Zusammenfassung des Urteils VB.2004.00363: Verwaltungsgericht
Die Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt X lehnte am 23. März 2004 eine ergänzende Unterstützung für A während seines Studiums ab. A erhob Einspruch, der jedoch aufgrund von Verspätung nicht behandelt wurde. Nach mehreren weiteren Schritten und Instanzen wurde am 31. August 2004 eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht, die letztendlich abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten in Höhe von insgesamt Fr. 360.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2004.00363 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
Datum: | 02.12.2004 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtzeitigkeit der Einsprache; Fristwiederherstellung |
Schlagwörter: | Sozialbehörde; Stadt; Entscheid; Studium; Einsprache; Einzelfallkommission; Unterstützung; Eingabe; Beschluss; Bezirksrat; Verwaltungsgericht; Abweisung; Kammer; Lebensunterhalt; Mitteln; Teilzeiterwerbseinkommen; Ausbildungsdarlehen; Arbeitsmarkt; Verfügung; Poststempel; Einspracheinstanz; Geschäftsprüfungskommission; Verspätung; Empfang; Rekurs |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Mit Entscheid vom 23.März 2004 lehnte die Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt X eine ergänzende Unterstützung während dem Studium ab. Gleichzeitig wurde A aufgefordert, entweder seinen Lebensunterhalt während dem Studium aus eigenen Mitteln (z.B. Teilzeiterwerbseinkommen, Ausbildungsdarlehen) zu bestreiten das Studium abzubrechen und sich vollumfänglich auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Dieser Entscheid wurde A am 2.April 2004 durch die Post ausgehändigt.
II.
Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 11.Mai 2004 (Poststempel) Einsprache bei der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde der Stadt X und beantragte erneut seine ergänzende Unterstützung während dem Studium.
Die Sozialbehörde der Stadt X entschied am 13.Juli 2004, auf die Einsprache von A infolge Verspätung der Eingabe nicht einzutreten. A nahm diesen Beschluss am 22.Juli 2004 in Empfang.
III.
Am 27.Juli 2004 erhob A beim Bezirksrat X Rekurs gegen den Nichteintretensentscheid der Sozialbehörde der Stadt X, welcher diesen am 5.August 2004 abwies. Am 12.August 2004 nahm A diesen Entscheid entgegen.
IV.
A gelangte am 31.August 2004 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Beschluss der Vorinstanz sei aufzuheben und diese zu verpflichten, einen materiellen Entscheid zu erlassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er, dass er von der Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu befreien sei.
Der Bezirksrat X schliesst in seiner Vernehmlassung vom 23.September 2004 auf Abweisung der Beschwerde. Die Sozialbehörde der Stadt X beantragte Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Die Kammer zieht in Erwägung:
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss §19c Abs.2 in Verbindung mit §41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) funktional und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt X
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Mitteilung an
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