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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2005.00366)

Zusammenfassung des Urteils VB.2005.00366: Verwaltungsgericht

I. A wurde seit September 2002 von der Sozialbehörde X unterstützt. Die Unterstützung wurde im Laufe der Zeit angepasst, unter anderem wurde beschlossen, dass die Unterstützung direkt an ihren Sohn C geht. A erhob gegen diesen Beschluss Rekurs, der jedoch abgeschrieben wurde. Nach einem Wiedererwägungsgesuch wurde beschlossen, das Rekursverfahren wieder aufzunehmen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2005.00366

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2005.00366
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/3. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2005.00366 vom 08.12.2005 (ZH)
Datum:08.12.2005
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Sozialhilfe: Krippenkosten und Unterhaltsbeiträge: Beschwerde der Gemeinde und der Sozialhilfebezügerin:
Schlagwörter: Bezirksrat; Rekurs; Sozialbehörde; Bezirksrats; Beschluss; Anordnung; Unterstützung; Stadt; Wiedererwägung; Verwaltungsgericht; Behandlung; Beurteilung; Parteientschädigung; Rechtsvertreter; Rekursverfahren; Disp-ZiffI; Krippe; Sozialhilfe; Bezirksratsbeschluss; Röhl; Wiedererwägungsgesuch; Umstände; Abschreibung; Kölz/Bosshart/; Krippenkosten; Eltern; Rekurses
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, §41 N.17 VRG, 1999

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2005.00366

I.

A, geboren 1983, wurde seit September 2002 durch die Sozialbehörde X wirtschaftlich unterstützt. Im September 2002 kam ihr Sohn C zur Welt, für welchen die Sozialbehörde X mit Beschluss vom 21.Oktober 2002 Kleinkinderbetreuungsbeiträge von monatlich Fr.2'000.- bewilligte. Im September 2003 konnte A eine Lehre in Y beginnen, weshalb die Sozialbehörde mit Beschluss vom 18.August 2003 den Unterstützungsbedarf neu auf monatlich Fr.4'248.80.- (einschliesslich Krippenkosten von Fr.1'129.80, zuzüglich Krankenkassenbeiträge) festsetzte und entsprechende Unterstützung subsidiär unter dem Vorbehalt bewilligte, dass ihre Eltern während der Erstausbildung der elterlichen Unterstützungspflicht nachkämen. Die Sozialbehörde beschloss am 10.November 2003, die wirtschaftliche Hilfe an A einzustellen und statt dessen direkt ihren Sohn C mit monatlich Fr.1'284.65 (zuzüglich Krankenkassenbeiträge) zu unterstützen. Dieser Betrag ergibt sich aus einem Unterstützungsbedarf von Fr.1'745.65 (enthaltend je einen Anteil am Grundbedarf und an den anrechenbaren Wohnkosten von Fr.788.- bzw. Fr.366.65 sowie Krippenkosten von Fr.600.-), abzüglich Unterhaltsbeiträge der Mutter von Fr.300.- und Kinderzulagen von Fr.170.-. Die Beschränkung der Unterstützung auf den Sohn C sowie der bei der Bemessung in Abzug gebrachten Unterhaltsbeitrag von Fr.300.- von A wurden damit begründet, dass Letztere ihrerseits Unterstützung ihrer Eltern beanspruchen könne. Die Kürzung der Kinderbetreuungskosten von Fr.1'129.80 auf Fr.600.- rechtfertige sich, weil es A zuzumuten sei, ihr Kind in die gemeindeeigene Krippe statt in die fast doppelt so teure Krippe in Y zu geben.

II.

Gegen den Beschluss vom 10.November 2003 erhob A, vertreten durch B, namens ihres Sohnes C am 7.Januar 2004 Rekurs an den Bezirksrat X mit dem Antrag, die wirtschaftliche Hilfe für Vinzent auf monatlich Fr.2'907.50 zu erhöhen; verfahrensrechtlich wurde die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, die Bestellung des Vertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt. Die Sozialbehörde X beantragte am 5.Februar 2004 Abweisung des Rekurses. Die Bezirksratskanzlei ersuchte den Rechtsvertreter am 11.März 2004 um Beantwortung verschiedener Fragen; insbesondere sei die aktuelle Situation darzulegen sowie zu belegen, dass es A nicht möglich sei, die städtische Kinderkrippe X zu benutzen; ausserdem wurde es dem Vertreter freigestellt, eine Replik einzureichen. Nachdem dieser nicht reagiert hatte, wurde er mit Schreiben vom 12.Mai 2004 aufgefordert, die gestellten Fragen bis Ende Mai 2004 zu beantworten.

Mit als "Beschluss" betiteltem Schreiben vom 17.Dezember 2004 teilte der Bezirksrat dem Rechtsvertreter mit, weil dieser nichts von sich habe hören lassen, werde das Rekursverfahren (SO.2004.00002) als gegenstandslos abgeschrieben.

III.

Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnetem Schreiben vom 21.März 2005 ersuchte der Rechtsvertreter den Bezirksrat darum, den Beschluss vom 17.Dezember 2004 aufzuheben und das Rekursverfahren (SO.20004.00002) fortzuführen. Zur Begründung brachte er unter anderem vor, das Schreiben vom 12.Mai 2004 nie erhalten zu haben. Am 22.März 2005 reichte er sodann eine Replik (zu der im abgeschriebenen Rekursverfahren erfolgten Rekursantwort vom 5.Februar 2004) ein, worin er an seinen Rechtsbegehren vom 7.Januar 2004 festhielt. Zu beiden Eingaben äusserte sich die Sozialbehörde X am 27.Mai 2005.

Der Bezirksrat X beschloss am 10.August 2005, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (Disp.-Ziff.I). Zugleich wies er die Sozialbehörde X aufsichtsrechtlich an, in der Bedarfsrechnung von C nachträglich die vollen Krippenkosten anzurechnen und solange dafür aufzukommen, bis diesbezüglich die Verwandtenunterstützung der Grosseltern festgestellt worden sei (Disp.-Ziff.II). Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Disp.-Ziff.III).

IV.

Dagegen erhob die Stadt X am 16.September 2005 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die aufsichtsrechtliche Anweisung in Disp.-Ziff.II des Bezirksratsbeschlusses vom 10.August 2005 aufzuheben (VB.2005.00366). Namens von C bzw. dessen Mutter A beantragte der Rechtsvertreter dem Gericht am 24.Oktober 2005 mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Am 21.September 2005 liess auch A durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben (VB.2005.00466). Sie beantragte, Disp.-Ziffern I und III des Beschlusses vom 10.August 2005 aufzuheben (1), auf den Rekurs vom 7.Januar 2004 einzutreten (2) und die Beschwerdeführerin "wieder in ihre Rechtsstellung vom März 2004 einzusetzen" (3), die Sozialhilfe an den Sohn der Beschwerdeführerin auf monatlich Fr.2'515.- zu erhöhen eventuell für die Zeit vom 1.April 2004 bis 31.Juli 2005 Nothilfe auszurichten (4), der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (5) sowie ihr für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (6). Die Stadt X beantragte am 12.Oktober 2005 Abweisung der Beschwerde.

Der Bezirksrat X beantragte dem Verwaltungsgericht am 19.Oktober 2005, auf beide Beschwerden nicht einzutreten eventuell diese abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Beschwerden VB.2005.00366 und VB.2005.00466 richten sich gegen den gleichen Bezirksratsbeschluss und werfen Rechtsfragen auf, die miteinander verknüpft sind. Die Beschwerden sind daher zur gemeinsamen Behandlung zu vereinigen.

1.2 Die von A erhobene Beschwerde VB.2005.00466 richtet sich gegen Disp.-Ziff.I des Bezirksratsbeschlusses vom 10.August 2005, mit welcher Anordnung der Bezirksrat auf ihr Wiedererwägungsbegehren nicht eingetreten ist. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung dieser Beschwerde nach §41 Abs.1 in Verbindung mit §19c Abs.2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zuständig.

Die Beschwerde VB.2005.00366 der Stadt X richtet sich gegen die in Disp-Ziff.II des Bezirksratsbeschlusses getroffene aufsichtsrechtliche Anordnung, in der Bedarfsrechnung von C nachträglich die vollen Krippenkosten anzurechnen und solange dafür aufzukommen, bis diesbezüglich die Verwandtenunterstützung der Grosseltern festgestellt worden sei. Entgegen der Auffassung der privaten Beschwerdeführerin kann sich die Stadt X gegen diese Anordnung mittels Rekurs bzw. Beschwerde wehren. Dass der Bezirksrat sie als Aufsichtsbehörde getroffen hat, steht ihrer Anfechtung nicht entgegen; entscheidend ist vielmehr, ob das aufsichtsrechtliche Eingreifen zu einer Anordnung mit Verfügungscharakter geführt hat (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, §41 N.17; RB1969 Nr.14), was hier mit Bezug auf die Stadt X zu bejahen ist. Fraglich ist allerdings, ob Letzterer zur Anfechtung der diesbezüglichen Anordnung, die vom Bezirksrat als erste Instanz getroffen wurde, der Rekurs an den Regierungsrat offen stehe (vgl. §19c Abs.1 VRG); diesfalls würde die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung des Rechtsmittels entfallen. Die Frage ist jedoch unter den hier gegebenen Umständen zu verneinen. Da die Beurteilung des Rechtsmittels der Stadt X unmittelbar mit jener der Beschwerde der privaten Beschwerdeführerin zu koordinieren ist, drängt sich eine gleichzeitige Behandlung beider Beschwerden durch das Verwaltungsgericht auf.

1.3 Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist allerdings, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (vgl. insbesondere E.4.4), auf die Beschwerde VB.2005.00466 von A insoweit, als darin beantragt wird, die wirtschaftliche Sozialhilfe an den Sohn der Beschwerdeführerin auch für die Zeit ab 1.April 2004 festzulegen eventuell der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn für die Zeit ab 1.April 2004 bis 31.Juli 2005 Nothilfe auszurichten.

2.

2.1 Der Abschreibungsbeschluss des Bezirksrats vom 17.Dezember 2004 ist in brieflicher Form abgefasst und enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Das lässt ihn zwar nicht als nichtig erscheinen, und von einem rechtskundigen Vertreter kann grundsätzlich erwartet werden, dass er trotz der brieflichen Form einer Anordnung und trotz der fehlenden Rechtsmittelbelehrung unter Wahrung der Rechtsmittelfrist bei der zuständigen Instanz hier dem Verwaltungsgericht Beschwerde erhebt (Kölz/Bosshart/Röhl, §10 N.51 und 62). Indessen liegen hier besondere Umstände vor. Solange der in brieflicher Form und ohne Rechtsmittelbelehrung abgefasste Abschreibungsbeschluss nicht in Rechtskraft erwachsen war, konnte es dem Rechtsvertreter nicht verwehrt sein, beim Bezirksrat ein Gesuch um Wiedererwägung dieses Beschlusses zu stellen. Davon ging auch der Bezirksrat in seinem Nichteintretensbeschluss vom 10.August 2005 aus; er nahm jedoch dabei an, der Abschreibungsbeschluss vom 17.Dezember 2004, um dessen Wiedererwägung der Rechtsvertreter ersuchte, sei in Rechtskraft erwachsen. Dieser Beurteilung ist nicht beizutreten:

Der Bezirksratsbeschluss vom 17.Dezember 2004 wurde am 17.Februar 2005 uneingeschrieben versandt, weshalb mangels Beweissicherung seitens des Bezirksrats (durch eingeschriebenen Versand) davon auszugehen ist, dass er frühestens am 18.Februar 2005 zugestellt wurde und dass die dreissigtägige Beschwerdefrist (§53 VRG) am Montag, den 21.März 2005 abgelaufen ist (§11 VRG). Das vom 21.März 2005 datierte Wiedererwägungsgesuch wurde noch an diesem Tag der Post übergeben.

Demnach hat die private Beschwerdeführerin das Wiedererwägungsgesuch in einem Zeitpunkt gestellt, in welchem die dreissigtägige Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen war. Der Bezirksrat hat daher zu Unrecht angenommen, der Behandlung des Gesuchs um Wiedererwägung seines Abschreibungsbeschlusses stehe die Rechtskraft jenes Beschlusses entgegen.

2.2 Zwar besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs, weshalb die damit befasste Behörde in der Regel nicht verpflichtet ist, auf ein solches Gesuch einzutreten (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§19-28 N.23 und 25). Hier liegen indessen besondere Umstände vor:

Bei korrekter Verfahrensabwicklung hätte der Bezirksrat nämlich das Rekursverfahren SO.2004.00002 nicht einfach abschreiben dürfen: Eine Abschreibung des Verfahrens setzt voraus, dass der Rekurs zurückgezogen gegenstandslos geworden ist (Kölz/Bosshart/ Röhl, §28 N.13), was beides hier nicht zutrifft. Dass die private Beschwerdeführerin seiner Aufforderung vom 12.Mai 2004, gewisse Fragen zu beantworten, nicht nachgekommen war, hätte der Bezirksrat im Rahmen der materiellen Prüfung des Rekurses allenfalls zu ihren Ungunsten berücksichtigen dürfen; es berechtigte ihn aber nicht, das Verfahren einfach abzuschreiben, zumal er eine solche Erledigung in der verfahrensleitenden Anordnung vom 12.Mai 2004 nicht angedroht hatte. Angesichts der offenkundigen Fehlerhaftigkeit seines (am 18.Februar 2005 zugestellten) Abschreibungsbeschlusses vom 17.Dezember 2004 hätte der Bezirksrat demnach allen Anlass gehabt, auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 21.März 2005 einzugehen und diesem Gesuch zu entsprechen.

2.3 Demnach ist Disp.-Ziff.I des Bezirksratsbeschlusses vom 10.August 2005 aufzuheben und die materielle Behandlung des Rekurses vom 7.Januar 2004 wieder aufzunehmen.

3.

Bei dieser Sach- und Rechtslage wird die aufsichtsrechtliche Anordnung in Disp.-Ziff.II des Bezirksratsbeschlusses vom 10.August 2005 gegenstandslos. Denn das aufsichtsrechtliche Eingreifen des Bezirksrats ist an strengere Voraussetzungen gebunden, als sie für die Abänderung einer Verfügung im Rechtsmittelverfahren gelten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§19-28 N.39 und 90). Der Klarheit halber ist im jetzigen Beschwerdeverfahren die aufsichtsrechtliche Anordnung aufzuheben, was jedoch bei der aufgezeigten prozessualen Lage nicht einer Gutheissung der Beschwerde der Stadt X entspricht. Vielmehr ist diese Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen.

4.

4.1 Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es selbst (§63 Abs.1 VRG). Es kann jedoch die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht auf die Sache eingetreten der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde (§64 Abs.1 VRG). Nach dem Gesagten ist der hier angefochtene Bezirksratsentscheid vom 10.August 2005 vollumfänglich aufzuheben. Eine materielle Beurteilung des Rekurses vom 7.Januar 2004 wurde noch nicht vorgenommen, was grundsätzlich für eine Rückweisung der Sache an den Bezirksrat spricht. Es rechtfertigt sich hier jedoch ein differenziertes Vorgehen: Wie sich aus der Gegenüberstellung des Beschlusses der Sozialbehörde X vom 10.November 2003 einerseits und der dagegen gerichteten Rekursschrift vom 7.Januar 2004 anderseits ergibt, umfasst der Streitgegenstand (zu dessen Funktion und Bestimmung vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§19-28 N.86ff.) verschiedene Positionen.

4.2 Vorab geht es bei der streitigen Berechnung des Unterstützungsbedarfs um den Umfang der anrechenbaren Krippenkosten sowie den Abzug von "Unterhaltsbeiträgen" (letztere im Hinblick auf die zivilrechtliche Unterstützungspflicht der Eltern der Beschwerdeführerin, sei es dieser gegenüber direkt gestützt auf die elterliche Unterhaltspflicht gemäss Art.277 Abs.2 des Zivilgesetzbuches [ZGB], sei es gegenüber ihrem Sohn C gestützt auf die grosselterliche Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art.328 Abs.1 ZGB). Da sich der Bezirksrat mit diesen beiden Positionen im aufsichtsrechtlichen Teil seines Beschlusses bereits befasst hat, rechtfertigt es sich, hierüber im jetzigen Beschwerdeverfahren abschliessend zu befinden.

4.2.1 Der Bezirksrat hat erwogen, bei der Berechnung des Unterstützungsbedarfs der Beschwerdeführerin bzw. ihres Sohnes C dürften weder Unterhaltsbeiträge im Sinn von Art.277 Abs.2 ZGB noch Verwandtenunterstützungsbeiträge im Sinn von Art.328 Abs.1 ZGB bedarfsmindernd eingerechnet werden. Vielmehr habe die Sozialbehörde diesbezügliche Regressforderungen gestützt auf Art.289 Abs.2 bzw. Art.329 Abs.3 ZGB direkt gegenüber den Eltern der Beschwerdeführerin (bzw. den Grosseltern von C), notfalls mittels Zivilklage, geltend zu machen (Rekurs/Aufsichtsentscheid E.4.3).

Diese Beurteilung trifft zu (vgl. Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe in der Fassung vom Dezember 2000 und Dezember 2004 [SKOS-Richtlinien], Kap.F.3.3). Was die Sozialbehörde X dagegen vorbringt, hält nicht Stich. Sie macht in erster Linie geltend, die Eltern der Beschwerdeführerin seien dieser gegenüber gestützt auf Art.277 Abs.2 ZGB unterstützungspflichtig. Darum geht es indessen nicht, sondern einzig darum, ob die Sozialbehörde berechtigt sei, den ihrer Auffassung nach der Beschwerdeführerin zustehenden Unterhaltsbeitrag direkt bedarfsmindernd in die Bedarfsberechnung einzusetzen, was nach dem Gesagten zu verneinen ist. Insofern vermag ihr auch der Hinweis auf BGE128 III 161 nichts zu nützen.

4.2.2 Bezüglich der anrechenbaren Kinderkrippenkosten hat der Bezirksrat erwogen, nach der glaubhaften, von der Schulleitung bestätigten Darstellung der Beschwerdeführerin beginne deren Arbeit um 07.00 Uhr morgens, weshalb sie in X den Zug um 06.00 Uhr morgens nehmen müsse und ihren Sohn nicht in die Kinderkrippe X bringen könne. Zwar seien die Kosten für die Fremdbetreuung von Kindern erwerbstätiger Alleinerziehender in der Regel nur dann und nur insoweit als situationsbedingte Leistungen anzurechnen, wenn bzw. soweit sie in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielten Erwerbseinkommen stünden (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2000, Kap.C. 4). Diese Regel sei jedoch vorliegend nicht massgebend, weil hier nicht die Erwerbstätigkeit der Hilfesuchenden, sondern deren Ausbildung im Vordergrund stehe. Würde die Beschwerdeführerin gar kein Einkommen erzielen etwa weil sie ein Studium absolvieren würde , wären die Betreuungskosten für ihren Sohn dennoch anzurechnen. Deshalb seien die (höheren) Kosten der Kinderkrippe in Y solange in die Bedarfsberechnung einzubeziehen, bis feststehe, dass die Grosseltern im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht hierfür aufzukommen hätten.

Diese Beurteilung überzeugt. (Daran vermag nichts zu ändern, dass die vom Bezirksrat vergleichsweise angesprochene Situation einer allein erziehenden Studierenden kein schlüssiges Argument bildet, da auch bei Studierenden nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen wäre, inwieweit Betreuungskosten für das Kind von der Sozialhilfe zu übernehmen sind.) Was die Sozialbehörde X dagegen vorbringt, vermag die Beurteilung des Bezirksrats nicht zu entkräften. Soweit geltend gemacht wird, ab April 2004 habe die Beschwerdeführerin ohnehin keine Sozialhilfe mehr bezogen, ist dieser Umstand im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, da die Frage der sozialhilferechtlichen Unterstützungspflicht ab diesem Zeitpunkt im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht zu beurteilen ist (vgl. nachstehend E.4.4). Soweit sich die Sozialbehörde in diesem Zusammenhang auf ihre Gemeindeautonomie beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Bezirksrat als Rekursbehörde volle Ermessenkontrolle zusteht (§20 VRG). Wenn er zum Schluss gelangt ist, unter den vorliegenden Umständen rechtfertige sich die Anrechnung der (höheren) Kosten der Kinderkrippe in Y, so hat er damit die Kognition, die ihm als Rekursbehörde zukommt (bzw. zugekommen wäre, wenn er den Rekurs behandelt hätte), nicht überschritten. Seine diesbezügliche Beurteilung verletzt die Gemeindeautonomie der Stadt X nicht, weshalb ihr beizutreten ist.

4.3 Daneben umfasst der Streitgegenstand (vgl. E.4.1) aber auch Positionen der Bedarfsberechnung, mit denen sich der Bezirksrat überhaupt noch nicht (auch nicht im Rahmen seiner aufsichtsrechtlichen Erwägungen) befasst hat, nämlich die Höhe des anrechenbaren Grundbedarfs 1, die Berücksichtigung des Grundbedarfs 2 sowie der Umfang der anrechenbaren Wohnkosten. Es ist nicht Aufgabe des nach §50 Abs.2 VRG auf reine Rechtskontrolle beschränkten Verwaltungsgerichts, hierüber anstelle der Rekursbehörde zu entscheiden; deren Beurteilung ist umso weniger vorzugreifen, als sich dabei namentlich im Hinblick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falls ausgesprochene Ermessensfragen stellen. In dieser Hinsicht ist demnach die Sache zur materiellen Behandlung an den Bezirksrat zurückzuweisen. Bezüglich dieser Positionen der Bedarfsberechnung hat der Bezirksrat im wieder aufzunehmenden Rekursverfahren auch die Ausführungen in der Rekursreplik vom 22.März 2005 und der Rekursduplik vom 27.Mai 2005 zu berücksichtigen.

4.4 Wie bereits erwähnt (E.4.1), hat sich die Beurteilung im wieder aufzunehmenden Rekursverfahren auf den Streitgegenstand zu beschränken, wie er sich einerseits aus dem Beschluss der Sozialbehörde X vom 10.November 2003 sowie anderseits aus dem dagegen erhobenen Rekurs vom 7.Januar 2004 (bzw. dem Antrag in der Rekursschrift) ergibt. Nicht zum Streitgegenstand gehört die erst im weiteren Verlauf des Rechtsmittelverfahrens thematisierte Frage, ob der Beschwerdeführerin heute noch ein Anspruch auf Bezug von Sozialhilfe ab April 2004 zusteht, obwohl sie seit damals keine Sozialhilfe mehr bezogen hat. Sollte diese Frage weiterhin streitig bleiben, so hätte hierüber auf Begehren der Beschwerdeführerin die Sozialbehörde X in einer neuen Verfügung erstinstanzlich zu entscheiden; die Frage gehört jedenfalls nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens.

4.5 Der Bezirksrat X wird im zweiten Rechtsgang auch darüber zu befinden haben, ob der heutigen Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung im Sinn von §17 Abs.2 VRG und/oder die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinn von §16 Abs.2 VRG zu gewähren sei, wie dies der Rechtsvertreter im Rekurs vom 7.Januar 2004 beantragt hat. Wie anzumerken ist, geltend für diese beiden Fragen unterschiedliche Voraussetzungen und sind gegebenenfalls mit der Bejahung der Entschädigungspflicht unterschiedliche Rechtsfolgen (bei einer Parteientschädigung Belastung der Gegenpartei; bei einer Entschädigung an einen unentgeltlichen Rechtsbeistand Belastung der Staatskasse) verbunden. Falls aber die Voraussetzungen für beide Entschädigungen erfüllt wären, wären beide betragsmässig festzulegen, jedoch die Parteientschädigung an die dem Rechtsbeistand zuzusprechende Entschädigung anzurechnen.

5.

Demnach ist die Beschwerde VB.2005.000366 der Stadt X im Sinn der Erwägungen abzuweisen (vgl. vorstehend E.3). Die Beschwerde VB.2005.000466 von A ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird (E.2). Der Beschluss des Bezirksrats X vom 10.August 2005 ist aufzuheben. Die Sache ist zur materiellen Behandlung des Rekurses vom 7.Januar 2004 im Sinn der Erwägungen (E.4) an den Bezirksrat zurückzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zur Hälfte der Stadt X aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für das Beschwerdeverfahren hat die private Beschwerdeführerin eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht verlangt, weshalb ihr schon aus diesem Grund kein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist. Hingegen ist ihrem Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung nach §17 Abs.2 VRG zu entsprechen, da sie mit ihren Begehren überwiegend obsiegt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, §17 N.32).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Die Beschwerdeverfahren VB.2005.00366 und VB.2005.00466 werden vereinigt.

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.

5. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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