Zusammenfassung des Urteils VB.2004.00458: Verwaltungsgericht
Die Einzelrichterin ist zuständig für die Behandlung einer Beschwerde gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. Der Streitwert beträgt Fr. 1'760.-, wodurch die Einzelrichterin zuständig ist. Der Beschwerdeführer erhält die unentgeltliche Prozessführung. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.- festgesetzt, zusammen mit weiteren Kosten von Fr. 60.- für Zustellung und insgesamt Fr. 560.-. Die Gerichtskosten werden von der Gerichtskasse übernommen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2004.00458 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 03.12.2004 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Anrechnung der Wohnkosten infolge Kündigung des Mietvertrags des untervermieteten Büros: |
Schlagwörter: | Einzelrichterin; Erwägung:; Verwaltungsgericht; Verbindung; Verwaltungsrechtspflegegesetzes; Behandlung; Streitwert; Zuständigkeit; Einzelrichterin:; Prozessführung; Gerichtsgebühr; Zustellungskosten; Gerichtskosten; Gerichtskasse |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
Das Verwaltungsgericht ist nach §41 in Verbindung mit §19c Abs.2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Mit einem Streitwert von Fr.1'760.- fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§38 Abs.2 VRG).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
und entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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