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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2004.00458)

Zusammenfassung des Urteils VB.2004.00458: Verwaltungsgericht

Die Einzelrichterin ist zuständig für die Behandlung einer Beschwerde gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. Der Streitwert beträgt Fr. 1'760.-, wodurch die Einzelrichterin zuständig ist. Der Beschwerdeführer erhält die unentgeltliche Prozessführung. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.- festgesetzt, zusammen mit weiteren Kosten von Fr. 60.- für Zustellung und insgesamt Fr. 560.-. Die Gerichtskosten werden von der Gerichtskasse übernommen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2004.00458

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2004.00458
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2004.00458 vom 03.12.2004 (ZH)
Datum:03.12.2004
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Anrechnung der Wohnkosten infolge Kündigung des Mietvertrags des untervermieteten Büros:
Schlagwörter: Einzelrichterin; Erwägung:; Verwaltungsgericht; Verbindung; Verwaltungsrechtspflegegesetzes; Behandlung; Streitwert; Zuständigkeit; Einzelrichterin:; Prozessführung; Gerichtsgebühr; Zustellungskosten; Gerichtskosten; Gerichtskasse
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2004.00458


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

Das Verwaltungsgericht ist nach §41 in Verbindung mit §19c Abs.2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Mit einem Streitwert von Fr.1'760.- fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§38 Abs.2 VRG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

und entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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