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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2003.00393)

Zusammenfassung des Urteils VB.2003.00393: Verwaltungsgericht

Der Theaterschaffende A bezog zwischen 1990 und 2000 Sozialhilfe von der Stadt Zürich. Nach dem Tod seiner Mutter erbte er einen Betrag und sollte einen Teil davon zurückzahlen. Trotz Einsprachen und Rekursen wurde er zur Rückerstattung verpflichtet. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Schulden des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden müssen und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'060 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2003.00393

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2003.00393
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/3. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2003.00393 vom 04.12.2003 (ZH)
Datum:04.12.2003
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Rückzahlung bezogener Unterstützungsleistungen aufgrund einer Erbschaft (§ 27 Abs. 1 SHG):
Schlagwörter: Rückerstattung; Sozialhilfe; Schulden; Rückerstattungsforderung; Hilfe; Verhältnisse; Bezirksrat; Fassung; Erbschaft; Recht; Erwägung; Verwaltungsgericht; Theaterschaffen; Bemessung; Freibetrag; Praxis; Theaterschaffender; Fürsorgebehörde; Rekurs; Lebensunterhalt; Berücksichtigung; Erwerbstätigkeit; Rekurrent; Festsetzung; ünstlerische
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, §20 N.51 VRG, 1999

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2003.00393

A, Theaterschaffender, bezog in den Jahren 1990 bis 2000 von der Stadt Zürich wirtschaftliche Sozialhilfe im Umfang von insgesamt Fr.209'826.- . Im November 2000 zog er ins Ausland. Von seiner 2001 verstorbenen Mutter erbte er einen Betrag von Fr.92'804.-. Die Einzelfallkommission der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich verpflichtete ihn am 24.September 2002 gestützt auf §27 Abs.1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) unter Anrechnung eines Freibetrags von Fr.25'000.- zur Rückerstattung von Fr.67'804.-. Die dagegen am 23.Oktober 2002 erhobene Einsprache wies die Fürsorgebehörde am 20. Mai 2003 ab.

II.

Hiergegen erhob A am 24. Juni 2003 Rekurs an den Bezirksrat Zürich, welcher das Rechts­mittel am 11. September 2003 abwies.

III.

Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2003 beantragte A dem Verwaltungsgericht, die vor­instanzlichen Beschlüsse aufzuheben. Mit Eingabe vom 12.November 2003 ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Die Fürsorgebehörde der Stadt Zürich und der Bezirksrat beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Die 3. Kammer zieht in Erwägung:

Das Verwaltungsgericht ist nach §19c Abs.2 und §41 des Verwaltungsrechtspflegege­setzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des Streitwerts von über Fr.20'000.- ist nicht der Einzelrichter, sondern die Kammer zuständig (§38 VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit dem gleichen Wohnsitz nicht hinreichend nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§14 SHG und §16 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwen­dungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksich­tigt (§15 SHG; §17 SHV).

Gemäss §27 Abs.1 SHG in der ursprünglichen Fassung ist rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn andern nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in fi­nanziell günstige Verhältnisse gelangt wenn die Voraussetzungen von §20 SHG erfüllt sind. Der erstgenannte Rückerstattungstatbestand ist erfüllt, wenn dem Unterstützten erst nach erfolgter wirtschaftlicher Hilfe Vermögenswerte in erheblichem Umfang zufliessen, der zweitgenannte dann, wenn der Hilfeempfänger in erheblichem Umfang Vermögens­werte realisiert, welche im Zeitpunkt der Hilfeleistung bereits vorhanden waren, deren Realisierung ihm aber damals nicht möglich nicht zumutbar war. Bezogen auf denselben Vermögensgegenstand schliessen sich die beiden Rückerstattungstatbestände gegenseitig aus (RB 1999 Nr.83). Hier geht es um die Anwendung des erstgenannten Rückerstattungstatbestands.

2.2 Auf 1. Januar 2003 ist die am 4. November 2002 revidierte Fassung von §27 SHG in Kraft getreten (OS 58, 21 und 25). Während gemäss der bisherigen Fassung des Ingresses rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe unter den genannten Voraussetzungen "zurückzuerstatten ist", hält die neue Fassung fest, dass die wirtschaftliche Hilfe "ganz teilweise zurückgefordert werden kann". Sodann ist Ab­satz 1 neu in drei Unterabschnitte a, b und c aufgeteilt, wobei lit.b erster Satzteil dem bis­herigen §27 Abs.1 erster Satzteil (und lit.c dem bisherigen zweiten Satzteil) entspricht. Weil die hier streitbetroffene Rücker­stattungsforderung an den am 5. November 2001 er­folgten Erbanfall anknüpft und somit einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt betrifft, bleibt auch im Rechtsmittelverfahren trotz der inzwischen in Kraft getretenen neuen Fassung das alte Recht anwendbar (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, §20 N.51). Im Übrigen hat die neue Fassung, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, keine für den vorliegenden Fall relevanten Änderungen gebracht.

3.1 Der Beschwerdeführer brachte im Einspracheverfahren und hernach im Rekursverfahren im Wesentlichen vor, seit November 2000 lebe er vollumfänglich von den finanziellen Mitteln seiner Familie, einschliesslich der Erbschaft, welche er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und zur Finanzierung von Theaterprojekten benötige. Zudem schulde er seinem Bruder aufgrund verschiedener Bevorschussungen für Theaterproduktionen Fr.47'000.-, weshalb sein Erbteil effektiv nur Fr.45'804.- betrage; ferner schulde er seiner Partnerin in diesen Theaterproduktionen Honorare von insgesamt Fr.10'000.-, wogegen er selber seit 1992 keine Honorare für sein Theaterschaffen erhalten habe. Es treffe daher nicht zu, dass er durch die Erbschaft in günstige Verhältnisse gelangt sei.

3.2 Der Bezirksrat erwog, dank dem bei der Bemessung der Rückerstattungsforderung angerechneten Freibetrag von Fr.25'000.- sei der Beschwerdeführer durch die Erbschaft in günstige Verhältnisse gelangt. Die geltend gemachten Schulden seien nicht zu berücksichtigen. Deren Berücksichtigung würde dazu führen, dass die Fürsorgebehörde diese Schulden übernehmen würde. Eine derartige Schuldübernahme sei gemäss §22 SHV nur ausnahmsweise, nämlich zur Abwendung einer bestehenden drohenden Notlage, angebracht. Die Übernahme von Schulden rechtfertige sich ferner ausnahmsweise dann, wenn dadurch ein erheblicher materieller Anreiz zur Ausübung einer regelmässigen Erwerbstätigkeit geschaffen und dadurch die Ablösung von der Sozialhilfe bewirkt werden könne. Unter keinem dieser Gesichtspunkte rechtfertige sich im vorliegenden Fall eine Übernahme der geltend gemachten Schulden bzw. deren Berücksichtigung bei der Bemessung der Rückerstattungsforderung. Die desolate finanzielle Situation, in der sich der Rekurrent nach seiner Darstellung dauerhaft befinde, stelle keine Notlage im Sinn von §22 SHV dar. Bei seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit als Theaterschaffender handle es sich nicht um eine unterstützungswürdige wirtschaftliche Tätigkeit, welche langfristig Erfolg und eine anhaltende Selbstständigkeit verspreche. Das habe sich schon in früheren Jahren gezeigt, als er in Zürich gelebt und dort wirtschaftlich unterstützt worden sei. Mit Entscheid vom 30. Juli 1997 habe der Regierungsrat als Rekursinstanz die an den Rekurrenten ergangene Auflage, sich ausserhalb des angestammten Bereiches als Theaterschaffender eine Anstellung zu suchen, geschützt mit der Begründung, als selbstständig erwerbender Theaterschaffender habe er kein Einkommen erzielt. Gleichwohl habe er diese Tätigkeit in der Folge weitergeführt, was ihm offenbar nur möglich gewesen sei, indem er sich verschuldet habe. Um so weniger seien die aus dieser Tätigkeit resultierenden Schulden im Nachhinein das heisst im Rahmen des jetzigen Rückerstattungsverfahrens bei der Bemessung der Rückerstattungsforderung zu berücksichtigen. Dies hätte auch dann zu gelten, wenn der Rekurrent zwischenzeitlich wieder mittellos geworden sei; denn ob er durch die Erbschaft in günstige Verhältnisse gelangt sei, beurteile sich nach seiner damaligen, im Zeitpunkt des Erbanfalls gegebenen Situation. Indem dem Rekurrenten bei der Bemessung der Rückerstattungsforderung der nach der Praxis maximal zulässige Freibetrag von Fr.25'000.- zugestanden worden sei, habe man seiner schwierigen finanziellen Situation hinreichend Rechnung getragen.

4.1 Wie das Verwaltungsgericht im Urteil VB.2003.00107 vom 19. Juni 2003 erkannt hat, sind günstige Verhältnisse im Sinn von §27 Abs.1 SHG dann zu bejahen, wenn die (nicht auf eigene Arbeitsleistungen zurückzuführenden) zugeflossenen Mittel ein bestimmtes Ausmass erreichen. Die Berücksichtigung von Schulden ist dabei nicht zwingend in dem Sinne geboten, dass ein Vermögensstatus zu erstellen wäre, welcher eine verbindliche Grundlage für den Entscheid über die Rückerstattung und die Bemessung der Rücker­stattungsforderung bilden würde. Das gilt unabhängig davon, ob solche Schulden vor nach dem fraglichen Mittelzufluss eingegangen worden sind. Diese Auslegung stützt sich vor allem auf den Grundsatz, dass die Sozialhilfe nur ausnahmsweise Schulden übernehmen soll, ferner auf die Erwägung, dass die betreibungsrechtliche Durchsetzung von Forderungen gegenüber dem Betroffenen ohnehin nur unter Wahrung des Existenzminimums möglich ist, sowie auf den Zweck des bei der Festsetzung der Rückerstattungsforderung zu gewährenden Freibetrags, mit welchem in pauschalisierender Weise dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass der zum Rückerstattungsverfahren Anlass gebende Vermögensanfall je nach den Verhältnissen des betroffenen Sozialhilfeempfängers unterschiedliche Auswirkungen auf dessen finanzielle Gesamtsituation hat. Das Verwaltungsgericht hat im erwähnten Urteil allerdings eingeräumt, dass es den Sozialhilfebehörden im Rahmen des ihnen bei der Anwendung von §27 Abs.1 SHG zustehenden Rechtsfolgeermessens nicht verwehrt ist, aus Billigkeitsüberlegungen die Gesamtsituation des Betroffenen und damit allenfalls auch bestehende Schulden zu berücksichtigen. Dazu verpflichtet ist sie jedoch nicht, zumal das Vorliegen eines rechtskräftigen Rückerstattungsentscheids nicht ausschliesst, dass solchen Schuldverpflichtungen in einem anschliessenden gesonderten Erlassverfahren gleichwohl noch Rechnung getragen wird. Aufgrund dieser Auslegung von §27 Abs.1 SHG steht den Sozialhilfebehörden bei dessen Anwendung bezüglich der Berücksichtigung allfälliger Schulden ein erheblicher Ermessensspielraum zu; in die diesbezügliche Ermessensbetätigung hat das auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht einzugreifen (E.4, www.vgrzh.ch).

4.2 Bei der Festsetzung und Überprüfung der Rückerstattungsforderung gegenüber dem Beschwerdeführer sind die Vorinstanzen von der dargelegten Gesetzesauslegung ausgegangen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was deren Entscheid als rechtsverletzend erscheinen liesse. Im Wesentlichen macht er geltend, die Rückerstattungsforderung sei rechtsverletzend, weil er im Zeitpunkt des Erbantritts "die regelmässige Einkommensquelle aus der Rente seiner Mutter" verloren habe, "sodass ihm allein die Erbschaft als Finanzierungsquelle der Lebenshaltungs- und Berufskosten, als Fundus zu Gunsten des Aufbaus einer neuen Existenz im Ausland" verbleibe. In diesem Zusammenhang kritisiert er die Erwägung des Bezirksrats, wonach es sich bei seinem künstlerischen Schaffen nicht um eine "unterstützungswürdige wirtschaftliche Tätigkeit" handle. Dabei verkennt er offenkundig die Tragweite dieser Erwägung. Die Vorinstanz wollte damit zum Ausdruck bringen, dass die Sozialhilfebehörde nicht gehalten sei, auf die Rückerstattung der geleisteten Sozialhilfe im Hinblick auf die Schulden zu verzichten, die offenbar deswegen entstanden seien, weil der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Zürich seine künstlerische Tätigkeit fortgesetzt habe, obwohl sie kommerziell erfolglos geblieben sei. Zu Unrecht unterstellt der Beschwerdeführer der Vorinstanz, die künstlerische Qualität seines Schaffens am kommerziellen Erfolg zu messen.

Im Übrigen bezeichnet der Beschwerdeführer die Ausführungen des Bezirksrats darüber, dass die von ihm damals im Einsprache- und Rekursverfahren geltend gemachten Schulden bei der Festsetzung der Rückerstattungsforderung nicht zu berücksichtigen seien, nunmehr als "irrelevant", weil seine Gläubiger (Partnerin und Bruder) auf ihre Forderungen aus Arbeitsleistung und "Erbbevorschussung" verzichtet hätten. Ist dem aber so, so besteht um so weniger Grund, auf die Rückerstattung der geleisteten Sozialhilfe im festgesetzten Umfang (Gesamtbetrag des Erbanfalls abzüglich eines Freibetrags von Fr.25'000.-) zu verzichten. Das gilt unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer mit seiner künstlerischen Tätigkeit im Ausland inskünftig ein existenzsicherndes Einkommen erzielen kann nicht. Die vom Bezirksrat erwähnte Praxis, unter bestimmten Voraussetzungen die Bemühungen zur Aufnahme Aufrechterhaltung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Rahmen der Sozialhilfe zu unterstützen (vgl. RB 1999 Nr.81), bezieht sich auf Personen, die im Kanton Zürich wohnen und hier Sozialhilfe erhalten, sofern sie für ihren Lebensunterhalt und jenen ihrer Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können (§14 SHG). Allenfalls liesse es sich rechtfertigen, diese Praxis sinngemäss auch bei der Prüfung von Rückerstattungsforderungen gegenüber hier wohnhaften Personen heranzuziehen, um so zu vermeiden, dass der Betroffene erneut zu Lasten des Gemeinwesens unterstützungsbedürftig wird. Hingegen entspricht es weder der Zielsetzung der genannten Praxis noch dem Sinn von §27 Abs.1 SHG, bei der Festsetzung von Rückerstattungsforderungen gegenüber nicht mehr hier wohnhaften Personen deren nicht gewinnbringende selbstständige Erwerbstätigkeit dadurch zu unterstützen, dass angenommen wird, der Betroffene sei trotz des Zuflusses erheblicher Vermögenswerte nicht in günstige Verhältnisse gelangt.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, muss das Begehren des Beschwerdeführers als offensichtlich aussichtslos eingestuft werden. Deswegen kann auch seinem nachträglich gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht entsprochen werden (§16 Abs.1 VRG). Daher sind ihm als Unterliegenden die Gerichtskosten aufzuerlegen (§70 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Entsprechend der in sozialhilferechtlichen Streitigkeiten geübten Praxis ist dabei eine reduzierte Gerichtsgebühr anzusetzen; als angemessen erweist sich ein Betrag von Fr.2'000.-.

Demgemäss beschliesst die 3. Kammer:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen;

und entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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