Zusammenfassung des Urteils VB.2004.00429: Verwaltungsgericht
Die Beschwerde bezüglich der Baubewilligung für zwei Grundstücke wird abgewiesen, da die zonenwidrige Nutzung die bewilligungsfähige Fläche überschreitet. Die Beschwerdeführenden werden aufgefordert, mögliche Verstösse gegen das Planungs- und Baugesetz zu prüfen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf Fr. 3'000, zusätzlich zu den Zustellungskosten von Fr. 90. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt. Es wird keine Parteientschädigung gewährt. Der Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2004.00429 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
Datum: | 23.12.2004 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Nachträgliche Ausnahmebewilligung für Anbau von 2 Pferdeboxen und für Aufschüttungen für zonenwidrige Pferdepension ausserhalb der Bauzonen; Verhältnismässigkeit der entsprechenden Wiederherstellung. |
Schlagwörter: | Grundstück; Kat-Nr; Bauernhaus; Fläche; Remise; Vers-Nr; Entscheid; Gemeinderat; Kammer; Verwaltungsgericht; Beschwerdeführenden; Zustellung; Grundstücks; Wohnhaus; Scheune; First; Katasterplan; Nummern; Akten; Nummerierung; Verkaufs; Bauten; Inventar; Schutzobjekte; Schutzziel; Erhalten; Veränderungen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
2 umfassenden Grundstücks Kat.-Nr.1, L, X. Das Grundstück ist mit einem Bauernhaus (Wohnhaus und Scheune unter einem First) und nördlich davon mit einer Remise überbaut. Gemäss dem Katasterplan trägt das Bauernhaus die Vers.-Nr.2 und die Remise die Vers.-Nr.3; von diesen Nummern wird im Folgenden ausgegangen, selbst wenn in den Akten teilweise auch die umgekehrte Nummerierung zu finden ist (siehe den angefochtenen Entscheid). Das Grundstück Kat.-Nr.1 wurde anlässlich des Verkaufs 1998 vom knapp 25'000m2 messenden landwirtschaftlichen Grundstück Kat.-Nr.4 abparzelliert. Die landwirtschaftliche Nutzung der darauf befindlichen Bauten war bereits Ende der sechziger Jahre aufgegeben worden. 1987 hatte der Gemeinderat X das Bauernhaus in das einstweilige Inventar der Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung mit dem Schutzziel "Erhalten; Veränderungen fach- und stilgerecht vornehmen" aufgenommen; eine definitive Unterschutzstellung ist nie erfolgt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2 bewilligt worden. Mit der nachträglichen, hier angefochtenen Baubewilligung sei ihnen überdies der Einbau eines WC und einer Sattelkammer mit einer Fläche von zusammen 27.6 m2 erlaubt worden. Damit übersteige die bewilligte, zonenwidrig genutzte Fläche das bewilligungsfähige Mass von 100 m2; eine weitere Flächenerweiterung sei nicht möglich.
2 erweitert wird. Die in Art.42 Abs.3 lit.a RPV vorgenommene Abschwächung, dass Erweiterungen innerhalb des Gebäudevolumens nur zur Hälfte angerechnet werden, greift bei lit.b nicht; vielmehr ist die Grenze der 100m2 auf jeden Fall einzuhalten (Bundesamt für Raumentwicklung [ARE], Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, Bern 2000/2001, S.46).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Gemeinderat wird eingeladen, die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführenden wegen Verletzung von §340 PBG zu prüfen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'090.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
7. Mitteilung an
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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