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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2003.00450)

Zusammenfassung des Urteils VB.2003.00450: Verwaltungsgericht

Die Rekurrentin hat bei der Anhörung einen positiven Eindruck hinterlassen und ihre persönliche Situation offen dargelegt. Aufgrund ihrer Anhörungsergebnisse und ihres erworbenen Bürofachdiploms wird ihre Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung in Zukunft als gegeben angesehen. Die Kammer kritisiert, dass der Bezirksrat eine Änderung der Gesetze hätte beantragen sollen, um Einbürgerungsansprüche von bestimmten Ausländerinnen und Ausländern zu regeln. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksrats aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2003.00450

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2003.00450
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/4. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2003.00450 vom 15.12.2004 (ZH)
Datum:15.12.2004
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Einbürgerung (Frage, ob die Gemeinde zur Überprüfung der Eignung befugt ist)
Schlagwörter: Rekurrentin; Einbürgerung; Anhörung; Kammer; GemeindeG; Parteien; Akten; Gespräche; Eignung; Übrigen; Eindruck; Situation; Ergebnisse; Bürofachdiplomes; Fähigkeit; Erhaltung; Ausbildung; ­schliessenden; Personen; Erwägung:; Ebene; Einbürgerungsansprüche; Ausländerinnen; Ausländern; ätte
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2003.00450

einen, die erstinstanzlichen Akten sowie Gespräche mit der Rekurrentin erlaubten nicht, deren Eignung und unbescholtenen Ruf bezüglich Einbürgerung zu verneinen; im Übrigen habe "die Rekurrentin anlässlich der Anhörung einen sehr freundlichen und aufgeschlossenen Eindruck hinterlassen und ihre persönliche Situation offen dargelegt". Zum andern sei auf Grund "der Ergebnisse der Anhörung sowie des erworbenen Bürofachdiplomes vorliegend mit einer künftigen Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung zu rechnen. Darüber hinausgehend noch mehr zu verlangen wäre gerade bei noch in Ausbildung stehenden diese gerade ab­schliessenden jüngeren Personen widersinnig."

Die Kammer zieht in Erwägung:

kantonale Ebene Einbürgerungsansprüche von bestimmten Ausländerinnen und Ausländern zwischen 16 und 25 Jahren schaffen musste, hätte er eigentlich nicht nur eine Änderung des einzig die Gemeinden verpflichtenden §21 GemeindeG, sondern auch eine des das Landrecht regelnden §20 Abs.3 GemeindeG beantragen in der Folge doch wenigstens seine Bürgerrechtsverordnung einschlägig revidieren sollen; indes hat er weder das eine noch das andere getan.

indirekt Voraussetzung für den Erwerb von Gemeinde- sowie Kantonsbürgerrecht (Stahel, S.221f.; Max Mettler, Das Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 1977, S.61f.+ 71; vgl. ferner ders., a.a.O., S.65-68; ABl 1934, 49-52 und 57f.).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksrats Y vom 26.September 2003 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'220.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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