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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2004.00333)

Zusammenfassung des Urteils VB.2004.00333: Verwaltungsgericht

Der Einzelrichter hat berücksichtigt, ob die Person in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Basierend darauf hat der Richter folgende Entscheidungen getroffen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 300.-; die Gesamtkosten belaufen sich auf Fr. 360.-. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2004.00333

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2004.00333
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2004.00333 vom 06.12.2004 (ZH)
Datum:06.12.2004
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Sozialhilfe: Weigerung, sich an einem Beschäftigungsprogramm zu beteiligen
Schlagwörter: Einzelrichter; Erwägung:; Lebensunterhalt; Mitteln; Einzelrichter:; Gerichtsgebühr; Zustellungskosten; Gerichtskosten; Mitteilung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2004.00333

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

seinen Lebensunterhalt mit eigenen Mitteln hinreichend aufkommen kann (§14 SHG, §16 Abs.2 SHV; vorn E.2.1).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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