Zusammenfassung des Urteils VB.2004.00273: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die Beschwerde gemäss §19c Abs.2 und §41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Die Beschwerde wird aufgrund der erfüllten Prozessvoraussetzungen behandelt. Die Gemeinde muss nicht für die Sanierung einer Leitung aufkommen, da die betroffenen Grundeigentümer vorher keine Zustimmung zur Übertragung des Eigentums an die Gemeinde gegeben haben. Die Beschwerde wird abgewiesen, die Gerichtskosten belaufen sich auf Fr. 3'000.-- plus weitere Kosten von Fr. 60.--. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2004.00273 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
Datum: | 23.12.2004 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Kostenverlegung für die Sanierung privater Kanalisations- und Wasserleitungen: |
Schlagwörter: | Leitung; Sanierung; Kammer; Technik; Gemeinde; Erwägung:; Verwaltungsgericht; Verwaltungsrechtspflegegesetzes; Behandlung; Prozessvoraussetzungen; Leitungen; Vorschrift; Weigerung; Glauben; Grundeigentümer; Verhandlungen; Beschluss; Eigentum; Kammer:; Gerichtsgebühr; Zustellungskosten; Gerichtskosten |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
22 2 222
Die Kammer zieht in Erwägung:
Das Verwaltungsgericht ist nach §19c Abs.2 und §41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
bestehender Leitungen voraussetzt, dass sie dem Stand der Technik entsprechen, so lässt sich jedenfalls aus dieser Vorschrift nicht ableiten, die Weigerung der Gemeinde, eine sanierungsbedürftige und damit nicht dem Stand der Technik entsprechende Leitung bzw. die Kosten für die erforderliche Sanierung zu übernehmen, verstosse gegen Treu und Glauben. Zudem haben die betroffenen Grundeigentümer vor der Sanierung insbesondere während der mit ihnen geführten Verhandlungen betreffend die Sanierung keinen Beschluss gefasst, das Eigentum an der Leitung an die Gemeinde zu übertragen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Mitteilung an
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