Zusammenfassung des Urteils VB.2003.00340: Verwaltungsgericht
Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte der Kollektivgesellschaft A dipl. Architekten ETH SIA am 4. März 2003 eine Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus. Nach einem Rekurs wurden Teile der Baugenehmigung aufgehoben. Sowohl die Stadt Zürich als auch B reichten Beschwerden ein, die sich gegen den Rekursentscheid der Baurekurskommission richteten. Das Verwaltungsgericht vereinigte die Beschwerdeverfahren und wies die Beschwerde der Stadt Zürich ab. B's Beschwerde wurde ebenfalls abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden zu 1/3 der Stadt Zürich und zu 2/3 B auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2003.00340 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 1. Abteilung/1. Kammer |
Datum: | 03.12.2003 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Das für die Zulässigkeit von Näherbaurechten im Sinne von § 270 Abs. 3 PBG in Zonen ohne Nutzungsziffern massgebende Vergleichsprojekt (vgl. RB 1996 Nr. 81) ist allein aufgrund der auf dem Baugrundstück selber geltenden primären Baubegrenzungsnormen (Abstands-, Höhenvorschriften u.ä.) zu erstellen. Ein zu nahe an der Grenze stehendes nachbarliches Gebäude (§ 274 Abs. 1 PBG) ist dabei nicht zu berücksichtigen, auch wenn dieses die tatsächliche Überbaubarkeit auf dem Baugrundstück zu beeinträchtigen vermag. |
Schlagwörter: | Rekurs; Stadt; Baurekurskommission; Bausektion; Attikageschoss; Rekursentscheid; Bereich; Architekten; KatNr; Beschluss; Verwaltungsgericht; Beschwerdeverfahren; Bauweise; Grundstück; M-Strasse; Aufhebung; Attikageschosses; Entscheid; Baubewilligung; Entschädigungsfolgen; Verfahren; Parteien; Kammer; Bauvorhaben; Gründen; Ausnützungsüberschreitung; ühre |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte am 4.März 2003 der Kollektivgesellschaft A dipl. Architekten ETH SIA unter Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewillligung für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.Nr.01 an der M-Strasse Nr.05 in Zürich.
II.
Hiergegen erhob B am 9.April 2003 Rekurs an die Baurekurskommission und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Die Baurekurskommission I hiess am 22.August 2003 den Rekurs von B teilweise gut. Sie hob den angefochtenen Beschluss der Bausektion insoweit auf, als dieser das Attikageschoss betraf, und lud die Bauherrschaft ein, der Baubehörde vor Baubeginn hinsichtlich der Ausgestaltung des Attikageschosses im Sinne der Erwägungen des Urteils abgeänderte Pläne einzureichen und bewilligen zu lassen. Im Übrigen wies die Rekurskommission den Rekurs ab und bestätigten den angefochtenen Entscheid im beurteilten Umfang (Disp. ZifferI).
III.
Mit Beschwerde vom 24.September 2003 (VB.2003.00340) beantragte die Stadt Zürich dem Verwaltungsgericht, Dispositiv Ziff.I des Rekursentscheides insoweit aufzuheben, als damit der Beschluss der Bausektion vom 4.März 2003 betreffend Attikageschoss aufgehoben worden war, und die Baubewilligung damit vollumfänglich zu bestätigen.
Mit Eingabe vom 29.September 2003 (VB.2003.00346) erhob auch B Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids, soweit damit sein Rekurs abgewiesen worden war sowie der Baubewilligung vom 4.März 2003, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei.
Die Baurekurskommission beantragte Abweisung der beiden Beschwerden. Im Verfahren VB.2003.00340 stellte B den Antrag, auf die Beschwerde der Stadt Zürich nicht einzutreten, eventuell diese abzuweisen, unter Entschädigungsfolgen zulasten der beschwerdeführenden Stadt Zürich. Im Verfahren VB.2003.00346 beantragte die A KG dipl. Architekten ETH SIA sowie die Bausektion dem Verwaltungsgericht, die Beschwerde von B abzuweisen.
Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
Die Beschwerdeverfahren VB.2003.00340 und VB.2003.00346 wenden sich gegen den nämlichen Rekursentscheid der BaurekurskommissionI vom 22.August 2003 und betreffen das gleiche Bauvorhaben der A KG dipl. Architekten ETH SIA. Die Beschwerdeverfahren sind daher aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen.
Zu prüfen ist vorab die Beschwerdelegitimation der Stadt Zürich.
Auf die Beschwerde der Stadt Zürich ist aus diesen Gründen nicht einzutreten.
Zu prüfen bleiben die vom Beschwerdeführer B geltend gemachten Bauverweigerungsgründe der Ausnützungsüberschreitung (nachfolgend Erw.3) sowie der Abstandsverletzung im rückwärtigen Bereich (nachfolgend Erw.4). Beide Einwände hat die Baurekurskommission in ihrem Rekursentscheid vom 22.August 2003 verworfen.
zuliessen und ihrerseits das gesetzliche Abstandsmass von mindestens 3,5m je deutlich unterschreiten würden. Wenn nun hier der Ausnützungsberechnung ein im rückwärtigen Bereich tatsächlich realisierbares Vergleichsobjekt zugrunde gelegt werde, führe das Vorhaben unabhängig von der Änderung des Attikageschosses zu einer massiven Übernutzung.
Gemäss Art.24g Abs.3 BauO ist in der QuartiererhaltungszoneI für Randgebäude, d.h. "Hauptgebäude entlang Strassen und Plätzen" (§24g Abs.1 BauO), die geschlossene Bauweise entlang Strassen und Plätzen im seitlichen Bereich zustimmungsfrei gestattet; beim Ersatz von Hauptgebäuden mit seitlich geschlossener Bauweise ist sie vorgeschrieben. Zurecht hat die Vorinstanz festgehalten, dass das streitige Bauvorhaben im seitlichen Bereich das zulässige Mass bei weitem nicht ausschöpft. Gegenüber dem nördlich angrenzenden Grundstück M-Strasse06 (Kat.Nr. 03) beträgt der Grenzabstand 2,5m (strassenseitiger Vorbau) bzw. 4,6m, gegenüber der südlich angrenzenden Liegenschaft an der
L-Strasse (Kat.Nr.02) 1,5m. Ein seitlich je in geschlossener Bauweise realisierter Baukörper würde ein weit grösseres Nutzungsvolumen aufweisen als das streitige Bauprojekt. Die Rüge der Ausnützungsüberschreitung ist daher unbegründet.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.Die Beschwerdeverfahren VB.2003.00340 und VB.2003.00346 werden vereinigt.
2.Auf die Beschwerde der Stadt Zürich wird nicht eingetreten.
und entscheidet:
1. Die Beschwerde von B wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'680.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden zu 1/3 der Stadt Zürich und zu 2/3 B auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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