Zusammenfassung des Urteils VB.2005.00225: Verwaltungsgericht
Die Gemeinde Meilen und die Hafengenossenschaft Christoffel reichten am 12. Juli 1999 ein überarbeitetes Vorprojekt für den Neubau der Hafenanlage Christoffel beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) ein. Das AWEL gab am 16. Dezember 1999 eine Stellungnahme ab, in der es verschiedene Aspekte wie hydrobiologische Untersuchungen und die Erschliessung der Hafenanlage ansprach. Es wurde darauf hingewiesen, dass nur die Gemeinde Meilen eine Konzession erhalten würde und dass die Bojen vor Inbetriebnahme der neuen Hafenanlage entfernt werden müssten. Die Baukommission Meilen kündigte den Bojenbesitzern am 17. Januar 2001 die Bojenplätze. D, Mieterin der Boje Nr. 01, rekurrierte gegen die Kündigung, die letztendlich vom Verwaltungsgericht abgewiesen wurde. Der Gemeinderat Meilen genehmigte das Hafenprojekt Christoffel am 23. Januar 2001. Die Baudirektion erteilte schliesslich die erforderlichen Bewilligungen für den Bau der Hafenanlage. Es kam zu Rekursen gegen die wasserrechtliche Konzession und die strassenpolizeiliche Bewilligung, die vom Regierungsrat abgewiesen wurden. Die Benutzergemeinschaft und die M AG erhoben Beschwerde gegen diese Entscheidungen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2005.00225 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
Datum: | 08.12.2005 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Aufhebung der Konzession für Bojenplätze; Vorinstanz war auf den Rekurs nicht eingetreten: |
Schlagwörter: | Bojen; Konzession; Hafen; Rekurs; Beschwerdeführenden; Interesse; Gemeinde; Hafenanlage; Bojenplätze; Recht; Meilen; Kündigung; Klage; Verwaltungsgericht; Disp-Ziff; Baudirektion; Zeitpunkt; Verfügung; Regierungsrat; Bewilligung; Aufhebung; Interessen; Kanton; Ersatzmassnahme; Entscheid |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, §19 VRG, 1999 |
I.
A. Die Gemeinde Meilen und die Hafengenossenschaft Christoffel unterbreiteten am 12.Juli 1999 dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) ein überarbeitetes Vorprojekt für den geplanten Neubau der Hafenanlage Christoffel zur Stellungnahme. Die Stellungnahme des AWEL vom 16.Dezember 1999 beinhaltete unter anderem die Aspekte Hydrobiologische Untersuchung, Hafenanlage, Erschliessung der Hafenanlage, Bojen, Gästeplätze und Pflichtparkplätze. Es wies darauf hin, bei der Weiterprojektierung bzw. der definitiven Gesuchseingabe sei unter anderem zu berücksichtigen, dass eine allfällige Konzession bzw. Bewilligung nur der Gemeinde Meilen erteilt werde (Disp.-Ziff.1) und dass aus den Gesuchsunterlagen die rechtzeitigen Kündigungen der Verträge mit den Benützern der zu beseitigenden Bojen ersichtlich sein müsse (Disp.-Ziff.11). An eine allfällige Konzession bzw. Bewilligung würde unter anderem die Bedingung geknüpft, dass auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Hafenanlage die Bojen Nrn.01-19 vollständig mit allen Verankerungseinrichtungen und Bojensteinen aus dem Seegebiet zu entfernen seien. Die Gemeinde Meilen habe den heutigen Benützern der Bojen rechtzeitig die laufenden Unterkonzessionen bzw. Verträge zu kündigen (Disp.-lit.c), wobei den Benützern der zu beseitigenden Bojen auf deren Wunsch prioritär ein Hafenplatz zuzuteilen sei (Disp.-lit.e).
B. Die Baukommission Meilen kündigte den betroffenen 19 Bojenbesitzern am 17.Januar 2001 die Bojenplätze per Ende 2001. Sollte sich die Konzessionserteilung für die Hafenanlage durch den Kanton verzögern, hätten die Bojenbesitzer die Möglichkeit, ihren Bojenplatz zu den gleichen Konditionen wie bisher entsprechend länger zu benützen. D, Mieterin der Boje Nr.01, verlangte den Erlass einer rechtsmittelfähigen Verfügung, worauf die Baukommission Meilen die ausgesprochene Kündigung am 20.März 2001 förmlich bestätigte. Hiergegen rekurrierte sie an den Bezirksrat Meilen, der am 26.Juni 2001 auf den Rekurs mangels Zuständigkeit nicht eintrat und die Sache an das Verwaltungsgericht überwies. Das Verwaltungsgericht nahm die Rechtsschriften der Parteien als Klagebegründung und Klageantwort entgegen. Mit Entscheid vom 6.Dezember 2001 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab (VGr, VK.2001.00003, www.vgrzh.ch). Es qualifizierte das Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde Meilen und der Klägerin als Benützerin einer bestimmten Boje als öffentlich-rechtlichen Vertrag (E.1). Es erwog, der Verlust der der Gemeinde eingeräumten Konzession führe zwangsläufig auch zum Verlust des Vermietungsrechts der Konzessionärin und damit des Nutzungsrechts der Mieterin. Gehe die Konzessionärin ihres Rechts verlustig, so ende damit grundsätzlich auch das öffentlich-rechtliche Mietverhältnis (E.2d). Kündige die Gemeinde den Vertrag noch vor Einreichen des Konzessionsgesuchs für die Hafenanlage, so komme sie damit nur einer anderen Art der Vertragsbeendigung zuvor, weshalb hierin ein zulässiger Kündigungsgrund erblickt werden könne (E.2e).
C. Der Gemeinderat Meilen genehmigte am 23.Januar 2001 das Hafenprojekt Christoffel und ersuchte die kantonale Baudirektion um Erteilung der Konzession. Die Baudirektion lud die Gemeinde Meilen am 22.März 2001 ein, das Konzessionsgesuch gemäss §38 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2.Juni 1991 (WWG, LS724.11) öffentlich aufzulegen und die Planauflage öffentlich bekannt zu machen. Innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Auflagefrist gingen 11 Einsprachen ein. Nach Durchführung von Lokal- und Nachverhandlungen zogen einige Einsprecher ihre Einsprachen zurück. Die Baudirektion wies die verbliebenen Einsprachen am 17.Februar 2003 im Sinne der Erwägungen ab (Disp.-Ziff.I-IV). Die Konzession und Bewilligung für die 19 Bojen werde auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Hafenanlage aufgehoben (Disp.-Ziff.V). Sie erteilte für den Bau der Hafenanlage die erforderliche Ausnahmebewilligung gemäss Art.24 des Raumplanungsgesetzes vom 22.Juni 1979 (RPG, SR700), die erforderliche Ausnahmebewilligung gemäss Art.22 Abs.2 des Bundesgesetzes vom 1.Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR451) sowie die wasserrechtliche Konzession, die wasserbaupolizeirechtliche Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des gesetzlich freizuhaltenden Mindestgewässerabstandes und die fischereirechtliche Bewilligung gemäss Art.8 des Bundesgesetzes vom 21.Juni 1991 über die Fischerei (BGF, SR923.0) (Disp.-Ziffn. VI-VIII). Ausserdem ordnete die Baudirektion zahlreiche einzuhaltende Bedingungen an, unter anderem dass die 19 Bojen spätestens auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Hafenanlage vollständig mit allen Verankerungseinrichtungen und Bojensteinen aus dem Seegebiet zu entfernen seien (Disp.-Ziff.VIII Nr.26).
D. Mit Verfügung vom 2.März 2001 hatte die Baudirektion der Hafengenossenschaft Christoffel für den Neubau der Hafenanlage die strassenpolizeiliche Bewilligung erteilt. Diese Verfügung wurde den Betroffenen "in Ergänzung zur wasserrechtlichen Konzession vom 17.Februar 2003" mit Schreiben vom 26.Februar 2003 zugestellt.
II.
Gegen die wasserrechtliche Konzession erhoben sowohl die "Benutzergemeinschaft A", nämlich B, C, D, F, N, O, Erbengemeinschaft H und P (nachfolgend Benutzergemeinschaft), als auch die M AG am 7. resp. 19.März 2003 getrennte Rekurse an den Regierungsrat, welche die Staatskanzlei am 31.März 2003 vereinigte. Gegen die strassenpolizeiliche Bewilligung erhob die M AG am 26.März 2003 gemäss Rechtsmittelbelehrung Rekurs an die Baurekurskommission II. Letztere trat auf den Rekurs der M AG am 6.Mai 2003 mangels Zuständigkeit und in Nachachtung der Koordinationspflicht nicht ein und überwies den Rekurs an den Regierungsrat zur gemeinsamen Behandlung mit den gegen die wasserrechtliche Konzession erhobenen Rekursen. Der Regierungsrat vereinigte am 20.April 2005 die schon vereinigten Rekurse gegen die wasserrechtliche Konzession mit dem Rekurs der M AG gegen die strassenpolizeiliche Bewilligung (Disp.-Ziffn. I und II). Auf den Rekurs der Benutzergemeinschaft trat er nicht ein. Den Rekurs der M AG gegen die Verfügung der Baudirektion vom 17.Februar 2003 wies er ab. Den Rekurs der M AG gegen die Verfügung der Baudirektion vom 2.März 2001 wies er ab, soweit er darauf eintrat (Disp.-Ziff.III).
III.
Die Benutzergemeinschaft, nunmehr bestehend aus B, C, D, F, G, Erbengemeinschaft H und J, gelangte am 20.Mai 2005 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung von Disp.-Ziff.III des vorinstanzlichen Entscheids, wonach auf ihren Rekurs nicht eingetreten wurde. Ausserdem beantragt sie die Aufhebung der Disp.-Ziffn. V und VIII Nr.26 der Verfügung der Baudirektion vom 17.Februar 2003, soweit die Entfernung der Bojen im Gebiet "im Plätzli und Umgebung" gefordert wird, unter der gesetzlichen Kostenfolge. Am 23.Mai 2005 erhob ebenfalls die M AG Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Verfahren VB.2005.00226).
Die Staatskanzlei beantragt im Auftrag des Regierungsrats Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Bau- und Volkswirtschaftsdirektion beantragen Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Meilen beantragt Gutheissung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach §41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführenden sind im Sinn von §21 lit.a VRG und §338a Abs.1 Satz1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.September 1975 (PBG) vom angefochtenen Nichteintretensbeschluss, welcher ihnen die Rekurslegitimation nach §338a Abs.1 Satz1 PBG abspricht, berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung; sie sind demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§19-28 N.98), soweit der Regierungsrat auf den Rekurs die Bojen Nrn. 01, 02, 03, 04, 05 und 06 betreffend nicht eingetreten ist. Hingegen haben die Beschwerdeführenden kein schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Frage, ob der Regierungsrat auf den Rekurs betreffend die zurzeit unvermietete Boje Nr.07 hätte eintreten müssen, weshalb auf die diesbezügliche Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.
2.1 Streitgegenstand bildet in erster Linie die Frage, ob der Regierungsrat zu Recht auf den Rekurs mangels Rekurslegitimation nicht eingetreten ist. Der Regierungsrat erwog hierzu, die Gemeinde Meilen habe den Beschwerdeführenden deren Bojenplätze mit Schreiben vom 17.Januar 2001 gekündigt. Diese Kündigung sei in Bezug auf den Bojenplatz von D (Beschwerdeführerin 3) vom Verwaltungsgericht am 6.Dezember 2001 als rechtmässig beurteilt und die diesbezügliche Klage abgewiesen worden (VK.2001.00003). Die anderen Bojeninhaber hätten die Kündigung des "Schiffs-Standplatz-Mietvertrags" durch die Gemeinde Meilen anerkannt, also keine Rechtsmittel dagegen ergriffen. Zum Rekurs berechtigt sei nur, wer durch die angefochtene Anordnung berührt sei und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung Änderung habe. Dies sei bei den Mitgliedern der Benutzergemeinschaft nach dem Gesagten nicht der Fall. Ihre Standplätze seien durch die Gemeinde Meilen bereits rechtskräftig gekündigt worden. Damit fehle es ihnen an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufrechterhaltung der Konzession, weshalb auf ihren Rekurs nicht einzutreten sei (Regierungsratsentscheid E.3c).
2.2 Gemäss §21 lit.a VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung Aufhebung hat. Die Beschwerdeführenden sind nicht Inhaber der Konzession für die streitbetroffenen Bojen (Inhaberin ist die Gemeinde Meilen); sie sind daher von der Verfügung der Baudirektion vom 17.Februar 2003 nur mittelbar betroffen. Das Verwaltungsgericht entschied bereits, dass in Anlehnung der zur Rekursbefugnis von Mietern in verschiedenen Rechtsbereichen entwickelten Rechtsprechung nicht nur der Inhaber einer Konzession, sondern auch der lediglich aufgrund eines öffentlichrechtlichen Vertrags zu deren Nutzung Berechtigte, zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert sei (VGr, 4.März 1993, VB 92/0022, E.1c; vgl. auch VGr, 5.Juni 1992, VB 90/0046, E.1). Diese Rechtsprechung wird von der Vorinstanz nicht infrage gestellt; hingegen verlegte sich der Regierungrat auf den Standpunkt, dass die Bojenplätze bereits rechtskräftig gekündigt worden seien, weshalb die Beschwerdeführenden kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Aufrechterhaltung der Konzession hätten.
2.3 Diesem Argument kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden: Wie das Verwaltungsgericht in VK.2001.00003 entschied, konnte gegen die Kündigung des Schiffs-Standplatz-Mietvertrags nur mit der auf §82 lit.k VRG gestützten verwaltungsrechtlichen Klage vorgegangen werden. Die Klage ist jedoch anders als die Beschwerde an keine Frist gebunden, denn es fehlt ein vorinstanzlicher Entscheid. Eine Verwirkung des Klagerechts durch Zeitablauf kann daher nicht eintreten. Verjähren verwirken kann jedoch der materiellrechtliche Anspruch (Kölz/Bosshart/Röhl, §83 N.5). Damit ergibt sich, dass aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden gegen die Kündigung kein Rechtsmittel resp. keine Klage erhoben haben, nicht abgeleitet werden kann, sie hätten die Kündigung anerkannt. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass sich die Beschwerdeführenden von allem Anfang an gegen die Kündigung der Bojenplätze gewehrt haben. Ob eine allfällige zum heutigen Zeitpunkt erhobene Klage abzuweisen wäre, weil die Beschwerdeführenden durch ihr langes Zuwarten ihren materiellrechtlichen Anspruch verwirkt haben könnten, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären.
Aber selbst wenn die Schiffs-Standplatz-Mietverträge rechtskräftig gekündigt worden wären (wie dies bei der Beschwerdeführerin D der Fall ist, deren verwaltungsrechtliche Klage gegen die Kündigung am 6.Dezember 2001 abgewiesen wurde), kann daraus nicht gefolgert werden, die Beschwerdeführenden hätten kein schutzwürdiges Interesse am Weiterbestand der Konzession. In der bisher ergangenen Rechtsprechung zur Rekurslegitimation von Mietern zur Anfechtung von fremden Bauvorhaben (welche hier heranzuziehen ist) erachtete es das Verwaltungsgericht zwar als notwendig, dass das Mietverhältnis auf Dauer angelegt sei (vgl. RB1981 Nr.13; RB1986 Nr.10; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003, S.23-20), und in einem Entscheid vom 17.März 1989 sprach es ausserdem einem Beschwerdeführer die Legitimation ab, weil sein Mietvertrag bereits gekündigt worden war (VGr, VB 88/0166, E.3b = RB1989 Nr.9). Daraus kann aber nicht als Regel abgeleitet werden, dass der gekündigte Mieter auf gar keinen Fall mehr ein Rechtsschutzinteresse geltend machen kann. Vorliegend wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 17.Januar 2001 die Bojenplätze per Ende 2001 gekündigt. Im gleichen Schreiben wurde den Beschwerdeführenden aber auch in Aussicht gestellt, sollte sich die Konzessionserteilung durch den Kanton verzögern, hätten sie die Möglichkeit, ihre Bojenplätze zu den gleichen Konditionen wie bisher entsprechend länger zu benützen. Die Bojenplätze ausserhalb des neuen Hafenareals seien auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme zu räumen. Über den genauen Terminplan würden sie noch orientiert. Mit diesem Schreiben wurde zwar den Beschwerdeführenden die Bojenplätze per Ende Dezember 2001 gekündigt, doch war diese Kündigung nicht endgültiger Natur. Vielmehr wurde der Zeitpunkt der (endgültigen) Kündigung auf den Zeitpunkt der Konzessionserteilung hinausgeschoben. Sollte der Kanton also für den neuen Hafen keine Konzession erteilen, würde sich die im Schreiben vom 17.Januar 2001 ausgesprochene Kündigung gar nicht verwirklichen. Erst durch die Konzessionserteilung vom 17.Februar 2003 konkretisierte sich die in Aussicht gestellte Kündigung. Damit ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführenden durch die Konzessionserteilung für den Hafen, mit welcher zugleich die Konzession für die Bojenplätze aufgehoben wurde, berührt sind, und sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung dieser Verfügung haben.
Bleibt abschliessend die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführenden nach der Aufhebung der Konzession den Klageweg (gegen die Kündigung der Gemeinde) den Rechtsmittelweg (gegen den Konzessionsentzug des Kantons) hätten beschreiten müssen resp. ob die Beschwerdeführerin D dadurch, dass sie schon gegen die Kündigung geklagt hat, ihr Recht verwirkt hat, den Konzessionsentzug anzufechten. Auch diese Frage ist zu verneinen. Im Verfahren VK.2001.00003 erwog das Verwaltungsgericht, dass die Gemeinde Meilen als blosse Vermieterin der Bojenplätze nicht für die Gründe einzustehen habe, die den Kanton zur Auflage bewogen hätten, die Entfernung der 19 Schiffsbojen zu verlangen (E.3a). Damit ergibt sich, dass das von der Beschwerdeführerin eingeleitete Klageverfahren nicht dazu geeignet war, die Frage überprüfen zu lassen, ob der Kanton zu Recht die Aufhebung der Bojenplätze angeordnet hat. Zu unterscheiden ist nämlich vorliegend die Stellung der Beschwerdeführenden gegenüber der Gemeinde als Vermieterin der Bojenplätze und gegenüber dem Kanton, dessen Konzessionsentzug die Gemeinde veranlasste, die Bojenplätze (vorzeitig) zu kündigen. Da das Klageverfahren keinen gleichwertigen Rechtsschutz bot resp. bietet, kann es den Beschwerdeführenden nicht verwehrt sein, den Rechtsmittelweg zu beschreiten, um in diesem Verfahren diejenigen Fragen überprüfen zu lassen, die im Klageverfahren nicht geprüft werden konnten bzw. können (vgl. auch RB2000 Nr.10, worin es um die Frage ging, ob der Mieter, der ein Bauvorhaben in der Mietliegenschaft anficht, durch das Baupolizeirecht geschützte Interessen verfolgt ob er nicht eher seine privatrechtliche Stellung als Mieter schützen bzw. verbessern will).
2.4 Die Vorinstanz ist demnach zu Unrecht nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführenden eingetreten.
3.
3.1 Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es selbst (§63 Abs.1 VRG); es kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht auf die Sache eingetreten der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde (§64 Abs.1 VRG). Gründe der Verfahrensökonomie können aber selbst bei Aufhebung eines vorinstanzlichen Nichteintretensbeschlusses ausnahmsweise einen Verzicht auf Rückweisung, das heisst einen reformatorischen Entscheid des Verwaltungsgerichts rechtfertigen. Die Rückweisung ist geboten, wenn sich die Kognition des Gerichts nach §50 Abs.1 und 2 VRG richtet und für den zu treffenden Neuentscheid Ermessen auszuüben ist. Auch in solchen Fällen ist die Rückweisung jedoch nicht zwingend, weil das Gericht im Fall des Neuentscheids ausnahmsweise über die Kompetenz zur Entscheidung von Ermessensfragen verfügt. Im Interesse der speditiven Streiterledigung sollte das Gericht nur bei schwierigen und voraussichtlich umstrittenen Ermessensfragen zurückweisen (Kölz/Bosshart/Röhl, §64 N.2 und N.5, mit Hinweisen). Vorliegend kann aufgrund der klaren Rechtslage insbesondere stellen sich keine Ermessensfragen auf eine Rückweisung verzichtet werden.
3.2 Gemäss §3 der Stationierungsverordnung vom 14.Oktober 1992 (StationierungsV, LS747.4) bedarf die Errichtung von Stationierungsanlagen einer Konzession der Baudirektion. Konzessionen werden nur erteilt, wenn keine öffentlichen Interessen, namentlich solche der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes, der Fischerei und der öffentlichen Schifffahrt entgegenstehen (§5 Abs.1 StationierungsV). Konzessionen werden mit den zur Wahrung der öffentlichen Interessen nötigen Bedingungen und Auflagen versehen. Sie können zeitlich befristet werden (§5 Abs.3 StationierungsV). Wenn öffentliche Interessen es erfordern, kann die Konzession widerrufen werden (§9 StationierungsV).
Mit Verfügung vom 6.Juli 1995 erteilte die Baudirektion der Gemeinde Meilen die wasserrechtliche Konzession, im Uferabschnitt Männedorf 57 Bojen bis 31.Dezember 2008 fortbestehen zu lassen. Unter den Bedingungen (Bedingung Nr.11) wurde vermerkt, dass sich im Uferabschnitt Christoffel, Feldmeilen, ein Bootshafen in Projektierung befindet und auf den Zeitpunkt dessen Inbetriebnahme 19 unter anderem die sechs im Streit liegenden Bojen zu entfernen sind (BDV Nr.1573/1995).
Aus §5 Abs.1 und 3 StationierungsV ergibt sich, dass nach Ablauf der Konzessionsdauer, wenn es um die Frage der Erneuerung Verlängerung der Konzession geht, die bestehenden Bojen neu auf ihre Vereinbarkeit mit den öffentlichen Interessen zu beurteilen sind. Die Verfügung vom 6.Juli 1995 setzt als Zeitpunkt für eine solche Überprüfung den 31.Dezember 2008 fest. Für 19 genau bezeichnete Bojen wurde der (vorzeitige) Widerruf der Konzession auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Bootshafens Christoffel in Aussicht gestellt. Ein solcher Widerruf ist möglich, wenn öffentliche Interessen es erfordern.
3.3 Das öffentliche Interesse am Bau der geplanten Hafenanlage ist unbestritten. Sie ist im Regionalen Richtplan Pfannenstil aufgeführt, wonach der Bevölkerung an zweckmässiger Lage die nötige Einrichtung für Erholung und Sport bereitgestellt werden soll (RRBNr.1252/1998, S.60 und 64).
Die Beschwerdeführenden machen jedoch geltend, dass es kein öffentliches Interesse an der Entfernung ihrer Bojenplätze gebe. Dabei verkennen Sie, dass der Bau der Hafenanlage einen Eingriff in die Ufervegetation bedeutet, der nur zulässig ist, wenn angemessene Ersatzmassnahmen ergriffen werden (Art.18 Abs.1ter NHG). Das Amt für Landschaft und Natur, Fachstelle Naturschutz (ALN), betonte während der Projektierung der Hafenanlage, dass eine Bewilligung der Hafenanlage nur infrage komme, wenn innerhalb und ausserhalb des Projektgebietes ökologisch ausreichende Ersatzmassnahmen realisiert würden. In seiner Stellungnahme vom 25.Juli 2001 zu den Einsprachen führte es aus, es habe sich ergeben, dass in den angrenzenden Uferbereichen keine Aufwertungsmassnahmen möglich seien ausser das Entfernen bestehender Bojenplätze im Sinne einer Wiederherstellungsmassnahme. In seiner Rekursantwort hielt das ALN fest, das Hafenprojekt sei aus Sicht des Naturschutzes nur dann umweltverträglich, wenn nebst den Massnahmen innerhalb des Projektgebiets die Bojenplätze aufgehoben würden. Durch die Aufhebung der Bojenplätze wird nämlich eine ökologisch wertvolle Flachwasserzone auf einer Länge von 1,1 km entlastet (Regierungsratsentscheid E.3d; vgl. auch Konzessionsverfügung, S.10). Damit steht fest, dass, nachdem der Bau der Hafenanlage von öffentlichem Interesse ist, ebenfalls für die Entfernung der Bojenplätze ein öffentliches Interesse, nämlich des Natur- und Heimatschutzes, besteht, weil es sich dabei um eine für den Bau der Hafenanlage zu leistende Ersatzmassnahme handelt, weshalb das öffentliche Interesse entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden in ihrer Rekursschrift hinreichend konkretisiert ist. Dieses öffentliche Interesse wird übrigens auch von den Beschwerdeführenden anerkannt, wenn sie in ihrer Rekursschrift Verständnis dafür haben, "dass als Kompensation für den Eingriff am geplanten Hafenstandort ebenbürtige Ersatzmassnahmen an anderen Uferpartien sichergestellt und finanziert werden müssen".
Die Beschwerdeführenden machen jedoch geltend, die Massnahme sei unverhältnismässig. Dies trifft nicht zu. Die Massnahme ist erforderlich, da der Bau der Hafenanlage nur erfolgen darf, wenn ökologisch ausreichende Ersatzmassnahmen ergriffen werden. Gemäss dem ALN reichen die Ersatzmassnahmen innerhalb des Projektgebiets nicht aus, weshalb auch Ersatzmassnahmen ausserhalb des Projektgebiets erforderlich sind. Die Bojenbeseitigung ist ebenfalls geeignet, eine ökologisch wertvolle Flachwasserzone auf 1,1 km Länge zu entlasten (vgl. Konzessionsverfügung, S.10f.). Schliesslich überwiegen vorliegend die öffentlichen Interessen an einer Hafenanlage, die einer breiteren Öffentlichkeit zugute kommt, und die damit notwendig werdenden Ersatzmassnahmen die privaten Interessen der Beschwerdeführenden am Erhalt privater Standplätze, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Beschwerdeführenden bei der Zuteilung der Hafenplätze prioritär behandelt werden (Konzessionsverfügung, Disp.-Ziff.VIII Nr.13).
Wenn die Beschwerdeführenden in ihrer Rekursschrift im Übrigen darauf hinweisen, in der Bewilligung vom 5.Juli 1973 sei ausgeführt worden, dass die Verankerung der streitbetroffenen Bojen möglich sei, "ohne dass fischereirechtliche und landschaftliche Interessen beeinträchtigt" würden (BDV 1153/1973), verkennen sie, dass sich die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Laufe der Zeit verändern können, was zu einer Neubeurteilung der Situation führen kann (vgl. VB 92/0022, E.2b a. E.).
4.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§70 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
4. Mitteilung an
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