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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2003.00286)

Zusammenfassung des Urteils VB.2003.00286: Verwaltungsgericht

A bezieht seit 1995 eine halbe Invalidenrente aufgrund einer Invalidität von 56%. Nachdem er arbeitslos wurde und keine Stelle fand, beantragte er Zusatzleistungen zur AHV/IV. Die Fürsorgebehörde übernahm ab Mai 2002 seinen Lebensunterhalt und legte den Unterstützungsbedarf fest. A reichte Rekurs ein, um ohne Berücksichtigung seines Vorsorgevermögens Fürsorgeleistungen zu erhalten. Der Bezirksrat Y wies den Rekurs ab. Daraufhin erhob A Beschwerde und beantragte unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass ein Bezug von BVG-Guthaben zumutbar sei. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2003.00286

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2003.00286
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2003.00286 vom 15.12.2003 (ZH)
Datum:15.12.2003
Rechtskraft:Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 13.05.2004 abgewiesen.
Leitsatz/Stichwort:Berücksichtigung des BVG-Guthabens bei der Ausrichtung von Sozialhilfe:
Schlagwörter: Ermessen; Ermessens; Unterstützung; Fürsorgebehörde; Zusatz; Rekurs; Verwaltung; Zusatzleistungen; Entscheid; Verfahren; Beschluss; Bezirksrat; Bestellung; Rechtsbeistand; Invaliditätsgrades; Arbeitsstelle; Gesuch; Bezug; Gewährung; Rechtspflege; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; BVG-Guthaben; Ausnahmesituation; Ermessensmissbrauch; Rechtsverletzung; August; Invalidenrente; Dienstverhältnis; Anspruch
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2003.00286

A, geboren 1941, bezieht seit dem 1. August 1995 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 56% eine halbe Invalidenrente von aktuell Fr.1'055.- monatlich. Das Dienstverhältnis bei seiner Arbeitsstelle wurde am 31.August 2001 beendet und ihm ein Anspruch auf Austrittsleistung von rund Fr.170'000.- zuerkannt. Seit dem 1. September 2001 ist A arbeitslos, seit dem 31.Dezember 2001 ausgesteuert. Bis zum 2. April 2002 erhielt er von der SUVA wegen eines nicht näher beschriebenen Unfalls noch Taggelder, danach wurden diese Zahlungen eingestellt, weil er wieder zu 50% und damit (angesichts des Invaliditätsgrades von 50 %) als voll arbeits- und erwerbsfähig galt. Eine Arbeitsstelle hat er seither nicht gefunden. Sein Vorsorgekapital belief sich per 31. Januar 2003 auf insgesamt Fr.171'429.40.

Am 11. Februar 2002 reichte A bei der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV das Gesuch um Unterstützung ein. Mit Entscheid vom 5. September 2002 wurden ihm rückwirkend ab April 2002 Zusatzleistungen von insgesamt Fr.1'135.- monatlich zugesprochen, die seither auf Fr.1'207.- erhöht wurden.

Da sich das Verfahren um Ausrichtung von Zusatzleistungen wie dargestellt von Februar bis Oktober 2002 hinzog, beschloss die Fürsorgebehörde X am 26. August 2002 die subsidiäre Übernahme des Lebensunterhalts von A ab dem 1. Mai 2002 im Umfang von Fr.2'342.- monatlich unter Anrechnung sämtlichen Einkommens in der Unterstützungsperiode. Mit Erklärungen vom 2. und 6. Mai 2002 verpflichtete sich A, seine Forderungen aus Zusatz- und BVG-Leistungen ab 1. Mai 2002 der Fürsorgebehörde X abzutreten. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2002 legte die Fürsorgebehörde X den Unterstützungsbedarf von A ab 1.Dezember 2002 bis 30. April 2003 auf monatlich Fr.2'561.- fest und beschloss, die Unterstützung per 30. April 2003 einzustellen; sie verwies ihn zur Deckung der Lebenshaltungskosten auf den Bezug des BVG-Vermögens. Per August 2003 wurde der Bedarf von A auf rund Fr.2'598.- festgelegt.

Gegen den Beschluss vom 16. Dezember 2002 liess A, nunmehr anwaltlich vertreten, am 14. Januar 2003 Rekurs beim Bezirksrat Y einreichen und im Wesentlichen beantragen, der Entscheid sei aufzuheben, und es seien ihm Fürsorgeleistungen zuzusprechen, die ohne Berücksichtigung des Vorsorgevermögens berechnet würden. Der Bezirksrat Y wies mit Beschluss vom 16. April 2003 den Rekurs ab.

Dagegen liess A am 18. August 2003 entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid Rekurs (richtig: Beschwerde) erheben und die folgenden Anträge stellen:

Ausserdem beantragte er die Bestellung von Rechtsanwältin C als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Verfahren vor dem Bezirksrat sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines derzeitigen Vertreters für das Verfahren vor Verwaltungsgericht. Die Beschwerdegegnerin beantragte Abweisung der Beschwerde, die Vorinstanz enthielt sich einer Vernehmlassung.

1.

2.

3.

Beschwerdegegnerin gingwonachNormalfall ein Bezug von BVG-Guthaben zumutbar sei. Dem kann nach dem Ausgeführten nicht gefolgt werden, es sei denn, es liege eine Ausnahmesituation vor, wovon die Vorinstanz ausging. Ob eine Ausnahmesituation vorliegt, welche die vorzeitige Auflösung des BVG-Guthabens für einen Sozialhilfeempfänger als zumutbar erscheinen lässt, ist eine Rechtsfrage, bei deren Beurteilung den Fürsorgebehörden ein erheblicher Ermessens­spielraum zukommt. Nach §50 Abs.2 lit.c VRG können vor Verwaltungsgericht nur Ermessensmissbrauch und -überschreitung als Rechtsverletzung geltend gemacht werden, nicht jedoch gewöhnliche Fehler in der Ausübung des Ermessens. Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Verwaltung dort Ermessen übt, wo ihr nach dem Gesetz kein solches zukommt, wenn sie sich also eine Kompetenz ge­genüber dem Gesetzgeber anmasst. Ermessensmissbrauch ist ein qualifizierter Ermessensfehler, der ebenfalls als Rechtsverletzung gilt. Die Ermessensbetätigung muss in jedem Fall pflichtgemäss sein, darf nicht auf sachfremden überhaupt fehlenden Motiven be­ruhen und hat sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grund­prinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren (dazu Kölz/Boss­hart/Röhl, §50 N.70, 78 und 80; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz.463, 467).

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Rekursverfahren werden abgewiesen.

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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