Zusammenfassung des Urteils VB.2004.00304: Verwaltungsgericht
Der Text beschreibt einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit öffentlichen Beschaffungen. Es wird erwähnt, dass eine Firma E AG nicht vorbefasst war, da alle Pläne vom Architekten gezeichnet und das Leistungsverzeichnis ohne Vorlage durch das Büro erstellt wurden. Es wird kritisiert, dass ein Monat nicht ausreichte, um spezielle Türen zertifizieren zu lassen, die Anbieter bisher nicht im Sortiment hatten. Sowohl die Firma als auch eine Mitbeteiligte konnten die erforderlichen Zertifikate nicht rechtzeitig vorweisen. Der Richter entschied auf eine Geldstrafe von Fr. 6'000.-- und zusätzlichen Kosten in Höhe von Fr. 210.-- für die Zustellung, insgesamt Fr. 6'210.--.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2004.00304 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 1. Abteilung/1. Kammer |
Datum: | 08.12.2004 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Innen- und Aussentüren aus Holz für ein Museum in Zürich (Erweiterungsbau und Instandsetzung): Vorbefassung und Nichtberücksichtigung des wirtschaftlich günstigsten Angebots. |
Schlagwörter: | Interkantonalen; Vereinbarung; Türen; Zertifikat; Alfred; Kölz/Jürg; Bosshart/Martin; Röhl; Kommentar; Verwaltungsrechtspflegegesetz; Kantons; Beschwerdeverfahren; Beschaffungswesen; IVöB; Gesetzes; Beitritt; Auch; Vorbefassung; Firma; Pläne; Architekten; Leistungsverzeichnis; Büro; Vorlage; Dimensionen; Anbieter; Sortiment; Mitbeteiligte; Eingabetermin |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
BEZ 1999 Nr.13 = ZBl100/1999, S.372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, §41 N.22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art.15ff. der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15.März 2001 (IVöB) sowie §2 des Gesetzes vom 15.September 2003 über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung zur Anwendung.
"Auch von einer Vorbefassung durch die Firma E AG kann nicht die Rede sein, da alle Pläne vom Architekten gezeichnet und das Leistungsverzeichnis anschliessend durch unser Büro ohne Vorlage selber verfasst wurde."
einem Monat reichte offensichtlich nicht aus, um Türen mit Dimensionen, welche die Anbieter bislang nicht in ihrem Sortiment geführt hatten, zertifizieren zu lassen. Auch die Mitbeteiligte hatte das kurz nach dem Eingabetermin nachgereichte Brandschutz-Zertifikat vom 16.April 2004 für ihre grössten Türen nicht innert dieser Frist erlangt. Aus dem Zertifikat geht vielmehr hervor, dass es auf einem Prüfbericht vom 22.August 2003 mit Ergänzung vom 3.März 2004 sowie auf einer gutachtlichen Stellungnahme vom 13.November 2003 beruht.
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Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellungskosten,
Fr. 6'210.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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