Zusammenfassung des Urteils VB.2004.00423: Verwaltungsgericht
Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.-- festgesetzt, mit Gesamtkosten von Fr. 3'060.--. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, die zudem eine Parteientschädigung von je Fr. 500.- an die Beschwerdegegner zahlen muss.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2004.00423 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
Datum: | 02.12.2004 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Quartierplan: Kostentragung für den Ausbau einer Staatsstrasse im Zusammenhang mit der Einmündung einer Quartierplanstrasse (Beschwerde einer Gemeinde) |
Schlagwörter: | Kammer; Erwägung:; Kammer:; Gerichtsgebühr; Zustellungskosten; Gerichtskosten; Beschwerdegegnern; Rechtskraft; Urteils; Parteientschädigung; Mehrwertsteuer; Mitteilung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Die Kammer zieht in Erwägung:
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern binnen dreissig Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von je Fr.500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen), insgesamt Fr.2'000.-, zu bezahlen.
5. Mitteilung an
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