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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2002.00375)

Zusammenfassung des Urteils VB.2002.00375: Verwaltungsgericht

Die Verwaltungspraxis sieht vor, dass Anzeigeerstatter eine Antwort auf ihre Anliegen erhalten. Im vorliegenden Fall hätte erwartet werden können, dass das Veterinäramt auf die Eingabe des Beschwerdeführers reagiert hätte. Das Veterinäramt und die Gesundheitsdirektion haben ihre Ablehnung damit begründet, dass Datenschutzbestimmungen einer Antwort entgegenstehen. Es wird argumentiert, dass eine Orientierung des Anzeigeerstatters nur dann nicht möglich ist, wenn dabei Personendaten bekannt gegeben werden. Es wird festgehalten, dass eine Orientierung ohne Bekanntgabe von Personendaten in der Regel möglich sein sollte, wenn die Behörde nicht auf die Anzeige reagieren will.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2002.00375

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2002.00375
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/3. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2002.00375 vom 19.12.2002 (ZH)
Datum:19.12.2002
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Anspruch eines Anzeigeerstatters auf Information über die Behandlung der Aufsichtsanzeige; Feststellung einer Rechtsverzögerung
Schlagwörter: Anzeige; Anzeigeerstatter; Orientierung; Personendaten; Veterinäramt; Eingabe; Bekanntgabe; Verwaltungs­­praxis; Briefform; Bescheid; Anliegen; Kölz/Bosshart/Röhl; Vorbem; Hinweisen; Angesichts; Praxis; ­den; Beantwortung; Gesundheitsdirektion; ­ben; Mitteilung; Verfügungen; Beschwer­deführers; Organe
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2002.00375

Verwaltungs­­praxis entwickelt, wonach der Anzeigeerstatter in Briefform Bescheid erhält, ob seinem Anliegen entsprochen werde nicht (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N.30 mit Hinweisen). Angesichts dieser Praxis hätte auch im vorliegenden Fall erwartet wer­den können, dass das vom Beschwerdeführer angegangene Veterinäramt dessen Eingabe in irgendeiner Weise beantwortet hätte, es sei denn, einer solchen Beantwortung hätten besondere Gründe entgegengestanden. Das Veterinäramt und die Gesundheitsdirektion ha­ben ihre (eine diesbezügliche Mitteilung ablehnenden) Verfügungen vom 28. Januar 2000 bzw. vom 15. Oktober 2002 damit begründet, dass einer solchen Orientierung des Beschwer­deführers § 8 DSG entgegenstehe. Gemäss dieser Bestimmung dürfen öffentliche Organe Personendaten nur bei Vorliegen einer (spezial-)gesetzlichen Grundlage in den in lit. a c genannten Fällen bekannt geben. Dieser Argumentation der Vorinstanzen kann nicht vorbehaltlos beigetreten werden. Datenschutzrechtliche Gründe stehen der Orien­tierung eines Anzeigeerstatters über die Behandlung seiner Eingabe nur dann entgegen, wenn eine solche Orientierung mit der Bekanntgabe von Personendaten verbunden ist. Das hängt davon ab, ob und wie die Behörde auf die Anzeige reagieren will und in welcher Wei­­se sie dies dem Anzeigeerstatter mitteilt. Will sie etwa der Aufsichtsanzeige keine Folge geben, so dürfte eine entsprechende Orientierung in aller Regel ohne Bekanntgabe von Personendaten möglich sein.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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