Zusammenfassung des Urteils VB.2004.00366: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht behandelt eine Beschwerde gemäss den entsprechenden Gesetzen. Die Beschwerdefrist begann am 26. Juni 2004 und endete am 6. September 2004. Die Beschwerdeschrift wurde rechtzeitig eingereicht, und alle Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, daher wird auf die Beschwerde eingetreten. Die Kammer entscheidet, dass die Beschwerde abgewiesen wird und setzt die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'500.-- fest. Die Gesamtkosten belaufen sich auf Fr. 2'590.--, wovon die Beschwerdeführenden je einen Fünftel tragen. Sie müssen zudem eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- an die Mitbeteiligten zahlen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2004.00366 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
Datum: | 02.12.2004 |
Rechtskraft: | Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 26.04.2005 abgewiesen. |
Leitsatz/Stichwort: | Bestattungswesen: Vornahme einer Urnenbestattung |
Schlagwörter: | Kammer; Zustellung; Beschwerdeführenden; Erwägung:; Verwaltungsgericht; Verwaltungsrechtspflegegesetzes; Behandlung; Beschwerdefrist; Entscheids; Berücksichtigung; Fristenstillstands; Montag; Beschwerdeschrift; Prozessvoraussetzungen; Kammer:; Gerichtsgebühr; Zustellungskosten; Gerichtskosten; Fünftel; Haftung; Betrag; Mitbeteiligten; Rechtskraft; Urteils; Parteientschädigung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Die Kammer zieht in Erwägung:
Das Verwaltungsgericht ist nach §19c Abs.2 und §41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die dreissigtägige Beschwerdefrist begann am Tag nach Zustellung des bezirksrätlichen Entscheids, das heisst am 26.Juni 2004 zu laufen und endigte, unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 8.Juli bis 20.August 2004, am Montag, 6.September 2004. Die an diesem Tag der Post übergebene Beschwerdeschrift ist daher rechtzeitig eingereicht worden. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'590.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je einem Fünftel, unter solidarischer Haftung eines jeden für den restlichen Betrag, auferlegt.
4. Die Beschwerdeführenden werden verpflichtet, den Mitbeteiligten binnen dreissig Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von insgesamt Fr.1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu zahlen.
5. Mitteilung an
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