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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2003.00277)

Zusammenfassung des Urteils VB.2003.00277: Verwaltungsgericht

Der Beschwerdeführer wurde in einem Gerichtsverfahren zur Wegweisung verurteilt, obwohl das öffentliche Interesse dafür sprach und er selbst die Schuld an den Nachteilen trug. Dies verstiess gegen verschiedene Rechtsvorschriften, darunter Art.17 Abs.2 und Art.11 Abs.3 ANAG sowie Art.8 Abs.2 EMRK. Die Gerichtskosten belaufen sich auf Fr. 2'000.--, zusätzlich zu Zustellungskosten von Fr. 60.--. Die verlierende Partei war eine weibliche Person.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2003.00277

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2003.00277
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2003.00277 vom 16.12.2003 (ZH)
Datum:16.12.2003
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Verhältnismässigkeitsprüfung
Schlagwörter: Interesse; Wegweisung; Beschwerdeführers; über­wiegende; Schuld; Rechtslage; Verbindung; Wegweisungen; Normen; Gewichtung; Angehörigen; Person; Interessenabwägung; Verschulden; Grenzbereich; Abwägung; Kriterien; Regierungsrat; Rechtsverletzung; Sinne; Nichtanwendung; Rechtssätzen; Beurteilung; Tatsache; Gericht; Zustellungskosten
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2003.00277

über­wiegende öffentliche Interesse ohnehin für die Wegweisung des Beschwerdeführers spreche und er für die damit verbundenen Nachteile selber die Schuld trage, verletzt aber die Rechtslage sowohl gemäss Art.17 Abs.2 und Art.11 Abs.3 ANAG in Verbindung mit Art.16 Abs.3 ANAV, welche analog auch für Wegweisungen gilt, wie auch gemäss Art.8 Abs.2 EMRK. Die genannten Normen verlangen eben, wie ausgeführt, ausdrücklich sinngemäss die Gewichtung der Folgen für die Angehörigen der wegzuweisenden Person als Teil der Interessenabwägung. Wie fest steht, bewegt sich das Verschulden des Beschwerdeführers in einem Grenzbereich, womit die Abwägung weiterer Kriterien sich nicht erübrigt. Indem der Regierungsrat dies unterlässt, ist eine Rechtsverletzung im Sinne von §50 Abs.2 lit.a und b VRG Nichtanwendung von sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtssätzen, eventuell unrichtige, weil mangelhafte rechtliche Beurteilung einer Tatsache erstellt, welche das Gericht zu korrigieren hat.

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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