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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2005.00310)

Zusammenfassung des Urteils VB.2005.00310: Verwaltungsgericht

Der Gemeinderat X wies die Einsprache von A gegen die Wasserrechnung 2004 ab. Der Bezirksrat Dielsdorf trat nicht auf den Rekurs von A ein. A erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht, um die Rechtzeitigkeit des Rekurses zu klären. Nach eingeholten Berichten und Stellungnahmen wurde festgestellt, dass der Rekurs verspätet eingereicht wurde. Der Einzelrichter entschied, dass die Beschwerde abgewiesen wird, die Gerichtskosten von Fr. 790.-- dem Beschwerdeführer auferlegt werden, und die Kosten für die Zustellung Fr. 650.-- betragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2005.00310

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2005.00310
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2005.00310 vom 07.12.2005 (ZH)
Datum:07.12.2005
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Rechtzeitigkeit des Rekurses (Gebührenstreitigkeit)
Schlagwörter: Brief; Briefkasten; Poststelle; Dielsdorf; Leerung; Rekurs; Amtsbericht; Postsendung; Montag; Einwurf; Briefs; Abstempelung; Beweis; Sendung; Unregelmässigkeit; Bezirksrat; Dienstag; Botentour; Briefkastens; Sendungen; Verwaltungsgericht; Frist; Gericht; Gemeinde; Wasser; Zustellung; önne
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, §22 N.8 VRG, 1999

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2005.00310

I.

Der Gemeinderat X wies am 22.März 2005 eine Einsprache von A ab und bestätigte die diesem gestellte Wasserrechnung 2004 im Betrag von Fr.3'933.40 sowie die Kosten für die Auswechslung des Wassermessers von Fr.258.85.

II.

Der Bezirksrat Dielsdorf trat am 4.Juli 2005 auf den von A eingereichten Rekurs infolge verspäteter Rekurserhebung nicht ein.

III.

A erhob gegen den Beschluss des Bezirksrats am 14.Juli 2005 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Nach Einholung der vorinstanzlichen Akten setzte das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 3.August 2005 dem Beschwerdeführer Frist an, um dem Gericht die näheren Umstände der behaupteten rechtzeitigen Rekurseinreichung zu erläutern. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 12.August 2005 nach. Gestützt darauf holte das Gericht mit Präsidialverfügung vom 30.August 2005 einen Amtsbericht bei der betroffenen Poststelle Dielsdorf ein. Der Amtsbericht vom 1.September 2005 wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser äusserte sich mit Eingabe vom 21.September 2005 zum Bericht.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Dem Beschwerdeverfahren liegt eine Streitigkeit zugrunde, welche Rechnungen einer Gemeinde im Zusammenhang mit dem Bezug von Wasser betrifft. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde funktionell und sachlich zuständig (§19c Abs.2 in Verbindung mit §41 Abs.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959, VRG). Der Streitwert der Rechnungen übersteigt die Streitwertgrenze von Fr.20'000.- nicht, weshalb die Behandlung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§38 Abs.2 VRG).

2.

2.1 Der Bezirksrat Dielsdorf kam zum Schluss, dass der Rekurs nicht innerhalb der 30-tägigen Rekursfrist (§22 Abs.1 VRG) eingereicht worden sei. Der Gemeinderatsbeschluss sei am 4.April 2005 der Post zur Zustellung übergeben worden, und der Beschwerdeführer habe ihn am 15.April 2005 auf der Poststelle X abgeholt. Demzufolge habe die Rekursfrist am 16.April 2005 begonnen und am Dienstag, 17.Mai 2005 geendet (unter Berücksichtigung der Fristerstreckung vom Pfingstmontag auf den folgenden Werktag, §11 Abs.1 VRG). Der Rekursschrift sei erst am Montag, 23.Mai 2005 somit verspätet auf der Poststelle Dielsdorf aufgegeben worden.

2.2 Der Beschwerdeführer äusserte sich in der Beschwerdeschrift praktisch ausschliesslich zu den materiellen Fragen des Rechtsstreits und führte zur Frage der Rechtzeitigkeit des Rekurses lediglich aus, dass er ihn am 16.Mai 2005, abends, in einen Briefkasten in Dielsdorf eingeworfen habe.

2.3 Auf Aufforderung des Gerichts legte der Beschwerdeführer die näheren Umstände des behaupteten Einwurfs der Rekursschrift am 16.Mai 2005 dar. Der Einwurf sei an diesem Tag um 19.05Uhr erfolgt, als er B, der ihn besucht habe, auf den Zug gebracht habe. Dieser könne den Einwurf bezeugen. Der Briefkasten habe seinen Standort an der Höhenstrasse (Abzweigung Regensbergstrasse) in Dielsdorf. Er werde nach den am Briefkasten angegebenen Leerungszeiten von Montag bis Freitag um 17.00Uhr und am Samstag um 08.00Uhr geleert.

2.4 Die Poststelle Dielsdorf nahm in einem Amtsbericht Stellung zu den Fragen des Gerichts. Sie bestätigte, dass die im Briefkasten an der Höhenstrasse eingeworfenen Postsendungen jeweils auf der Poststelle Dielsdorf abgestempelt würden. Die vom Beschwerdeführer genannten Leerungszeiten stimmten. Zudem finde auf der Botentour am Morgen (montags bis freitags) eine zusätzliche Leerung zwischen 09.00 und 10.00Uhr statt. Gründe, weshalb nach der Sachdarstellung des Beschwerdeführers die Postsendung erst am 23.Mai 2005 sieben Tage nach dem Einwurf abgestempelt worden sei, waren der Poststelle nicht bekannt. Unregelmässigkeiten hätten in dieser Zeitspanne nicht festgestellt werden können und seien auch nicht gemeldet worden.

Die Poststelle hielt im Weiteren fest, dass aufgrund der kontinuierlichen Leerungen des Briefkastens eine mögliche Verkeilung des Briefs im Briefkasten, die über einen Zeitraum von sieben Tagen nicht bemerkt werde, unwahrscheinlich sei. Eine Verlegung des Briefs durch den Briefträger, welcher den Briefkasten leere, sei angesichts der (im Bericht näher umschriebenen) betrieblichen Vorkehrungen ebenfalls unwahrscheinlich. Gestützt auf die Abstempelung (8157 Dielsdorf [Montag,] 23.5.05 12) müsse der Brief bei den gewohnten Abläufen zwischen Samstag, 21.Mai 2005 nach der letzten Leerung bis und mit Montag, 23.Mai 2005 vor der ersten Leerung in einen Briefkasten im Dielsdorfer Einzugsgebiet eingeworfen dann am Montagvormittag, 23.Mai 2005 bei der Poststelle selber eingeworfen abgegeben worden sein. Eine derart verspätete Leerung Bearbeitung eines Briefs könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

2.5 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Stellungnahme zum Amtsbericht auf früher erlebte Unregelmässigkeiten bei der Postzustellung. Er gehe davon aus, dass der Briefkasten rechtzeitig geleert worden sei, dass der Rekurs jedoch bei der Poststelle verlegt anderswie bei der Post im Auto wo auch immer liegen geblieben sei.

3.

3.1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein (§11 Abs.2 Satz1 VRG). In der vorliegenden Konstellation fällt somit der letzte Termin auf Dienstag, 17.Mai 2005, 24.00Uhr. Diejenige Person, die ein Rechtsmittel erhebt, hat die Rechtzeitigkeit der Einreichung der Rechtsschrift zu beweisen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, §22 N.8). Als Beweis für die Übergabe zuhanden der schweizerischen Post dient grundsätzlich der Poststempel. Dem Absender steht jedoch der Beweis offen, dass die Annahme der Sendung durch die Post schon vor der Abstempelung stattgefunden hat dass ein unrichtiger Stempel angebracht worden ist (Kölz/Bosshart/Röhl, §11 N.8).

3.2

3.2.1 Vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird die Richtigkeit der postalischen Abstempelung am 23.Mai 2005. Die Postsendung wurde anschliessend am Tag darauf dem Bezirksrat zugestellt (vgl. Eingangsstempel auf Couvert). Folglich geht es also lediglich darum, ob eine Unregelmässigkeit bei der Post die Abstempelung des Briefs verzögert hat.

Weil nach den Angaben im Amtsbericht Postsendungen aus dem Briefkasten an der Höhenstrasse ausnahmslos direkt der Poststelle Dielsdorf überbracht werden, beschränken sich mögliche Fehler auf drei Bereiche: Entweder ist der Briefkasten nicht vollständig geleert worden, sodass der Brief des Beschwerdeführers erst später entdeckt worden ist, die Postsendung geriet auf dem Transport vom Briefkasten zur Poststelle in Verstoss. Schliesslich ist es denkbar, dass der Brief nach dem Eintreffen auf der Poststelle nicht sofort weiter verarbeitet wurde.

3.2.2 Als völlig unwahrscheinlich erweist sich die Möglichkeit, dass der Brief während der gesamten Zeitspanne vom behaupteten Einwurf am 16.Mai 2005 bis zum Tag der Abstempelung am 23.Mai 2005 (12.00Uhr) unentdeckt im Briefkasten liegen blieb. In diesem Zeitraum wurde der Briefkasten gemäss den angegebenen Leerungszeiten an jedem Werktag einmal (d.h. von Dienstag bis Samstag; insgesamt fünfmal) und zusätzlich noch im Rahmen der morgendlichen Botentour einmal (d.h. von Dienstag bis Freitag und am folgenden Montag; insgesamt fünfmal) geleert. Die Möglichkeit, dass das Couvert bei neun Leerungen im Briefkasten verblieb und erst bei der zehnten Leerung mitgenommen wurde, ist unrealistisch.

Eine Unregelmässigkeit auf dem Transportweg ist ebenfalls kaum denkbar. Die Wegstrecke liegt innerhalb des Dorfs Dielsdorf und ist daher kurz, was mögliche Pannen minimiert. Bei der Leerung des Briefkastens auf der Botentour ist nach den Angaben im Amtsbericht eine von anderen Postsendungen getrennte Ablage des Briefkasteninhalts gewährleistet. Ausserdem werden alle vom Briefträger auf die Poststelle mitgebrachten Sendungen (nicht zustellbare und retournierte Sendungen, zum Versand bestimmte Sendungen aus dem Briefkasten) sofort nach der Botentour verarbeitet.

Eine Verlegung des Briefs auf der Poststelle erscheint ebenfalls höchst unwahrscheinlich, wird doch nach den Erklärungen im Amtsbericht am Ende eines jeden Arbeitstages kontrolliert, ob im Briefversand alles abgearbeitet ist. Die Postsendung hätte nach der Leerung des Briefkastens nach dem behaupteten Einwurf am 16.Mai 2005 während rund fünf Arbeitstagen auf der Poststelle unbemerkt bleiben müssen. Angesichts dessen, dass es sich bei der Poststelle Dielsdorf um eine solche mittlerer Grösse handelt und sich die Arbeitsabläufe deshalb als überblickbar erweisen, sind keine Gründe ersichtlich, welche eine solche Annahme stützen könnten.

Der Amtsbericht verneint auch andere mögliche Unregelmässigkeiten. Insbesondere ist auszuschliessen, dass der Briefkasten überhaupt nicht geleert wurde. Dies hätte zu einer verspäteten Zustellung auch bei anderen Sendungen geführt. Entsprechende Reklamationen sind aber nicht aktenkundig. Schliesslich ist noch zu ergänzen, dass das Couvert keine Anzeichen einer fehlerhaften Verarbeitung aufweist (z.B. Zerknitterung, Beschädigung).

Insgesamt enthält der Amtsbericht überzeugende Argumente, weshalb während der in Frage stehenden Zeitspanne von einer korrekten Leerung des Briefkastens und einer postalischen Verarbeitung ohne Verzug auszugehen ist. An der Richtigkeit der Angaben im Amtsbericht ist nicht zu zweifeln.

3.3 Auf die Einvernahme des vom Beschwerdeführer genannten Zeugen kann ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden, wenn die urteilende Instanz aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Kölz/Bosshart/Röhl, §60 N.11; BGE124 I 208 E.4a; vgl. auch BGr, 8.September 2005, 1P.380/2005, E.2.3f., www.bger.ch). Dies trifft vorliegend gestützt auf eine Würdigung des Amtsberichts einerseits und der dagegen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände anderseits zu.

4.

Die vorinstanzliche Rekurserledigung durch Nichteintreten ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, und die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§70 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

Fr. 650.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellungskosten,
Fr. 790.-- Total der Kosten.

4. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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