Zusammenfassung des Urteils VB.2004.00318: Verwaltungsgericht
Die Fürsorgebehörde übernahm Kosten für Weiterbildungskurse, lehnte jedoch die Bezahlung eines Buchhaltungsprogramms ab. Sie entschied auch, die Hälfte der Gebühren für eine Liegenschaft zu übernehmen und eventuell auch Unterhaltskosten. Der Bezirksrat wies den Rekurs ab und stellte fest, dass kein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe bestehe. Die Kammer entschied, dass die Beschwerde teilweise gutgeheissen wird und zur erneuten Prüfung an die Behörde zurückverwiesen wird. Die Gerichtskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 2'100, die zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2004.00318 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
Datum: | 23.12.2004 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Sozialhilfe |
Schlagwörter: | Unterhalt; Bezirksrat; Erwägungen; Fürsorgebehörde; Rekurs; Kammer; Übrigen; Söhne; März; Buchhaltungskurs; Businessplan-Kurs; Bezahlung; Kaufpreises; Buchhaltungsprogramm; öffentlich-rechtlichen; Gebühren; Liegenschaft; Aussicht; Unterhaltskosten; Vorliegen; Offerten; Aufhebung; Anordnungen; Sinne; Anspruch; Hilfe; Erwägung:; Begründung; Rekursentscheids |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Am 12.März 2003 beschloss die Fürsorgebehörde, die Kosten für einen Buchhaltungskurs sowie für einen Businessplan-Kurs zu übernehmen, lehnte hingegen die Bezahlung des Kaufpreises für ein Buchhaltungsprogramm ab. Weiter beschloss sie, die öffentlich-rechtlichen Gebühren für die von Q bewohnte Liegenschaft L zur Hälfte zu übernehmen und stellte in Aussicht, die Hälfte anstehender Unterhaltskosten nach Vorliegen von Offerten ebenfalls zu übernehmen.
Der Bezirksrat wies den Rekurs am 27.August 2003 ab, soweit er darauf eintrat. Unter Aufhebung der angefochtenen Anordnungen vom 12.Februar 2003 und 12.März 2003 stellte er im Sinne der Erwägungen fest, dass kein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe bestehe.
Die Kammer zieht in Erwägung:
Allein gegen die Begründung des Rekursentscheids, gegen dessen einen Punkt sich die Beschwerde offenbar richtet, kann ein Rechtsmittel im Übrigen ohnehin nicht ergriffen werden, da mit Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Juni 1959, VRG
gemeinsam mit der Beschwerdeführerin für den Unterhalt der beiden Kinder aufzukommen, lässt diese Darstellung nicht als so unglaubwürdig erscheinen, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet werden kann, eine diesbezügliche Bestätigung des Internats, eine notariell beglaubigte Erklärung des Kostenträgers gar entsprechende Bankauszüge beizubringen. Vielmehr darf nach der Lebenserfahrung als plausibel angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ex-Partner keine Unterstützung (mehr) erhält, sich aber auch nicht um den Unterhalt ihrer beiden Söhne kümmern muss. Damit entfällt die Grundlage für den vom Bezirksrat unterschwellig geäusserten Verdacht, dass die Beschwerdeführerin mit Sozialhilfegeldern den nach seiner nicht näher begründeten Auffassung "luxuriösen Unterhalt und die exklusive Ausbildung" ihrer Söhne mitfinanzieren wolle.
vor Absolvierung von Weiterbildungsmassnahmen einzuholen sind, da es nicht angeht, die Fürsorgebehörde vor vollendete Tatsachen zu stellen (§19 und 20 SHV). Die entsprechenden Erwägungen des Bezirksrats (E.11e) treffen zu.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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