Zusammenfassung des Urteils VB.2004.00343: Verwaltungsgericht
Die Beschwerde wurde angenommen und der Rekursentscheid des Bezirksrats Y vom 22. Juni 2004 wurde aufgehoben, die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 2003 wurde wiederhergestellt. Die Kosten des Rekursverfahrens werden den Beschwerdegegnerinnen zu je einem Drittel auferlegt. Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 4'000, die Gesamtkosten belaufen sich auf Fr. 4'060. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnerinnen zu je einem Drittel auferlegt. Die Beschwerdegegnerinnen müssen der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000 zahlen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2004.00343 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
Datum: | 23.12.2004 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Kostenverlegung für die Sanierung privater Kanalisations- und Wasserleitungen: |
Schlagwörter: | Beschwerdegegnerinnen; Drittel; Haftung; Betrag; Kammer; Erwägung:; Kostenanteil; Rekursentscheid; Bezirksrats; Verfügung; Rekursverfahrens; Gerichtsgebühr; Zustellungskosten; Gerichtskosten; Rechtskraft; Urteils; Parteientschädigung; Mehrwertsteuer |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
22 2 222
Die Kammer zieht in Erwägung:
2 (wovon 1'768 m2 zu 100% und 2'155 m2 zu 50% belastet) ergab sich ein Kostenanteil von 49,22% = Fr.84'823.75.
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1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats Y vom 22.Juni 2004 wird aufgehoben. Die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 8.Oktober 2003 wird wieder hergestellt.
2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden den Beschwerdegegnerinnen zu je einem Drittel, unter solidarischer Haftung einer jeden für den restlichen Betrag, auferlegt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnerinnen zu je einem Drittel, unter solidarischer Haftung einer jeden für den restlichen Betrag, auferlegt.
5. Die Beschwerdegegnerinnen werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin binnen dreissig Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr.1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu zahlen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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