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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2004.00423)

Zusammenfassung des Urteils VB.2004.00423: Verwaltungsgericht

Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.-- festgesetzt, mit Gesamtkosten von Fr. 3'060.--. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, die zudem eine Parteientschädigung von je Fr. 500.- an die Beschwerdegegner zahlen muss.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2004.00423

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2004.00423
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/3. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2004.00423 vom 02.12.2004 (ZH)
Datum:02.12.2004
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Quartierplan: Kostentragung für den Ausbau einer Staatsstrasse im Zusammenhang mit der Einmündung einer Quartierplanstrasse (Beschwerde einer Gemeinde)
Schlagwörter: Kammer; Erwägung:; Kammer:; Gerichtsgebühr; Zustellungskosten; Gerichtskosten; Beschwerdegegnern; Rechtskraft; Urteils; Parteientschädigung; Mehrwertsteuer; Mitteilung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2004.00423

Die Kammer zieht in Erwägung:

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern binnen dreissig Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von je Fr.500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen), insgesamt Fr.2'000.-, zu bezahlen.

5. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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