Zusammenfassung des Urteils VB.2004.00421: Verwaltungsgericht
Die Gemeinde X beantragte einen Investitionsbeitrag für den Ausbau eines Alters- und Pflegeheims, wurde jedoch aufgrund von Verspätung abgewiesen. Nach verschiedenen Einsprüchen und Beschwerden wurde die Beschwerde schliesslich gutgeheissen, die vorherigen Entscheidungen aufgehoben und die Kosten dem Beschwerdegegner auferlegt. Der Richter ist männlich und die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 4'000.-. Die verlierende Partei ist eine Behörde (d) und die Partei, die gewonnen hat, ist die Gemeinde X.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2004.00421 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 4. Abteilung/4. Kammer |
Datum: | 15.12.2004 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Investitionsbeiträge an Gemeinden |
Schlagwörter: | Gemeinde; Gesuch; Anspruch; Gemeindeamt; Beiträge; Ermessen; Höhe; StaatsbeitragsG; Beschwerdegegner; Investitionsbeitrag; Rekurs; Direktion; Justiz; Innern; Gemeinden; Investitionsbeiträge; Investitionen; Kantons; Verfügung; Parteientschädigung; Gesetzgeber; Tatbestandsvoraussetzungen; Kann-Formulierung; Investitionsfonds; Steuerfussausgleich; Verwaltung; Gesagten; Bundesgericht |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Am 22.September 2002 stimmten die Stimmberechtigten der Gemeinde X dem Ausbau des Alters- und Pflegeheims B zu. Am 16.Juni 2003 stellte die Gemeinde beim Gemeindeamt des Kantons Zürich ein Gesuch um einen Investitionsbeitrag. Daraufhin teilte das Gemeindeamt der Gemeinde mit, auf das Gesuch könne wegen Verspätung nicht eingetreten werden. Auf eine von der Gemeinde als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Einsprache bestätigte das Gemeindeamt seinen Nichteintretensentscheid mit Verfügung vom 1.April 2004.
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern am 30.August 2004 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 1.Oktober 2004 liess die Gemeinde X die Aufhebung des Rekursentscheids und die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragen. Das Gemeindeamt und die Direktion der Justiz und des Innern beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Der Gesetzgeber verwendete bei der Umschreibung der Tatbestandsvoraussetzungen von §20 FAG unbestimmte Rechtsbegriffe ("wesentliche Investitionen", "unverhältnismässig stark belastet", "anderen Gemeinden Dienste leisten"). Diese dürfen jedoch nicht mit der Einräumung von (freiem) Ermessen gleichgesetzt werden (vgl. zur Abgrenzung Gegen eine Ermessensbestimmung spricht, dass der Gesetzgeber keine Kann-Formulierung verwendete (vgl. VGr, 9.Juni 2004, VB.2004.00106, E.1.3.2, www.vgrzh.ch): Sind die genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, "erhalten" die Gemeinden Beiträge aus dem Investitionsfonds (§20 FAG). Diese "Wenn-dann"-Formulierung spricht für einen gesetzlichen Anspruch. Auch in der Ratsdebatte war von einem "Rechtsanspruch" die Rede (Prot. KR 1975-79, S.12551).
Gegen das Vorliegen eines gesetzlichen Anspruches liesse sich einwenden, dass das Finanzausgleichsgesetz keine detaillierten Massstäbe für die Festlegung der Beitragshöhe enthält. §21 Abs.1 Satz1 FAG bestimmt einzig, dass langfristig die Hälfte der Beiträge für Gemeinden zu verwenden ist, die Steuerkraft- Steuerfussausgleich beziehen ohne die Investitionsbeiträge Steuerfussausgleich beziehen müssten (§20 lit.a FAG). §20 FAG enthält keine Kriterien, wie die Höhe der einzelnen Investitionsbeiträge zu bemessen ist. Im Rat wurde ausgeführt, dass es keine Formel gebe, wonach die Beiträge berechnet würden. Wenn in diesem Zusammenhang gesagt wurde, dass die Beiträge dem Ermessen des Regierungsrates des Kantonsrates unterliegen (Prot. KR 1975-79, S.12547), dürfte sich der Ermessensspielraum wohl auf die Höhe der einzelnen Beiträge bezogen haben. Der Anspruchs-Charakter eines Beitrages wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Gesetz dessen Höhe nicht festlegt. Damit kann ein Anspruch auch dann vorliegen, wenn der Verwaltung hinsichtlich einzelner Beitragsvoraussetzungen ein gewisser Beurteilungsspielraum verbleibt und sie innerhalb bestimmter Grenzen den Beitragssatz festlegen kann (BGr, 18.Februar 2004, 2A.95/2004, E.2.1, www.bger.ch). Ebenso wenig kann ein Anspruch allein deshalb verneint werden, weil die Höhe der gesamthaft ausgerichteten Investitionsbeiträge durch die finanziellen Ressourcen des Investitionsfonds begrenzt wird (vgl. §§19f. FAG). Wenn ein Beitrag lediglich im Rahmen der bewilligten Kredite eines Fonds gewährt wird, kann dies zwar gegen einen Anspruch sprechen. Als Indiz dafür ist eine solche Begrenzung nach oben jedoch vor allem dann zu berücksichtigen, wenn das Gesetz eine Kann-Formulierung verwendet (vgl. BGr, 18.Februar 2004, 2A.95/2004, E.2.5, www.bger.ch; VGr, 9.Juni 2004, VB.2004.00106, E.1.3.1, www.vgrzh.ch). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Nach dem Gesagten besteht ein Anspruch auf einen Investitionsbeitrag, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Er ist damit nicht als Subvention (§3 Abs.1 StaatsbeitragsG), sondern als Kostenanteil (§2 StaatsbeitragsG) zu qualifizieren. Aufgrund von §16 StaatsbeitragsG und §43 Abs.1 lit.c VRG ist das Verwaltungsgericht somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde insoweit zuständig.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Gesuch um einen Investitionsbeitrag rechtzeitig eingereicht zu haben.
einzureichen sind. In einem vom Bundesgericht beurteilten Fall war Art.20 Abs.3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25.Juni 1982 (SR837.0) auszulegen, wonach der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen bestimmter Frist geltend gemacht wird. Das Bundesgericht leitete unter anderem aus dem Wortlaut der Bestimmung ab, dass es sich dabei um eine Verwirkungsfrist handle (BGE113 V 66 E.1b S.68). Hier ist dagegen nur von "sollen" die Rede. Nach dem Gesagten handelt es sich bei §22 FAG aufgrund von Wortlaut und systematischer Einordnung um eine blosse Ordnungsvorschrift, die sich nur auf Gesuche von Investitionen bezieht, die nach Gesuchseinreichung getätigt werden sollen. Anzumerken bleibt, dass sich die Folgen eines Versäumens des in §22 FAG genannten Termins allenfalls aus anderen Vorschriften ergeben könnten. Gemäss §10 Abs.4 StaatsbeitragsG werden Staatsbeiträge für Investitionen gekürzt, wenn der Gesuchsteller vor der Zusicherung finanzielle Verpflichtungen ohne Ermächtigung der für den Entscheid zuständigen Stelle eingegangen ist. Da es jedoch hier nur um die Frage geht, ob das Gesuch der Beschwerdeführerin in der Sache hätte behandelt werden sollen, braucht dieser Punkt nicht weiter geprüft zu werden.
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügungen der Direktion der Justiz und des Innern vom 30.August 2004 und des Gemeindeamtes vom 1.April 2004 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rekursverfahrens (Fr.636.-) werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr.2'000.-- (Mehrwertsteuer inbegriffen) auszurichten.
6. Mitteilung an
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