Zusammenfassung des Urteils VB.2002.00309: Verwaltungsgericht
Die Fürsorgebehörde setzte im Mai 2002 die Unterstützung auf Fr. 4'942.- fest, inklusive Grundbedarf I und II, Wohnkosten, Krankenkassenprämien, Zahnarztkosten und situationsbedingte Leistungen. Im Juli 2002 wurde die Unterstützung auf Fr. 4'148.15 reduziert, wobei einige Leistungen gestrichen wurden. Der Richter entschied zugunsten der Person, die die Unterstützung reduziert hatte.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2002.00309 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
Datum: | 05.12.2002 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Sozialhilfe (Wohnungskosten, Grundbedarf II) |
Schlagwörter: | Grundbedarf; Zweipersonen-Haushalt; Wohnkosten; Krankenkassenprämien; Leistungen; Zahnarztkosten; Fürsorgebehörde; Unterstützung; halten; tionsbedingte |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Mai 2002 auf Fr. 4'942.- fest. Darin enthalten sind Fr. 1'545.- als Grundbedarf I für einen Zweipersonen-Haushalt, Fr. 70.- als Grundbedarf II, Fr. 1'100.- für Wohnkosten, Fr. 452.80 für Krankenkassenprämien, Fr. 216.- für Zahnarztkosten und Fr.1'558.- für situationsbedingte Leistungen. Für den Monat Juli 2002 setzte die Fürsorgebehörde am 9. Juli 2002 die Unterstützung auf Fr. 4'148.15 fest. Darin enthalten sind Fr.1'545.- als Grundbedarf I für einen Zweipersonen-Haushalt, Fr. 70.- als Grundbedarf II, Fr. 1'100.- für Wohnkosten, Fr. 452.80 für Krankenkassenprämien und Fr.980.35 für situationsbedingte Leistungen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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