Zusammenfassung des Urteils VB.2004.00416: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Beschwerde abgewiesen wird und der Beschwerdeführer die Kosten tragen muss. Der Beschwerdeführer muss auch eine Parteientschädigung von Fr. 800.- an den Beschwerdegegner zahlen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf Fr. 3'000.- und weitere Kosten von Fr. 90.- für die Zustellung. Der Richter des Verwaltungsgerichts hat entschieden, dass die Beseitigung unerlaubter Bauten innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils erfolgen muss.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2004.00416 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
Datum: | 23.12.2004 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands; Bemessung der Beseitigungsfrist. |
Schlagwörter: | Rechtskraft; Verwaltungsgericht; Beseitigung; Entscheid; Eintritt; Entscheids; Verwaltungsgerichts; Kammer; Erwägung; Zustellung; Grundstück; KatNrn; Zustand; Entschädigungsfolgen; Vorinstanz; Erwägung:; Behandlung; Prozessvoraussetzungen; Umstände; Beschluss; Verfahren; Umstand; Rechtsmittels; Anlageteile; Bauten |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
vom Eintritt der Rechtskraft des Entscheids des Verwaltungsgerichts an gerechnet anzusetzen, um auf dem Grundstück Kat.Nrn. 1 den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
Die Kammer zieht in Erwägung:
Das Verwaltungsgericht ist nach §41 VRG zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
gesamten Umstände berücksichtigen dürfen, neben dem dem angefochtenen Beschluss vorangehenden langwierigen Verfahren also auch den (neuen) Umstand, dass der Beschwerdeführer infolge der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels weitere Zeit für die Beseitigung der widerrechtlichen Anlageteile gewann. Nur so kann vermieden werden, dass die Beseitigung unbestrittenermassen rechtswidriger Bauten aufgrund von Rechtsmitteln in ungerechtfertigter Weise verzögert wird (vgl. VGr, 5.Dezember 2002, VB.2002.00307 E.2c). Wie sich aus der nachstehenden Erwägung ergibt, ist es im Ergebnis nicht rechtsverletzend, wenn der Regierungsrat in Disp. Ziff.III eine neue Beseitigungsfrist von 30 Tagen, nunmehr ab Eintritt der Rechtskraft seines eigenen Entscheids, angesetzt hat.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'090.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 binnen dreissig Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr.800.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu zahlen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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