Zusammenfassung des Urteils VB.2003.00351: Verwaltungsgericht
A beantragte im Januar 2003 wirtschaftliche Sozialhilfe von der Gemeinde X, wurde jedoch abgelehnt, da sie in einem gefestigten Konkubinat lebte und die Einnahmen ihres Partners angerechnet wurden. A legte Rekurs ein, der jedoch abgelehnt wurde, da sie und ihr Partner als Unterstützungseinheit behandelt wurden. A erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht, um ihren Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe feststellen zu lassen. Nach Prüfung des Falls wurden die Gerichtskosten auf Fr. 1'060.-- festgesetzt und die Beschwerde abgewiesen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2003.00351 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
Datum: | 18.12.2003 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Sozialhilfe: Konkubinatspaar, bei dem der eine sozialhilfeabhängige Partner vom andern n i c h t sozialhilfeabhängigen Partner unterstützt wird |
Schlagwörter: | Konkubinat; Konkubinatspartner; Beschluss; Bezirksrat; Hilfe; Unterstützung; Beschwerdeverfahren; Konkubinatspartners; Rekurs; Kammer; Rechtsanwalt; Gerichtskasse; Januar; Gemeinde; Sozialhilfe; Fürsorgebehörde; Gesuch; Entscheid; Einnahmen; Ausrichtung; Antrag; Wesentlichen; August; Unterstützungseinheit; Zweipersonenhaushalt; Einnahmeüberschuss; Bedürftigkeit |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
I.
A beantragte im Januar 2003, dass ihr von der Gemeinde X wirtschaftliche Sozialhilfe gewährt werde. Mit Beschluss vom 23. Juni 2003 lehnte die Fürsorgebehörde das Gesuch ab, wobei der Entscheid damit begründet wurde, dass A in einem gefestigten Konkubinat lebe und somit die Einnahmen des Konkubinatspartners voll anzurechnen seien.
II.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 2. Juli 2003 Rekurs beim Bezirksrat Y. Sie beantragte sinngemäss die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe und begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass ihr Konkubinatspartner nicht verpflichtet sei, im angenommenen Rahmen für sie aufzukommen. Der Bezirksrat Y wies den Rekurs mit Beschluss vom 20.August 2003 ab. Er ging davon aus, dass A in einem gefestigten Konkubinat lebe, was zur Folge habe, dass sie sowie ihr Konkubinatspartner als Unterstützungseinheit zu behandeln seien; der sozialhilferechtliche Bedarf sei für einen Zweipersonenhaushalt zu berechnen; dabei ergebe sich ein Einnahmeüberschuss. Mithin fehle es an der Bedürftigkeit.
III.
Gegen diesen Beschluss liess A am 25. September 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Sie verlangt, dass ihr Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe festzustellen sei und dass die Sache an den Bezirksrat zurückzuweisen sei, damit dieser den Umfang der wirtschaftlichen Hilfe berechne; im Übrigen beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Die Beschwerdeführerin bestreitet dabei nicht das Vorliegen eines gefestigten Konkubinates, macht aber geltend, dass die Unterstützungsgrenze beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Konkubinatspartners liege. Dieses betrage Fr.5'964.30, was ausschliesse, dass der Konkubinatspartner eine Unterstützung an die Beschwerdeführerin leiste.
Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2003 die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf Gesetz, Verordnung sowie Richtlinien hinwies. Der Bezirksrat Y verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt B wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3. Rechtsanwalt B wird für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren aus
der Gerichtskasse mit Fr.1'400.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) entschädigt;
und entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
5.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.