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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2004.00306)

Zusammenfassung des Urteils VB.2004.00306: Verwaltungsgericht

A, ein italienischer Staatsangehöriger, verbrachte seine Kindheit in der Schweiz und wurde später straffällig. Nach mehreren Verurteilungen beschloss der Regierungsrat im Jahr 2004, ihn für zehn Jahre aus der Schweiz auszuweisen. Eine Beschwerde führte dazu, dass der Beschluss des Regierungsrates aufgehoben wurde und die Sache an die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich verwiesen wurde. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'060.- wurden dem Beschwerdegegner auferlegt. Der Beschwerdegegner muss zudem eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- an die Vertreterin des Beschwerdeführers zahlen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2004.00306

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2004.00306
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/4. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2004.00306 vom 01.12.2004 (ZH)
Datum:01.12.2004
Rechtskraft:Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 28.04.2005 abgewiesen.
Leitsatz/Stichwort:Aufgehobene Ausweisung eines straffällig gewordenen Italieners
Schlagwörter: Schweiz; Zustellung; Regierungsrat; Ausweisung; Rechtsbeistand; Verwaltungsgericht; Entschädigung; Beschluss; Beschwerdegegner; Staatsangehöriger; Geburt; Grosseltern; Italien; Alter; Eltern; Niederlassungsbewilligung; Kokainhandels; Zuchthaus; Einbruchsdiebstählen; Gefängnis; Gesuch; Bewilligung; Prozessführung; ­standslos; Person; Rechtsanwältin; Frist
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2004.00306

A, italienischer Staatsangehöriger, wuchs nach seiner Geburt (1961) in der Schweiz bei seinen Grosseltern in Italien auf. Im Alter von 18 Jahren kehrte er zu seinen Eltern in die Schweiz zurück; in der Folge wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. A wurde wiederholt straffällig. Nachdem zunächst bedingte Strafen ausgesprochen worden waren, wurde er 1993 wegen Kokainhandels zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Im Jahr 2000 wurde er wegen mehrerer Einbruchsdiebstählen mit zwei Jahren Gefängnis bestraft.

Am 9.Juni 2004 beschloss der Regierungsrat, A aus der Schweiz auszuweisen. Die Ausweisung wurde auf zehn Jahre befristet.

II.

1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegen­standslos geworden abgeschrieben.

2. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird der Beschluss des Regierungsrates vom 9.Juni 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur Androhung der Ausweisung an die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich gewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr.1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) auszurichten. Diese wird auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes angerechnet.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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