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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2003.00413)

Zusammenfassung des Urteils VB.2003.00413: Verwaltungsgericht

Die Baubehörde der Gemeinde X erteilte am 14. Januar 2003 Herrn B die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses. A und ein Mitrekurrent rekurrierten gegen die Baubewilligung. Die Baurekurskommission II trat am 30. September 2003 nicht auf den Rekurs von A ein, da die Frist für das Zustellungsbegehren nicht eingehalten wurde. A reichte eine Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde, da die Frist gemäss §315 PBG verpasst wurde. Die Beschwerdeführerin muss die Gerichtskosten tragen und eine Parteientschädigung von Fr. 500.- an den privaten Beschwerdegegner zahlen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2003.00413

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2003.00413
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:1. Abteilung/1. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2003.00413 vom 17.12.2003 (ZH)
Datum:17.12.2003
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Legitimation zur Anfechtung von Baubewilligungen; Voraussetzung des rechtzeitigen Begehrens um Zustellung des baurechtlichen Entscheids (§ 315 Abs. 1 PBG).
Schlagwörter: Rekurs; Zustellung; Gemeinde; Auskunftsperson; Baubehörde; Baurekurskommission; Frist; Rekurrentin; Eingangsstempel; Ehemann; Beschwerdegegner; Parteientschädigung; Baubewilligung; Beschluss; Rekurskommission; Entscheids; Zustellungsbegehren; Personen; Vorgang; Ausführungen; Rekursrecht; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Zusprechung; Umtriebsentschädigung; Gemeindebriefkasten; Januar; Herrn
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2003.00413

I.

Am 14. Januar 2003 erteilte die Baubehörde der Gemeinde X Herrn B die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses unter Abbruch des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Kat.Nr.01 an der L-Strasse in X. Gegen die Baubewilligung rekurrierten A und ein Mitrekurrent an die Baurekurskommission II mit dem Antrag, die Baubewilligung sei aufzuheben.

II.

Mit Beschluss vom 30. September 2003 trat die Baurekurskommission II auf den Rekurs von A nicht ein. Zur Begründung führte die Rekurskommission aus, gemäss §315 in Verbindung mit §316 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.September 1975 (PBG) sei nur derjenige zum Rekurs berechtigt, der innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung des Bauvorhabens bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des baurechtlichen Entscheids verlangt habe. Diese Frist sei vorliegend am 21.November 2002 abgelaufen. Das Zustellungsbegehren der Rekurrentin trage indessen den Eingangsstempel vom 22. November 2002. Sie habe zwar geltend gemacht, ihr Ehemann habe das entsprechende Schreiben am 19. November 2002 in den Briefkasten beim Haupteingang des Gemeindehauses eingeworfen. Hierfür habe sie ihren Ehemann und zwei weitere Personen, welche den Vorgang beobachtet hätten, als "Zeugen" angerufen. Die genannten Personen seien von der Rekurskommission als Auskunftspersonen schriftlich befragt worden. Einzig die Auskunftsperson D habe daraufhin eine Stellungnahme abgegeben, worin er bestreitet, den von der Rekurrentin behaupteten Vorgang am 19.November 2002 beobachtet zu haben. Ansonsten lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der fragliche Umschlag tatsächlich fristgerecht bis zum 21.November 2002, 24Uhr, eingeworfen worden sei. Mithin könne gestützt auf den behördlichen Eingangsstempel und die Ausführungen der Auskunftsperson als erstellt gelten, dass die Rekurrentin die in §315 PBG statuierte Frist nicht eingehalten und damit ihr Rekursrecht verwirkt habe.

III.

Mit Beschwerde vom 1./4. November 2003 beantragte A dem Verwaltungsgericht, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Vorinstanz einzuladen, auf den Rekurs materiell einzutreten. Sodann stelle sie die Zusprechung einer "allfällige(n) Umtriebsentschädigung [...] in das Ermessen des Gerichts".

Die Baurekurskommission II, die Baubehörde X und der private Beschwerdegegner beantragten Abweisung der Beschwerde; letzterer liess zudem die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragen.

Die Parteivorbringen werden, soweit wesentlich, nachfolgend wiedergegeben.

Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht erstmals geltend, ihr Ehemann sei bereits am Abend des 20. November 2002 im Ausland gewesen, was die dort wohnhafte Frau G bezeugen könne. Er müsse folglich das Schreiben vor diesem Termin in den Gemeindebriefkasten eingeworfen haben. Diese Sachdarstellung ist neu und daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen (§52 Abs.2 VRG). Im Übrigen wäre auch damit keineswegs erstellt, dass das Zustellungsbegehren bereits am 19.und nicht erst am 22.November 2002 in den Gemeindebriefkasten eingeworfen wurde. Die in diesem Zusammenhang beantragte Beweisabnahme könnte folglich auch unterbleiben, weil das angebotene Beweismittel keine rechtserhebliche Tatsache betrifft.

Zusammenfassend hat demnach die Vorinstanz, gestützt auf den Eingangsstempel und die Ausführungen der Auskunftsperson D, zu Recht geschlossen, dass die heutige Beschwerdeführerin die Frist gemäss §315 PBG verpasst und demzufolge ihr Rekursrecht verwirkt hat (§316 PBG).

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig und steht ihr eine Umtriebsentschädigung von vornherein nicht zu. Dagegen ist sie gestützt auf §17 Abs.2 lit. b VRG zu einer Parteientschädigung an den privaten Beschwerdegegner zu verpflichten; angemessen sind Fr. 500.-.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids.

5.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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