E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2004.00356)

Zusammenfassung des Urteils VB.2004.00356: Verwaltungsgericht

Es ging um den Einbau von Glasflächen in ein Gebäude, der nicht gemäss den ursprünglichen Genehmigungen erfolgte. Nach einer Inspektion und verschiedenen Lösungsvorschlägen wurde schliesslich eine nachträgliche Genehmigung für Dachflächenfenster erteilt, unter der Bedingung, dass sie innerhalb von 90 Tagen umgebaut werden müssen. Private Beschwerdeführer waren mit den Rekurskosten unzufrieden und legten Beschwerde ein. Die Person, die den Fall verloren hat, ist weiblich. Der Richter war Christian Mäder. Die Gerichtskosten betrugen insgesamt CHF 2'120.--.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2004.00356

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2004.00356
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:1. Abteilung/1. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2004.00356 vom 08.12.2004 (ZH)
Datum:08.12.2004
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Nachträgliche Baubewilligung, Herstellung des rechtmässigen Zustands.
Schlagwörter: Ziegelreihe; Belichtung; Bewilligung; Glasziegel; Eigentümer; Fenster; Dachneigung; Lösung; Auflage; Belichtungsfläche; Peter; Einbau; Baubewilligung; Glasfläche; Firstes; Augenscheins; Behörde; Beisein; Projektverfasser; Lösungen; Obergeschosses; Verschiebung; Richtung; Bedenkfrist; Dachflächenfenster; Rechtskraft; ünglich
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2004.00356

2 Glasfläche eingebaut worden waren und zwar nicht wie die bewilligten Glasziegel etwa 1m unterhalb des Firstes, sondern von diesem nur durch eine Ziegelreihe getrennt. In der Folge wurden anlässlich eines Augenscheins am 31.Oktober 2003, den die Behörde im Beisein der Eigentümer und der Projektverfasser durchführte, verschiedene Lösungen für die Belichtung des Obergeschosses geprüft, darunter die Verschiebung der Fenster um eine Ziegelreihe in Richtung der Dachneigung. Nachdem sich die Eigentümer nach einer Bedenkfrist mit dieser Lösung einverstanden erklärt hatten, wurde am 11.November 2003 die nachträgliche Bewilligung für die drei Dachflächenfenster unter anderem unter der Auflage erteilt, dass sie innert 90 Tagen von der Rechtskraft dieser Bewilligung an um mindestens eine Ziegelreihe in der Dachneigung zu verschieben seien und dass auf die ursprünglich geplante vierte Belichtungsfläche zu verzichten sei.

Ebenfalls legitimiert gemäss §21 lit.a VRG sind die privaten Beschwerdeführenden, welche durch die Auflage der Rekurskosten offenkundig beschwert sind.

www.vgrzh.ch; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz.665; François Ruckstuhl, Öffentlichrechtliche Baumängel, in: Peter Münch/Peter Karlen/Thomas Geiser [Hrsg.], Beraten und Prozessieren in Bausachen, Basel/Genf/München 1998, N.14.63ff., je auch zum Folgenden).

nicht erhalten würde, doch musste ihr beim Einbau der Fenster zumindest bewusst gewesen sein, dass mit der nachträglichen Bewilligung nicht ohne weiteres gerechnet werden konnte. So lässt sich bereits den Erwägungen zur Baubewilligung vom 3.Februar 1998 entnehmen, dass im Interesse eines ruhigen Dachbildes Belichtungsflächen im Dach nur mit grösster Zurückhaltung bewilligt und Glasziegelflächen dem Einbau von Dachfenstern vorgezogen wurden.

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.