Zusammenfassung des Urteils VB.2004.00377: Verwaltungsgericht
Herr Prof. Dr. B bietet an, über das Recht am Y-Element der Universität zu sprechen oder die Verantwortung dafür zu übernehmen. Herr Prof. Dr. E hat sein Gutachten zur ersten Lizentiatsarbeit an den Rechtsdienst der Universität Zürich übergeben. Die Kammer entscheidet, dass Fr. 2'000.-- an Gerichtskosten zu zahlen sind, zusätzlich zu Fr. 60.-- für Zustellungskosten, insgesamt Fr. 2'060.--.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2004.00377 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 4. Abteilung/4. Kammer |
Datum: | 01.12.2004 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Ablehnung der zweiten Lizentiatsarbeit und Nichtzulassung zur Lizentiatsprüfung |
Schlagwörter: | Y-Element; Universität; Verdienst; Herrn; Recht; Kammer; Kollegin; Verantwortung; Buchtitel; Auflagejahr; Abgabe; Schrift; Professor; Gutachter; Lizentiatsarbeit; Rechtsdienst; Zürich; Erwägung:; Kammer:; Zustellungskosten; Kosten |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
"(a) Das Y-Element ist das Verdienst der Universität (zugleich mein Verdienst). Herr Prof. Dr. B ist bereit, über seine Kollegin Frau Prof. Dr. C mit Herrn Prof. Dr. D das Recht am Y-Element zu besprechen persönlich die Verantwortung dafür zu tragen, da [folgt Buchtitel] im Auflagejahr 2002 von D et al. das Y-Element enthalten soll.
(b) Abgabe der offiziellen gutachtlichen Schrift von Herrn Prof. Dr. E, Professor für X wissenschaft der Universität Bern, als Gutachter meiner ersten Lizentiatsarbeit vom Mai 2002 an den Rechtsdienst der Universität Zürich."
Die Kammer zieht in Erwägung:
Demgemäss entscheidet die Kammer:
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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