: Hunde; Sonny; Hundes; Beschwerdeführenden; Tierheim; Stadt; Halter; Maulkorb; Gemeinde; Recht; Rottweiler; HundeG; Gemeinden; Tiere; Kanton; Hundeschule; Bezirks; Wegleitung; Hundegesetz; Polizei; Kantons; Vorinstanz
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, §50 N.60 VRG, 1977

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2005.00471

I.

C führte am Morgen des 8.April 2005 den Rottweiler E (genannt "Sonny") ihres Sohnes B unangeleint auf dem L-Weg entlang der Limmat spazieren. Dabei traf sie auf F, die ihrerseits einen Hund ausführte. Die beiden Frauen überquerten zusammen die M-Brücke und blieben danach stehen. Unvermittelt griff der Rottweiler "Sonny" F an, indem er sie in den linken Arm, in ihre übergehängte Tasche und erneut in den linken Arm biss. Durch den Angriff fiel F und stürzte die Böschung zur Limmat hinunter. Der Hund biss sie alsdann in den rechten Oberarm, den sie am Boden liegend schützend über ihr Gesicht gelegt hatte, und streifte sie mit den Zähnen zusätzlich am Rücken. Schliesslich gelang es C, den Hund vom Opfer wegzuziehen, worauf sie sich mit ihm entfernte. Passanten riefen die Polizei und betreuten die erheblich verletzte Angegriffene, die hernach im Spital notfallmässig operiert werden musste. Aufgrund eines Hinweises aus der Bevölkerung konnte C am 11.April 2004 am selben Ort von der Polizei angetroffen werden, als sie den Hund "Sonny" wiederum nicht angeleint spazieren führte.

Im Rahmen des gegen C angehobenen Strafverfahrens wurde "Sonny" am 13.April 2005 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat als Beweismittel beschlagnahmt. Die am 27.April 2005 vom Diensthundewesen der Kantonspolizei Zürich vorgenommene Wesensüberprüfung ergab, dass der Hund ein hohes Aggressionspotential aufwies und auf Rufe und Schreie unvermittelt zubiss. Mit Verfügung vom 10.Mai 2005 hob die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme auf. Am 11.Mai 2005 verfügte die Vorsteherin des Polizeidepartementes der Stadt Zürich die definitive Beschlagnahmung des Hundes "Sonny" sowie dessen Einschläferung.

II.

Dagegen liessen B, dessen Schwester A und C am 17.Mai 2005 Einsprache beim Stadtrat von Zürich erheben und beantragen, "Sonny" sei unverzüglich der neuen Hundehalterin A herauszugeben, allenfalls unter Auflagen wie Leinenzwang, Maulkorbtragpflicht und Absolvierung einer qualifizierten Hundeschule. Hintergrund dafür war, dass der eigentliche Halter des Hundes, B, für zwei Jahre in die Arbeitserziehungsanstalt X eingewiesen wurde; die Halteränderung ist formell noch nicht vorgenommen worden. Der Stadtrat von Zürich wies die Einsprache mit Beschluss vom 1.Juni 2005 ab und auferlegte deren Kosten den Einsprechenden zu gleichen Teilen.

III.

Dagegen erhoben die drei Einsprechenden am 13.Juni 2005 Rekurs beim Statthalteramt des Bezirks Zürich mit dem Antrag, der Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 1.Juni 2005 sei ebenso wie die Verfügung des Polizeidepartements der Stadt Zürich vom 11.Mai 2005 aufzuheben und der Hund "Sonny" mit sofortiger Wirkung A herauszugeben, allenfalls unter den bereits im Einspracheverfahren erwähnten Auflagen. Das Statthalteramt wies den Rekurs mit Verfügung vom 14.September 2005 ab und auferlegte die Kosten den Rekurrenten zu gleichen Teilen. Es verkürzte die Rekursfrist auf zehn Tage und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.

IV.

Hiergegen liessen die Rekurrenten am 26.September 2005 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich einlegen und beantragen, die bisherigen Entscheide seien aufzuheben und "Sonny" unverzüglich A herauszugeben, allenfalls unter den bereits in früheren Verfahren erwähnten Auflagen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerdeführerin A die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Zudem sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung mit Bezug auf die Euthanasie-Verfügung wieder aufzuheben. Mit Präsidialverfügung vom 30.September 2005 hielt das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Beschlagnahme des Rottweiler-Rüden "Sonny" entzogen, stellte sie im übrigen Umfang (insbesondere betreffend Euthanasierung) aber wieder her. Das Statthalteramt des Bezirks Zürich verzichtete auf Vernehmlassung. Die Vorsteherin des Polizeidepartementes der Stadt Zürich liess in der Beschwerdeantwort einlässlich die Abweisung der Beschwerde beantragen und begründen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach §41 in Verbindung mit §19c Abs.2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) sachlich und funktionell zuständig. Da der vorliegende Fall nicht unmittelbar vermögensrechtlicher Natur ist, ist die Kammer zum Entscheid berufen (§38 Abs.1 und 2 VRG).

2.

2.1 Nach §1 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 14.März 1971 (HundeG) untersteht das Halten von Hunden der Kontrolle durch die Gemeinden. Hunde, die mit ansteckenden, unheilbaren Ekel erregenden Krankheiten behaftet für Mensch und Tier gefährlich sind, können auf Anordnung des Bezirkstierarztes abgetan werden, wenn eine tierärztliche Behandlung keinen Erfolg verspricht wenn der Halter die Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses für eine angeordnete Behandlung verweigert (§6 HundeG). Ein Hund, der einen Menschen ein Tier anfällt, ist von demjenigen, der über ihn die Aufsicht ausübt, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln davon abzuhalten (§7 Abs.2 HundeG). Läufige, bissige und kranke Hunde sind stets anzuleinen. Bissige Hunde müssen überdies einen Maulkorb tragen (§10 Abs.2 HundeG). Nach §1 der Hundeverordnung vom 11.November 1971 (HundeV) ist der Vollzug des Hundegesetzes Sache der Gemeinden. Sie bezeichnen die Organe, die mit der Aufsicht über das Hundewesen betraut sind.

2.2 Das Veterinäramt Zürich erliess am 15.Dezember 2000 betreffend gefährliche Hunde eine Wegleitung für die Gemeinden zum Vollzug des Hundegesetzes (fortan Wegleitung). Hauptfunktion einer solchen Verwaltungsverordnung ist es, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz.123f.). Trotz mangelnder Gesetzeskraft sollen sich die Verwaltungsbehörden daran halten und davon nur abweichen, wenn deren Anwendung im Einzelfall gegen gesetzliche Bestimmungen verstösst. Auch der Richter soll Verwaltungsanweisungen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (RB 1977 N.21; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, §50 N.60; BGE125 V 377 E.1c). Auf die Wegleitung ist daher abzustellen.

Nach der Wegleitung zum Vollzug des Hundegesetzes für gefährliche Hunde, die als solche im Hundegesetz keine Erwähnung finden, haben die Gemeinden unter anderen folgende Aufgaben: Sie sind zur Entgegennahme und Abklärung sämtlicher Beschwerden und Anträge betreffend auffällig gewordenen Hunden verpflichtet. Fälle, in denen eine fachliche Beurteilung notwendig ist, sind einem Bezirkstierarzt einer Bezirkstierärztin mit besonderer Ausbildung zur Abklärung auffälliger Hunde zu überweisen. Die Gemeinden sind sodann zuständig für den Erlass von verwaltungsrechtlichen Massnahmen gemäss Hundegesetz für sämtliche in den Gemeinden gemeldeten Hunde und somit in aller Regel auch für die in der Gemeinde gemeldeten Halterinnen und Halter. Sie verfügen zudem die nach Hundegesetz notwendigen verwaltungsrechtlichen Massnahmen (Maulkorb, Leinenzwang, Erziehung, Tötung etc.) und setzen diese durch (Wegleitung lit.D).

3.

3.1 Vorliegend wurde durch die Kantonspolizei Zürich, Abteilung Diensthundewesen, am 27.April 2005 eine Überprüfung (Wesensabklärung) von "Sonny" vorgenommen. Zwar schreibt die Wegleitung vor, dass die Gemeinden auffällige Hunde von Bezirkstierärzten mit besonderer Ausbildung abklären lassen müssen. Indessen erging der Auftrag zur Beurteilung von "Sonny" hier durch die mit der Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin 3 befasste Staatsanwältin. Die Beschwerdeführenden beanstanden diese Beurteilung im Beschwerdeverfahren nicht mehr, sodass darauf abzustellen ist.

Daraus geht hervor, dass der Hund "Sonny" sich beim ersten lauten Rufen der Prüfperson sofort vor diese hinstellte. Bei der Aufforderung "geh weg" packte der Hund sie an der Jacke in Höhe Unterleib, beim Hilferuf packte er energisch zu und konnte nur mittels Pfefferspray abgewehrt werden. Die Prüfenden kamen zum Schluss, dass der Hund eine besonders niedrige Reizschwelle habe, da er bloss aufgrund der Aufforderung "geh weg" unmittelbar zugebissen habe, ohne vorher zu warnen. Solches Verhalten sei für einen Hund nicht normal, insbesondere nicht im Alter von 13 Monaten. Die Stadtpolizei Zürich, Abteilung Diensthundewesen, ging im Antrag auf Einschläferung des Hundes vom 9.Mai 2005, gestützt auf den Bericht der Kantonspolizei vom 27.April 2005, von einem völlig nichtadäquaten Aggressionsverhalten des Hundes aus einer friedlichen Situation heraus aus und leitete daraus eine grosse Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Hund ab. Auflagen wie Maulkorbpflicht und Leinenzwang erachtete sie abgesehen von der fehlenden Kontrollmöglichkeit als ungenügend. Auf die von den Beschwerdeführenden daran geäusserte Kritik hielt die Stadtpolizei Zürich fest, dass ein Hund aus einer friedlichen Situation heraus auf ein Schreien nicht so feindselig und massiv attackieren dürfte, wie dies geschehen sei. Ausserdem könnten Wesensmerkmale wie innere Sicherheit, tiefe Reizschwelle und grosses Aggressionsverhalten durch die Ausbildung in einer qualifizierten Hundeschule nicht verbessert werden. Seit Mitte April 2005 befindet sich "Sonny" im Tierheim "G", wo erhebliche Schwierigkeiten in seiner Haltung auftraten. Dem Bericht vom 8.September 2005 ist zu entnehmen, dass es das Tierheim als nicht verantwortbar erachtete, den Hund während der "Tage der offenen Tür" bei sich zu halten. Bestätigt wurde auch die enorm niedrige Reizschwelle des Hundes, die es verunmögliche, ausserhalb des Tierheimgeländes einen Spaziergang mit ihm zu machen. Ausserdem sei nicht abschätzbar, wann er vom Spiel- ins Aggressionsverhalten wechsle und zubeisse. Es lasse sich auch nicht striegeln und attackiere ohne Vorwarnung. Das Tierheim lehnte jede Mitwirkung zur Weiterplatzierung des Hundes ab und hielt es nicht für möglich, diesen tiergerecht weiterzuvermitteln. Die Vorinstanz durfte demnach zu Recht davon ausgehen, dass es sich bei "Sonny" um einen aggressiven und gefährlichen Hund handle (Vorinstanz E.3).

3.2 Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, das Tierheim "G" sei für "Sonny" nicht der geeignete Aufenthaltsort. Er werde in einem separaten Zwinger und ohne soziale Kontakte gehalten. Somit verhalte sich der Hund durch die isolierte Haltung "mittlerweile aggressiv".

3.2.1 Die Kritik der Beschwerdeführenden am Tierheim "G" geht offenbar vom formellen Vereinszweck des Betreibers Tierrettungsdienst aus, der die Rettung, Haltung und Vermittlung verletzter, gequälter und halterloser Tiere umfasst. Damit ist aber weder dargetan, dass das Tierheim "G" zur Beherbergung von Hunden nicht geeignet noch dass "Sonny" dort unzureichend untergebracht sei. Vielmehr verfügt das Tierheim "G" über die in Hundeheimen üblichen Anlagen wie Zwinger und Freilaufgelände.

Die ungeeignete Unterbringung wird in der isolierten Haltung von "Sonny" erkannt. Indessen ist diese offensichtlich nötig, um dem Verhalten des Hundes gerecht zu werden, da er von seiner niedrigen Reizschwelle und der Gefahr raschen Zubeissens nichts verloren hat. Es ist demnach das Verhalten des Hundes, welches die Art der Hundehaltung bestimmte, und nicht umgekehrt. So mag zwar die isolierte Haltung im Tierheim nach mehreren Monaten das Aggressionsverhalten des Hundes noch verstärkt haben, nach dem Ausgeführten jedoch gewiss nicht Grundlage dafür bilden.

3.2.2 Die Vorinstanz führte aus, Rottweilerhunde benötigten von Anfang an eine starke und konsequente Führung, was die Beschwerdeführenden bestreiten. Indessen wies schon der Kaufvertrag über den Hund darauf hin, dass dieser bereits sehr viel Selbstvertrauen zeige und früh konsequent erzogen werden müsse, um spätere Rangordnungs- und Appellprobleme zu vermeiden. Daran liess es der bisherige Halter offenkundig fehlen. Wenn die Beschwerdeführenden die Notwendigkeit konsequenter frühzeitiger Erziehung des Hundes bestreiten, widersprechen sie damit auch der Ansicht der von ihnen empfohlenen Hundeschule, wonach mit Kampfhunden zu denen der Rottweiler gehört bereits als Welpen konsequent gearbeitet und die Hierarchie klargestellt werden müsse. Dies sei umso schwieriger, als Kampfhunde vom Charakter her oft führerweich seien, das heisst den Eindruck erweckten, sich in jeder Situation von Einwirkungen stark beeindrucken zu lassen, was ein fataler Irrtum sei. Erst wenn man einen solchen Hund in einer Konfliktsituation antreffe, erkenne man, wie enorm stark dieser wirklich sei. Je länger aber der Halter zulasse, dass der Hund sein Dominanzverhalten auslebe und ihn somit darin bestätige, umso schwieriger werde die Korrektur. Auf die Härte von "Sonny" weist vorliegend nicht nur hin, dass er am 8.April 2005 vom Opfer auch dann noch nicht abliess, als dieses am Boden lag und sich nicht mehr bewegte, sondern auch, dass er bei der Wesensprüfung von der Prüfungsperson erst dann abliess, als diese einen Pfefferspray einsetzte.

3.3 Demnach fragt sich, ob "Sonny" der Beschwerdeführerin 1 herausgegeben werden kann mit der Auflage, eine qualifizierte Hundeschule zu besuchen. Das ist zu verneinen. Wie bereits ausgeführt, fehlte es dem Rottweiler-Rüden offenkundig an der frühzeitigen konsequenten Erziehung und Unterordnung. Die Folgen dieser Versäumnisse der Beschwerdeführenden dürften sich mittlerweile verstärkt haben, nachdem "Sonny" nun schon längere Zeit eine Bezugsperson fehlt. Angesichts des hohen Gefährdungspotentials des Tieres steht dessen Herausgabe an die Beschwerdeführerin 1 ausser Frage, selbst unter dem Versprechen, dass sie mit ihm eine qualifizierte Hundeschule besuchen würde. Wie dargetan, könnte die Erziehung in einer Hundeschule bisher Versäumtes allenfalls korrigieren, nicht aber ungeschehen machen. Ausserdem wird dafür viel Zeit und Geduld benötigt und besteht keinerlei Gewähr dafür, dass dem Hund ein normales Verhalten beigebracht werden kann (vorn E.3.2.2).

3.4 Schliesslich geht es vorliegend nicht darum, ob die Beschwerdeführerin 1 keine Probleme mit dem Hund hat, sondern darum, wie gefährlich dieser für die Öffentlichkeit ist, und ob die Beschwerdeführerin 1 dafür einstehen könnte, dass für die Öffentlichkeit keine gefährlichen Situationen mehr entstünden.

3.4.1 Die Vorinstanz erachtete die Beschwerdeführerin 1 für nicht geeignet, den Hund "Sonny" so zu halten, dass keine Gefährdung der Öffentlichkeit entstehen würde. Dem ist beizupflichten. Die Beschwerdeführerin 1 sprang im Februar 2005 als Halterin des Hundes ein, da ihr Bruder für zwei Jahre in die Arbeitserziehungsanstalt X eingewiesen wurde. Bereits am 13.April 2005 wurde der Hund beschlagnahmt und blieb es seither. In dieser kurzen Zeit vermochte sich die Beschwerdeführerin 1 nicht nachhaltig als Bezugsperson für "Sonny" zu etablieren. Ihr "liebenswürdiger" Umgang mit dem Hund spricht weiter nicht dafür, dass der Hund sich ihr hierarchisch klar unterordnen würde (vorn E.3.2.2). Erschwerend kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer 2 nach Angaben der Beschwerdeführerin 3 am Wochenende um den Hund kümmerte und dies künftig wohl auch tun würde. Damit ist zu befürchten, dass dem Hund wie bisher keine eindeutige Bezugsperson zuteil würde, betreuten doch die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 den Hund, solange der Beschwerdeführer 2 noch zur Arbeit ging. Der Beschwerdeführerin 3 darf der Hund aber keinesfalls mehr überlassen werden, fehlen ihr doch nach eigenem Bekunden die Kraft und die Kenntnisse, diesen zu halten und zu erziehen. Zudem liess sie ihn auch nach dem Vorfall vom 8.April 2005 pflichtwidrig unangeleint herumlaufen (§10 Abs.2 HundeG) und war der von ihr besuchte Hundekurs offenbar nicht geeignet, die Hierarchieverhältnisse zwischen Tier und Mensch nachhaltig sicherzustellen.

3.4.2 Weiter stellt sich die Frage, woher die Beschwerdeführerin 1 die Zeit und die finanziellen Mittel nehmen sollte, um mit dem Hund intensiv zu arbeiten, da sie noch Studentin ist. Zudem liegt ein gewisser Widerspruch im Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und darin, dass die Beschwerdeführerin 1 die notwendigen Mittel für eine tierpsychologische Therapie ihrer Ansicht nach dennoch aufbringen könnte. Im Übrigen wird wohl dargelegt, welchen Zweck eine tierpsychologische Therapie verfolgt, nicht jedoch, wie die Beschwerdeführerin 1 eine solche konkret durchführen und bezahlen würde.

3.5 Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, ein Hund, der dank Leine und Maulkorb seiner "Waffen" beraubt sei, attackiere erfahrungsgemäss nicht, da er wisse spüre, was er könne und was nicht.

Das trifft erfahrungsgemäss gerade nicht zu. Vielmehr werden Leinen- und Maulkorbzwang die Aggressivität des Rottweiler-Hundes noch erhöhen, fehlte es ihm doch als einen in einer Wohnung gehaltenen grossen Hund am nötigen freien Auslauf und wäre er wegen des Maulkorbs in seiner Selbstsicherheit eher eingeschränkt als bestärkt. Im Übrigen geht auch von einem angeleinten und mit Maulkorb versehenen Hund, der beispielsweise unversehens an einem Passanten an einem Kind hochspringt, eine erhebliche Verletzungsgefahr aus, wiegt der Hund doch mittlerweile gegen 50 kg, ist ausserordentlich kräftig gebaut und könnte gegebenenfalls auch seine Pfoten einsetzen.

3.6 Als letzte Ersatzmassnahme halten die Beschwerdeführenden eine vorübergehende Fremdplatzierung des Hundes für möglich, wobei das Gericht dafür einen Kostenvoranschlag einzuholen hätte. Zutreffend an diesem Vorbringen ist einzig, dass die derzeitige Unterbringung des Hundes, wie auch das Tierheim "G" festhält, für den Hund nicht zufrieden stellend ist. Die Beschwerde schweigt sich allerdings darüber aus, was mit der vorübergehenden Unterbringung des Hundes bei einem erfahrenen Kynologen konkret bewirkt werden soll. Es ist im Übrigen nicht Aufgabe des Gerichts, für die Realisierung von Vorbringen zu sorgen, die den Standpunkt einer Partei allenfalls stützen könnten.

3.7 Die Beschwerdeführenden halten es für fraglich, ob die Tötung eines lieb gewonnenen Haustieres mit Art.80 Abs.2 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV) vereinbar sei. Das Vorbringen geht fehl. Die durch den Bund zu erlassenden Vorschriften betreffen lediglich den Schutz der Tiere. Bestimmungen zum Schutz des Menschen vor gefährlichen Tieren (dazu gehören auch gefährliche Hunde) müssen somit auf anderen gesetzlichen Grundlagen abgestützt sein. Mit hier weiter nicht interessierenden Ausnahmen erklärt die Verfassung den Schutz des Menschen vor gefährlichen Tieren nicht ausdrücklich zur Bundessache. Die Kantone haben hierzu wie der Kanton Zürich in §6 HundeG bereits diverse Vorschriften erlassen. Bei der in Art.80 Abs.2 lit.f BV erwähnten Tötung von Tieren geht es unter anderem um die Nahrungsgewinnung um die Tötung von verletzten, kranken verhaltensgestörten Tieren (Bernhard Ehrenzeller et al., Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich etc. 2002, Art.80 N.9). Es ist nicht einzusehen, inwiefern die Regelung in §6 HundeG der Verfassung widersprechen soll.

4.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, weshalb sich Ausführungen zur Kostenauflage in den bisherigen Entscheiden erübrigen. Entsprechend sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, wobei diese angesichts des gemeinsamen Interesses an der Herausgabe des Hundes zu gleichen Teilen zu belasten sind (§70 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (§17 Abs.2 VRG).

Die Beschwerdeführerin 1 liess die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für sich beantragen. Nach §16 Abs.1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Es ist grundsätzlich Sache des Gesuchstellers, den Nachweis seiner Mittellosigkeit zu erbringen (Kölz/Bosshart/Röhl, §16 N.29). Bereits daran fehlt es vorliegend. Die in Aussicht gestellten Unterlagen sind bis heute nicht nachgereicht worden; dass die Beschwerdeführerin 1 Studentin, der Beschwerdeführer 2 in der Arbeitserziehungsanstalt und die Beschwerdeführerin 3 IV-Rentnerin ist, belegt die Mittellosigkeit nicht. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist.

Demgemäss die Kammer:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

und entscheidet:

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

5. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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