Zusammenfassung des Urteils VB.2005.00226: Verwaltungsgericht
Die Gemeinde Meilen und die Hafengenossenschaft Christoffel haben ein überarbeitetes Vorprojekt für den Neubau der Hafenanlage Christoffel beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft eingereicht. Das Amt hat verschiedene Aspekte wie Hydrobiologische Untersuchung, Hafenanlage, Erschliessung, Bojen und Gästeplätze geprüft und Bedingungen festgelegt. Die Gemeinde Meilen hat die Konzession für den Bau der Hafenanlage erhalten, nachdem Einsprachen eingegangen und einige zurückgezogen wurden. Es wurden verschiedene Bewilligungen und Auflagen erteilt. Die Hafengenossenschaft erhielt eine strassenpolizeiliche Bewilligung für den Neubau der Hafenanlage. Es gab Rekurse gegen die wasserrechtliche Konzession und die strassenpolizeiliche Bewilligung. Der Regierungsrat hat die Rekurse vereinigt und entschieden. Die A AG hat Beschwerde gegen die Entscheide erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerden geprüft und entschieden, dass die Bewilligungen rechtens sind.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2005.00226 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
Datum: | 08.12.2005 |
Rechtskraft: | Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 10.10.2006 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. |
Leitsatz/Stichwort: | Konzessionserteilung für den Neubau der Hafenanlage Christoffel in Meilen; Beschwerde der Nachbarin gegen die Konzessionserteilung: |
Schlagwörter: | Hafen; Konzession; Interesse; Hafenanlage; Ersatz; Bewilligung; Ersatzmassnahme; Interessen; Rekurs; Ersatzmassnahmen; Wasser; Gemeinde; Natur; Schutz; Projekt; Hafenprojekt; Beschwerdeschrift; Stellung; Eingriff; Stellungnahme; Uferabschnitt; Ufervegetation; Meilen; Hafengenossenschaft; Ausnahmebewilligung; Umwelt |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, §58 N.9 VRG, 1999 |
I.
A. Die Gemeinde Meilen und die Hafengenossenschaft Christoffel unterbreiteten am 12.Juli 1999 dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) ein überarbeitetes Vorprojekt für den geplanten Neubau der Hafenanlage Christoffel zur Stellungnahme. Die Stellungnahme des AWEL vom 16.Dezember 1999 beinhaltete unter anderem die Aspekte Hydrobiologische Untersuchung, Hafenanlage, Erschliessung der Hafenanlage, Bojen, Gästeplätze und Pflichtparkplätze. Es wies darauf hin, bei der Weiterprojektierung bzw. der definitiven Gesuchseingabe sei unter anderem zu berücksichtigen, dass eine allfällige Konzession bzw. Bewilligung nur der Gemeinde Meilen erteilt werde (Disp.-Ziff.1). Zudem gab es weitere zu berücksichtigende Bedingungen und Auflagen bekannt. In Ergänzung hierzu orientierte das AWEL mit Schreiben vom 30.August 2000 über die zu leistenden ökologischen Ersatzmassnahmen.
B. Der Gemeinderat Meilen genehmigte am 23.Januar 2001 das Hafenprojekt Christoffel und ersuchte die kantonale Baudirektion um Erteilung der Konzession. Die Baudirektion lud die Gemeinde Meilen am 22.März 2001 ein, das Konzessionsgesuch gemäss §38 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2.Juni 1991 (WWG, LS724.11) öffentlich aufzulegen und die Planauflage öffentlich bekannt zu machen. Innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Auflagefrist gingen 11 Einsprachen ein. Nach Durchführung von Lokal- und Nachverhandlungen zogen einige Einsprecher ihre Einsprachen zurück. Die Baudirektion wies die verbliebenen Einsprachen am 17.Februar 2003 im Sinne der Erwägungen ab (Disp.-Ziff.I-IV). Die Konzession und Bewilligung für 19 Bojen werde auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Hafenanlage aufgehoben (Disp.-Ziff.V). Sie erteilte für den Bau der Hafenanlage die erforderliche Ausnahmebewilligung gemäss Art.24 des Raumplanungsgesetzes vom 22.Juni 1979 (RPG, SR700), die erforderliche Ausnahmsbewilligung gemäss Art.22 Abs.2 des Bundesgesetzes vom 1.Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR451) sowie die wasserrechtliche Konzession, die wasserbaupolizeirechtliche Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des gesetzlich freizuhaltenden Mindestgewässerabstandes und die fischereirechtliche Bewilligung gemäss Art.8 des Bundesgesetzes vom 21.Juni 1991 über die Fischerei (BGF, SR923.0). Ausserdem ordnete die Baudirektion zahlreiche einzuhaltende Bedingungen an (Disp.-Ziff.VI-VIII).
C. Mit Verfügung vom 2.März 2001 erteilte die Baudirektion der Hafengenossenschaft Christoffel für den Neubau der Hafenanlage die strassenpolizeiliche Bewilligung. Diese Verfügung wurde den Betroffenen "in Ergänzung zur wasserrechtlichen Konzession vom 17.Februar 2003" mit Schreiben vom 26.Februar 2003 zugestellt.
II.
Gegen die wasserrechtliche Konzession erhoben sowohl die "Benutzergemeinschaft G", nämlich H, I, J, K, L, M, Erbengemeinschaft N und O (nachfolgend Benutzergemeinschaft), als auch die A AG am 7. resp. 19.März 2003 getrennte Rekurse an den Regierungsrat, welche die Staatskanzlei am 31.März 2003 vereinigte. Gegen die strassenpolizeiliche Bewilligung erhob die A AG am 26.März 2003 gemäss Rechtsmittelbelehrung Rekurs an die Baurekurskommission II. Letztere trat auf den Rekurs der A AG am 6.Mai 2003 mangels Zuständigkeit und in Nachachtung der Koordinationspflicht nicht ein und überwies den Rekurs an den Regierungsrat zur gemeinsamen Behandlung mit den gegen die wasserrechtliche Konzession erhobenen Rekursen. Der Regierungsrat vereinigte am 20.April 2005 die schon vereinigten Rekurse gegen die wasserrechtliche Konzession mit dem Rekurs der A AG gegen die strassenpolizeiliche Bewilligung (Disp.-Ziffn.I und II). Auf den Rekurs der Benutzergemeinschaft trat er nicht ein. Den Rekurs der A AG gegen die Verfügung der Baudirektion vom 17.Februar 2003 wies er ab. Den Rekurs der A AG gegen die Verfügung der Baudirektion vom 2.März 2001 wies er ab, soweit er darauf eintrat (Disp.-Ziff.III).
III.
Die A AG gelangte am 23.Mai 2005 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt die ersatzlose Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und damit auch die Aufhebung der durch diesen Entscheid bestätigten Verfügung der Konzessionsbehörde vom 17.Februar 2003; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Konzessionsbehörde zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Hafengenossenschaft. In formeller Hinsicht beantragt sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und eines Augenscheins. Am 20.Mai 2005 erhob ebenfalls die Benutzergemeinschaft Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Verfahren VB.2005.00225).
Die Staatskanzlei beantragt im Auftrag des Regierungsrats Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Gemeinde Meilen sowie die Bau- und Volkswirtschaftsdirektion beantragen Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Seeanstösserin und direkte Nachbarin der geplanten Hafenanlage durch den vorinstanzlichen Entscheid berührt und somit gestützt auf §338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7.September 1975 (PBG), resp. §64 WWG in Verbindung mit §21 lit.a VRG, ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Sie begründet dieses Begehren damit, dass "die von ihr verlangte Sachverhaltsergänzung sowie Ausdehnung des Kriterienkatalogs" neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen auf der Gegenseite zur Folge habe. Gemäss §58 VRG kann das Verwaltungsgericht einen weiteren Schriftenwechsel anordnen. Unter Vorbehalt des Gehörsanspruchs steht es im Ermessen des Gerichts, ob ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wird (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, §58 N.9 mit Hinweisen). Da die Beschwerdeantworten keine neuen und erheblichen Gesichtspunkte enthalten, zu denen sich die Beschwerdeführerin noch nicht äussern konnte mit denen sie nicht rechnen musste, ist kein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (BGE114 Ia 307 E.4b).
2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Den Akten lassen sich indessen alle notwendigen Sachverhaltselemente entnehmen. Durch die sich in den Akten befindlichen Plänen ist das Hafenprojekt inklusive Pflichtparkplätze ausreichend dokumentiert, weshalb ein Augenschein nicht erforderlich ist.
2.3 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht kein Gutachten der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission eingeholt (vgl. Beschwerdeschrift S.7 Ziff.2.2.5f.; S.21 Ziff.3.3.3). Die Einholung eines Gutachtens der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission steht im Ermessen des Regierungsrates. Nur wenn ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes von einem Vorhaben berührt ist, hat die verantwortliche Stelle die örtlich und sachlich zuständigen Fachstellen rechtzeitig zur Stellungnahme aufzufordern (§2 Abs.2 der Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20.Juli 1977, LS702.11). Der streitbetroffene Uferabschnitt ist weder unter Schutz gestellt noch im Inventar der Naturschutzobjekte enthalten. Der Regierungsrat führte aus, der streitbetroffene Uferabschnitt sei von geringem Wert mit völlig künstlichem Ufer (Regierungsratsentscheid E.4b/bb), wobei er sich auf das 1991 erstellte Inventar von Professor E stützte. Inwiefern diese Würdigung rechtsverletzend sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Sie zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern der streitbetroffene Uferabschnitt eine unverdorbene Naturlandschaft im Sinne von §203 Abs.1 lit.a PBG darstellen soll. Ist folglich kein Schutzobjekt vom Bauvorhaben berührt, war es auch nicht notwendig, ein Gutachten der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission einzuholen.
2.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Hafengenossenschaft hätte einen Umweltverträglichkeitsbericht abliefern müssen (Beschwerdeschrift S.11 Ziff.3.1.3; S.21 Ziff.3.3.3). Gemäss Art.9 Abs.1 des Umweltschutzgesetzes vom 7.Oktober 1983 (USG, SR814.01) hat eine Behörde, bevor sie über die Planung Errichtung von Anlagen entscheidet, welche die Umwelt erheblich belasten könnten, wobei der Bundesrat diese Anlagen bezeichnet, möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit zu prüfen. Der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) liegt ein Bericht zugrunde, wobei der Gesuchsteller für die Erstellung des Berichts sorgt (Art.9 Abs.2 und 3 USG). Gemäss Verordnung vom 19.Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR814.011) unterliegen Boothäfen mit mehr als 100 Bootsplätzen der Umweltverträglichkeitsprüfung (Art.1 in Verbindung mit Anhang13.3). In der Konzessionsverfügung wurde hinreichend ausgeführt, weshalb das vorliegende Hafenprojekt nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (§70 in Verbindung mit §28 Abs.1 Satz2 VRG). Untersteht die Hafenanlage nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung, bestand für die gesuchstellende Hafengenossenschaft aber auch keine Pflicht zum Einreichen eines Umweltverträglichkeitsberichts (vgl. Art.7 UVPV). Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbehelflich. Im Übrigen ist anzumerken, dass natürlich auch bei Anlagen, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen, die Vorschriften über den Schutz der Umwelt im Sinne von Art.3 UVPV angewendet werden müssen, ohne dass ein Bericht erstellt werden müsste (Art.4 UVPV).
3.
Die den Streitgegenstand bildende Hafenanlage erfordert unbestrittenermassen verschiedene Bewilligungen. So muss dem ausserhalb einer Bauzone befindlichen Bauvorhaben eine Ausnahmebewilligung nach Art.24 RPG erteilt werden. Notwendig sind sodann eine fischereirechtliche Bewilligung gemäss Art.8 BGF, eine Ausnahmebewilligung gemäss Art.22 Abs.2 NHG, eine Konzession gemäss §§36 und 75 WWG sowie die wasserbaupolizeiliche Bewilligung gemäss §21 WWG. Die Baudirektion hat die verschiedenen Verfahren im Sinne von §11 der Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz vom 21.Oktober 1992 (KonzessionsV, LS724.211), wonach in der Konzession die Bewilligungen nach dem Fischereirecht und dem Naturschutzrecht enthalten sind, koordiniert und gemeinsam mit Verfügung vom 17.Februar 2003 eröffnet. Die für den Hafenbau notwendige strassenpolizeiliche Bewilligung hatte die Baudirektion bereits am 2.März 2001 erteilt. Diese Verfügung wurde den Betroffenen mit Schreiben vom 26.Februar 2003 zugestellt. Gegen beide Verfügungen gelangte die Beschwerdeführerin mit Rekurs an den Regierungsrat bzw. die Baurekurskommission II. In Nachachtung der Koordinationspflicht überwies die Baurekurskommission II den Rekurs gegen die strassenpolizeiliche Bewilligung an den Regierungsrat zur gemeinsamen Behandlung mit den gegen die wasserrechtliche Konzession erhobenen Rekursen. Da der Regierungsrat über beide Rekurse im gleichen Verfahren entschieden hat, ist die bundesrechtlich garantierte Koordinationspflicht eingehalten, weshalb die dahingehende Beschwerde ins Leere stösst (Beschwerdeschrift S.3 Ziff.1.6; S.11 Ziff.3.1.1f.).
4.
Der Bau einer Hafenanlage bedarf einer Konzession, welche nur erteilt werden darf, wenn öffentliche Interessen nicht erheblich beeinträchtigt werden (§43 Abs.1 WWG; §25 KonzessionsV). Zu wahrende öffentliche Interessen sind namentlich solche der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes sowie der Fischerei (vgl. §5 Abs.1 der Stationierungsverordnung vom 14.Oktober 1992, LS747.4). Gesetz und Verordnung räumen den Vorinstanzen beim Entscheid über die Erteilung von Konzessionen einen erheblichen Beurteilungsspielraum ein. Grundsätzlich hat die Konzessionsbehörde die öffentlichen Interessen, ohne diese gegen Privatinteressen des Gesuchstellers abzuwägen, angemessen zu wahren und darf sie sich nicht darauf beschränken, durch Verweigerung der Konzession nur eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen abzuwehren. Handelt es sich beim Konzessionsbewerber um ein Gemeinwesen vorliegend die Gemeinde Meilen als Konzessionsinhaberin , steht zwar auch diesem kein Anspruch auf Konzessionserteilung zu und bleibt letztere ihrem Wesen nach ein Ermessensentscheid. Anders als die Einzelinteressen des privaten Gesuchstellers sind aber hier die öffentlichen Interessen der Gemeinde an der Konzessionsverleihung zu berücksichtigen, zu gewichten und gegen die für die Verweigerung sprechenden öffentlichen Interessen hier jene des Naturschutzes, der Fischerei und der Raumplanung abzuwägen (RB1986 Nr.108).
Die geplante Hafenanlage ist im Regionalen Richtplan Pfannenstil aufgeführt. Mit der Hafenanlage soll der Bevölkerung an zweckmässiger Lage die nötige Einrichtung für Erholung und Sport bereitgestellt werden (RRBNr.1252/1998, S.60 und 64). Vorliegend ist demnach insbesondere zu beachten, dass es sich beim Bau und Unterhalt des Bootshafens letztlich um die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe der Gemeinde handelt. Das öffentliche Interesse der Gemeinde Meilen an der Konzessionsverleihung ist deshalb entsprechend zu gewichten (vgl. VGr, 5.Juni 1992, VB 90/0046, E.3). Anderseits kann das Bauen im Uferbereich besonders schutzwürdige Umweltgüter (wie die Lebensräume von Fischen, Flachwasserzonen die Ufervegetation) gefährden. Deshalb sind zusätzlich zu den planungsrechtlichen Anforderungen besondere Schutznormen zu beachten (Ursula Brunner, Bauen im Uferbereich schützen die Schutznormen?, URP1996, S.744ff., S.744). Diese sich entgegenstehenden öffentlichen Interessen sind gegeneinander abzuwägen.
5.
Das geplante Hafenprojekt benötigt eine Ausnahmebewilligung gemäss Art.24 RPG, welche erteilt wird, wenn der Zweck der Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit.a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit.b). Lenkender Massstab der Interessenabwägung bilden hauptsächlich die Planungsziele und Planungsgrundsätze des Raumplanungsgesetzes (Art.1 und 3 RPG). Es schreibt unter anderem vor, mit Raumplanungsmassnahmen Bestrebungen zu unterstützen, welche die natürlichen Lebensgrundlagen und die Landschaft schützen (Art.1 Abs.2 lit.a RPG). Seeufer sollen freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden; naturnahe Landschaften sollen erhalten bleiben (Art.3 Abs.2 lit.c und d RPG). Soweit das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht einzelne Aspekte der allgemeinen Interessenabwägung (Art.24 Abs.1 lit.b RPG) konkret regelt, ist vorweg zu klären, ob das Vorhaben mit diesen Vorschriften zu vereinbaren ist. Erst wenn dies zutrifft, ist die Abwägung aller zu berücksichtigenden Interessen koordiniert durchzuführen. Dementsprechend sind hier die Normen des NHG und BGF anzuwenden (BGE114 Ib 268 E.3b; BGr, 30.Mai 2005, 1A.122/2004, E.2.1).
6.
6.1 Gemäss Art.18 Abs.1bis NHG sind Uferbereiche und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen, besonders zu schützen. Die Beseitigung der Ufervegetation, wozu Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich gehören (Art.21 Abs.1 NHG), erfordert eine naturschutzrechtliche Bewilligung im Sinn von Art.22 Abs.2 NHG. Für diese Bewilligung ist Art.18 Abs.1ter NHG zu beachten. Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen (vgl. BGE115 Ib 224 E.5c/ca).
6.2 Gemäss Art.22 Abs.2 NHG (in der heute gültigen Fassung vom 24.Januar 1991, in Kraft seit 1.November 1992) kann die kantonale Behörde die Beseitigung der Ufervegetation in den durch die Wasserbaupolizei- Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben bewilligen. Während bis zur Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes, also bis Oktober 1992, die Beseitigung der Ufervegetation bewilligt werden konnte, "wenn es das öffentliche Interesse erfordert", ist nach dem heutigen Wortlaut die Beseitigung von Ufervegetationen nur noch bewilligungsfähig, wenn sie für ein Vorhaben erfolgt, welches entweder durch das Bundesgesetz vom 22.Juni 1877 über die Wasserbaupolizei (WBPG, SR721.10), das Bundesgesetz vom 21.Juni 1991 über den Wasserbau (WBG, SR721.100) und das Wasserrechtsgesetz vom 22.Dezember 1916 (WRG, SR721.80) durch das Gewässerschutzgesetz vom 24.Januar 1991 (GSchG, SR. 814.20) erlaubt und zudem standortgebunden ist. Während die Standortgebundenheit des vorliegenden Hafenprojekts, welche von der Beschwerdeführerin nicht infrage gestellt wird, zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, ist näher zu prüfen, was mit den "durch die Wasserbaupolizei- Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen" gemeint ist.
6.2.1 Das Bundesgericht beschäftigte sich im BGE130 II 313 mit dieser Frage. Es untersuchte, ob der Ausdruck "erlaubt" nach dem Wortlaut so zu verstehen sei, dass es sich um in diesen Erlassen vorgesehene bzw. zugelassene Eingriffe handeln müsse, ob er so aufzufassen sei, dass es sich um Projekte handeln müsse, die der erwähnten Gesetzgebung nicht widersprechen bzw. davon nicht ausdrücklich untersagt seien (E.3.3.1). Im Ergebnis befand es, Ausnahmebewilligungen gemäss Art.22 Abs.2 NHG seien nur für Eingriffe zulässig, die nach Wasserbaupolizei- und Gewässerschutzrecht zugelassen bzw. vorgesehen seien (allerdings mit einer offen gelassenen und sogleich nachstehend in E.6.2.2 zu behandelnden Ausnahme). Für diese Auslegung spreche der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte sowie der Gesetzeszweck: Es sei nicht einzusehen, welchen Sinn es haben sollte, in einer auf die Verstärkung des Schutzes der Ufervegetation gerichteten Revision auf die Voraussetzung des öffentlichen Interesses zu verzichten, wenn nicht an deren Stelle eine Regelung tritt, welche den erwünschten Schutz mindestens ebenso gut gewährleiste wie die bisherige. Die Auslegung, nach welcher ein Vorhaben von der Wasserbaupolizei- und der Gewässerschutzgesetzgebung nicht geradezu verboten sein dürfe, würde diesen Schutz auch in Verbindung mit dem Kriterium der Standortgebundenheit nicht sicherstellen. Dies könne nicht die Absicht der Revision gewesen sein. Durch die Beschränkung auf Eingriffe, die durch die fraglichen Gesetze ausdrücklich zugelassen würden, werde demgegenüber die Zahl der möglichen Eingriffe wie auch der Entscheidungsspielraum der zuständigen Behörde begrenzt, die neben den Minimalbestimmungen von Art.18 und 21 NHG auch die unter Umständen strengeren Voraussetzungen nach den anwendbaren Spezialgesetzen berücksichtigen müsse (E.3.4; gl. M. auch Hans-Peter Jenni, KommentarNHG, Zürich 1997, Art.22 Rz.13).
Gemäss dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Ausnahmebewilligung gemäss Art.22 Abs.2 NHG nur erteilt werden, wenn der Eingriff nach Wasserbaupolizei- Gewässerschutzrecht erlaubt ist. Das Gewässerschutzgesetz erlaubt unter anderem die Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern (Art.37 GSchG) sowie das Einbringen fester Stoffe in Seen (Art.39 GSchG). Das vorliegende Verfahren hat die Verbauung eines Sees zum Gegenstand, ohne dass Feststoffe eingeschüttet werden, weshalb sich der vorliegende Sachverhalt weder unter Art.37 noch Art.39 GSchG subsumieren lässt.
6.2.2 Das Waadtländer Verwaltungsgericht vertrat in einem Entscheid vom 14.Februar 2000 die Auffassung, die Ufervegetation könne nicht stärker geschützt sein als das Gewässer selbst: Dürfe ein Vorhaben beispielsweise durch Aufschüttung eines Sees realisiert werden, so müsse es auch zulässig sein, stattdessen Ufervegetation zu beseitigen. Dies setze voraus, dass die Voraussetzungen von Art.39 Abs.2 lit.a GSchG erfüllt seien, das heisst es müsse sich um eine standortgebundene Baute in einem überbauten Gebiet handeln, die vom überwiegenden öffentlichen Interesse gefordert werde; zudem dürfe sich der angestrebte Zweck nicht anders erreichen lassen. Unter diesen sehr restriktiven Voraussetzungen könnten auch andere im öffentlichen Interesse liegende Projekte ausnahmsweise bewilligt werden, wenn sie zwar keinen Eingriff in ein Gewässer bewirken, aber Ufervegetationen in Anspruch nehmen würden (RDAF 2000 I S.234 E.5b).
Das Bundesgericht liess im BGE130 II 313 E.3.6 offen, ob es sich dieser Argumentation anschliesse, da es keine Norm des Gewässerschutzgesetzes finden konnte, welche es in jenem Verfahren hätte heranziehen können. Im vorliegenden Fall lässt sich jedoch Art.39 Abs.2 lit.a GSchG heranziehen. Das Bundesgericht ging nämlich in einem Entscheid vom 8.November 2001 stillschweigend davon aus, dass für eine Hafenanlage eine Ausnahmebewilligung nach Art.39 Abs.2 GSchG sofern die Voraussetzungen erfüllt sind erteilt werden kann (BGr, 8.November 2001, Pra 91/2002 Nr.84, E.5b; gleicher Meinung auch Thomas Widmer Dreifuss, Planung und Realisierung von Sportanlagen, Zürich etc. 2002, S.410). Schutzobjekt von Art.39 GSchG ist insbesondere die vom See überflutete Uferbank. Dank ihrer speziellen Eigenschaften werden in dieser Zone die von künstlichen und natürlichen Zuflüssen eingebrachten Schmutzstoffe zu einem grossen Teil abgebaut; es ist die eigentliche Reinigungszone des Sees. Auch beherbergt diese Zone den grössten Teil der Tier- und Pflanzenwelt des Sees (BBl 1987 II 1061, 1144). Wenn nun Fälle denkbar sind, in welchen für den Bau einer Hafenanlage die Aufschüttung eines Sees bewilligt werden kann, wodurch der Uferbereich samt Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigt wird, so muss es nach dem Grundsatz a maiore minus ebenfalls zulässig sein, ein Hafenprojekt zu bewilligen, welches auf eine Aufschüttung des Sees verzichtet und sich mit der Beseitigung der Ufervegetation begnügt. Dies liegt auch im Interesse des Gewässerschutzes, wonach Schüttungen nur bewilligt werden, wenn sich der angestrebte Zweck anders nicht erreichen lässt (Art.39 Abs.2 lit.a GSchG; siehe auch Widmer Dreifuss, S.410f.; Brunner, S.752). Das Verwaltungsgericht Zürich schliesst sich somit der Rechtsauffassung des Waadtländer Verwaltungsgerichts an, dass die Beseitigung der Ufervegetation auch ohne Seeaufschüttung gestützt auf Art.22 Abs.2 NHG bewilligt werden kann.
6.3 Zu prüfen ist demnach, ob die Voraussetzungen gemäss Art.22 Abs.2 NHG in Verbindung mit Art.39 Abs.2 lit.a GSchG erfüllt sind. Doch selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, bedeutet dies nicht, dass eine Ausnahme ohne weiteres zu bewilligen ist. Vielmehr hat die zuständige Behörde im Rahmen der Kannbestimmung von ihrem gesetzlichen Ermessen Gebrauch zu machen und eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei stellt sie die geltend gemachten Gründe für eine Ausnahmebewilligung dem Interesse an der Erreichung des vom Gesetz angestrebten Ziels gegenüber. Den Bewilligungsbehörden steht dabei ein recht grosses Ermessen zu, das bei richtiger Anwendung vom auf Rechtskontrolle beschränkten Verwaltungsgericht (§50 VRG) zu respektieren ist. Die richtige Ausübung des Ermessens setzt in Bezug auf den Natur- und Heimatschutz voraus, dass von den Behörden das Schutzziel der Bestimmung nie aus den Augen gelassen wird. Eine nach der Interessenabwägung zu gewährende Ausnahme ist daher auf das unumgängliche Minimum zu beschränken. Mit geeigneten Auflagen und Bedingungen ist dafür zu sorgen, dass der anzurichtende Schaden in Nachachtung von Art.18 Abs.1ter NHG wirksam eingegrenzt und der ursprüngliche Zustand nach einem Eingriff womöglich wieder hergestellt wird, bzw. wo dies nicht möglich ist, geeignete Ersatzmassnahmen verlangt werden (BGE118 Ib 1 E.2c; Jenni, Art.22 Rz.3f.).
6.4 Dass die Hafenanlage standortgebunden ist und sich in einem überbauten Gebiet befindet, wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Sie wendet jedoch ein, dass eine ungenügende Interessenabwägung vorgenommen wurde.
6.4.1 Im von Professor E 1991 erstellten Inventar werden die vom Hafenprojekt betroffenen Uferabschnitte als "Abschnitte von geringem Wert, ohne besonderes Interesse, mit völlig künstlichem Ufer" beschrieben. Die im Auftrag des Landschaftschutzes Zürichsee von Dr. F im September 1998 verfasste hydrobiologische Untersuchung stellte fest, dass im Projektperimeter, wo sich zurzeit ein kleines Bojenfeld von 10 Booten befinde, Nixkraut und Armleuchteralgen wachsen würden, am Rande des Projektperimeters gäbe es kleine Laichkrautbestände. Von den nachgewiesenen 32 Tier- und Pflanzenarten sei rund ein Drittel in den entsprechenden Roten Listen verzeichnet. Die Eintagsfliege Caenis lactea sei dort sogar als eine vom Aussterben bedrohte Art aufgeführt. Besondere Beachtung verdiene auch der grosse Groppenbestand in Ufernähe sowie das Vorkommen zweier Arten gefährdeter Grossmuscheln (Teich- und Malermuscheln) im Sandboden. Trotz fehlender Verlandungszone an deren Stelle befindet sich die Ufermauer und die Seestrasse sei der untersuchte Uferabschnitt für den Zürichsee als wertvoll einzustufen. Zum einen, weil die flachen Uferbereiche eines Sees ökologisch generell von grosser Bedeutung seien, zum anderen, weil es im unteren Teil des Zürichsees wegen der zahlreichen Aufschüttungen nicht mehr viele Flachufer gebe. Im vorliegenden Fall werde die Bedeutung der Stelle durch den hohen Anteil seltener und gefährdeter Arten noch unterstrichen. Deshalb würden Seeufer nach Art.18 NHG besonderen Schutz geniessen. Sollte das Hafenprojekt realisiert werden, sei eine Beeinträchtigung der vorkommenden Lebensgemeinschaft zu erwarten, die durch die angrenzenden, ebenfalls verbauten Uferabschnitte kaum kompensiert werden könne. Besonders gravierend dürfte dabei ein Ausbaggern des künftigen Hafenbeckens sein, weil damit der Lebensraum der meisten Arten zerstört werde. Dr. F gab als Empfehlung ab, dass die vorliegende Projektskizze vom 11.Dezember 1997 in dieser Form wohl kaum realisierbar sei, wenn der Seeboden zumindest teilweise nicht abgetieft werde. Um die negativen Auswirkungen auf die Unterwasserfauna etwas zu mildern, sollte die Steganlage nicht unmittelbar an die Ufermauer angrenzen, sondern erst in ca. 4 m Distanz davon erstellt werden. Damit könnte unter anderem der für die Groppe wichtige Lebensraum erhalten bleiben. Wie die Erfahrung zeige, könnten Wasserpflanzen auch in Hafenanlagen grössere Bestände bilden, sodass diesbezüglich mit einer Wiederbesiedlung zu rechnen sei. Das Nixkraut wachse im Zürichsee bis in eine Tiefe von 6 m, Armleuchteralgen auch tiefer. Voraussetzung sei jedoch, dass Schwimmstege gebaut würden, welche die Wasserzirkulation ermöglichten. Ein mit Mauern abgeschlossenes Hafenbecken sei aus biologischer Sicht abzulehnen. Mit einer standortgerechten Bepflanzung könnte die Ufermauer mit dem davor liegenden Blockwurf ökologisch aufgewertet werden. Eventuell liesse sich die gerade Uferlinie mit dem Ausbringen zusätzlicher Blöcke verlängern, womit zusätzlicher Lebensraum unter anderem für die Groppe gewonnen würde.
6.4.2 Das Amt für Landschaft und Natur, Fachstelle Naturschutz (ALN), nahm am 20.Oktober 1999 Stellung zu den Untersuchungen von Dr. F. Diese seien fachlich nicht zu beanstanden, die ökologische Bewertung decke sich im Wesentlichen mit der ökologischen Beurteilung und Kartierung des Zürichseeufers gemäss dem Inventar von Professor E. Aufgrund der zusätzlichen zoologischen Erhebung werde in der hydrobiologischen Untersuchung die Uferzone im Projektbereich ökologisch noch etwas höher gewertet als bei Professor E. Der vorgesehene neue Bootshafen befinde sich in einem relativ flachen Uferbereich mit vielfältigem Bodensubstrat. Trotz bestehender Ufermauer seien somit sehr günstige Voraussetzungen für das Bestehen von schutzwürdigen Uferbiozönosen vorhanden. Die vorgesehene Ausbaggerung würde einen schwer wiegenden Eingriff in die geschützte Ufervegetation darstellen und die vorhandenen seltenen und gefährdeten Pflanzen- und Tierarten stark beeinträchtigen. Der Eingriff würde einer nachhaltigen Nutzung des Ufers widersprechen. Im Vorprojekt würden höchstens ansatzweise Massnahmen zur Verminderung von Beeinträchtigungen der ökologischen Verhältnisse dargelegt. Die Bewilligungsfähigkeit erscheine dem ALN deshalb nicht gegeben. Sollte eine Bewilligung gestützt auf Art.22 Abs.2 NHG erwogen werden, könnte das ALN dem Vorhaben nur zustimmen, wenn aufgezeigt werde, wie und wann ein Schutz wertvoller Uferbiozönosen im Ufergebiet der Gemeinde Meilen geplant und umgesetzt werde und innerhalb und ausserhalb des Projektgebietes ökologisch ausreichende Ersatzmassnahmen realisiert würden.
6.4.3 Es ist unbestritten, dass durch den Hafenneubau eine Flachwasserzone des Zürichsees beeinträchtigt wird. Es ist deshalb eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse der Gemeinde am Hafenneubau und dem von der Beschwerdeführerin verfochtenen Interesse an der Erhaltung des Streitgegenstand bildenden Uferabschnitts. Das öffentliche Interesse an der Umsetzung des Hafenbauprojekts ist gross. Die Gemeinde Meilen führte 2001 eine Warteliste mit 280 Interessenten an einem Bootsplatz. Die Nachfrage nach Bootsplätzen übersteigt demnach das Angebot bei weitem. Der geplante Bootshafen ist ausserdem im Regionalen Richtplan Pfannenstil aufgeführt. Mit dem Bau der Hafenanlage erfüllt die Gemeinde somit letztlich eine öffentliche Aufgabe (vgl. vorne E.4). Auf der anderen Seite ist der vom Hafenbau betroffene Uferabschnitt nicht als so bedeutend einzustufen, als dass an ihm keinerlei Eingriffe vorgenommen werden dürften. Im Inventar von Professor E wird der betroffene Uferabschnitt als von geringem Wert, ohne besonderes Interesse, mit völlig künstlichem Ufer beschrieben; am Ufer besteht eine Ufermauer. Die angrenzenden Uferabschnitte sind ebenfalls verbaut, und im Projektperimeter befindet sich heute schon ein Bojenfeld. Dr. F stuft den Uferabschnitt zwar als wertvoll ein; doch schliesst sie den Hafenbau nicht kategorisch aus. Vielmehr gibt sie Empfehlungen ab, wie die negativen Auswirkungen des Hafenbaus auf die Unterwasserfauna gemildert werden können, und weist darauf hin, dass Wasserpflanzen auch in Hafenanlagen grössere Bestände bilden können, sodass diesbezüglich mit einer Wiederbesiedlung zu rechnen sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerdeschrift S.13 Ziff.3.1.9) schloss auch das ALN in seiner Stellungnahme vom 20.Oktober 1999 die Bewilligungsfähigkeit nicht aus. Vielmehr machte es die Erteilung der Bewilligung davon abhängig, welche Ersatzmassnahmen in der Folge noch ergriffen würden (vgl. vorne E.6.4.2). Damit erweist sich die von der Vorinstanz in E.4b/bb vorgenommene Interessenabwägung zu Gunsten des Hafenprojekts im Ergebnis als nicht rechtsverletzend. Auch was die Beschwerdeführerin im Übrigen vorbringt, mag nicht zu einem anderen Ergebnis führen: So macht sie geltend, dass die Studie von Professor E von 1995 (Zustand, Erhaltung und Schutz der Ufer des Zürichsees) die Empfehlung enthalte, Seeufer und Mündungsgebiete seien nicht weiter zu verbauen und für jede vorgesehene Massnahme sei ein Fachgutachten einzuholen (Beschwerdeschrift S.12 Ziff.3.1.4). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es sich dabei nur um Empfehlungen handelt. Zudem schliesst auch diese Studie nicht aus, dass Ausnahmebewilligungen erteilt werden können. Die Studie empfiehlt die Einholung eines Fachgutachtens beim Bau von Hafenanlagen auch nur für Seeufergebiete mit erhaltenswerten Uferabschnitten, und verneint die Bewilligungsfähigkeit solcher Anlagen in Ufergebieten von hohem Wert. Wie schon dargelegt, handelt es sich aber bei den vorliegend betroffenen Uferabschnitten gemäss Professor E um Abschnitte von geringem Wert. Die gestützt auf Art.22 Abs.2 NHG erteilte Bewilligung erweist sich somit als rechtmässig.
6.5 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die für den Eingriff in die Ufervegetation geplanten Ersatzmassnahmen nicht ausreichend seien.
6.5.1 Art.18 Abs.1ter NHG legt eine Rangfolge (bestmöglicher Schutz, Wiederherstellung, angemessener Ersatz) möglicher (Ersatz-)Massnahmen fest. Je seltener und bedeutender die an einem Ort vorkommende Tier- und Pflanzenwelt ist, um so strengere Schutzmassnahmen sind anzuordnen (Karl Ludwig Fahrländer, KommentarNHG, Zürich 1997, Art.18 Rz.29; BGE118 Ib 485 E.3b).
6.5.2 Das ALN schrieb in seiner Stellungnahme vom 20.Oktober 1999, es könne dem Hafenprojekt nur zustimmen, wenn aufgezeigt werde, wie und wann ein Schutz wertvoller Uferbiozönosen im Ufergebiet der Gemeinde Meilen geplant und umgesetzt werde und innerhalb und ausserhalb des Projektgebietes ökologisch ausreichende Ersatzmassnahmen realisiert würden. Diese Stellungnahme wurde vom AWEL der Hafengenossenschaft in der Stellungnahme vom 16.Dezember 1999 mitgeteilt. Bei der Weiterprojektierung bzw. bei der definitiven Gesuchseingabe sei dies zu berücksichtigen. Die Hafengenossenschaft Christoffel übermittelte dem AWEL am 29.April 2000 Unterlagen mit Variantenvorschlägen bezüglich der zu leistenden Ersatzmassnahmen. Als Ersatzmassnahme wurde vorgesehen, zwischen der bestehenden Ufermauer und dem geplanten Steg entlang der Ufermauer ein Flachufer von ca. 5 m Breite und ca. 100 m Länge anzulegen und dieses mit Schilf zu bepflanzen. Das ALN nahm hierzu am 29.Mai 2000 Stellung. Es ergänzte den Vorschlag der Hafengenossenschaft und kam zum Schluss, unter der Voraussetzung, dass die in der Stellungnahme aufgeführten Ergänzungen verbindlich in das Projekt integriert würden, würde es die Ersatzmassnahmen als genügend erachten. Diese Ergänzungen teilte das AWEL der Hafengenossenschaft am 30.August 2000 mit: Bei der Realisierung des Bootshafens sei für die zu leistenden Ersatzmassnahmen, die Variante Unterwasserblockwurf weiterzuverfolgen; der bestehende Blockwurf entlang der Ufermauer sei zu entfernen; in Teilbereichen soll der Flachwasserbereich mit Seebodenaushub so aufgeschüttet werden, dass eine im Vergleich zur geraden Ufermauer geschwungene Uferlinie entstehe; der Flachwasserbereich sei bis unter den geplanten Ufersteg auszuweiten und mit Schilf und Rohrkolben zu bepflanzen. Nicht ausdrücklich erwähnt wurde, dass auch die im Projekt vorgesehene Aufhebung von 8 Bojen ausserhalb des Hafenprojekts (wodurch eine schützenswerte und ökologisch wertvolle Flachwasserzone auf 1,1 km Länge entlastet wird) zu den notwendigen Ersatzmassnahmen zu zählen sei.
In seiner Stellungnahme zur Konzessionseingabe stellte das ALN am 26.Februar 2001 fest, dem Hafenprojekt könne nur zugestimmt werden, wenn vor dem zu schaffenden Flachufer ein Unterwasserblock statt eine Spundwand errichtet und der bestehende Blockwurf an der Ufermauer entfernt sowie entlang der Mauer eine unregelmässige Aufschüttung mit Seebodenaushub geschaffen werde, so wie die Fachstelle es schon in seiner Stellungnahme vom 29.Mai 2000 gefordert habe. In seiner Stellungnahme vom 25.Juli 2001 zu den Einsprachen schrieb das ALN, innerhalb des Projektgebiets gebe es nur zwei Möglichkeiten für Ersatzmassnahmen, nämlich die Schaffung eines Flachufers zwischen Ufermauer und Ufersteg mit Entfernung des Blockwurfes und Initialpflanzung von Röhricht sowie ein Blockwurf zwischen Flachufer und Hafenbecken im Bereich des Uferstegs (insbesondere für Groppen). Ausserdem seien in den angrenzenden Uferbereichen keine Aufwertungsmassnahmen möglich, ausser das Entfernen bestehender Bojenplätze im Sinne einer Wiederherstellungsmassnahme. Diese Massnahmen, die Bestandteil des Projektes seien, genügten, um eine Gefährdung von Arten auszuschliessen, und sie bewirkten gegenüber der heutigen Situation sogar Verbesserungen.
Am 8.August 2002 nahm das ALN Stellung zu den weiteren Ausgleichsmassnahmen, zu welchen sich die Hafengenossenschaft im Rahmen der Einspracheverhandlungen bereit erklärt hatte. Das ALN begrüsste die Bestrebungen der Hafengenossenschaft und der Gemeinde, zusätzliche Aufwertungsmassnahmen zu ergreifen. Gleichzeitig hielt es fest, dass diese keine Forderungen des Kantons seien und als unabhängig von den vom ALN geforderten Ersatzmassnahmen zu betrachten seien. Es wies im Übrigen darauf hin, dass die massgebenden Gesetze keine finanzielle Kompensation von Eingriffen in schützenswerte Lebensräume vorsehe.
Die vom ALN in seiner Stellungnahme vom 26.Februar 2001 noch nicht als erfüllt erachteten Massnahmen flossen in das revidierte Projekt ein. Die Konzessionsverfügung beinhaltet zusätzliche Auflagen, die im Laufe der Nachverhandlungen hinzukamen. So sind zur besseren Durchströmung des Hafenbereichs im Wellenbrecher Ost mindestens vier Öffnungen vorzusehen (Disp.-Ziff.VIII Nr.2); vor Baubeginn sind die im Baubereich vorhandenen Muscheln einzusammeln und an geeigneten Orten neu anzusiedeln (Disp.-Ziff.VIII Nr.32). Ausserdem sind die gemäss Auflageprojekt innerhalb der Hafenanlage zu realisierenden Ersatzmassnahmen vor Baubeginn in Absprache mit dem ALN festzulegen (Disp.-Ziff.VIII Nr.5).
6.5.3 Die Vorinstanz erachtete die in Disp.-Ziff.VIII der Konzessionsverfügung nämlich die in den Nummern 2, 4, 5, 32f. und 42 aufgeführten Ersatzmassnahmen zusammen mit der verlangten Beseitigung von 19 Bojen als ausreichend. Dieser Auffassung kann zugestimmt werden: Gemäss Art.18 Abs.1ter NHG gehen Wiederherstellungsmassnahmen Ersatzmassnahmen vor. Das ALN hat aufgezeigt, dass es innerhalb des Projektgebiets nur zwei Möglichkeiten für Ersatzmassnahmen gibt, nämlich die Schaffung eines Flachufers zwischen Ufermauer und Ufersteg mit Entfernung des Blockwurfes und Initialpflanzung von Röhricht sowie ein Blockwurf zwischen Flachufer und Hafenbecken im Bereich des Uferstegs (insbesondere für Groppen). Diese maximal möglichen Wiederherstellungsmassnahmen flossen in das Projekt ein. Daneben sieht die Konzession (subsidiär zu den Wiederherstellungsmassnahmen) als Ersatzmassnahme die Beseitigung von 19 Bojen vor, womit eine schützenswerte und ökologisch wertvolle Flachwasserzone auf 1,1 km Länge entlastet wird. Damit erweisen sich die der Konzessionsinhaberin auferlegten Ersatzmassnahmen als ausreichend. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was das auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht zum Eingreifen veranlassen würde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerdeschrift S.5 Ziff.2.1.2ff.) handelt es sich bei der Beseitigung der Bojen nicht um die einzige Ersatzmassnahme im Sinne von Art.18 Abs.1ter NHG. Vielmehr beinhaltet das revidierte Hafenprojekt wie ausgeführt auch in der Hafenanlage selbst so weit als möglich Wiederherstellungsmassnahmen. Diese kombinierten Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen genügen den Anforderungen von Art.18 Abs.1ter NHG. Insbesondere gehört aber der von der Beschwerdeführerin kritisierte Ausgleichsfonds (Beschwerdeschrift S.14 Ziff.3.1.11ff.) gerade nicht zu den gemäss Art.18 Abs.1ter NHG notwendigen Ersatzmassnahmen. Wie das ALN in seiner Stellungnahme vom 8.August 2002 betonte, würden die von ihm geforderten Ersatzmassnahmen zur Bewilligung des Hafenprojekts bereits ausreichen. Demnach stosst die Kritik der Beschwerdeführerin am Ausgleichsfonds ins Leere.
6.6 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art.22 Abs.2 NHG und Art.18 Abs.1ter NHG geltend macht, erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie in diesem Punkt abzuweisen ist.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich auch gegen die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung gemäss Art.8 BGF (Beschwerdeschrift S.21 Ziff.3.3). Gemäss Art.8 BGF benötigen Eingriffe in Gewässer und Ufer eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde, soweit sie die Interessen der Fischerei berühren könnten. Die Fischerei- und Jagdverwaltung des ALN stimmte dem Hafenprojekt am 8.März 2001 zu, sofern 19 Bojen entfernt würden, der Zugang zu den Hafenmolen für die Uferfischerei immer gewährleistet sei sowie die Baggerungen nur ausserhalb der Fortpflanzungszeiten der Fische durchgeführt würden, nämlich vom 10.Januar bis 31.März und vom 1.Juni bis 19.November, und das Aushubmaterial an Land deponiert würde. Diese Forderungen flossen in das Projekt ein. Die Beschwerdeführerin bringt nichts Substanziiertes vor, weshalb diese Bewilligung zu Unrecht erteilt wurde, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
7.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Ausnahmebewilligung gemäss Art.24 RPG sei zu Unrecht erteilt worden (Beschwerdeschrift S.10 Ziff.2.7.1; S.21 Ziff.3.3), ist festzustellen, dass die konkrete Interessenabwägung im Bereich des NHG und des BGF zu Gunsten des Hafenprojekts ausgefallen ist (vgl. vorne E.5). Die Beschwerdeführerin macht in substanziierter Weise keine öffentlichen Interessen geltend, die über die Aspekte des Natur- und Heimatschutzes sowie der Fischerei hinausgehen. Damit stehen der Ausnahmebewilligung gemäss Art.24 RPG keine überwiegenden Interessen entgegen. Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als unbegründet.
8.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die verkehrsmässige Erschliessung der geplanten Hafenanlage, insbesondere die Parkierung, sei ungenügend (Beschwerdeschrift S.17 Ziff.3.2).
8.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass entlang der Rebbergstrasse, zwischen dem Kreisel Feldmeilen und der Einmündung Höschstrasse, 26 Parkplätze geplant sind. Von diesen 26 Parkplätzen werden der Hafengenossenschaft Christoffel mittels Konzessionsvertrag 10 Parkplätze zur ausschliesslichen Nutzung für die Mieter der Hafenanlage übertragen. Die öffentliche Auflage gemäss §16 des Strassengesetzes vom 27.September 1981 (StrassenG, LS722.1) erfolgte vom 9.Februar bis 9.März 2001. Gegen das Parkplatzprojekt stand als ordentliches Rechtsmittel die Einsprache beim Gemeinderat Meilen zur Verfügung. In der Zwischenzeit ist das Parkplatzprojekt in Rechtskraft erwachsen. Damit ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen das Parkplatzprojekt als solches richtet, von vornherein nicht einzutreten (Beschwerdeschrift S.19 Ziff.3.2.5ff.).
8.2 Damit bleibt im vorliegenden Verfahren nur zu prüfen, ob die neue Hafenanlage genügend erschlossen ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Anzahl von 10 Pflichtparkplätzen sei ungenügend und deren Standort zu weit entfernt (Beschwerdeschrift S.20 Ziff.3.2.11ff.). Bereits im Rekursverfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, die Parkplatzfrage sei ungenügend gelöst. In ihrer Rekursschrift vom 19.März 2003 gegen die wasserrechtliche Konzession führte sie aus, "die Verlegung der Parkplätze in grössere Distanz zum Hafen bergwärts entwerte die Auflage (Pflichtparkplätze zu erstellen) und ist wohl strassenrechtlich noch nicht bewilligt". In ihrer Rekursschrift vom 26.März 2003 gegen die strassenpolizeiliche Bewilligung (die nur die baulichen Anpassungen an der Seestrasse zum Gegenstand hatte) machte die Beschwerdeführerin geltend, weder Erschliessung noch Parkierung des zu erwartenden motorisierten Verkehrs sei gelöst. Den Rekursschriften lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren gegen die Lage der Pflichtparkplätze gewandt hatte. Hingegen geht aus den Rekursschriften nicht hervor, dass sie jemals die Anzahl der Pflichtparkplätze infrage gestellt hatte. Auf diese im Beschwerdeverfahren zum ersten Mal vorgebrachte Rüge ist deshalb nicht einzugehen.
Gemäss §244 Abs.1 PBG müssen Fahrzeugabstellplätze auf dem Baugrundstück in nützlicher Entfernung davon liegen. Nützlich ist eine Entfernung, wenn anzunehmen ist, dass die Abstellplätze von durchschnittlichen Benützern auch aufgesucht werden. Bei Motorfahrzeugabstellplätze für Besucher und Kunden wird die zumutbare Distanz grösser sein als bei solchen für Bewohner (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3.A., Zürich 2003, S.10-36). Im in der BEZ1988 Nr.12 veröffentlichen Entscheid erwog die Baurekurskommission, Untersuchungen hätten gezeigt, dass in städtischen Gebieten die sogenannte "Unmutsschwelle", den eigenen Abstellplatz aufzusuchen, erst bei einer Entfernung von ca.600 m beginne. Vorliegend befinden sich die Abstellplätze an der Rebbergstrasse in einer Distanz von 175 m bis 250 m zur geplanten Hafenanlage. Ausserdem handelt es sich dabei nicht um Bewohnerparkplätze, sondern um Besucherparkplätze, die benutzt werden, wenn die Besucher ihren Freizeitsport ausüben. Ausserdem ist bei der Hafenanlage selbst eine Vorfahrt für den Güterumschlag im Zusammenhang mit dem Hafen projektiert, weshalb ohne weiteres anzunehmen ist, dass die Hafenbesucher, nachdem sie auf der Vorfahrt ihre Waren ausgeladen haben, ihr Fahrzeug auf den ihnen in einer Distanz von 175 m bis 250 m Entfernung zur Verfügung stehenden Abstellplätze parkieren werden. Die Parkplätze befinden sich somit in nützlicher Entfernung zur Hafenanlage, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
9.
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Planänderungen hätten erneut aufgelegt werden müssen (Beschwerdeschrift S.9 Ziff.2.4), kann auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung 4f verwiesen werden (§70 in Verbindung mit §28 Abs.1 VRG). Wie schon festgestellt wurde, handelt es sich beim geplanten Ausgleichsfonds entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht um eine Ersatzmassnahme im Sinne von Art.18 Abs.1ter NHG (vorne E.6.5.3).
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, es sei nicht abgeklärt worden, ob zusammen mit der massiven Ausbaggerung des Hafenbereichs und mit dessen fast ganz geschlossenen Umwandung überhaupt noch mit dem Wiederaufkommen einer Wasserflora und -fauna gerechnet werden könne (Beschwerdeschrift S.9 Ziff.2.5). In ihrer Untersuchung führte Dr.F aus, Wasserpflanzen können auch in Hafenanlagen grössere Bestände bilden, sodass diesbezüglich mit einer Wiederbesiedlung zu rechnen sei. Voraussetzung dazu sei, dass Schwimmstege gebaut würden, welche die Wasserzirkulation ermöglichen würden. Das Konzessionsgesuch enthält verschiedene Massnahmen, mit denen eine Verbesserung der Durchflutung der Hafenanlage erreicht werden soll (vgl. Konzessionsverfügung, S.4). Damit darf mit einem Wiederaufkommen der Wasserflora und -fauna gerechnet werden.
Nicht einzugehen ist auf die Rüge, die Vorfahrt zum Hafenbereich sei viel zu klein, was zu wildem Anhalten und Parkieren längs der Seestrasse führe (Beschwerdeschrift S.10 Ziff.2.8). Solche Einwände hat die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren nicht vorgebracht und können im Beschwerdeverfahren nicht nachgetragen werden.
Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen ästhetische Aspekte der Hafenanlage wendet (Beschwerdeschrift S.9 Ziff.2.6), hat sie diese nicht genügend substanziiert, weshalb hierauf ebenfalls nicht näher einzugehen ist.
10.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§70 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu (§17 Abs.2 VRG). Eine solche steht auch der Gemeinde Meilen nicht zu, gehört die Beantwortung von Rechtsmitteln doch zu ihren angestammten amtlichen Aufgaben (Kölz/Bosshart/Röhl, §17 N.19)
Demgemäss entscheidet die Kammer:
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 10'060.-- Total der Kosten.
6. Mitteilung an
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