Zusammenfassung des Urteils VB.2003.00337: Verwaltungsgericht
Das Strassenverkehrsamt entzog A den Kollektivfahrzeugausweis und die Händlerschilder. A legte erfolglos Rekurs ein und forderte die Rückgabe der Schilder. Der Regierungsrat wies den Rekurs ab. A reichte eine Beschwerde ein, die ebenfalls abgewiesen wurde. Es wurde festgestellt, dass die Entzugsverfügung nicht zurückgenommen wurde und somit rechtmässig war. A muss die Gerichtskosten von CHF 2'060.-- tragen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2003.00337 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 1. Abteilung/1. Kammer |
Datum: | 17.12.2003 |
Rechtskraft: | Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 06.04.2004 abgewiesen. |
Leitsatz/Stichwort: | Mit Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung kann geltend gemacht werden, die der Vollstreckungsverfügung zugrunde liegende Sachverfügung sei in Wiederwägung gezogen worden und damit nachträglich dahingefallen (E. 2.1). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Entzug des Kollektiv-Fahrzeugausweises auf Gesuch (E. 2.2) oder von Amtes wegen (E. 2.3) in Wiedererwägung gezogen wurde. Pflicht zur Substantiierung von Tatsachenbehauptungen, die sich aufgrund der Aktenlage als unwahrscheinlich erweisen (E. 2.4.). Einwände, die erst mit Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung gegen die zugrunde liegende Sachverfügung erhoben werden, sind nicht mehr zu hören (E. 3). Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Vollstreckungsverfügungen (E. 4). |
Schlagwörter: | Entzug; Entzugsverfügung; Wiedererwägung; Verfügung; Strassenverkehrsamt; Rekurs; Händlerschilder; Sachverfügung; Sachverhalt; Regierungsrat; Kollektiv-Fahrzeugausweis; Verwaltungsgerichts; Vollstreckungsverfügung; Behörde; Kölz; Zuständigkeit; Entscheid; Röhl; Gesuch; Anlass; Amtes; Betriebsbesichtigung; Parteien; Verfahren; Anordnung; Kammer; Alfred |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 118 IV 221; 121 IV 345; |
Kommentar: | Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 1999 |
I.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2002 entzog das Strassenverkehrsamt (Direktion für Soziales und Sicherheit) A den Kollektivfahrzeugausweis und die dazugehörigen Händlerschilder. Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat der Regierungsrat nicht ein; der Rekursentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 23. April 2003 forderte das Strassenverkehrsamt A auf, die Händlerschilder beim Amt zu deponieren.
II.
A erhob gegen das Schreiben vom 23. April 2003 Rekurs und beantragte beim Regierungsrat, festzustellen, dass das Strassenverkehrsamt die Entzugsverfügung vom 11.Oktober 2002 in Wiedererwägung gezogen habe. Demgemäss sei die Anordnung vom 23. April 2003 aufzuheben und ihm die inzwischen polizeilich eingezogenen Händlerschilder wieder auszuhändigen. Am 16. Juli 2003 wies der Regierungsrat den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 19. September 2003 beantragte A die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Demgemäss seien ihm der Kollektiv-Fahrzeugausweis sowie die Händlerschilder wieder auszuhändigen. Der Regierungsrat beantragte am 23. Oktober 2003 die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung vom 23. April 2003, die Händlerschilder beim Strassenverkehrsamt zu deponieren. Aus dem Wortlaut des Schreibens der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass sie damit ihre Entzugsverfügung vom 11.Oktober 2002 vollzog. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zum Entscheid über eine solche Vollstreckungsverfügung ergibt sich aus der Zuständigkeit zur Behandlung einer Beschwerde gegen die der Vollstreckungsverfügung zugrunde liegende Sachverfügung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2.A., Zürich 1999, § 30 N. 60). Die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen den Entzug von Kollektiv-Fahrzeugausweisen wiederum ergibt sich aus Art. 24 Abs.1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.Dezember 1958 und Art. 98a Abs. 1 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16.Dezember 1943 (OG) sowie § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG).
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihre Entzugsverfügung vom 11. Oktober 2002 in Wiederwägung gezogen. Demzufolge habe die Behörde etwas vollstreckt, das gar nicht mehr Bestand hatte.
2.1 Der Betroffene kann mit der Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung geltend machen, die der Vollstreckungsverfügung zugrunde liegende Sachverfügung sei nachträglich ungültig geworden, gegenstandslos geworden (RB 1990 Nr. 16) sonst wie dahingefallen. Auf die Rüge, die Behörde habe die ursprüngliche Sachverfügung zurückgenommen, ist daher einzutreten.
2.2 Die Behörde kann eine Verfügung zunächst auf Gesuch des Betroffenen in Wiedererwägung ziehen. Bei einem solchen Gesuch handelt es sich um einen Rechtsbehelf, der an keine besondere Form gebunden ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich/etc. 2002, Rz. 1828). In seinem Schreiben vom 28. Oktober 2002 ging der Beschwerdeführer "davon aus, dass [die Beschwerdegegnerin] ihre Verfügung zurückziehen" werde. Dieses Schreiben kann, der Formlosigkeit solcher Rechtsbehelfe entsprechend, als Wiedererwägungsgesuch angesehen werden. Die Beschwerdegegnerin beantwortete das Begehren denn auch entsprechend: in ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2002 sah sie keinen Anlass, auf ihre Entzugsverfügung vom 11. Oktober 2002 zurückzukommen. Damit fehlt es an einem gut geheissenen Wiedererwägungsgesuch.
2.3 Eine Behörde kann eine Verfügung auch von Amtes wegen in Wiedererwägung ziehen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 1928, Rz. 23 und 26 sowie analog auf Bundesebene Art. 58 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968). Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Beschwerdegegnerin habe die Entzugsverfügung von sich aus in Wiedererwägung gezogen, indem sie am 13. Dezember 2002 eine Betriebsbesichtigung vornahm. Bei einer Betriebsbesichtigung hätte sich tatsächlich herausstellen können, dass die Entzugsverfügung nachträglich fehlerhaft war, weil sich der Sachverhalt in der Zwischenzeit wesentlich verändert hatte. Die Betriebsbesichtigung ergab indessen, dass die Voraussetzungen für einen Kollektiv-Fahrzeugausweis gerade nicht erfüllt waren. Die Beschwerdegegnerin hatte somit keinen Anlass, auf ihre Entzugsverfügung zurückzukommen. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll, ist nicht ersichtlich.
2.4 Der Beschwerdeführer macht wie bereits im Rekursverfahren geltend, ein Mitarbeiter des Strassenverkehrsamtes habe ihm telefonisch zugesichert, auf die Entzugsverfügung zurückzukommen.
Aufgrund von § 7 Abs. 1 und § 60 VRG ist der Sachverhalt zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu untersuchen. Die Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien jedoch nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen (RB 1982 Nr. 5). Im vorliegenden Fall erscheint es als höchst unwahrscheinlich, dass das behauptete Telefongespräch tatsächlich stattfand: am 31. Oktober 2002 stellte die Beschwerdegegnerin ausdrücklich fest, dass sie keinen Anlass habe, auf ihre Entzugsverfügung zurückzukommen. Wenn eine Tatsachenbehauptung somit, wie hier, klarerweise der Aktenlage widerspricht, hat sie der Betroffene in genügender Weise zu substanziieren (Kölz/Bosshart/Röhl, §7 N.62). Mit wem der Beschwerdeführer gesprochen haben will, legt er indessen auch im Beschwerdeverfahren nicht dar. In einem solchen Fall ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, systematisch nach dem für den Beschwerdeführer günstigen Sachverhaltselement dem einen Mitarbeiter des Strassenverkehrsamts, mit dem der Beschwerdeführer gesprochen haben will zu forschen (Alfred Kölz, Prozessmaximen im schweizerischen Verwaltungsprozess, 2. A., Zürich 1974, S. 131). Damit fehlt es bereits an einer Grundlage für den Schutz berechtigten Vertrauens im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999.
3.
Nach dem Gesagten ist die Entzugsverfügung weder auf Gesuch hin noch von Amtes wegen in Wiedererwägung gezogen worden. Die Beschwerdegegnerin durfte die Verfügung somit ohne weiteres vollstrecken. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahrens Einwände geltend macht, die sich in der Sache gegen die ursprüngliche Entzugsverfügung richten, sind seine Vorbringen nicht zu hören (RB 1990 Nr.16). So kann im vorliegenden Verfahren insbesondere nicht mehr geltend gemacht werden, der Kollektiv-Fahrzeugausweis hätte nicht entzogen werden dürfen.
Für die Unverhältnismässigkeit der Vollstreckungsmassnahmen ergeben sich im Übrigen keine Anhaltspunkte. Dass der Ausweisentzug für den Beschwerdeführer eine wirtschaftliche Einbusse bedeutet, hätte bei der Anfechtung der Entzugsverfügung geltend gemacht werden müssen. Da dies jedoch unterblieb, erwuchs die Sachverfügung in Rechtskraft; die entsprechenden Einwände sind demgemäss in diesem Verfahren nicht zu hören.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG); eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Dieser Entscheid bestätigt eine Verfügung, die eine gestützt auf Bundesverwaltungsrecht ergangene Sachverfügung vollzieht. Damit ist gemäss Art. 101 lit. c OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das vorliegende Urteil ausgeschlossen. Gründe, welche für die ausnahmsweise Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sprechen würden (dazu BGE 118 IV 221 E. 1b sowie BGE 121 IV 345 E. 1a), sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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