Zusammenfassung des Urteils VB.2004.00333: Verwaltungsgericht
Der Einzelrichter hat berücksichtigt, ob die Person in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Basierend darauf hat der Richter folgende Entscheidungen getroffen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 300.-; die Gesamtkosten belaufen sich auf Fr. 360.-. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2004.00333 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 06.12.2004 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Sozialhilfe: Weigerung, sich an einem Beschäftigungsprogramm zu beteiligen |
Schlagwörter: | Einzelrichter; Erwägung:; Lebensunterhalt; Mitteln; Einzelrichter:; Gerichtsgebühr; Zustellungskosten; Gerichtskosten; Mitteilung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
seinen Lebensunterhalt mit eigenen Mitteln hinreichend aufkommen kann (§14 SHG, §16 Abs.2 SHV; vorn E.2.1).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Mitteilung an
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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