Zusammenfassung des Urteils VB.2004.00373: Verwaltungsgericht
Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Schutzaufsicht unverhältnismässig sei. Die Gerichtskosten belaufen sich auf Fr. 500.--, zusätzlich fallen Zustellungskosten in Höhe von Fr. 60.-- an, insgesamt also Fr. 560.--.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2004.00373 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 4. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 09.12.2004 |
Rechtskraft: | Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 17.01.2005 abgewiesen. |
Leitsatz/Stichwort: | Verweigerte Aufhebung einer Schutzaufsicht |
Schlagwörter: | Beschwerdeführer; Schutzaufsicht; Zustellungskosten; Kosten |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Schutzaufsicht sei unverhältnismässig.
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
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