Zusammenfassung des Urteils VB.2003.00280: Verwaltungsgericht
Die Beschwerde wird abgelehnt und die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 2'000.--. Die Gesamtkosten belaufen sich auf Fr. 2'100.--, einschliesslich Zustellungskosten von Fr. 100.--. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und es wird keine Parteientschädigung gewährt. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung des Urteils Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2003.00280 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 1. Abteilung/1. Kammer |
Datum: | 03.12.2003 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Der vorsorgliche Sicherungsentzug und die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung stellen Zwischenentscheide dar (E. 1.1), die selbständig weiterziehbar sind (E. 1.2). Der vorsorgliche Führerausweisentzug ist bei ernsthafte Bedenken an der Fahreignung gerechtfertig (E. 3.1). Wenn jemand ohne erkennbaren Grund auf der Normalspur der Autobahn anhält und der Verdacht eines epileptischen Anfalls besteht, ist der vorsorgliche Führerausweisentzug gerechtfertigt (E. 3.2). Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung ist bereits bei Zweifeln an der Fahreignung gerechtfertigt (E. 4). |
Schlagwörter: | Zustellung; Gerichtsgebühr; Zustellungskosten; Kosten; Parteientschädigung; Entscheid; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Bundesgericht |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
I.
II.
III.
5.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 10 Tagen ab dessen Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht erhoben werden.
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