E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2004.00456)

Zusammenfassung des Urteils VB.2004.00456: Verwaltungsgericht

Die Rekurse bezüglich verschiedener Anträge werden abgewiesen, während andere gutgeheissen werden. Eine Aufsichtsbeschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid erledigt. A wird aufgefordert, bestimmte Unterlagen bis zum 27. September 2004 einzureichen. Die Fürsorgebehörde X erhält verschiedene Anweisungen, darunter die Festlegung eines angemessenen Mietzinses und die Unterstützung bei der Wohnungssuche für A. Die Gerichtskammer entscheidet, dass die Beschwerde abgewiesen wird und setzt die Gerichtskosten auf Fr. 460.-- fest, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2004.00456

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2004.00456
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/3. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2004.00456 vom 23.12.2004 (ZH)
Datum:23.12.2004
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Sozialhilfe, Missachtung gesetzlicher Vorschriften:
Schlagwörter: Besuch; Hypothek; Kinder; Unterlagen; Auskunft; Besuchsrecht; Pauschale; Hypothekarzins; Entscheid; Fürsorgebehörde; Arbeit; Liegenschaft; Besuchsrechts; Wohnungssuche; Ziffer; Beschlusses; Kammer; Rekurse; Anträge; Grundbedarf; Massnahme; Haftpflicht; Hausratversicherung; Amortisation; Liegenschafts­unterhaltskosten; Anspruchsberechtigung; Leistungen; Erwerbsunkosten; Aufsichtsbeschwerde
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2004.00456

"2. Die Rekurse werden bezüglich der Anträge

- Grundbedarf I und II, medizinische Massnahme, Haftpflicht- und Hausratversicherung, Amortisation Hypothek, weitere Liegenschafts­unterhaltskosten, Anspruchsberechtigung ab Juni 2004 abgewiesen;

- situationsbedingte Leistungen (Erwerbsunkosten, Pauschale Besuch Kinder) und Hypothekarzins gutgeheissen.

3. Die Aufsichtsbeschwerde vom 2.September 2004 ist mit vorliegendem Entscheid erledigt.

4. A hat bis spätestens 27.September 2004 der Fürsorgebehörde X folgende Unterlagen einzureichen:

- Nachweis über Erwerbseinkünfte Mai 2004 bis August 2004, vom Arbeitgeber bescheinigt. Zudem ist anzugeben, wo, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten diese Arbeit geleistet wurde. Falls kein Erwerbseinkommen erzielt wurde, hätte A eine entsprechende Erklärung abzugeben.

- Bestätigung vom Beistand seiner Kinder, welcher darüber Auskunft gibt, wie das Besuchsrecht in den Monaten Juni, Juli und August 2004 ausgeübt wurde.

- Grundbuchauszug, der Auskunft über die Eigentumsverhältnisse der Liegenschaft L-Str. in X gibt.

- Kopien der richterlichen Anordnungen (Bezirksgericht und Obergericht), welche Auskunft über die Reglung des Hypothekarzinses während der Zeit der Trennung geben.

5. Die Fürsorgebehörde X wird ersucht,

- festzulegen, welcher max. Mietzins unter Berücksichtigung des Besuchsrechts der drei Kinder als angemessen betrachtet wird,

- eine Auflage bezüglich Wohnungssuche vorzunehmen und A bei der Wohnungssuche zu unterstützen,

- die Pauschale festzulegen, welche pro Kind und pro Besuchstag bei tatsächlicher Ausübung des Besuchsrechts im Rahmen der richterlichen Verfügung zur Anwendung gelangt,

- nach Vorliegen der Unterlagen gemäss Ziffer4 dieses Beschlusses und im Sinne der Erwägungen über allfällige Sozialhilfe an A für die Zeit ab 1.Juni 2004 neu zu beschliessen."

Die Kammer zieht in Erwägung:

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die dem Beschwerdeführer in Dispositiv-Ziffer4 des Beschlusses des Bezirksrats Z vom 8.September 2004 angesetzte Frist zum Einreichen von Unterlagen wird neu auf 20 Tage ab Rechtskraft dieses Entscheids festgesetzt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 460.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Mitteilung an .

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.