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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2004.00414)

Zusammenfassung des Urteils VB.2004.00414: Verwaltungsgericht

Die Eheleute A und C wurden von der Sozialbehörde aufgefordert, umfangreiche Unterlagen und Informationen zu ihren finanziellen Verhältnissen vorzulegen. Nachdem sie wirtschaftliche Hilfe erhalten hatten, wurden sie dazu verpflichtet, diese zurückzuzahlen und bestimmte Auflagen zu erfüllen. Beide erhoben Rekurs gegen die Beschlüsse, wurden jedoch vom Bezirksrat abgewiesen. Die Sozialbehörde beschloss die Bevorschussung des Mietzinses für eine Notwohnung und lehnte ein Wiedererwägungsgesuch ab. A und C legten Beschwerde gegen den Rekursentscheid ein, wobei sie unentgeltliche Prozessführung beantragten. Das Verwaltungsgericht hob teilweise die Beschlüsse auf und wies die Sache zur erneuten Klärung an die Sozialbehörde zurück. Die Gerichtskosten wurden auf insgesamt Fr. 3'150.-- festgesetzt, ohne Prozessentschädigungen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2004.00414

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2004.00414
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/3. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2004.00414 vom 23.12.2004 (ZH)
Datum:23.12.2004
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Sistierung der Sozialhilfe und Verpflichtung zur Rückerstattung bezogener Sozialhilfe:
Schlagwörter: Disp-Ziff; Sozialbehörde; Rekurs; Hilfe; Beschlüsse; Bezirksrat; Rechtsbeistand; Person; Beschwerdeführenden; Beschluss; Aufhebung; Prozessführung; Rekursen; Bezirksrates; Mietzins; Rechtsvertreter; Rechtsbeistandes; Gericht; Entschädigung; Verhältnisse; Ehemann; Reise; Prämien; Krankenkasse; Sozialamt; Disp-Ziffn
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2004.00414

sie diesen nach einer ersten Besprechung schriftlich zu einem weiteren Termin auf den 24.Februar 2004 ein und forderte ihn auf, bei dieser Gelegenheit lückenlose Kontoauszüge über sämtliche privaten und geschäftlichen Konten ab Juli 2003 bis Februar 2004 zusammen mit den dazugehörigen Belegen abzugeben.

Gegenüber beschloss die Sozialbehörde mit separatem Beschluss ebenfalls am 26.Februar 2004, die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe an sie werde per sofort und bis zur restlosen Klärung der finanziellen Verhältnisse des Ehepaars eingestellt (Disp.-Ziff.1). Auch sie wurde aufgefordert, verschiedene Unterlagen einzureichen und Informationen abzugeben (Disp.-Ziff.2), welche im Wesentlichen mit denjenigen von ihrem Ehemann verlangten übereinstimmten (lit.a, b, e und f), mit Ausnahme der Verwendung der empfangenen Versicherungsleistung. Zusätzlich wurde jedoch von ihr die Einsicht in die Geschäftsbücher der F GmbH (lit.c und g), die Vorlage sämtlicher Mietverträge (lit.d) und der Jahresbilanz der F GmbH (lit.h) sowie Auskunft darüber verlangt, wie lange ihre Landesabwesenheit (Reise nach G) gedauert habe und womit diese Reise finanziert worden sei (lit.i). Zudem behielt sich die Sozialbehörde vor, eine externe Stelle mit der Überprüfung der Geschäftsunterlagen der F GmbH zu beauftragen (Disp.-Ziff.3). C wurde sodann verpflichtet, die für sie und ihren Ehemann empfangene wirtschaftliche Hilfe im Gesamtbetrag von Fr.65'094.90 zuzüglich Prämien Krankenkasse und AHV zurückzuerstatten (Disp.-Ziff.4). Weiter wurde sie aufgefordert, die F GmbH bis zum 30.Juni 2004 zu liquidieren, eine lebensunterhaltsdeckende Anstellung zu suchen und die diesbezüglichen Bemühungen monatlich dem Sozialamt nachzuweisen (Disp.-Ziff.5). Schliesslich wurde auch sie darauf hingewiesen, dass der Mietvertrag frühzeitig aufgelöst werden könne (Disp.-Ziff.6). Einem allfälligen Rechtsmittel gegen die Disp.-Ziffn. 1 bis 3 wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Disp.-Ziff.7).

II.

Gegen diese beiden Beschlüsse erhoben A und C je mit separaten Eingaben vom 19.März 2004 Rekurs an den Bezirksrat Y und beantragten die Aufhebung der Disp.-Ziffn. 1 bis 5 bzw. 1 bis 7 der angefochtenen Beschlüsse. Beide Rekurrenten verlangten zudem die unentgeltliche Prozessführung, die sofortige Kostengutsprache durch das Sozialamt für einen Rechtsanwalt und eine Nachfrist zur Begründung des Rekurses durch einen amtlich zu bestellenden Rechtsanwalt. In zwei von RA H verfassten Eingaben vom 5.April 2004 ergänzten beide Rekurrenten ihre Begründung und verlangten zusätzlich, den Rekursen sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person ihrer Rechtsvertreterin zu bestellen, wobei die Rekurrentin eventualiter den unentgeltlichen Beizug eines Übersetzers beantragte.

Der Präsident des Bezirksrates Y verweigerte am 29.April 2004 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. In der gleichen Verfügung sistierte der Ratspräsident ein gegen einen früheren Beschluss der Sozialbehörde X vom 15.Januar 2004 erhobenes Rekursverfahren. Diese Verfügung blieb unangefochten.

Am 12. Juli 2004 vereinigte der Bezirksrat Y die Rekursverfahren der beiden Eheleute und wies diese ab, soweit er darauf eintrat. Dem Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch RA H wurde nicht stattgegeben. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.

Die Sozialbehörde beschloss am 19.August 2004, dass der Mietzins der Notwohnung ab Sistierung der wirtschaftlichen Hilfe durch die Sozialbehörde bevorschusst werde, längstens bis zum 31.März 2005. Sobald der Rekursentscheid des Bezirksrates betreffend die Sistierung der wirtschaftlichen Hilfe rechtskräftig sei, werde die Notwohnung gekündigt, wenn der Mietzins nicht bezahlt werde. Die bevorschussten Mietzinszahlungen seien zurückzufordern, sobald die Eheleute in wirtschaftlich bessere Verhältnisse kommen sollten.

Ein von beiden Ehegatten separat eingereichtes Wiedererwägungsgesuch zu den Beschlüssen vom 26.Februar 2004 lehnte die Sozialbehörde X am 16.September 2004 ab.

IV.

Gegen den Rekursentscheid des Bezirksrates erhob A mit einem neuen Rechtsvertreter am 20.September 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse. In prozessualer Hinsicht verlangte er die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person seines Vertreters, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Ebenfalls am 20. September 2004 liess auch C mit einer neuen Rechtsvertreterin Beschwerde erheben. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Auch sie ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person ihrer Anwältin, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Präsidialverfügung

Die Kammer zieht in Erwägung:

""

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1. Den Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

2. Den Beschwerdeführenden wird für das Beschwerdeverfahren je ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von RA B und RA D bestellt.

3. Den Beschwerdeführenden wird eine einmalige Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um dem Gericht eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen des Rechtsbeistandes einzureichen, ansonsten die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen festgesetzt wird.

1. Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe im Sinn der Erwägungen an die Sozialbehörde X zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, die F GmbH innert drei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheids zu liquidieren. Die Beschwerdeführenden werden verpflichtet, die ihnen von Oktober 2002 bis Ende Februar 2004 geleistete wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr.34'672.90 zuzüglich Prämien Krankenkasse und AHV zurückzuerstatten. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'150.-- Total der Kosten.

3. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen.

5. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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